Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22019A0121(05)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    ST/12398/2017/INIT

    ABl. L 18 vom 21.1.2019, p. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    Related Council decision

    21.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 18/32


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE REPUBLIK SEYCHELLEN (im Folgenden „Seychellen“)

    andererseits,

    im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Januar 2010 in Kraft trat,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die der Erleichterung persönlicher Kontakte zukommt,

    IN KENNTNIS des Umstands, dass das Abkommen zur Zufriedenheit der Bürger der Vertragsparteien funktioniert,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die in dem Abkommen enthaltene Definition des Kurzaufenthalts (drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) nicht präzise genug ist und insbesondere die Formulierung „Zeitpunkt der ersten Einreise“ Unsicherheiten und Fragen auslösen kann,

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) horizontale Änderungen am Besitzstand der Europäischen Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen wurden und ein Kurzaufenthalt als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ definiert wurde,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass das von der Europäischen Union einzurichtende Einreise-/Ausreisesystem eine einheitliche und eindeutige Definition des Kurzaufenthalts erfordert, die für alle Drittstaatsangehörigen gilt,

    IN DEM WUNSCH, eine zügige Abfertigung der Reisenden an den Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien sicherzustellen,

    IN BEKRÄFTIGUNG, dass das Abkommen für die Bürger aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Änderungsabkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Im Titel und in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3 das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ in der jeweiligen grammatischen Form ersetzt.

    2.

    In Artikel 1 werden die Wörter „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ durch die Wörter „für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen“ ersetzt.

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Seychellen aufhalten.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Bürger der Seychellen dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

    Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger der Seychellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.“

    c)

    In Absatz 3 werden vor den Wörtern „zu verlängern“ die Wörter „über 90 Tage hinaus“ eingefügt.

    4.

    In Artikel 8 Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    „Eine Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.“

    Artikel 2

    Dieses Änderungsabkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

    Geschehen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Съставено в Брюксел на двадесет и пети април две хиляди и осемнадесета година.

    Hecho en Bruselas, el veinticinco de abril de dos mil dieciocho.

    V Bruselu dne dvacátého pátého dubna dva tisíce osmnáct.

    Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende april to tusind og atten.

    Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten April zweitausendachtzehn.

    Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta aprillikuu kahekümne viiendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Απριλίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

    Done at Brussels on the twenty-fifth day of April in the year two thousand and eighteen.

    Fait à Bruxelles, le vingt-cinq avril deux mille dix-huit.

    Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset petog travnja godine dvije tisuće osamnaeste.

    Fatto a Bruxelles, addì venticinque aprile duemiladiciotto.

    Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada divdesmit piektajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų balandžio dvidešimt penktą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év április havának huszonötödik napján.

    Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' April fis-sena elfejn u tmintax.

    Gedaan te Brussel, vijfentwintig april tweeduizend achttien.

    Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego kwietnia roku dwa tysiące osiemnastego.

    Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de abril de dois mil e dezoito.

    Întocmit la Bruxelles la douăzeci și cinci aprilie două mii optsprezece.

    V Bruseli dvadsiateho piateho apríla dvetisícosemnásť.

    V Bruslju, dne petindvajsetega aprila leta dva tisoč osemnajst.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

    Som skedde i Bryssel den tjugofemte april år tjugohundraarton.

    За Европейския съюз

    Рог la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Za Europsku uniju

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Image

    За Република Сейшели

    Por la República de Seychelles

    Za Seychelskou republiku

    For Republikken Seychellerne

    Für die Republik Seychellen

    Seišelli Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία των Σεϋχελλών

    For the Republic of Seychelles

    Pour la République des Seychelles

    Za Republiku Sejšele

    Per la Repubblica delle Seychelles

    Seišelu Republikas vārdā –

    Seišelių Respublikos vardu

    A Seychelle Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tas-Seychelles

    Voor de Republiek der Seychellen

    W imieniu Republiki Seszeli

    Pela República das Seicheles

    Pentru Republica Seychelles

    Za Seychelskú republiku

    Za Republiko Sejšeli

    Seychellien tasavallan puolesta

    För Republiken Seychellerna

    Image


    (1)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 31.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

    Es ist wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits und die Seychellen andererseits unverzüglich die bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Einklang mit den Bestimmungen dieses Änderungsabkommens ändern.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN

    Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 des Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

    Zugrunde gelegt wird ein gleitender Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


    Top