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Document 32004R0444

Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

ABl. L 72 vom 11.3.2004, p. 54–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/444/oj

32004R0444

Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0054 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission

vom 10. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6, Artikel 25 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission(2) haben die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmte Verbesserungen bei den Bestimmungen zur Verwaltung der Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitern vorgeschlagen.

(2) Es empfiehlt sich, die Kontrollen wirksamer zu machen, insbesondere die Überprüfung des Ausbeutesatzes der Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in verarbeiteten Fertigerzeugnissen.

(3) Die Bedingungen betreffend die Zinssätze bei der Kürzung der Beihilfe im Fall einer Differenz zwischen der beantragten Beihilfe und dem zustehenden Betrag sind denjenigen anzugleichen, die nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3) gelten.

(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, ist der Absatz der Erzeugung der sich an der Regelung beteiligenden Erzeuger zu sichern, wenn der Verarbeiter nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen des Vertrags nachzukommen.

(5) Die Mitteilungsverfahren im Fall der Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat sind so zu verbessern, dass sie flexibler sind und den besonderen Umständen entsprechen, sofern dies die Erfordernisse der Kontrolle nicht beeinträchtigt.

(6) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für die Verarbeiter genauer zu fassen, die den Erzeugern des Ausgangserzeugnisses nicht den Vertragspreis zahlen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Um dem berechtigten Vertrauen der betreffenden Marktteilnehmer zu genügen, muss die vorliegende Verordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 anwendbar sein.

(9) Da die Verträge zwischen den Tomatenerzeugern und -verarbeitern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 bereits unterzeichnet worden sind, ist die Anwendung einiger Bestimmungen betreffend die Verträge bei Tomaten auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 zu verschieben.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a) Name und Anschrift der unterzeichnenden Erzeugerorganisation;

b) Name und Anschrift des Verarbeiters;

c) die Mengen der zur Verarbeitung zu liefernden Ausgangserzeugnisse;

d) den betreffenden Zeitraum und den vorläufigen Zeitplan für die Lieferungen an die Verarbeiter;

e) die Verpflichtung des Verarbeiters, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten;

f) den der Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferzeitraum, der durch Bank- oder Postüberweisung gezahlt werden muss;

g) die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfuellung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlung des vollen Vertragspreises, der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der Vertragsmengen.

Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Eine etwaige Zahlungsfrist darf nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen."

b) In Absatz 2 werden die Worte "der Preis gemäß Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels" durch die Worte "der Preis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) dieses Artikels" ersetzt.

2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Preis der in der Zusatzvereinbarung festgesetzten Menge kann von dem Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) abweichen."

3. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Verträge bzw. Zusatzvereinbarungen, die den zuständigen Behörden nach der in Absatz 3 genannten Frist zugegangen sind, noch annehmen, sofern die verspätete Übermittlung die Kontrollmöglichkeiten nicht in Frage stellt.

Bei Zusatzvereinbarungen zu Verträgen über Tomaten können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Frist als die in Absatz 3 vorgesehene Frist von fünf Tagen vorsehen, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Produktionsbeihilferegelung nicht in Frage stellt."

4. Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Aufgrund einer die Erzeugerorganisationen und Verarbeiter betreffenden, vom Mitgliedstaat der Verarbeitung oder vom Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, vorgenommenen Risikoanalyse kann der Mitgliedstaat beschließen, bestimmte Erzeugerorganisationen von den Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels freizustellen."

5. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Waren- und/oder Buchführungskontrollen, die sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse erstrecken, um den Ausbeutesatz zwischen den verarbeiteten Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen, die im Rahmen der Verträge und außerhalb der Verträge hergestellt wurden, zu überprüfen;".

6. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wird festgestellt, dass die für ein bestimmtes Erzeugnis und Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe den zustehenden Betrag überschreitet, so wird dieser, außer wenn die Differenz auf einem offensichtlichen Fehler beruht, gekürzt. Diese Kürzung entspricht dem Differenzbetrag. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt, so hat der Begünstigte das Doppelte des Differenzbetrags zu erstatten, zuzüglich Zinsen gemäß Artikel 35a Absatz 2."

7. Folgender Artikel 33a wird eingefügt:

"Artikel 33a

Vertragskündigung aufgrund des Verschuldens der anderen Partei

Kann eine der Vertragsparteien gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Verschuldens der anderen Partei nicht nachkommen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die betreffende Partei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigen, diese Verträge zu kündigen oder unverändert auf einen anderen zugelassenen Verarbeiter zu übertragen, falls die betreffende Partei eine Erzeugerorganisation ist, oder auf eine andere Erzeugerorganisation zu übertragen, falls die betreffende Partei ein Verarbeiter ist."

8. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wird - außer im Fall höherer Gewalt - festgestellt, dass ein Verarbeiter die Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen, die von ihm im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verarbeitet hat, so hat er den zuständigen Behörden einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des Beihilfesatzes je Einheit, multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 35a Absatz 2 berechneten Zinsen, beläuft."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verarbeiter von der Beihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ausgeschlossen wird, wenn

a) die Erzeugerorganisation unter Beteiligung des betreffenden Verarbeiters falsche Erklärungen abgibt;

b) der Verarbeiter wiederholt den Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung nicht bezahlt;

c) der Verarbeiter wiederholt die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Frist für die Zahlung nicht einhält;

d) der Verarbeiter nicht den Sanktionsbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels entrichtet;

e) der Verarbeiter seine Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung nicht einhält.

Die Dauer des Ausschlusses des Verarbeiters von der Beihilferegelung beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und wird vom Mitgliedstaat entsprechend der Schwere der Nichteinhaltung festgelegt."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

9. Folgender Artikel 35a wird eingefügt:

"Artikel 35a

Zahlung der wiedereingezogenen Beträge

(1) Die wiedereingezogenen Beträge nebst den gemäß diesem Kapitel geschuldeten Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

(2) Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz."

10. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c) und d) folgende Fassung:

"c) die Menge an Ausgangserzeugnissen, die zur Herstellung jedes der Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendet wurde;

d) die Menge Erzeugnisse nach Buchstabe b), die bei Erzeugnissen aus Tomaten, Pfirsichen oder Birnen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf Lager gehalten wurde, bei Tomaten aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bis spätestens 30. September übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen, aus dem die Zahl der Kontrollen und deren Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach der Art der Feststellungen, hervorgehen."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in den Meldungen und Berichten an die Kommission gemäß den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Daten korrekt, vollständig und endgültig sind und vor ihrer Übermittlung an die Kommission von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überprüft wurden."

11. Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der im Anhang enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen."

12. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) gilt jedoch für Tomaten ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9).

(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(3) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).

ANHANG

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ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

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