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Document 32010D0274

2010/274/GASP: Beschluss 2010/274/GASP des Rates vom 12. Mai 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

ABl. L 119 vom 13.5.2010, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/274/oj

13.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/22


BESCHLUSS 2010/274/GASP DES RATES

vom 12. Mai 2010

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Am 10. November 2008 hat er die Gemeinsame Aktion 2008/862/GASP (2) angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 24. November 2009 verlängert wurde.

(3)

Am 20. November 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/854/GASP (3) angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 24. Mai 2010 verlängert wurde.

(4)

Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats weiter bis zum 24. Mai 2011 verlängert werden.

(5)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2011 festzulegen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ziel der EU BAM Rafah ist es, eine Präsenz als dritte Partei am Grenzübergang Rafah zu gewährleisten, um — in Zusammenarbeit mit den Maßnahmen der Union zum Aufbau von Institutionen — zur Öffnung des Grenzübergangs Rafah und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde beizutragen.“

2.

Artikel 4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EU BAM Rafah die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen; die verbleibenden Absätze werden entsprechend neu nummeriert;

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der EU BAM Rafah erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen ist.“

5.

Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU BAM Rafah auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.“

6.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.“

7.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft geregelt. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU BAM Rafah.“

8.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2011 beläuft sich auf EUR 1 950 000.“

9.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und dem auswärtigen Handeln der Union nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.“

10.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

11.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 24. Mai 2011.“

12.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überprüfung

Diese Gemeinsame Aktion wird bis spätestens 15. April 2011 überprüft.“

13.

Artikel 18 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 98.

(3)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 73.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


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