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Document 22014D0202

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2014 vom 25. September 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1270]

ABl. L 202 vom 30.7.2015, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/1270/oj

30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 202/2014

vom 25. September 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1270]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 8 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 H 1222(01): Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1)“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)   ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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