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Document 31987R3976
Council Regulation (EEC) No 3976/87 of 14 December 1987 on the application of Article 85 (3) of the Treaty to certain categories of agreements and concerted practices in the air transport sector
Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
ABl. L 374 vom 31.12.1987, p. 9–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0487
Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1987 S. 0009 - 0011
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3976/87 DES RATES vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87(4) legt die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen fest. In der Verordnung Nr. 17 des Rates(5) sind die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die sich nicht direkt auf Flugdienste beziehen, festgelegt. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages kann für nicht anwendbar erklärt werden auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche die in Artikel 85 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Gemäß Artikel 87 sollten durch Verordnung gemeinsame Vorschriften zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) sind in einer derartigen Verordnung die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d) sind in einer derartigen Verordnung die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen. Für den Luftverkehr gelten bisher eine Reihe internationaler Übereinkommen, bilateraler Abkommen zwischen Staaten sowie bilateraler und multilateraler Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen. Die für einen grösseren Wettbewerb notwendigen Änderungen dieser internationalen Regelungen sollten schrittweise erfolgen, um dem Luftfahrtsektor genügend Zeit zur Anpassung zu lassen. Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, Artikel 85 Absatz 1 für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären. Es ist zu regeln, unter welchen besonderen Voraussetzungen und unter welchen Umständen die Kommission in enger und ständiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Befugnisse ausüben kann. Es empfiehlt sich insbesondere, für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen zu gewähren. Diese Freistellungen sind für eine begrenzte Zeit zu gewähren, in der die Luftfahrtunternehmen sich auf mehr Wettbewerb einstellen können. Die Kommission sollte in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten den Umfang dieser Freistellungen und die damit verbundenen Bedingungen genau festlegen können. Eine Freistellung kann nicht stattfinden, wenn die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 3 nicht zu vereinbarende Wirkungen hat. Sie muß daher befugt sein, zunächst Empfehlungen auszusprechen und danach Entscheidungen zu treffen. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Artikel 90 des Vertrages. Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihrer Tagung im Juni 1986 vereinbart, daß der Binnenmarkt im Luftverkehr bis 1992 in Fortsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verwirklicht sein sollte. Mit dieser Verordnung wird zusammen mit der Richtlinie 87/601/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über Tarife im Fluglinienverkehr zwischen Mitgliedstaaten(6) sowie der Entscheidung 87/602/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftfahrtunternehmen im Fluglinienverkehr zwischen Mitgliedstaaten und über den Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des Fluglinienverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(1) ein erster Schritt in diese Richtung unternommen. Zur Erreichung des von den Staats- und Regierungschefs gesteckten Ziels wird der Rat zum Ablauf eines ersten Zeitraums von drei Jahren weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezueglich Kapazitätsaufteilung und Marktzugang treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für den internationalen Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages kann die Kommission durch Verordnung Artikel 85 Absatz 1 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären. (2) Die Kommission kann solche Verordnungen insbesondere in bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen: -gemeinsame Planung und Koordinierung der für den Fluglinienverkehr bereitzustellenden Kapazität, sofern dies dazu beiträgt, die Flugdienste auf verkehrsschwächere Tagesstunden, verkehrsschwächere Zeiträume oder verkehrsschwächere Flugstrecken zu verteilen, sich jeder Partner ohne Vertragsstrafe von solchen Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zurückziehen kann und seine Absicht, an dieser gemeinsamen Planung und Koordinierung für künftige Flugplanperioden nicht teilzunehmen, nicht länger als drei Monate vorher bekanntzugeben braucht; -Teilung der Einnahmen aus dem Fluglinienverkehr, sofern die Übertragung 1 v. H. der poolfähigen Einnahmen des übertragenen Partners auf einer bestimmten Strecke nicht übersteigt, der übertragende Partner keine Kosten teilt oder übernimmt und die Übertragung als Ausgleich für den Nachteil erfolgt, der dem empfangenden Partner aus der Planung von Flügen in verkehrsschwächeren Tagesstunden oder während verkehrsschwächerer Zeiträume erwächst; -Konsultationen für die gemeinsame Erstellung von Vorschlägen für die Tarife, Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Fluglinienverkehr, sofern die Konsultationen darüber auf Freiwilligkeit beruhen, die Luftfahrtunternehmen nicht an deren Ergebnis gebunden sind und die Kommission und die Mitgliedstaaten, deren Luftfahrtunternehmen betroffen sind, als Beobachter an allen diesen Konsultationen teilnehmen können; -Zuweisung von Zeitnischen auf Flugplätzen und Planung der Flugzeiten, sofern die Luftfahrtunternehmen zur Beteiligung an solchen Vereinbarungen berechtigt und die nationalen und multilateralen Verfahren für solche Vereinbarungen transparent sind sowie etwaige Auflagen und Aufteilungsvorschriften der einzelstaatlichen oder internationalen Behörden und die von den Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls früher erworbenen Rechte dabei berücksichtigt werden; -den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und Flugscheinausstellung umfassen, durch Luftfahrtunternehmen, unter der Voraussetzung, daß die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu solchen Systemen haben, daß die Leistungen der angeschlossenen Unternehmen in nichtdiskriminierender Weise erfasst werden und daß sich ferner jeder Beteiligte unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von dem System zurückziehen kann; -technische und betriebliche Tätigkeiten am Boden wie z. B. Abziehen vom Finger, Betanken, Reinigen und Sichern des Luftfahrzeugs; -Abfertigung der Fluggäste, des Postguts, der Fracht und des Gepäcks auf Flughäfen; -Bordverpflegungsdienste. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 legen diese Verordnungen der Kommission die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fest, für die sie gelten, und bestimmen insbesondere, a)welche Beschränkungen oder Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein dürfen; b)welche Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder welche sonstigen Bedingungen erfuellt sein müssen. Artikel 3 Verordnungen der Kommission nach Artikel 2 gelten bis zum 31. Januar 1991. Artikel 4 Verordnungen nach Artikel 2 enthalten eine Bestimmung, der zufolge sie für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungen bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen rückwirkend gelten. Artikel 5 Die Kommission veröffentlicht vor dem Erlaß einer Verordnung deren Entwurf und fordert alle betroffenen Personen und Organisationen auf, sich innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat zu äussern. Artikel 6 Die Kommission konsultiert den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eingesetzten Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, bevor sie einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und bevor sie eine Verordnung erlässt. Artikel 7 (1) Wenn die Beteiligten einer Bedingung oder Auflage, die mit einer Freistellung verbunden ist, welche durch eine nach Artikel 2 erlassene Verordnung gewährt wurde, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Beendigung dieser Zuwiderhandlung -Empfehlungen an die Beteiligten richten und -im Fall der Nichtbeachtung dieser Empfehlungen seitens der Beteiligten je nach Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung beschließen, daß sie entweder bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen unter Entziehung der gewährten Gruppenfreistellung eine Einzelfreistellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 gewähren oder aber ihnen die gewährte Gruppenfreistellung entziehen. (2) Gelangt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, zu der Feststellung, daß in einem Einzelfall eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, für die eine Gruppenfreistellung gilt, die durch eine nach Artikel 2 Absatz 2 erlassene Verordnung gewährt wurde, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 85 Absatz 3 nicht vereinbar oder nach Artikel 86 verboten sind, so kann sie die Gruppenfreistellung für diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zurückziehen und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Zuwiderhandlungen abzustellen. (3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 kann die Kommission an die Beteiligten Empfehlungen für die Abstellung der Zuwiderhandlungen richten. Artikel 8 Der Rat entscheidet bis zum 30. Juni 1990 auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 1. November 1989 zu unterbreiten ist, über die Überprüfung dieser Verordnung. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987. Im Namen des RatesDer PräsidentU. ELLEMANN-JENSEN (1)ABl. Nr. C 182 vom 9. 7. 1984, S. 3. (2)ABl. Nr. C 262 vom 14. 10. 1985, S. 44, ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987, S. 182, und ABl. Nr. C 345 vom 21. 12. 1987. (3)ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 31, und ABl. Nr. C 333 vom 29. 12. 1986, S. 27. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (6)Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts. (1)Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.