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Document 32006D0425
2006/425/EC: Council Decision of 27 March 2006 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and Serbia and Montenegro on certain aspects of air services
2006/425/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2006/425/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 169 vom 22.6.2006, p. 36–36
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 246–246
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/425/oj
22.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/36 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. März 2006
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/425/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GORBACH
22.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/37 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
SERBIEN UND MONTENEGRO
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen von Serbien und Montenegro zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Serbien und Montenegro erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Serbien und Montenegro unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Serbien und Montenegro verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet. |
Serbien und Montenegro übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Serbien und Montenegro aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Serbien und Montenegro nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat oder Serbien und Montenegro bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Serbien und Montenegro nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Европску Заједниџу
Por Serbia y Montenegro
Za Srbsko a Černou Horu
For Serbien og Montenegro
Für Serbien und Montenegro
Serbia ja Montenegro nimel
Για τη Σερβία και Μαυροβούνιο
For Serbia and Montenegro
Pour la Serbie-Monténégro
Per Serbia e Montenegro
Serbijas un Melnkalnes vārdā
Serbijos ir Juodkalnijos vardu
Szerbia és Montenegró részéről
Għas-Serbja u Montenegro
Voor Servië en Montenegro
W imieniu Serbii i Czarnogóry
Pela Sérvia e Montenegro
Za Srbsko a Čiernu Horu
Za Srbijo in Črno goro
Serbia ja Montenegron puolesta
För Serbien och Montenegro
Зa Cpбиjy и Цpнy Гopy
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Sicherheit
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |