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Document 32006D0329
2006/329/EC: Commission Decision of 20 February 2006 laying down a questionnaire to be used for reporting on the implementation of Directive 2000/76/EC on the incineration of waste (notified under document number C(2006) 438) (Text with EEA relevance)
2006/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 438) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 438) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 121 vom 6.5.2006, p. 38–42
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 672–676
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2010
6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2006
zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 438)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/329/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2000/76/EG bis zum 28. Dezember 2002 umsetzen und sind verpflichtet, über die Durchführung anhand eines von der Kommission erstellten Fragebogens zu berichten. |
(2) |
Dieser Fragebogen dient vor allem dazu, anhand der Antworten der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wie sie die Richtlinie 2000/76/EG durchgeführt haben, und festzustellen, inwieweit die Ansätze der Mitgliedstaaten zur Regelung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einheitlich sind. |
(3) |
Der Berichtszeitraum muss die erste vollständige Dreijahresperiode nach dem 28. Dezember 2002 erfassen und den Anforderungen der Richtlinien 94/67/EG und 96/61/EG entsprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Richtlinie 2000/76/EG ab dem 28. Dezember 2005 uneingeschränkt auf alle bestehenden Anlagen Anwendung findet und die überwiegende Mehrheit der in der EU betriebenen Anlagen zu dieser Gruppe gehört, dass die Richtlinie 94/67/EG ab dem 28. Dezember 2005 aufgehoben ist und dass die gemäß der Richtlinie 96/61/EG zu erstellenden Berichte den Zeitraum von 2006 bis 2008 einschließen, ist die geeignetste erste vollständige Dreijahresperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden für die in Artikel 15 der Richtlinie 2000/76/EG vorgeschriebenen Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie den Fragebogen im Anhang.
(2) Der erste Bericht erfasst den Dreijahreszeitraum ab 1. Januar 2006 und ist der Kommission bis spätestens 30. September 2009 zu übermitteln.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Februar 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
ANHANG
Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
Hinweis: Für Angaben, die der Kommission bereits übermittelt wurden, sind Verweise anzugeben.
DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE
Artikel 2 Absatz 1 |
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Artikel 3 |
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Artikel 4 Absatz 1 |
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Artikel 4 Absatz 4 |
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Artikel 4 Absatz 5 |
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Artikel 5 Absatz 4 |
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Artikel 6 Absatz 4 |
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Artikel 6 Absatz 6 |
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Artikel 7 Absatz 1 |
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Artikel 7 Absatz 2 |
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Artikel 7 Abs. 2 und 4 |
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Artikel 7 Absatz 5 |
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Artikel 8 Absätze 2 bis 5 |
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Art. 8 Abs. 6 Buchst. a |
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Art. 8 Abs. 6 Buchst. b |
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Artikel 8 Absatz 7 |
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Artikel 8 Absatz 8 |
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Artikel 9 |
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Artikel 10 Absatz 1 |
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Artikel 11 |
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Artikel 11 Absatz 11 |
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Artikel 11 Absatz 17 |
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Artikel 12 Absatz 1 |
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Artikel 12 Abs. 1 und 2 |
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Artikel 12 Absatz 2 |
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Artikel 13 Absatz 1 |
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Artikel 16 |
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