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Document 31993D0433
93/433/EEC: Commission Decision of 29 June 1993 amending Decision 92/452/EEC establishing lists of embryo collection teams approved in third countries for export of bovine embryos to the Community
93/433/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern
93/433/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern
ABl. L 201 vom 11.8.1993, p. 17–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 394D0387
93/433/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 201 vom 11/08/1993 S. 0017 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0137
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (93/433/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/212/EWG (4), wurde die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern festgelegt, die für die Ausfuhr von Embryonen von Hausrindern in die Gemeinschaft zugelassen worden sind. Die zuständigen Veterinärbehörden Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika haben jeweils Änderungen der ihr Gebiet betreffenden Liste übermittelt. Es ist daher notwendig, die Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten für Kanada und für die Vereinigten Staaten von Amerika zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird durch den Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (3) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 40. (4) ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 20. ANHANG Die von den zuständigen Veterinärbehörden folgender Drittländer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten werden zusammen mit der Zulassungsnummer und dem Namen des Tierarztes der Entnahmeeinheit aufgeführt. KANADA /* Tabellen: S. ABl. */ NEUSEELAND /* Tabellen: S. ABl. */ VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA /* Tabellen: S. ABl. */