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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 22023D1747

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1747]

ABl. L 227 vom 14.9.2023, S. 40-40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1747/oj

14.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2020

vom 23. Oktober 2020

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1747]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe „und 2019“ durch die Angabe „,2019 und 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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