Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0774

    2003/774/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3984)

    ABl. L 283 vom 31.10.2003, p. 78–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2006; Aufgehoben durch 32006D0765

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/774/oj

    32003D0774

    2003/774/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3984)

    Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0078 - 0080


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. Oktober 2003

    zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3984)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/774/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Kapitel IV Abschnitt IV Nummer 2 des Anhangs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 93/25/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken(3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2) Muscheln und Meeresschnecken, die in den in Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, genannten Gebieten geerntet werden, sind für den Verbraucher potenziell gesundheitsgefährdend, wenn sie nicht einer geeigneten Behandlung unterzogen werden.

    (3) Spanien, das Vereinigte Königreich und die Niederlande haben Behandlungsverfahren vorgelegt, die die Entwicklung pathogener Keime in Muscheln und Meeresschnecken hemmen sollen.

    (4) Da die Genusstauglichkeit der Erzeugnisse durch diese Verfahren hinreichend gewährleistet wird, erübrigt sich eine vorherige Reinigung bzw. Umsetzung der Tiere.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken, die in den in Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG genannten Gebieten geerntet und vor ihrer Vermarktung weder umgesetzt noch gereinigt worden sind, werden hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 93/25/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 22.

    (4) Siehe Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

    (5) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

    ANHANG I

    Verfahren

    A. Sterilisierung

    Muscheln und Meeresschnecken können in hermetisch verschlossenen Behältnissen, die den Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV Nummer 4 der Richtlinie 91/493/EWG genügen, sterilisiert werden.

    B. Hitzebehandlungen

    Muscheln und Meeresschnecken mit Schalen bzw. Gehäuse, die nicht tiefgefroren sind, können nach einem der folgenden Verfahren behandelt werden:

    1. Eintauchen in kochendes Wasser, bis die Kerntemperatur des Fleisches mindestens 90 °C beträgt und Haltung dieser Mindestkerntemperatur während mindestens 90 Sekunden;

    2. Garen während 3 bis 5 Minuten in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von 120 bis 160 °C und bei einem Druck von 2 bis 5 kg/cm2 mit anschließender Entfernung der Schale und Einfrieren des Fleisches auf eine Kerntemperatur von -20 °C;

    3. Garen unter Druckdampf in einem geschlossenen Behältnis, wobei zumindest die in Nummer 1 genannten Zeit- und Kerntemperaturvorgaben eingehalten werden und nach einem im Rahmen des Selbstkontrollprogramms validierten Verfahren eine ausgewogene Hitzeverteilung im geschlossenen Behältnis gewährleistet wird.

    ANHANG II

    Aufgehobene Entscheidung und ihre Änderung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top