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Document 31999R0493

Verordnung (EG) Nr. 493/1999 der Kommission vom 5. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

ABl. L 59 vom 6.3.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/493/oj

31999R0493

Verordnung (EG) Nr. 493/1999 der Kommission vom 5. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

Amtsblatt Nr. L 059 vom 06/03/1999 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 493/1999 DER KOMMISSION vom 5. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Gefluegelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 117/1999 (7), kann der Einführer beantragen, daß zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis herangezogen wird. Im Rahmen der Welthandelsorganisation wurde beschlossen, daß zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis herangezogen werden muß. Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Anhang I und der Titel der Verordnung sind gemäß diesem Beschluß zu ändern.

Die verschiedenen Preise, die zur Bestimmung der repräsentativen Preise herangezogen werden, sollten genauer definiert werden.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Gefluegelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG".

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- der cif-Einfuhrpreise; Im Sinne dieser Verordnung besteht der cif-Einfuhrpreis aus: a) dem fob-Preis im Ursprungsland und b) den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.";

- in Absatz 1 letzter Satz wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die repräsentativen Preise" ersetzt;

- in Absatz 2 wird das Wort "dritter" durch die Worte "zweiter und dritter" ersetzt.

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Zur Bestimmung des Zusatzzolls wird gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen.

(2) Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 1, so muß der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

- Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis,

- Versicherungsvertrag,

- Rechnung,

- (gegebenenfalls) Ursprungsbescheinigung,

- Beförderungsvertrag,

- Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall, muß der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*) genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises gemäß Anhang I fällig wären.

(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens sechs Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, daß die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der obengenannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von sechs Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.

Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

(5) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, daß die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfuellt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird."

(*) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S.1.

4. In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung . . .".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 25. März 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 99.

(3) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(4) ABl. L 305 vom 29. 12. 1995, S. 49.

(5) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(6) ABl. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 47.

(7) ABl. L 15 vom 20. 1. 1999, S. 4.

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