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Document 32000D0646(01)

2000/646/EG: Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

ABl. L 272 vom 25.10.2000, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/646(2)/oj

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32000D0646(01)

2000/646/EG: Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/10/2000 S. 0026 - 0026


Beschluss des Rates

vom 17. Oktober 2000

über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(2000/646/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist angesichts ihrer umweltpolitischen Verantwortung mit der Entscheidung 88/540//EWG(2) dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beigetreten und hat mit der Entscheidung 91/690/EWG(3) die erste Änderung des Protokolls und mit der Entscheidung 94/68/EG(4) die zweite Änderung des Protokolls genehmigt.

(2) Jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist für einen wirksamen Schutz der Ozonschicht eine noch stärkere Einschränkung des Handels mit Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, notwendig, als in der 1992 geänderten Fassung des Montrealer Protokolls vorgesehen ist. Diese Erkenntnisse machen ferner deutlich, dass der Handel mit geregelten ozonabbauenden Stoffen, insbesondere Methylbromid stärker überwacht und eingeschränkt werden muss.

(3) Im September 1997 wurde in Montreal eine dritte Änderung des Montrealer Protokolls beschlossen, die auch diese Einschränkung betraf. Die Kommission nahm im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen teil und stimmte der Änderung zu.

(4) Die Gemeinschaft hat Maßnahmen im Sinne des geänderten Protokolls ergriffen und sollte daher internationale Verpflichtungen auf diesem Gebiet eingehen.

(5) Die Gemeinschaft muss der dritten Änderung des Montrealer Protokolls insbesondere deshalb zustimmen, weil seine Bestimmungen den Handel mit geregelten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und anderen Vertragsparteien betreffen und die Gemeinschaft für die Durchführung zuständig ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die dritte Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde betreffend diese dritte Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht in Verbindung mit Artikel 3 der dritten Änderung des Montrealer Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 9.

(2) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 28.

(4) ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1.

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