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Document 32009R0045
Council Regulation (EC) No 45/2009 of 18 December 2008 amending Regulation (EC) No 1339/2001 extending the effects of Regulation (EC) No 1338/2001 laying down measures necessary for the protection of the euro against counterfeiting to those Member States which have not adopted the euro as their single currency
Verordnung (EG) Nr. 45/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
Verordnung (EG) Nr. 45/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
ABl. L 17 vom 22.1.2009, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
22.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2009 DES RATES
vom 18. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 (1) wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (2) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) sind. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (4) geändert. Der Schutz des Euro muss jedoch auch in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die ihn nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, und es müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (5) geänderten Fassung wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.
(2) ABl. L 181 vom 4.7.2001 S. 6.
(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(5) Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).“