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Document 32000D0505

    2000/505/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern und zur Änderung der Entscheidung 96/482/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2261) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 201 vom 9.8.2000, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0158

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/505/oj

    32000D0505

    2000/505/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern und zur Änderung der Entscheidung 96/482/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2261) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 09/08/2000 S. 0008 - 0010


    Entscheidung der Kommission

    vom 25. Juli 2000

    zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern und zur Änderung der Entscheidung 96/482/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2261)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/505/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/90/EG(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27a und Artikel 34,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(4), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 96/482/EG der Kommission(5), zuletzt geändert duch die Entscheidung 1999/549/EG(6), wurden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen festgelegt.

    (2) Aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung der genannten Bestimmungen sollten die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Eintagsküken aus Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt wurden, geändert werden. Die Änderung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Eintagsküken an Betriebe in anderen Mitgliedstaaten zu versenden und dabei sicherzustellen, dass diese nach der Einfuhr isoliert gehalten werden.

    (3) Die Musterbescheinigung in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG und die Entscheidung 96/482/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (4) Die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats setzt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Eintagsküken mit Hilfe des Animo-Systems über die Veterinäranforderungen betreffend die Isolierungszeit in Kenntnis, die in diesen Fällen gelten.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG wird das Muster 2 durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    An Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 96/482/EG wird folgender Satz angefügt:"Werden die Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat aufgezogen, in den die Bruteier eingeführt wurden, so werden sie direkt zum Bestimmungsbetrieb gemäß Nummer 9.2 der Tiergesundheitsbescheinigung Muster 2 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG verbracht und dort während eines Zeitraums von mindestens drei Wochen nach dem Ausschlüpfen gehalten."

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt für die Verbringung von Eintagsküken, für die ab dem 1. Oktober 2000 Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juli 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

    (2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19.

    (3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (4) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (5) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13.

    (6) ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 36.

    ANHANG

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