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Document 32003E0444

Gemeinsamer Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof

ABl. L 150 vom 18.6.2003, p. 67–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2011; Aufgehoben durch 32011D0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2003/444/oj

32003E0444

Gemeinsamer Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof

Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0067 - 0069


Gemeinsamer Standpunkt 2003/444/GASP des Rates

vom 16. Juni 2003

zum Internationalen Strafgerichtshof

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Festigung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union sind für die Union von grundlegender und vorrangiger Bedeutung.

(2) Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten, und der Gerichtshof nimmt seine Aufgaben inzwischen in vollem Umfang wahr.

(3) Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das Römische Statut ratifiziert.

(4) Die Grundsätze des Römischen Statuts sowie die Grundregeln für die Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs entsprechen voll und ganz den Grundsätzen und Zielen der Union.

(5) Die schweren Straftaten, für die der Gerichtshof zuständig ist, sind ein Anliegen aller Mitgliedstaaten und diese sind entschlossen zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass die Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen.

(6) Die im Römischen Statut verankerten Grundsätze und Bestimmungen des internationalen Strafrechts sind in anderen internationalen Übereinkünften zu berücksichtigen.

(7) Die Union ist davon überzeugt, dass im Interesse der uneingeschränkten Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unbedingt alle Länder dem Römischen Statut beitreten sollten, und ist deshalb der Auffassung, dass Initiativen zugunsten der Annahme des Statuts gefördert werden sollten, sofern sie dem Geist und dem Buchstaben des Statuts entsprechen.

(8) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die praktischen Maßnahmen, die für die Anwendung des Römischen Statuts erforderlich sind, uneingeschränkt unterstützen.

(9) Der Aktionsplan, der - wie unter anderem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 zum Strafgerichtshof gefordert hatte - auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof(1) folgen sollte, wurde am 15. Mai 2002 angenommen und kann gegebenenfalls angepasst werden.

(10) Die Integrität des Römischen Statuts muss unbedingt gewahrt bleiben.

(11) Seinen Schlussfolgerungen vom 30. September 2002 zum Internationalen Strafgerichtshof hat der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) eine Reihe von Grundsätzen angefügt, die den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Übereinkünften oder Vereinbarungen und ihres Geltungsbereichs auf die Vorschläge hinsichtlich der Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Gerichtshof hin als Leitlinien dienen sollen.

(12) Infolgedessen sollte der Gemeinsame Standpunkt 2001/443/GASP aktualisiert und neugefasst werden.

(13) Dieser Gemeinsame Standpunkt sollte regelmäßig überprüft werden.

(14) Die Europäische Union hält es für wichtig, dass dieser Gemeinsame Standpunkt von den Beitrittsländern angewandt wird und dass sich die assoziierten Länder Rumänien, Bulgarien und die Türkei sowie die EFTA-Länder diesem Gemeinsamen Standpunkt anschließen, damit er größtmögliche Wirkung entfaltet -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Der Internationale Strafgerichtshof, der der Verhütung und Eindämmung der in seine Zuständigkeit fallenden schweren Straftaten dient, stellt ein wichtiges Mittel zur Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte dar, das somit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung des Friedens und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beiträgt.

(2) Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn dadurch zu fördern, dass auf die größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut hingewirkt wird.

Artikel 2

(1) Als Beitrag zum Ziel der größtmöglichen Beteiligung am Römischen Statut setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, um diesen Prozess voranzutreiben, indem sie bei Verhandlungen oder politischen Dialogen mit Drittstaaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen, wann immer dies angebracht ist, zur Sprache bringen, dass möglichst viele Staaten das Statut ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten sollten und dass das Statut umgesetzt werden muss.

(2) Die Union und ihre Mitgliedstaaten wirken auch mit anderen Mitteln auf die weltweite Beteiligung am Statut und seine Umsetzung hin, beispielsweise durch die Annahme von Initiativen, die die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Statuts und der dazugehörigen Übereinkünfte fördern. Zur Unterstützung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts arbeitet die Union soweit erforderlich mit anderen interessierten Staaten, internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.

(3) Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen in Fragen der Anwendung des Statuts an alle interessierten Staaten weiter und fördern dieses Ziel gegebenenfalls auch in anderer Form. Sie leisten, wenn sie darum ersucht werden, technische und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung zu den zur Beteiligung am Statut und Umsetzung des Statuts durch Drittländer erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten. Staaten, die in Betracht ziehen, Vertragsparteien des Statuts zu werden oder mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten, sind zu ersuchen, die Union über die auf diesem Weg angetroffenen Schwierigkeiten zu informieren.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels koordinieren die Union und ihre Mitgliedstaaten die politische und fachliche Unterstützung des Gerichtshofs in Bezug auf einzelne Staaten oder Staatengruppen. Zu diesem Zweck werden länderspezifische oder regionenspezifische Strategien ausgearbeitet und angewendet, wo dies angebracht erscheint.

Artikel 3

Zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs werden die Union und ihre Mitgliedstaaten insbesondere

- die Vertragsstaaten dazu auffordern, ihre Pflichtbeiträge im Einklang mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsstaaten unverzüglich in vollem Umfang zu überweisen;

- alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, damit das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Gerichtshofs von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich unterzeichnet und ratifiziert wird, und setzen sich dafür ein, dass auch andere Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren, und

- bestrebt sein, die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten, Beamten und als Rechtsbeistand fungierenden Personen in Bezug auf ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängende Arbeit gegebenenfalls zu unterstützen.

Artikel 4

Der Rat koordiniert gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 2 und 3 treffen.

Artikel 5

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungen in Bezug auf die wirksame Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof entsprechend dem Römischen Statut genau verfolgen.

(2) In diesem Zusammenhang werden sie gegebenenfalls Drittstaaten weiterhin auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 zum Internationalen Strafgerichtshof und auf die ihnen beigefügten Leitlinien der EU verweisen, und zwar im Hinblick auf Vorschläge von Übereinkommen oder Vereinbarungen über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Gerichtshof.

Artikel 6

Der Rat stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, ihre Tätigkeit - gegebenenfalls durch einschlägige Gemeinschaftsmaßnahmen - auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts auszurichten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Versammlung der Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in jeder Hinsicht reibungslos erfuellen kann.

(2) Bei den Verhandlungen in der Sondergruppe, die von der Versammlung der Vertragsstaaten mit dem Verbrechen der Aggression befasst wurde, werden die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die laufenden Beratungen abgeschlossen werden können, und Lösungen unterstützen, die dem Geist und Buchstaben des Römischen Statuts und der Charta der Vereinten Nationen entsprechen.

Artikel 8

Der Rat überprüft gegebenenfalls diesen Gemeinsamen Standpunkt.

Artikel 9

(1) Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien die Absicht haben, diesen Gemeinsamen Standpunkt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme anzuwenden.

(2) Der Vorsitz wird die assoziierten Länder Rumänien, Bulgarien und Türkei sowie die EFTA-Länder auffordern, sich diesem Gemeinsamen Standpunkt anzuschließen.

Artikel 10

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/443/GASP wird aufgehoben und durch den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt ersetzt. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt.

Artikel 11

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 12

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 19. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/474/GASP (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 1).

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