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Document 32006D0424

2006/424/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 169 vom 22.6.2006, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 235–235 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/424/oj

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22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/424/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Rumänien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


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22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/26


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

RUMÄNIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der durch den Vertrag begründeten ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Rumäniens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ jede natürliche oder juristische Person, die die Staatsangehörigkeit eines Landes nach dessen Gesetzen besitzt.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(4)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(5)   Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin auf dem Wege bilateraler Vereinbarungen und wird von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Rumänien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Rumänien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Rumänien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Rumänien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Rumänien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Rumänien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

(3)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen Rumänien nicht daran, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ohne Diskriminierung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb Rumäniens verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Rumänien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Die Änderungen treten gemäß Artikel 8 in Kraft.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Rumänien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und rumänischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

Image

Image

Por Rumanía

Za Rumunsko

For Rumænien

Für Rumänien

Rumeenia nimel

Για τη Ρουμανία

For Romania

Pour la Roumanie

Per la Romania

Rumānijas vārdā

Rumunijos vardu

Románia részéről

Għar-Rumanija

Voor Roemenië

W imieniu Rumunii

Pela Roménia

Za Rumunsko

Za Romunijo

Romanian puolesta

För Rumänien

Pentru România

Image


ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Rumänien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, unterzeichnet am 14. Juli 1975 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Österreich“ bezeichnet),

geändert durch den Austausch von Noten vom 27. Juni 1985,

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 17. November 1994;

Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Dezember 1956 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Belgien“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch den Austausch von Noten vom 4. Dezember 1956;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1973 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Zypern“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 13. März 1970 in Prag, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 26. Oktober 1998 in Oslo (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Dänemark“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 30. Juni 1971 in Helsinki (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Finnland“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 7. Juli 1993 in Helsinki unterzeichnet wurde,

geändert durch den Austausch von Noten vom 30. Januar und 7. Juni 1996;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Rumänien, unterzeichnet am 18. Mai 1962 in Bukarest, ergänzt durch das am 23. Februar 1962 in Paris unterzeichnete Protokoll (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Frankreich“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch die am 27. Oktober 1999 in Bukarest vereinbarte Niederschrift;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet am 2. Mai 1960 in Athen (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Griechenland“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten, die am 2. September 1966 in Athen unterzeichnet wurden;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 12. September 1995 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Ungarn“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Dezember 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Italien“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 9. Juli und 28. August 1996;

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Oktober 1972 in Luxemburg (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Rumäniens über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 22. November 1990 in Valletta (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. August 1957 in Den Haag (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Niederlande“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 8. Juni 1982 in Den Haag unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Rumäniens über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Polen“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Februar 1975 in Lissabon (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Portugal“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Juni 2000 in Bratislava (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Slowakei“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, unterzeichnet am 10. Januar 1980 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Spanien“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. März 1995 in Madrid unterzeichnet wurde,

zuletzt geändert durch die am 4. Oktober 1995 in Bukarest vereinbarte Niederschrift;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und Rumänien, unterzeichnet am 26. Oktober 1998 in Oslo (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Schweden“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. März 1995 in London (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Rumänien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, paraphiert am 16. Dezember 1994 in Bukarest, (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Deutschland“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. Februar 1996 in Bukarest unterzeichnet wurde,

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 2. Dezember 1997 in Bukarest unterzeichnet wurde,

ergänzt durch Noten vom 5. Mai 1998 und 24. August 1998,

zuletzt geändert durch Noten vom 28. Mai 2001 und 15. Oktober 2001;

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, paraphiert am 1. November 1995 in Dublin (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Irland“ bezeichnet).


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 16 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 19 des Abkommens Rumänien/Slowakei.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 14 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 11 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 15 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 14 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 11 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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