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Document 32009R0245R(04)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 76 vom 24.3.2009 )

ABl. L 163 vom 30.6.2010, p. 43–43 (DE, FR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/245/corrigendum/2010-06-30/oj

30.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/43


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 76 vom 24. März 2009 )

Seite 27, Anhang, Abschnitt 1.1 Punkt B:

anstatt:

„Die Anforderungen, die in der ersten Stufe nur für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten nun für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen anderen Durchmessers.“

muss es heißen:

„Die Anforderungen, die in der ersten Stufe für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen mit anderen Durchmessern als jene, die in der erste Stufe erfasst wurden.“


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