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Document 32010D0266
2010/266/: Commission Decision of 30 April 2010 amending Decisions 92/260/EEC, 93/195/EEC, 93/197/EEC and 2004/211/EC as regards the importation of registered horses from certain parts of China and adapting certain third country denominations (notified under document C(2010) 2635) (Text with EEA relevance)
2010/266/: Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2635) (Text von Bedeutung für den EWR)
2010/266/: Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2635) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 117 vom 11.5.2010, pp. 85–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659
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11.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/85 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. April 2010
zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2635)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/266/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Ziffern i und ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (2) wurden Drittländer, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen jeweils spezifische Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen gelten. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (3) wurden Drittländer, aus denen die Wiedereinfuhr solcher Pferde in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen spezifische Tiergesundheitsanforderungen gelten; mit der Entscheidung wurden außerdem Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen festgelegt, die für registrierte Pferde zu verwenden sind, die an speziellen Pferdesportveranstaltungen teilgenommen haben. |
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(3) |
Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (4) wurden Drittländer, aus denen die Einfuhr solcher Equiden in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen jeweils spezifische Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen gelten. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (5) wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde, Turnierpferde und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr sowie die Einfuhr von registrierten Equiden und von Zucht- und Nutzequiden genehmigen. Diese in Anhang I der genannten Entscheidung niedergelegte Liste enthält auch eine Einteilung der betreffenden Drittländer und Teile von Drittländern in bestimmte Gruppen entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus. |
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(5) |
Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG tragen der Regionalisierung gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (6) Rechnung. Die genannte Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/211/EG aufgehoben. Demzufolge bedarf es einer Änderung des Anhangs I der drei genannten Entscheidungen entsprechend der nunmehr mit der Entscheidung 2004/211/EG festgelegten Regionalisierung sowie der in der genannten Entscheidung bestimmten Tiergesundheitsstatusgruppen. |
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(6) |
Um die Pferdesportveranstaltungen der 16. Asienspiele ausrichten zu können, beantragten die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone, die sie im Verwaltungsdistrikt der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, in der chinesischen Provinz eingerichtet haben. Die Kommission führte im Januar 2010 einen Veterinärinspektionsbesuch in China durch, der die von Equidenkrankheiten freie Zone mit einschloss; diese besteht aus einer Kernzone, die in eine Überwachungszone, umgeben von einer Schutzzone, eingebettet ist und die über Straßen, auf denen die Biosicherheit gewährleistet ist, Anbindung an einen Flughafen und einen Hafen hat. |
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(7) |
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f, was die unverzügliche Meldung einschlägiger Krankheiten an die Kommission und die Mitgliedstaaten angeht, in vollem Umfang nachzukommen. |
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(8) |
Um den nachhaltigen Schutz des Gesundheitsstatus der Equidenbestände in der von Equidenkrankheiten freien Zone zu gewährleisten, haben sich die chinesischen Behörden verpflichtet, in der Schutzzone eine Quarantäneeinrichtung zu betreiben, in der beim Eingang von Equiden aus Betrieben in anderen Teilen Chinas oder aus Ländern, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, Kontrollen vorgenommen werden. Während dieser Quarantäne vor dem Eingang werden die Tiere den Gesundheitstests entsprechend den Einfuhrbedingungen der EU unterzogen. |
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(9) |
Vor der Quarantäne vor dem Eingang wird die Verbringung dieser Equiden kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 90/426/EWG für die Betriebe außerhalb der von Equidenkrankheiten freien Zone bescheinigt werden können, in denen die Tiere während der letzten 180 Tage vor dem Versand in die Europäische Union gehalten wurden. |
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(10) |
In Anbetracht der zufrieden stellenden Ergebnisse dieses Inspektionsbesuchs in Verbindung mit den von China vorgelegten Informationen und Garantien ist es angezeigt, China in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufzunehmen, jedoch China zugleich für bestimmte Equidenkrankheiten zu regionalisieren und ausschließlich die Einfuhr registrierter Pferde aus der von Equidenkrankheiten freien Zone in Guangzhou in der Provinz Guangdong zu genehmigen. |
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(11) |
Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Guangzhou in der chinesischen Provinz Guangdong in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Statusgruppe C zugeordnet werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Folglich ist die Entscheidung 92/260/EWG dahingehend zu ändern, dass dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen wird sowie der Titel und bestimmte Testanforderungen der Gesundheitsbescheinigung C in Anhang II der genannten Entscheidung angepasst werden. |
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(13) |
Für die Zwecke der Wiedereinfuhr registrierter Pferde ist die Entscheidung 93/195/EWG dahingehend zu ändern, dass ihr Artikel 1 aktualisiert, dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I aufgenommen, der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II angepasst und die Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang VII ersetzt wird. |
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(14) |
Des Weiteren muss die Entscheidung 93/197/EWG dahingehend geändert werden, dass dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen wird sowie der Titel und bestimmte Testanforderungen der Gesundheitsbescheinigung C in Anhang II der Entscheidung angepasst werden. |
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(15) |
Zugleich werden bestimmte Bezeichnungen von Drittländern in den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG an die entsprechenden Bezeichnungen in der Liste von Drittländern gemäß der Entscheidung 2004/211/EG angepasst. |
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(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 92/260/EWG
Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses. |
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2. |
Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigungen A bis F in Anhang II erhält nach „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG“ jeweils folgende Fassung: „für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Europäische Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen gemäß der Entscheidung 2004/211/EG“. |
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3. |
In Anhang II erhält Buchstabe l in Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:
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Artikel 2
Änderungen der Entscheidung 93/195/EWG
Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II erhält folgende Fassung: „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr während eines Zeitraums von weniger als 30 Tagen“. |
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3. |
Anhänge I und VII erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 3
Änderungen der Entscheidung 93/197/EWG
Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang III des vorliegenden Beschlusses. |
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2. |
Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigungen A bis F in Anhang II erhält nach „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG“ jeweils folgende Fassung: „für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden in die Europäische Union gemäß der Entscheidung 2004/211/EG“. |
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3. |
In Anhang II erhält Buchstabe m in Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:
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Artikel 4
Änderungen der Entscheidung 2004/211/EG
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(2) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.
(3) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.
(4) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.
ANHANG I
„ANHANG I
Statusgruppe A (1)
Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)
Statusgruppe B (1)
Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Ukraine (UA)
Statusgruppe C (1)
Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)
Statusgruppe D (1)
Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)
Statusgruppe E (1)
Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)
Statusgruppe F (1)
Südafrika (3) (ZA)
(1) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG. Dieser Statusgruppe zugeordnete Drittländer, Gebiete oder Teile davon verwenden die in Anhang II dieser Entscheidung festgelegte Gesundheitsbescheinigung mit demselben Buchstaben.
(2) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.
(3) Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
ANHANG II
Die Anhänge I und VII der Entscheidung 93/195/EWG werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Statusgruppe A (1) Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS) Statusgruppe B (1) Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Ukraine (UA) Statusgruppe C (1) Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US) Statusgruppe D (1) Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY) Statusgruppe E (1) Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR) |
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2. |
Anhang VII erhält folgende Fassung: |
(1) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
(2) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.
(3) Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
ANHANG III
„ANHANG I
Statusgruppe A (1)
Schweiz (CH), Falklandinseln (FK), Grönland (GL), Island (IS)
Statusgruppe B (1)
Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Kirgisistan (2) (3) (KG), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (2) (RU), Ukraine (UA)
Statusgruppe C (1)
Kanada (CA), China (2) (3) (CN), Hongkong (3) (HK), Japan (3) (JP), Republik Korea (3) (KR), Macau (3) (MO), Malaysia (Halbinsel) (3) (MY), Singapur (3) (SG), Thailand (3) (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)
Statusgruppe D (1)
Argentinien (AR), Barbados (3) (BB), Bermuda (3) (BM), Bolivien (3) (BO), Brasilien (2) (BR), Chile (CL), Kuba (3) (CU), Jamaika (3) (JM), Mexiko (2) (MX), Peru (2) (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)
Statusgruppe E (1)
Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Ägypten (2) (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2) (3) (SA), Syrien (3) (SY), Tunesien (TN), Türkei (2) (3) (TR)
Statusgruppe F (1)
Statusgruppe G (1)
St. Pierre und Miquelon (PM)
(1) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
Dieser Statusgruppe zugeordnete Drittländer, Gebiete oder Teile davon verwenden die in Anhang II dieser Entscheidung festgelegte Gesundheitsbescheinigung mit demselben Buchstaben.
(2) Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
(3) Nur registrierte Pferde.
(4) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.“
ANHANG IV
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach dem Eintrag für Chile (CL) wird folgende Reihe eingefügt:
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2. |
Folgendes Feld 3 wird angefügt:
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