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Document 32001D0144

    2001/144/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 347)

    ABl. L 53 vom 23.2.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/144(1)/oj

    32001D0144

    2001/144/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 347)

    Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2001 S. 0023 - 0024


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. Februar 2001

    zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 347)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/144/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(2). zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/754/EG(3), ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

    (2) Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden am United Arab Emirates Endurance Word Cup zu erleichtern, sollte die oben genannte Aufenthaltsdauer auf 60 Tage ausgedehnt werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 1 wird ein siebter Gedankenstrich mit folgendem Wortlauf angefügt:

    "- die am United Arab Emirates Endurance World Cup teilgenommen haben und den Bestimmungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind."

    2. Der Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang VII angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Februar 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (2) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

    (3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 34.

    ANHANG

    "ANHANG VII

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