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Document 32008R0011

Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

ABl. L 5 vom 9.1.2008, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/11/oj

9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 11/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den Rechtsrahmen für die regionale Klassifikation der EU für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (2) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union und durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 geändert.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

Gefordertes Bezugsjahr nach Statistikbereich

Bereich

NUTS-Ebene 2

NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft

2007

 

Bevölkerung

1990

1990

Regionale Gesamtrechnungen

1999

1999

Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte

1999

 

Bildung

2007

 

Gesundheit — Todesursachen

1994

 

Gesundheit — Infrastruktur

2000

 

Arbeitskräfteerhebung

2000

 

Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit

 

2000

Forschung und Entwicklung

2003

 

Unternehmensstrukturerhebung

2007

 

Fremdenverkehr

2000

2005

Verkehr — Straße

 

2007

Verkehr — Schiene

2005

 

Verkehr — Binnenschifffahrt

2007

 

Umwelt — Abfallstatistik

2004

 

Umwelt — Sonstiges

2003

 


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