Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31972R1674

    Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut

    ABl. L 177 vom 4.8.1972, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 827 - 828

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006; Aufgehoben durch 32005R1947

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/1674/oj

    31972R1674

    Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/08/1972 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0232
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0788
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0232
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0827
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0096
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0057
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0057


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1674/72 DES RATES vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die Herstellung verschiedener Saatgutarten vor ; die Grundregeln für die Anwendung dieser Bestimmungen sind festzulegen.

    Die Beihilfe darf nur für die Herstellung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut gewährt werden ; es empfiehlt sich, diese Erzeugnisse klar zu definieren.

    Um eine Kontrolle zu ermöglichen, ist es notwendig, daß das Basissaatgut und das zertifizierte Saatgut auf Grund ordnungsgemäß eingetragener Vermehrungsverträge erzeugt wird und daß die Saatgutfirmen und Zuechter amtlich zugelassen oder registriert werden.

    Aus administrativen Gründen ist es notwendig, die Gewährung der Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet geernteten Erzeugnisse zu beschränken.

    Für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung ist ein Kontrollsystem erforderlich, durch das sichergestellt wird, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gewährt wird, für die sie vorgesehen ist.

    Die Beihilfe hat Ausgaben zur Folge ; gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gelten die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik für diese Beihilfe ; folglich ist festzustellen, daß die Finanzierung der Beihilfe unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 fällt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Wird eine Beihilfe nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzt, so wird sie unter den in den folgenden Artikeln genannten Voraussetzungen für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut gewährt, - wie es in der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. März 1971 (4), definiert ist,

    - das den in den vorgenannten Richtlinien angegebenen Normen und Bedingungen entspricht und

    - das amtlich anerkannt ist.

    (2) Ab 1. Februar 1973 wird die Beihilfe im Falle der neuen Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme auch für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut gewährt, für das eine Gleichstellungsentscheidung des Rates ergangen ist.

    Artikel 2

    Dieses Saatgut muß erzeugt werden, a) entweder auf Grund von Saatgutvermehrungsverträgen, die zwischen einer Saatgutfirma oder (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (4)ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 24.

    einem Zuechter einerseits und dem Saatgutvermehrer andererseits geschlossen werden,

    b) oder unmittelbar von der Saatgutfirma oder dem Zuechter ; diese Erzeugung wird durch eine Vermehrungserklärung bescheinigt.

    Artikel 3

    Die in Artikel 2 genannten Saatgutfirmen und Zuechter werden von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert.

    Die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Zulassung oder Registrierung gilt für die ganze Gemeinschaft.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe nur für das Saatgut, das in ihrem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wurde, in dem das Vermarktungsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt wurde, beginnt.

    Diese Beihilfe wird jedem Saatgutvermehrer zu Bedingungen gewährt, die die gleiche Behandlung der Begünstigten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleisten.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten führen ein Verwaltungskontrollsystem ein, das sicherstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfuellt werden ; sie gewährleisten insbesondere die Registrierung der in Artikel 2 vorgesehenen Vermehrungsverträge und Vermehrungserklärungen.

    Artikel 6

    (1) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 vorgesehene Beihilfe entspricht dem Begriff der Interventionsmaßnahme im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    (2) Die Ausgaben für die in Absatz 1 genannte Beihilfe sind gleich den Beträgen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 und den Durchführungsbestimmungen hierzu gezahlt werden.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1972.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 2. August 1972.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. WESTERTERP

    Top