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Document 32009R0719

    Verordnung (EG) Nr. 719/2009 der Kommission vom 6. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste von Drittländern und Gebieten, aus denen bestimmte Krebstiere und Zierwassertiere in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 205 vom 7.8.2009, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2236

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/719/oj

    7.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2009 DER KOMMISSION

    vom 6. August 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste von Drittländern und Gebieten, aus denen bestimmte Krebstiere und Zierwassertiere in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen sowie ihre Einfuhr in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Diese Richtlinie sorgt dafür, dass Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, die auf einer Liste stehen, welche nach dem in der Richtlinie genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wird.

    (2)

    Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) regelt die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

    (3)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, nur aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass einschlägige epidemiologische Daten über diese Tiere für alle OIE-Mitglieder bereitgestellt werden.

    (4)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, sowie Zierfische, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, eingeführt werden dürfen.

    (5)

    Das Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) ist eine internationale Organisation, die technische Hilfe, politische Beratung, Schulung und Forschungsdienste für 22 pazifische Inselstaaten und -territorien in Bereichen wie Gesundheit, menschliche Entwicklung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei bietet. Einige Mitglieder des SPC sind nicht Mitglieder der OIE.

    (6)

    Die OIE und das SPC haben im September 1999 eine Übereinkunft getroffen. Gemäß dieser Übereinkunft ermutigt das SPC diejenigen seiner Mitglieder, die nicht der OIE angehören, sich am OIE-Informationsnetz für Tiergesundheit und Wassertierkrankheiten zu beteiligen.

    (7)

    Der am 10. April 2003 zwischen SPC und OIE vereinbarte Anhang der Übereinkunft enthält die Bedingungen für die Zusammenarbeit beider Parteien hinsichtlich der Entwicklung, Pflege und Verbreitung eines regionalen tiergesundheitlichen Informationssystems für die pazifischen Inselstaaten und -territorien.

    (8)

    Mit Schreiben vom 31. März 2009 und 30. April 2009 informierte das SPC die Kommission, dass SPC-Mitglieder, die nicht der OIE angehören, ab Mai 2009 einschlägige Seucheninformationen gemäß den OIE-Kriterien in das weltweite tiergesundheitliche Informationssystem der OIE hochladen können.

    (9)

    Daher sollte Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 dahin gehend geändert werden, dass Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern und Gebieten eingeführt werden dürfen, die der OIE zwar nicht angehören, jedoch mit dieser Organisation eine offizielle Übereinkunft zur Teilnahme an deren Informationsnetz für Tiergesundheit und Wassertierkrankheiten getroffen haben.

    (10)

    Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam and die Nördlichen Marianen als Gebiete der Vereinigten Staaten angesehen werden und dass die zuständige US-Behörde für die Meldung von Tierseuchen an die OIE verantwortlich ist.

    (11)

    Anhang III der genannten Verordnung sollte ebenfalls entsprechend geändert werden, um die betreffenden SPC-Mitglieder aufzunehmen.

    (12)

    Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (3) trugen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass für die Einfuhren von Aquakulturtieren und -erzeugnissen aus Drittländern Bedingungen gelten, die den Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung gemeinschaftlicher Erzeugnisse zumindest gleichwertig sind.

    (13)

    Als die Richtlinie 91/67/EWG in Kraft war, waren Einfuhren von für Zuchtbetriebe, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmten Krebstieren aus den Vereinigten Staaten in die Mitgliedstaaten gestattet. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/88/EG, welche die Gesundheits- und Hygienevorschriften für solche Einfuhren harmonisierte, aufgehoben und ersetzt.

    (14)

    Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sieht einen Übergangszeitraum vor, während dessen Sendungen mit Krebstieren, die für Zuchtbetriebe, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/88/EG geltenden Regelung eingeführt werden dürfen. Der Übergangszeitraum endet am 30. Juni 2009.

    (15)

    Daher sollten die Vereinigten Staaten — in Erwartung des Abschlusses der gemäß der Richtlinie 2006/88/EG durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wassertiergesundheitsvorschriften — in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

    (16)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern oder Gebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die

    a)

    der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören oder

    b)

    in Anhang III aufgeführt sind und eine formale Übereinkunft mit der OIE zur regelmäßigen Vorlage von Informationen über ihren Tiergesundheitsstatus bei den Mitgliedern dieser Organisation getroffen haben.“

    2.

    Anhang III erhält die Fassung des im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Textes.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. August 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

    (3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG III

    LISTE VON DRITTLÄNDERN, GEBIETEN, ZONEN ODER KOMPARTIMENTEN  (1)

    (gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)

    Land/Gebiet

    Aquakulturart

    Zone/Kompartiment

    ISO-Code

    Bezeichnung

    Fische

    Weichtiere

    Krebstiere

    Code

    Abgrenzung

    AU

    Australien

    X (2)

     

     

     

     

    BR

    Brasilien

    X (3)

     

     

     

     

    CA

    Kanada

    X

     

     

    CA 0 (5)

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CA 1 (6)

    British Columbia

    CA 2 (6)

    Alberta

    CA 3 (6)

    Saskatchewan

    CA 4 (6)

    Manitoba

    CA 5 (6)

    New Brunswick

    CA 6 (6)

    Nova Scotia

    CA 7 (6)

    Prince Edward Island

    CA 8 (6)

    Neufundland und Labrador

    CA 9 (6)

    Yukon

    CA 10 (6)

    Nordwest-Territorien

    CA 11 (6)

    Nunavut

    CL

    Chile

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CN

    China

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CO

    Kolumbien

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CG

    Kongo

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CK

    Cookinseln

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    HR

    Kroatien

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    HK

    Hongkong

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    IN

    Indien

    X (4)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ID

    Indonesien

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    IL

    Israel

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    JM

    Jamaika

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    JP

    Japan

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    KI

    Kiribati

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    LK

    Sri Lanka

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MH

    Marshallinseln

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MK (7)

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MY

    Malaysia

    X (3)

     

     

     

    Halbinsel, Westmalaysia

    NR

    Nauru

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    NU

    Niue

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    NZ

    Neuseeland

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PF

    Französisch-Polynesien

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PG

    Papua-Neuguinea

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PN

    Pitcairninseln

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PW

    Palau

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    RU

    Russische Föderation

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SB

    Salomonen

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SG

    Singapur

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ZA

    Südafrika

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TW

    Taiwan

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TH

    Thailand

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TR

    Türkei

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TK

    Tokelau

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TO

    Tonga

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TV

    Tuvalu

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    US

    Vereinigte Staaten (9)

    X

     

    X

    US 0 (5)

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    X

     

     

    US 1 (6)

    Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

     

    X

     

    US 2

    Humboldt Bay (Kalifornien)

    US 3

    Netarts Bay (Oregon)

    US 4

    Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

    US 5

    NELHA (Hawaii)

    VN

    Vietnam

    X (4)

     

     

     

     

    WF

    Wallis und Futuna

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    WS

    Samoa

    X (8)

    X (8)

    X (8)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet


    (1)  Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (2)  Gilt für alle Fischarten.

    (3)  Gilt nur für Fischarten, die für das epizootische ulzerative Syndrom gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, sowie für Karpfenfische (Cyprinidae).

    (4)  Gilt nur für Fischarten, die für das epizootische ulzerative Syndrom gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

    (5)  Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

    (6)  Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

    (7)  Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

    (8)  Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

    (9)  Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam and die Nördlichen Marianen.“


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