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Document 31997L0060

    Richtlinie 97/60/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

    ABl. L 331 vom 3.12.1997, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/60/oj

    31997L0060

    Richtlinie 97/60/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1997 S. 0007 - 0009


    RICHTLINIE 97/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat erneut eine Prüfung sämtlicher in der Richtlinie 88/344/EWG (4) aufgeführten Extraktionslösungsmittel vorgenommen, um die 1981 vorläufig festgelegten zulässigen Tagesdosen (ADI) durch endgültige Werte zu ersetzen. Eine Prüfung war nicht in allen Fällen möglich, da die Industrie die angeforderten notwendigen Informationen nicht vorgelegt hat. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß konnte aufgrund der übermittelten Daten für die meisten Lösungsmittel seine bereits erteilte Zustimmung bestätigen. Die Rückstandshöchstwerte der Lösungsmittel in bestimmten Lebensmitteln können herabgesetzt werden.

    Bestimmte Lösungsmittel werden nicht mehr verwendet und sind daher aus dem Anhang herauszunehmen.

    Mit dem wissenschaftlichen Fortschritt wurden neue Stoffe entwickelt, die in die betreffende Richtlinie aufgenommen werden können. Es ist ein neues Lösungsmittel zuzulassen, zu dem der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

    Dieses neue Lösungsmittel - 1,1,1,2-Tetrafluorethan - wird lediglich für die Extraktion von aromatisierenden Stoffen verwendet. Die Rückstände in Lebensmitteln übersteigen nicht 0,02 mg/kg. Abgesehen von diesen Rückständen wird das Lösungsmittel völlig zurückgeführt, so daß seine Verwendung unter diesen Bedingungen keinen Einfluß auf die globale Erwärmung der Atmosphäre hat.

    Die erforderlichen Änderungen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sind Maßnahmen technischer Art. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist die Kommission mit der Verabschiedung dieser Maßnahmen zu beauftragen.

    Ein solches Verfahren gestattet ein rascheres Inverkehrbringen der Innovationen, was sowohl der Industrie als auch dem Verbraucher zugute kommt -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 88/344/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    "a) die erforderlichen Änderungen des Anhangs unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte;".

    Die bisherigen Buchstaben a), b) und c) werden zu Buchstaben b), c) und d).

    2. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) TEIL I

    Der Stoff "Butylacetat" wird gestrichen.

    b) TEIL II

    Die den Stoff "Hexan" betreffende Rubrik erhält folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) TEIL III

    - Der Stoff "Methyl-Propan-1-ol" wird gestrichen.

    - Folgender Stoff wird hinzugefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, daß

    - das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entsprechen, spätestens ab 27. Oktober 1998 erlaubt ist;

    - das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, ab 27. April 1999 verboten ist. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachten oder etikettierten Erzeugnisse, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zur Räumung der Lager in Verkehr gebracht werden.

    Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 1997.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

    Der Präsident

    R. GOEBBELS

    (1) ABl. C 278 vom 24. 9. 1996, S. 25.

    (2) ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 3.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. C 347 vom 18. 11. 1996, S. 58), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. März 1997 (ABl. C 157 vom 24. 5. 1997, S. 4) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 29). Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1997.

    (4) ABl. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 21. 12. 1994, S. 10).

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