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Document 31995D0054

    95/54/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Häufigkeit der Warenuntersuchung bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus Drittländern

    ABl. L 53 vom 9.3.1995, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2129

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/54(1)/oj

    31995D0054

    95/54/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Häufigkeit der Warenuntersuchung bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 053 vom 09/03/1995 S. 0036 - 0036


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Häufigkeit der Warenuntersuchung bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus Drittländern (95/54/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG kann die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern verringert werden.

    Mit der Entscheidung 94/360/EG (2), geändert durch die Entscheidung 94/658/EG (3), hat die Kommission Bestimmungen zur Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern erlassen. Diese Bestimmungen sollten ab 1. März 1994 gelten; zuvor muß jedoch die bisherige Kontrollhäufigkeit auf der Grundlage der Ergebnisse aller bei eingeführten Erzeugnissendungen vorgenommenen Kontrollen geprüft werden.

    Die Bedingungen für die Einfuhr von Drittlanderzeugnissen müssen weiter harmonisiert werden.

    Um die Überprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 94/360/EG vornehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten erst weitere Erzeugniskontrollen durchführen. Daher ist der Zeitpunkt der Anwendung der Verringerung der Kontrollhäufigkeit auf den 1. Juli 1995 zu verschieben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/360/EG wird wie folgt geändert:

    - in Artikel 3 Absatz 1 wird das Datum "1. Januar 1995" durch das Datum "1. Mai 1995" ersetzt;

    - in Artikel 3 Absatz 3 wird das Datum "1. März 1995" durch das Datum "1. Juli 1995" ersetzt;

    - in Artikel 7 wird das Datum "1. März 1995" durch das Datum "1. Juli 1995" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Februar 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1994, S. 41.

    (3) ABl. Nr. L 256 vom 4. 10. 1994, S. 29.

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