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Dokument 22023D1747
Decision of the EEA Joint Committee No 172/2020 of 23 October 2020 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2023/1747]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1747]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1747]
ABl. L 227 vom 14.9.2023, S. 40-40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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14.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1747]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 Absätze 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe „und 2019“ durch die Angabe „,2019 und 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.