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Document 32009R0257

Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 81 vom 27.3.2009, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/257/oj

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2009 DER KOMMISSION

vom 24. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Annahme der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) durch die Kommission macht es erforderlich, den Fragebogen in Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) durch einen neuen Fragebogen im Einklang mit den geltenden Rahmenvorschriften zu ersetzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch den Text des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(3)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

„TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe gemäß den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend ‚die Leitlinien‘) zu verwenden.

ZIELE DER REGELUNG bzw. DER BEIHILFE (Zutreffendes ankreuzen und die verlangten Informationen einfügen):

Dieser Abschnitt entspricht der Gliederung von Absatz 4 der Leitlinien: ‚Mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen‘.

   Nummer 4.1 der Leitlinien: Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen

Allgemeine Bemerkungen zu der Art der Beihilfe

Es sind zwei Gruppenfreistellungsverordnungen in Kraft: Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission (1), die den Fischerei- und Aquakultursektor betrifft, und Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2), die die allgemeine Freistellungsverordnung für alle Sektoren ist.

Daher müssen derartige Beihilfen nicht grundsätzlich angemeldet werden.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten diese Verordnungen jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnungen fallende Ziele verfolgt werden.

Des Weiteren kommen folgende Arten von Beihilfen nicht für eine Freistellung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 736/2008 und (EG) Nr. 800/2008 in Frage: Beihilfen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 bzw. Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 dargelegt, ferner Beihilfen mit spezifischen Merkmalen, insbesondere Beihilfen für andere Unternehmen als KMU, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht-transparente Beihilfen, Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsame Markt nicht Folge geleistet haben.

Merkmale der angemeldeten Beihilfen:

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 736/2008

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008

Beihilfen, die einen bestimmten Betrag übersteigen

Beihilfen für andere Unternehmen als KMU

Nicht-transparente Beihilfen

Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben

Andere Merkmale: näher ausführen

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

Der Mitgliedstaat muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Einzelnen begründen.

   Nummer 4.2 der Leitlinien: Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Der Mitgliedstaat muss Angaben zu den einschlägigen Leitlinien machen, die als auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar gelten, und im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar betrachtet werden kann.

Der Mitgliedstaat muss auch die übrigen Fragebögen, die dieser Verordnung beigefügt sind, ausfüllen.

Ausbildungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.2,

Beschäftigungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.3,

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.6.A bzw. III.6.B,

Beihilfe zur Rettung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Fragebogen in Teil III.7 bzw. III.8,

Umweltschutzbeihilfe — Fragebogen in Teil III.10.

   Nummer 4.3 der Leitlinien: Beihilfen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) entspricht.

Er muss auch begründen, warum die Beihilfe nicht Teil des operationellen Programms ist, das aus diesem Fonds kofinanziert wird.

   Nummer 4.4 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen

Der Mitgliedstaat muss folgende Informationen liefern, aus denen die Vereinbarkeit der Beihilfe deutlich wird:

ausführliche Informationen, mit denen das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen wird, einschließlich technische und/oder wissenschaftliche Berichte,

Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Schaden,

Methode für die Berechnung des Schadens,

sonstige Nachweise.

   Nummer 4.5 der Leitlinien: Steuerermäßigungen und reduzierte Beschäftigungskosten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Nummer 4.5 der Leitlinien entspricht.

Aus diesen Informationen muss im Einzelnen hervorgehen, dass für die unter die Beihilfemaßnahme fallenden Fischereifahrzeuge die Gefahr der Deregistrierung aus dem Fischereiflottenregister besteht.

   Nummer 4.6 der Leitlinien: Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Der Mitgliedstaat muss

darlegen, wie die Mittel aus steuerähnlichen Abgaben verwendet werden, und

nachweisen, wie und auf welcher Grundlage ihre Verwendung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Des Weiteren muss er darlegen, wie die Beihilferegelung sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugute kommt.

   Nummer 4.7 der Leitlinien: Beihilfe für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (4) entspricht.

   Nummer 4.8 der Leitlinien: Beihilfe für die Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (6) entspricht.

   Nummer 4.9 der Leitlinien: Beihilfen für andere Maßnahmen

Der Mitgliedstaat muss die Art der Beihilfe und ihre Ziele sehr genau beschreiben.

Des Weiteren muss er im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe den Bestimmungen unter Nummer 3 der Leitlinien entspricht und nachweisen, wie die Beihilfe zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe für Maßnahmen, die der Empfänger bereits eingeleitet hat, bzw. für Tätigkeiten, die der Empfänger unter normalen Marktbedingungen durchführen würde, gewährt wird.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe unter Umständen gewährt wird, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachtet werden.

Daher muss der Mitgliedstaat erklären, dass die Beihilfemaßnahme ausdrücklich vorsieht, dass der Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhält und dass der Zuschuss nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zurückgezahlt werden muss, wenn während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme festgestellt wird, dass der Empfänger den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachkommt.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass die Beihilfe auf höchstens zehn Jahre begrenzt ist, bzw. muss, wenn dies nicht der Fall ist, die Beihilfe mindestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten erneut anmelden.

SONSTIGE ANFORDERUNGEN

Der Mitgliedstaat muss ein Verzeichnis aller mit der Anmeldung übermittelten zweckdienlichen Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Inhalts (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) vorlegen.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass diese Beihilfe nicht mit einer anderen Beihilfe für die gleichen förderfähigen Ausgaben oder für die gleiche Leistung kumuliert wird.

Im Falle einer Kumulierung muss der Mitgliedstaat die Angaben zu der betreffenden Beihilfe (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) vorlegen und nachweisen, dass alle gewährten Beihilfen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Mitgliedstaat jegliche Art staatlicher Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen.


(1)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(6)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.“


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