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Document 22023D0643
Decision of the EEA Joint Committee No 226/2022 of 8 July 2022 amending Protocol 31 (cooperation in specific fields outside the four freedoms) and Protocol 32 (financial modalities for implementation of Article 82) to the EEA Agreement [2023/643]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2022 vom 8. Juli 2022 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen [2023/643]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2022 vom 8. Juli 2022 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen [2023/643]
ABl. L 85 vom 23.3.2023, pp. 48–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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23.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 226/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen [2023/643]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1) ausgeweitet werden. |
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(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ zulässig. Die Beiträge der EFTA-Staaten zur Dotierung der EU-Garantie können mit einer Back-to-back-Garantie einhergehen, die die jeweilige Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der EU-Garantie abdeckt. Alternativ können sie auch den vollen Beitrag zum Fonds „InvestEU“ in bar leisten. |
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(3) |
Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (2) werden dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms InvestEU zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen zugeteilt. In den Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 des EWR-Abkommens (Protokoll 32 zum EWR-Abkommen) sollte klargestellt werden, dass die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der finanziellen Beiträge der EFTA-Staaten um Mittel erhöht werden sollte, die den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in Bezug auf ihre Beteiligung am Programm InvestEU entsprechen. |
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(5) |
Die Protokolle 31 und 32 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 19 (Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten) folgender Artikel angefügt:
„Artikel 20
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU
(1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
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32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30) |
(2) Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.
(3) Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.
(4) Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäß Artikel 8 des Protokolls 32 schließen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.
(5) Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Rückgarantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.
(6) Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“
Artikel 2
Der Text von Artikel 1 Nummer 10 von Protokoll 32 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„10. Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 82 Buchstaben a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms „InvestEU“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (3) zugewiesen werden.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.
(2) ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
(3) ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.