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Document 32002R0270

Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien und die epidemiologische Überwachung auf bestimmte transmissible spongiforme Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf Futtermittel und das Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen sowie daraus gewonnenen Produkten

ABl. L 45 vom 15.2.2002, p. 4–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/270/oj

32002R0270

Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien und die epidemiologische Überwachung auf bestimmte transmissible spongiforme Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf Futtermittel und das Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen sowie daraus gewonnenen Produkten

Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/2002 S. 0004 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission

vom 14. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien und die epidemiologische Überwachung auf bestimmte transmissible spongiforme Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf Futtermittel und das Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen sowie daraus gewonnenen Produkten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission(2), und insbesondere Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält detaillierte Vorschriften für die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Diese Vorschriften sollten erneut überprüft werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 18./19. Oktober 2001, in der dieser empfiehlt, dass dringend eine Erhebung mit den verfügbaren Schnelltests und mit einem Probendesign und -umfang von statistisch einwandfreier Qualität durchgeführt werden sollte.

(3) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schätzt in seiner Stellungnahme vom 29./30. November 2001 zu den Anforderungen an statistisch glaubhafte BSE-/TSE-Erhebungen, dass die TSE-Prävalenz bei ausgewachsenen Schafen in der EU je nach Mitgliedstaat zwischen 20 und 500 TSE-positiven Schafen je 1 Million ausgewachsener Schafe betragen könnte. In Mitgliedstaaten mit großer Schafpopulation ist ein Stichprobenumfang, der ausreicht, um das Vorkommen von einem positiven Fall in 20000 gesunden Schlachttieren mit 95%iger Sicherheit festzustellen, der höchste derzeit realistischerweise mögliche Wert. In Ländern mit einer kleinen Schafpopulation sollte der Probenumfang an die Anzahl der für eine Probenahme verfügbaren und in Frage kommenden Tiere angepasst werden.

(4) Das Alterskriterium für die Definition der Population für die Probenahme sollte aus praktischen Gründen weiter gefasst werden und auch das Gebiss mit einbeziehen. Mitgliedstaaten, in denen die Feststellung des Alters nach einem anderen Verfahren vorgenommen wird, sollten die Möglichkeit haben, weiter mit einem Alter von 18 Monaten zu arbeiten.

(5) Die WLA-Stellungnahme vom 29./30. November 2001 empfiehlt weiterhin, dass der Genotyp des Prionproteins einer zufällig ausgewählten Teilprobe der überwachten Schafe bestimmt werden sollte. In Ländern mit einer kleinen Schafpopulation sollte der Probenumfang an die Anzahl der für eine Probenahme verfügbaren und in Frage kommenden Tiere angepasst werden.

(6) Finnland und Österreich bestätigten am 7. bzw. 13. Dezember 2001 ihre ersten Fälle der spongiformen bovinen Enzephalopathie (BSE). Daher erscheint es nicht länger angebracht, diesen Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Überwachung gesunder Schlachtrinder, die Entfernung der Wirbelsäule und die Durchführung aussagekräftiger statistischer Erhebungen zu gewähren.

(7) Während der Übergangszeit sind detaillierte Vorschriften für die Entfernung und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien in Anhang XI Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

(8) Um unnötige Störungen des Binnenmarkts zu vermeiden, sollten angesichts der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses gemäß dem Beschluss 2001/233/EG der Kommission(3) Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern von Rindern, die noch die Wirbelsäule enthalten, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und bei der Einfuhr aus Drittländern akzeptiert werden. Um die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten bei der Entfernung der Wirbelsäule zu gewährleisten, sollten spezifische Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die Entfernung der Wirbelsäule in Einzelhandelsverkaufsstellen zuzulassen, die hierzu eigens ermächtigt, überwacht und registriert sind.

(10) In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2001 zur Bewertung des TSE-Risikos des Darmfettgewebes von Rindern, Schafen und Ziegen weist der WLA darauf hin, dass eine potenzielle Infektivität in den Mesenterialnerven und den Mesenteriallymphknoten in der Nähe der Arteria mesenterica bei Rindern zu finden ist. Da die Kontrolle der Entfernung dieses spezifischen Bereichs allein kaum durchführbar ist, sollte daher das gesamte Mesenterium von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial (SRM) angesehen werden.

(11) Es ist notwendig, die Regeln für das weitere Vorgehen nach der Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf das Einfärben dieses Materials deutlicher zu beschreiben.

(12) Die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial aus Erzeugnissen zu Ernährungs- und Fütterungszwecken stellt die wichtigste Einzelmaßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dar. Bis Entscheidungen über die Klassifizierung von Drittländern erlassen sind, und als Vorsichtsmaßnahme, ist es angezeigt, bei allen Einfuhren die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Mindestschutzmaßnahmen bei Einfuhren aus allen Drittländern beizubehalten, die nicht als BSE-frei gelten. Einigen Drittländern, für die die Risikobewertung des WLA ein äußerst geringes Risiko des Vorhandenseins von BSE in einheimischen Rindern ergab, wird eine Befreiung von den Übergangsmaßnahmen eingeräumt. Es ist notwendig, die Bedingungen zu klären, unter denen Einfuhren aus den Ländern, für die eine derartige Befreiung gilt, zugelassen werden, insbesondere auch bezüglich der Herkunftsbescheinigung der zur Einfuhr bestimmten Produkte.

(13) In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2001 zum geografischen BSE-Risiko bestimmter Drittländer kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss zu dem Ergebnis, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Panama und El Salvador - zusätzlich zu bereits bewerteten Ländern - höchst unwahrscheinlich ist. Panama und El Salvador sollten daher in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, denen eine Ausnahmeregelung für alle Einfuhren von Produkten tierischen Ursprungs, lebenden Rindern, Embryonen und Eizellen eingeräumt wird.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die Erfahrung zeigt, dass es notwendig ist, die Maßnahmen für die Tierernährung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 deutlich zu formulieren, während gleichzeitig das Verbot gemäß dem Beschluss 2000/766/EG des Rates(4) während der Übergangsfrist beizubehalten ist. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Ziegen und Schafe, ihrer Samen, Embryos und Eizellen während der Übergangsfrist anzuwenden sind.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1. Anhang III wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

b) Teil B Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "2. Schweden kann beschließen, von den Bestimmungen nach Nummer 1 in entlegenen Regionen mit niedriger Besatzdichte abzuweichen."

c) Teil D Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "4. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Einfuhren von Rindern, die in einem der nachstehenden Länder geboren und dort ununterbrochen aufgezogen wurden, sowie für Einfuhren von Embryos und Eizellen solcher Tiere:

Argentinien

Australien

Botsuana

Brasilien

Chile

Costa Rica

El Salvador

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

Uruguay

Singapur

Swasiland".

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "2. gilt Artikel 7 für einen Mitgliedstaat erst, wenn die Entscheidung über seinen BSE-Status in Kraft tritt und die in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien relevanten Gemeinschaftsbestimmungen über die Tierernährung in diesem Mitgliedstaat wirksam durchgesetzt werden. Bis Artikel 7 anwendbar wird, gilt für diesen Mitgliedstaat Anhang XI Teil C."

2. Anhang I zweiter Gedankenstrich erhält folgenden Wortlaut: "- Artikel 15 Absatz 1 über das Inverkehrbringen lebender Rinder, ihrer Samen, Embryonen und Eizellen".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2002.

Die Bestimmungen in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c) und Anhang XI Kapitel A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung gelten ab 1. März 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60.

(3) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 59.

(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

ANHANG I

"ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I. Überwachung von Rindern

1. Allgemeines

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

- die einer Notschlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(1) unterzogen oder

- die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Mehr als 24 Monate alte Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission(2) zur Beseitigung getötet wurden,

- im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind stichprobenartig auf BSE zu testen. Die Anzahl der Stichproben muss mindestens dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang entsprechen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet repräsentativ sein und kontinuierlich durchgeführt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitszeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle zwischen dem 1. August 1996 und dem 1. August 1997 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen.

4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 50000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier auf BSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

II. Überwachung von Schafen und Ziegen

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind entsprechend dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind gemäß dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2 und 3 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

- für die Milcherzeugung genutzte Tiere,

- Tiere, die aus Ländern mit einheimischen TSE stammen,

- Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

- Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen,

- Tiere, die aus TSE-infizierten Herden stammen.

5. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, es sei denn, sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6. Genotypisierung

6.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Herkunftsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

6.2. Zusätzlich zu den gemäß Nummer 6.1 genotypisierten Tieren ist der Genotyp des Prionproteins einer zufällig ausgewählten Teilprobe der gemäß Kapitel A Abschnitt II Nummer 2 getesteten Tiere zu ermitteln. Diese Teilprobe muss für jeden Mitgliedstaat mindestens 1 % der Gesamtprobe entsprechen und darf nicht weniger als 100 Tiere pro Mitgliedstaat umfassen. Im Wege einer Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten beschließen, eine gleichwertige Zahl lebender Tiere zu genotypisieren.

KAPITEL B

I. Angaben, die der Bericht der Mitgliedstaaten enthalten muss

1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Untersuchung.

3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 3 und 4.

5. Die Zahl der Rinder, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 2 bis 5 getestet wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

6. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheiten im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 und 3, die als Stichprobe ausgewählt wurden.

7. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 bis 4 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

8. Zahl, Altersverteilung und geografische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Fälle. Das Herkunftsland, wenn es sich vom Meldeland unterscheidet, positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Zahl und geografische Verteilung von Herden mit positiven Scrapie-Fällen. Für jeden BSE-Fall sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.

9. Positive TSE-Fälle bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.

10. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Tieres, das innerhalb der in Kapitel A Abschnitt II Nummern 6.1 und 6.2 genannten Teilpopulation einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

II. Angaben, die die Zusammenfassung der Kommission enthalten muss

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Abschnitt I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III. Aufzeichnungen

1. Die zuständige Behörde bewahrt während sieben Jahren Aufzeichnungen auf über

- die Zahl und die Arten der Tiere, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde,

- die Zahl und das Ergebnis der klinischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1,

- die Zahl und das Ergebnis der Laboruntersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2,

- Zahl, Identität und Herkunft der Tiere, die im Rahmen der Überwachungsprogramme im Sinne von Kapitel A einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, und, nach Möglichkeit, Alter und Rasse der Tiere sowie Angaben zur Anamnese,

- Genotyp des Prionproteins bei positiven TSE-Fällen bei Schafen.

2. Das untersuchende Labor bewahrt während sieben Jahren alle Aufzeichnungen über die Tests auf, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots.

(1) ABl. 121, 29.7.1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14."

ANHANG II

"ANHANG XI

ÜBERGANGSMASSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 22 UND 23

A. Zu spezifiziertem Risikomaterial, Separatorenfleisch und Schlachttechniken

1. Die nachstehend benannten spezifizierten Risikomaterialien sind gemäß den Nummern 5 bis 8 und gegebenenfalls 11 zu entfernen und zu beseitigen.

a) Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Das vorstehend festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern kann durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung im Licht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel B Abschnitt I und Teil B Nummer 1 dieses Anhangs.

b) Neben den unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten spezifizierten Risikomaterialien sind die nachfolgend genannten Gewebe im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie in Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region der Azoren als spezifizierte Risikomaterialien auszuweisen:

der gesamte Kopf mit Ausnahme der Zunge, einschließlich Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen; Thymus, Milz und Wirbelsäule von über sechs Monate alten Rindern.

2. Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden,

a) die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b) die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Das Vereinigte Königreich, Portugal und Schweden können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie zu Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) der Kommission schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfuellung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests alle über 30 Monate alten Rinder untersucht worden sind,

a) die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, die aber nicht zum Zweck des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme solcher verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

b) die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht gewährt, um die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich sowie Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren zuzulassen.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.

3. Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen dürfen nicht für die Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden.

4. Das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr bestimmt ist, darf nach dem Betäuben nicht durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle zerstört werden.

5. Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

a) in Schlachthöfen,

b) in Zerlegungsbetrieben im Fall der Wirbelsäule von Rindern,

c) in Verarbeitungsbetrieben oder -anlagen für gefährliche Stoffe oder Räumlichkeiten im Sinne der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG, und zwar unter Überwachung einer von der zuständigen Behörde ernannten Person. Diese Betriebe müssen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen werden.

Werden spezifizierte Risikomaterialien von verendeten Tieren nicht entfernt, so sind die Tierkörperteile, die die spezifizierten Risikomaterialien enthalten, oder der gesamte Tierkörper als spezifizierte Risikomaterialien zu behandeln. Ganze Tierkörper können jedoch von der Bestimmung über das Einfärben in nachstehender Nummer 7 ausgenommen werden.

6. Abweichend von Nummer 5 können Mitgliedstaaten beschließen, Folgendes zuzulassen:

a) die Gewinnung von Backenfleisch oder Zungen aus Rinder-, Schaf- und Ziegenköpfen in Zerlegebetrieben, die über eine spezifische Zulassung für diesen Zweck verfügen,

b) das Entfernen des Rückenmarks von Ziegen und Schafen in Zerlegebetrieben, die hierzu eigens ermächtigt, überwacht und registriert sind,

c) das Entfernen der Wirbelsäule aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern in Einzelhandelverkaufsstellen, die hierzu eigens ermächtigt, überwacht und registriert sind.

7. Sämtliche spezifizierte Risikomaterialien sind sofort bei ihrer Entfernung einzufärben oder gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichnen und auf folgende Weise vollständig zu beseitigen:

a) durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

b) nach Vorbehandlung:

i) nach den Verfahren gemäß den Kapiteln I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG:

- durch Verbrennen,

- durch Mitverbrennen;

ii) durch Vergraben in einer zugelassenen Deponie, wobei mindestens die Anforderungen des Anhangs I der Entscheidung 1999/534/EG zu erfuellen sind.

Das vorbehandelte Material ist erneut einzufärben bzw. erneut zu kennzeichnen, falls die Einfärbung bzw. Markierung nicht mehr sichtbar ist.

8. Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5 und 7 das Verbrennen oder Vergraben von spezifiziertem Risikomaterial oder ganzen Tierkörpern ohne vorheriges Einfärben oder gegebenenfalls ohne Entfernen des spezifizierten Risikomaterials zulassen unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG und nach einer Methode,

- die jedes Risiko einer TSE-Übertragung ausschließt und

- die von der zuständigen Behörde genehmigt und verifiziert wurde.

9. Die Mitgliedstaaten können spezifizierte Risikomaterialien oder daraus gewonnene verarbeitete Materialien ausschließlich im Hinblick auf ihre Verbrennung unter den Bedingungen von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG, soweit anwendbar, oder gegebenenfalls gemäß Nummer 11 Buchstabe b) in andere Mitgliedstaaten versenden.

Diese Bestimmung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Zulassung der Ausfuhr von spezifizierten Risikomaterialien oder daraus gewonnenen verarbeiteten Materialien in Drittländer geändert werden, sobald die entsprechenden Bedingungen erlassen sind.

10. a) Für die nachfolgend aufgeführten tierischen Erzeugnisse gelten die unter Buchstabe c) festgelegten Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

- spezifiziertes Risikomaterial gemäß Nummer 1 Buchstabe a),

- "frisches Fleisch": Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG,

- "Hackfleisch/Faschiertes" und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG(1),

- "Fleischerzeugnisse": Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG(2),

- andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG,

- ausgelassene Fette im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG,

- Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG,

- Heimtierfutter im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG,

- verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG,

- Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG,

- Rohstoffe zur Herstellung von Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG.

Jeder Verweis in diesem Artikel auf "tierische Erzeugnisse" bezeichnet die unter dieser Nummer genannten tierischen Erzeugnisse und betrifft nicht andere tierische Erzeugnisse, die diese tierischen Erzeugnisse enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

b) Werden die oben genannten tierischen Erzeugnisse, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen: "Dieses Erzeugnis enthält nicht und ist nicht hergestellt worden aus:

entweder(3)

spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder Separatorenfleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Rinder, Ziegen und Schafe, aus denen dieses Produkt gewonnen wurde, weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.

Schlachtkörper, -hälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten;

oder(4)

Material von Rinder, Schafen und Ziegen, die nicht in einem der nachstehenden Länder geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden:

Argentinien

Australien

Botsuana

Brasilien

Chile

Costa Rica

El Salvador

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

Uruguay

Singapur

Swasiland"

11. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle, Verarbeitungsbetrieben oder -anlagen für gefährliche Stoffe, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/667/EWG von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, in gemäß Nummer 6 registrierten Einzelhandelsverkaufsstellen, in Deponien und anderen Einrichtungen zur Lagerung oder Verbrennung häufig amtliche Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass dieser Abschnitt korrekt angewandt wird, und stellen sicher, dass Maßnahmen zur Verhütung von Kontaminationen erlassen werden.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der gewährleistet und überprüft wird, dass

a) spezifizierte Risikomaterialien, die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden, nur für den zugelassenen Zweck verwendet werden;

b) spezifizierte Risikomaterialien, insbesondere im Fall der Beseitigung in anderen Betrieben oder Räumlichkeiten als Schlachthöfen, vollständig von anderem, nicht zur Verbrennung bestimmtem Material getrennt werden, getrennt gesammelt werden und gemäß den Nummern 1 sowie 5 bis 9 beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können Schlachtkörper, -hälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt oder ohne dessen vorherige Zustimmung dorthin versandt werden.

12. Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a) Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern von Rindern gemäß der Definition der Richtlinie 64/433/EWG sind auf dem Etikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen, wenn die Wirbelsäule nicht entfernt werden soll.

b) Dem in Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstabe f) Ziffer ii) der Richtlinie 64/433/EWG genannten Handelsdokument bzw. dem in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/13/EWG der Kommission(5) genannten Dokument ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderkörper oder Teile von Rinderkörpern beizufügen, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist.

c) Einzelhandelsverkaufstellen müssen die unter Buchstabe b) genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

(1) Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

(2) Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).

(3) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(4) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(5) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33."

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