Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31987R3212

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 des Rates vom 20. Oktober 1987 zur Anpassung des Satzes der in Artikel 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Abgabe

    ABl. L 307 vom 29.10.1987, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3212/oj

    31987R3212

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 des Rates vom 20. Oktober 1987 zur Anpassung des Satzes der in Artikel 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Abgabe

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 29/10/1987 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0080
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0080


    *****

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 DES RATES

    vom 20. Oktober 1987

    zur Anpassung des Satzes der in Artikel 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Abgabe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 (2), insbesondere auf Artikel 66a des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 63a der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt worden ist,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Kenntnisnahme von dem Bericht des durch Beschluß des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschusses,

    nach Kenntnisnahme von dem Bericht des gemäß Abschnitt III Nummer 1 des vorgenannten Beschlusses bestellten Schlichters,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (4) ist wegen der besonders schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage durch die Einfügung eines Artikels 66a in das Statut eine besondere Abgabe auf die von den Gemeinschaften gezahlten Nettobezuege eingeführt worden.

    Diese besondere Abgabe ist 1981 auf der Grundlage der in der Präambel derselben Verordnung genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt worden.

    Ausgehend von diesen wirtschaftlichen Gegebenheiten ist nunmehr eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage festzustellen, so daß es gerechtfertigt ist, den Satz der besonderen Abgabe zu senken.

    Daher ist es angezeigt, in Anwendung von Artikel 66a Absatz 2 Buchstabe b) des Statuts den Satz der besonderen Abgabe ab dem sechsten Anwendungsjahr anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 66a Absatz 2 Buchstabe b) des Statuts der Beamten erhält folgende Fassung:

    »b) Für die letzten fünf Jahre werden die Abgabensätze, die auf die Bemessungsgrundlage von Absatz 3 Anwendung finden, wie folgt festgelegt:

    - 12,70 v. H. des Betrags der Berechnungsgrundlage während des sechsten Jahres,

    - 7,62 v. H. dieses Betrags während der folgenden vier Jahre."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1986.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    U. ELLEMANN-JENSEN

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 286 vom 9. 10. 1987, S. 3.

    (3) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1986, S. 160.

    (4) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    Top