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Document 32005D0603

    2005/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2929) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 206 vom 9.8.2005, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 257–257 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/603/oj

    9.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/11


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. August 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Italien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2929)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/603/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

    (3)

    Am 7. Juni 2005 hat Italien dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass anhand der Überwachungsregelung in Italien nachgewiesen werden konnte, dass in der Provinz Massa Carrara in der Toskana seit mehr als zwei Jahren keine Viren zirkuliert haben.

    (4)

    Diese Provinz sollte daher als frei von der Blauzungenkrankheit gelten und auf der Grundlage des von Italien vorgelegten begründeten Antrags aus den italienischen Provinzen gestrichen werden, die in Anhang I Zone B der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführt sind.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/393/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG werden unter „Zone B“ in der Reihe „Toskana“ die Wörter „Massa Carrara“ gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. August 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    (2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/434/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 21).


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