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Document 22023D0643

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2022 vom 8. Juli 2022 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen [2023/643]

ABl. L 85 vom 23.3.2023, pp. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/643/oj

23.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 226/2022

vom 8. Juli 2022

zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen [2023/643]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1) ausgeweitet werden.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ zulässig. Die Beiträge der EFTA-Staaten zur Dotierung der EU-Garantie können mit einer Back-to-back-Garantie einhergehen, die die jeweilige Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der EU-Garantie abdeckt. Alternativ können sie auch den vollen Beitrag zum Fonds „InvestEU“ in bar leisten.

(3)

Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (2) werden dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms InvestEU zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen zugeteilt. In den Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 des EWR-Abkommens (Protokoll 32 zum EWR-Abkommen) sollte klargestellt werden, dass die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der finanziellen Beiträge der EFTA-Staaten um Mittel erhöht werden sollte, die den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in Bezug auf ihre Beteiligung am Programm InvestEU entsprechen.

(5)

Die Protokolle 31 und 32 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 19 (Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten) folgender Artikel angefügt:

„Artikel 20

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU

(1)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)

(2)   Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.

(3)   Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäß Artikel 8 des Protokolls 32 schließen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.

(5)   Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Rückgarantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.

(6)   Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Der Text von Artikel 1 Nummer 10 von Protokoll 32 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„10.   Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 82 Buchstaben a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms „InvestEU“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (3) zugewiesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)   ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(2)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

(3)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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