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Document 31981R3822

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes, der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1240/70 über die Regelung der Amtsbezüge für die ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft, der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind, und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuge für die Mitglieder des Rechnungshofes

    ABl. L 386 vom 31.12.1981, p. 4–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3822/oj

    31981R3822

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes, der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1240/70 über die Regelung der Amtsbezüge für die ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft, der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind, und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuge für die Mitglieder des Rechnungshofes

    Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1981 S. 0004 - 0005
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0117
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0117


    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes, der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1240/70 über die Regelung der Amtsbezuege für die ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft, der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind, und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78e,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 20 und 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es obliegt dem Rat, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofes und der Mitglieder des Rechnungshofes sowie alle als Bezuege anzusehenden Vergütungen festzusetzen.

    Angesichts der besonderen Schwierigkeiten der wirtschaftlichen und sozialen Lage muß eine besondere Abgabe eingeführt werden ; die Abgabe trägt den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Durchschnittswert des in den Mitgliedstaaten festgestellten Gefälles zwischen der Entwicklung der realen Pro-Kopf-Löhne und der Entwicklung folgender Faktoren Rechnung: - der globalen Produktivität (BIP je Beschäftigter),

    - der verteilungsfähigen, d.h. der um die Terms of trade bereinigten Produktivität,

    - der Produktivität je Erwerbsperson, d.h. Beschäftigte und Arbeitslose.

    Diese Abgabe ist auf die Nettobeträge der von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezuege und Ruhegehälter und Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst zu erheben.

    Für die ersten fünf Jahre ist die Anwendung der Abgabe auf die Ruhegehälter und Übergangsvergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst jedoch auszusetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (1) wird ein Artikel 19a mit folgendem Wortlaut eingefügte

    "Artikel 19a

    Auf den Nettobetrag des Grundgehalts, des Ruhegehalts und der beim Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Übergangsvergütung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofes wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird."

    (2) Nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1240/70 über die Regelung der Amtsbezuege für die ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft (2), wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Artikel 2a

    Auf den Nettobetrag des Ruhegehalts der Betreffenden wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach (1) ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 142 vom 30.6.1970, S. 4. Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird."

    (3) Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde der EGKS, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind (1), wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Artikel 2a

    Auf den Nettobetrag des Ruhegehalts der Betreffenden wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird."

    (4) Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes (2) wird ein Artikel 19a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Artikel 19a

    Auf den Nettobetrag des Grundgehalts, des Ruhegehalts und der beim Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Übergangsvergütung der Mitglieder und der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofes oder der nach diesen Beamten anspruchsberechtigten Personen wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HOWELL (1) ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 6. (2) ABl. Nr. L 268 vom 20.10.1977, S. 1.

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