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Document 22013A1018(01)

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

    ABl. L 278 vom 18.10.2013, p. 16–473 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/490/oj

    Related Council decision

    22013A1018(01)

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 18/10/2013 S. 0016 - 0473


    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend "Serbien" genannt,

    andererseits,

    nachstehend zusammen "Vertragsparteien" genannt,

    IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermöglichen, seine Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

    IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Serbien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag" genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

    IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Serbiens um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

    IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Serbien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

    IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend "Schlussakte von Helsinki" genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

    IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Serbien zu leisten,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

    IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend "Abkommen" genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Serbiens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

    BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag" genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Serbien notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

    EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

    EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, was in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 und vom Dezember 2006 bekräftigt wurde,

    EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

    EINGEDENK des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung [1] und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [2] (nachstehend "Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme" genannt) am 1. Januar 2008,

    IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

    (2) Ziel dieser Assoziation ist es,

    a) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

    b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

    c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

    d) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

    e) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

    f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

    g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

    TITEL I

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 2

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

    - indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

    - indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

    Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

    Artikel 5

    Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.

    Artikel 6

    Serbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

    Artikel 8

    Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

    Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

    Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

    Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

    Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

    Artikel 9

    Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

    TITEL II

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 10

    (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

    (2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

    a) die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

    b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

    c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

    d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

    Artikel 11

    (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

    (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

    a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,

    b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

    c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.

    Artikel 12

    Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

    Artikel 13

    Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

    TITEL III

    REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 14

    Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

    Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

    Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

    Artikel 15

    Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

    Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

    Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

    a) politischer Dialog,

    b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

    c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

    d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

    Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

    Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union sein.

    Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

    Artikel 16

    Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

    Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

    Artikel 17

    Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

    (1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

    (2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

    Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

    TITEL IV

    FREIER WARENVERKEHR

    Artikel 18

    (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

    (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

    (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

    a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

    b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

    c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

    (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

    a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 [3] eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

    b) der angewandte serbische Zollsatz [4].

    (5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

    a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder

    b) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder

    c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

    (6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

    KAPITEL I

    Gewerbliche Erzeugnisse

    Artikel 19

    Begriffsbestimmung

    (1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

    (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

    Artikel 20

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Artikel 21

    Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse

    (1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

    (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Artikel 22

    Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

    (2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 23

    Schnellere Senkung der Zollsätze

    Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

    KAPITEL II

    Landwirtschaft und Fischerei

    Artikel 24

    Begriffsbestimmung

    (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien.

    (2) Als "landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse" gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

    (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 051191, 230120 und ex190220 ("Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend").

    Artikel 25

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

    Artikel 26

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien

    (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

    (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

    Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

    (3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus "Baby-beef" im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 8700 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

    (4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

    Artikel 27

    Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

    (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

    a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

    b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

    c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.

    Artikel 28

    Protokoll über Wein und Spirituosen

    Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

    Artikel 29

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse

    (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

    (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

    Artikel 30

    Zugeständnisse Serbiens für Fisch und Fischereierzeugnisse

    (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

    (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

    Artikel 31

    Überprüfungsklausel

    Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

    Artikel 32

    Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

    (1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

    (2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letzten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Handelsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analysieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.

    Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H. gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Steigerung verursachen, aussetzen.

    Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen verhindern.

    Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an, sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen haben, beseitigt ist.

    Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach diesem Absatz.

    (3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.

    Artikel 33

    Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

    (1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [5] in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

    (2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder dergleichen angegeben wird.

    (3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

    (4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

    (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

    (6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.

    (7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

    KAPITEL III

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 34

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 35

    Weitere Zugeständnisse

    Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

    Artikel 36

    Stillhalteregelung

    (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

    (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

    (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

    Artikel 37

    Verbot steuerlicher Diskriminierung

    (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

    (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 38

    Finanzzölle

    Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

    Artikel 39

    Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

    (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

    (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

    (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Serbiens Rechnung getragen wird.

    Artikel 40

    Dumping und Subventionen

    (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.

    (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 41

    Schutzklausel

    (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

    a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

    b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

    so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

    (3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

    In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.

    (4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    (5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

    a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

    Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

    b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

    Artikel 42

    Knappheitsklausel

    (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

    a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

    b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

    so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    (3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

    (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

    (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    Artikel 43

    Staatliche Monopole

    Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist.

    Artikel 44

    Ursprungsregeln

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 45

    Zulässige Beschränkungen

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 46

    Verweigerung der Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

    (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

    (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine "Verweigerung der Amtshilfe" unter anderem vor,

    a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

    b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

    c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

    Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

    (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert.

    c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

    (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

    Artikel 47

    Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

    Artikel 48

    Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

    TITEL V

    FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

    KAPITEL I

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Artikel 49

    (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

    a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt;

    b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

    Artikel 50

    (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

    a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

    b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

    (2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

    Artikel 51

    (1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:

    a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt;

    b) alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

    c) die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

    (2) Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.

    KAPITEL II

    Niederlassung

    Artikel 52

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

    a) "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "serbische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens aufweist;

    b) "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

    c) "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;

    d) "Niederlassung"

    i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

    ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder serbischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

    e) "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

    f) "Erwerbstätigkeiten" grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

    g) "Staatsangehöriger der Gemeinschaft" und "Staatsangehöriger Serbiens" eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;

    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

    h) "Finanzdienstleistungen" die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

    Artikel 53

    (1) Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei Inkrafttreten dieses Abkommens

    a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

    b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

    (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

    a) für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

    b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

    (3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

    (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.

    (5) Ungeachtet dieses Artikels

    a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen und zu mieten;

    b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

    c) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.

    Artikel 54

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

    (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

    (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    Artikel 55

    (1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums [6] gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

    (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

    Artikel 56

    (1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

    (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

    Artikel 57

    Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Artikel 58

    (1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

    (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines der Versetzung unmittelbar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

    a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

    i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

    ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

    iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

    b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

    c) das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und sofern

    a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

    b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

    KAPITEL III

    Erbringung von Dienstleistungen

    Artikel 59

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Serbiens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

    (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

    (3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

    Artikel 60

    (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

    (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

    Artikel 61

    Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:

    (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

    (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen Seeverkehrs.

    (3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

    a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

    b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

    c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

    (4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

    (5) Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

    (6) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

    (7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

    KAPITEL IV

    Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

    Artikel 62

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

    Artikel 63

    (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

    (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

    (3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten.

    (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

    (6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

    (7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

    (8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.

    Artikel 64

    (1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

    (2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.

    KAPITEL V

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 65

    (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    Artikel 66

    Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.

    Artikel 67

    Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

    Artikel 68

    (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

    (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

    (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 69

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

    (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

    (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

    Artikel 70

    Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

    Artikel 71

    Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

    TITEL VI

    ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

    Artikel 72

    (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

    (2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

    (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

    Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

    (4) Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

    Artikel 73

    Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

    (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

    (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

    (4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

    (5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

    (6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

    (7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

    b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

    (8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.

    (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

    a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

    b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

    (10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

    Artikel 74

    Öffentliche Unternehmen

    Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

    Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.

    Artikel 75

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

    (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

    (3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

    (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

    Artikel 76

    Öffentliches Beschaffungswesen

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

    (2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

    Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

    (3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

    (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die bestehenden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:

    - Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,

    - am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H.,

    - am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und

    - spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.

    (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

    (6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.

    Artikel 77

    Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

    (1) Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

    (2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

    a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

    b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

    c) die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) [7];

    d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

    Artikel 78

    Verbraucherschutz

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

    Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien

    a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

    b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

    c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

    d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten,

    e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

    Artikel 79

    Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

    Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

    TITEL VII

    RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

    Artikel 80

    Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

    Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

    Artikel 81

    Schutz personenbezogener Daten

    Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

    Artikel 82

    Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

    Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

    a) austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,

    b) Formulierung von Rechtsvorschriften,

    c) Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der Institutionen,

    d) Ausbildung des Personals,

    e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

    f) Grenzschutz.

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

    a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

    b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

    Artikel 83

    Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

    Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

    Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vereinbar sind.

    (2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

    (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

    Artikel 84

    Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nichtfinanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", gleichwertig sind.

    Artikel 85

    Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

    (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

    Artikel 86

    Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

    a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

    b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

    c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

    d) Steuerbetrug,

    e) Identitätsdiebstahl,

    f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

    g) illegaler Waffenhandel,

    h) Urkundenfälschung,

    i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,

    j) Cyberkriminalität.

    Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

    Artikel 87

    Terrorismusbekämpfung

    Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

    a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

    b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

    c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

    TITEL VIII

    KOOPERATIONSPOLITIK

    Artikel 88

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

    (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

    (3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.

    Artikel 89

    Wirtschafts- und Handelspolitik

    Die Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

    Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Serbien

    a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

    b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und

    c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

    Serbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die Gemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.

    Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

    Artikel 90

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

    Artikel 91

    Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

    Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

    Artikel 92

    Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Serbien im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.

    Artikel 93

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

    Artikel 94

    Industrielle Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Serbien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

    Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet.

    Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 95

    Kleine und mittlere Unternehmen

    Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 96

    Tourismus

    Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.

    Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

    Artikel 97

    Agrar- und Ernährungswirtschaft

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

    Artikel 98

    Fischerei

    Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

    Artikel 99

    Zoll

    Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

    Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

    Artikel 100

    Steuern

    Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

    Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

    Artikel 101

    Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des serbischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 102

    Bildung und Ausbildung

    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen "Bologna-Prozess".

    Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

    Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Serbien.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 103

    Kulturelle Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

    Artikel 104

    Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

    Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

    Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.

    Artikel 105

    Informationsgesellschaft

    Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

    Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

    Artikel 106

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste.

    Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

    Artikel 107

    Information und Kommunikation

    Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Serbien vermitteln.

    Artikel 108

    Verkehr

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

    Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

    Artikel 109

    Energie

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

    a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,

    b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

    c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

    Artikel 110

    Nukleare Sicherheit

    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

    a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

    b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

    c) Haftpflicht im Nuklearbereich.

    Artikel 111

    Umwelt

    Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

    Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

    Artikel 112

    Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

    Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

    Artikel 113

    Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

    Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

    Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

    Artikel 114

    Öffentliche Verwaltung

    Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Serbien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.

    TITEL IX

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 115

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

    Artikel 116

    Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.

    Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt werden.

    Artikel 117

    Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

    Artikel 118

    Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

    Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

    TITEL X

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 119

    Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

    Artikel 120

    (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen.

    (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

    (4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens geführt.

    (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

    Artikel 121

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 122

    (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammensetzt.

    (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

    (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.

    Artikel 123

    Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

    Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

    Artikel 124

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

    Artikel 125

    Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.

    Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.

    Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.

    Artikel 126

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

    Artikel 127

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

    a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

    b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 128

    (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    a) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

    b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.

    (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 129

    (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

    (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

    (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.

    (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

    Artikel 130

    (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

    (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

    Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

    Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

    Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

    (4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

    Artikel 131

    Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.

    Artikel 132

    Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

    Artikel 133

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

    Artikel 134

    Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Serbien andererseits.

    Artikel 135

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Serbiens.

    Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Resolution unberührt.

    Artikel 136

    Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

    Artikel 137

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 138

    Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 139

    Interimsabkommen

    Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des "Inkrafttretens dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

    Съставено в Люксембург на двадесет и девети април две хиляди и осма година.

    Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho.

    V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm.

    Udfærdiget i Lussemburgu den niogtyvende April to tusind og otte.

    Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht.

    Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Luxembourgis.

    'Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

    Done at Lussemburgu on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and eight.

    Fait à Lussemburgu, le vingt-neuf avril deux mille huit.

    Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto.

    Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján.

    Magħmul fil-Lussemburgu, fid- disgħa u għoxrin jum ta’ April tas-sena elfejn u tmienja.

    Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste April tweeduizend acht.

    Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące ósmego.

    Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito.

    Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt.

    V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem.

    V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem.

    Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

    Som skedde i Luxemburg den tjugonionde April tjugohundraåtta.

    Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме.

    Voor het Koninkrijk België

    Pour le Royaume de Belgique

    Für das Königreich Belgien

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    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    За Релублика България

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    Za Českou republiku

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    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Eesti Vabariigi nimel

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Per la Repubblica italiana

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    Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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    Latvijas Republikas vārdā

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    Lietuvos Respublikos vardu

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    A Magyar Köztársaság részéről

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    Gћal Malta

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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    Pela República Portuguesa

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    Pentru România

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    Za Republiko Slovenijo

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    Za Slovenskú republiku

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    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    За Европейската общност

    Por las Comunidades Europeas

    Za Evropská společenství

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Euroopa ühenduste nimel

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Eiropas Kopienu vārdā

    Europos Bendrijų vardu

    Az Európai Közösségek részéről

    Għall-Komunitajiet Ewropej

    Voor de Europese Gemeenschappen

    W imieniu Wspólnot Europejskich

    Pelas Comunitatea Europeias

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvá

    Za Evropske skupnosti

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På europeiska gemenskapernas vägnar

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    За Републику Србиjу

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    [1] ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 137.

    [2] ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46.

    [3] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

    [4] Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.

    [5] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    [6] Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).

    [7] Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.

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    LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    ANHÄNGE

    - Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    - Anhang II (Artikel 26) Bestimmung des Begriffs "baby-beef"

    - Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    - Anhang IV (Artikel 29) Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse

    - Anhang V (Artikel 30) Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft

    - Anhang VI (Artikel 52) Niederlassung: "Finanzdienstleistungen"

    - Anhang VII (Artikel 75) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

    PROTOKOLLE

    - Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    - Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) Weine und Spirituosen

    - Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    - Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) Über den Landverkehr

    - Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) Über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

    - Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    - Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) Streitbeilegung

    --------------------------------------------------

    ANHANG I

    ANHANG Ia

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 21 SAA)

    Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

    a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    250100 | Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): |

    anderes: |

    anderes: |

    25010091 | Speisesalz: |

    ex25010091 | iodiert |

    ex25010091 | nicht iodiert, zum Fertigstellen |

    25010099 | anderes |

    2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |

    2517 | Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt |

    25210000 | Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |

    2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825: |

    25222000 | Luftkalk, gelöscht |

    25223000 | hydraulischer Kalk |

    2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |

    2529 | Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat: |

    25291000 | Feldspat |

    2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |

    27030000 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |

    2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |

    verflüssigt: |

    271112 | Propan: |

    Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr: |

    27111211 | zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff |

    anderes: |

    zu anderer Verwendung: |

    27111294 | mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen |

    27111297 | andere |

    27111400 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien |

    2801 | Fluor, Chlor, Brom und Iod: |

    28011000 | Chlor |

    28020000 | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |

    2804 | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle: |

    Edelgase: |

    28042100 | Argon |

    280429 | andere |

    28043000 | Stickstoff |

    28044000 | Sauerstoff |

    2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure: |

    28061000 | Chlorwasserstoff (Salzsäure) |

    280700 | Schwefelsäure; Oleum |

    28080000 | Salpetersäure; Nitriersäuren |

    2809 | Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich: |

    28091000 | Diphosphorpentaoxid |

    2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle: |

    andere anorganische Säuren: |

    281119 | andere: |

    28111910 | Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure) |

    andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle: |

    28112100 | Kohlenstoffdioxid |

    281129 | andere |

    2812 | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle: |

    28129000 | andere |

    2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |

    2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums: |

    28161000 | Magnesiumhydroxid und -peroxid |

    28170000 | Zinkoxid; Zinkperoxid |

    2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid: |

    28183000 | Aluminiumhydroxid |

    2820 | Manganoxide |

    2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide: |

    28255000 | Kupferoxide und -hydroxide |

    28258000 | Antimonoxide |

    2826 | Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze: |

    282690 | andere: |

    28269080 | andere: |

    ex28269080 | Natrium- oder Kaliumfluorosilicate |

    2827 | Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide: |

    28271000 | Ammoniumchlorid |

    28272000 | Calciumchlorid |

    andere Chloride: |

    28273500 | des Nickels |

    282739 | andere: |

    28273910 | des Zinns |

    28273920 | des Eisens |

    28273930 | des Cobalts |

    28273985 | andere: |

    ex28273985 | des Zinks |

    Chloridoxide und Chloridhydroxide: |

    28274100 | des Kupfers |

    282749 | andere |

    28276000 | Iodide und Iodidoxide |

    2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite: |

    28289000 | andere |

    2829 | Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate: |

    Chlorate: |

    28291900 | andere |

    282990 | andere: |

    28299010 | Perchlorate |

    28299080 | andere |

    2830 | Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich: |

    283090 | andere: |

    28309011 | Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens |

    28309085 | andere: |

    ex28309085 | ausgenommen Zinksulfid und Cadmiumsulfid |

    2831 | Dithionite und Sulfoxylate: |

    28319000 | andere |

    2832 | Sulfite; Thiosulfate: |

    28321000 | Natriumsulfite |

    28322000 | andere Sulfite |

    2833 | Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate): |

    Natriumsulfate: |

    28331900 | andere |

    andere Sulfate: |

    28332100 | des Magnesiums |

    28332500 | des Kupfers |

    283329 | andere: |

    28332920 | des Cadmiums, des Chroms, des Zinks |

    28332960 | des Bleis |

    28332990 | andere |

    28333000 | Alaune |

    28334000 | Peroxosulfate (Persulfate) |

    2834 | Nitrite; Nitrate: |

    28341000 | Nitrite |

    Nitrate: |

    283429 | andere |

    2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich: |

    Phosphate: |

    28352200 | Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat |

    28352400 | des Kaliums |

    283525 | Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) |

    283526 | andere Calciumphosphate |

    283529 | andere |

    Polyphosphate: |

    28353100 | Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat) |

    28353900 | andere |

    2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend: |

    28364000 | Kaliumcarbonate |

    28365000 | Calciumcarbonat |

    andere: |

    283699 | andere: |

    Carbonate: |

    28369917 | andere: |

    ex28369917 | handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate |

    ex28369917 | Bleicarbonate |

    2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle: |

    des Natriums: |

    28391100 | Natriummetasilicate |

    28391900 | andere |

    2841 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide: |

    Manganite, Manganate und Permanganate: |

    28416100 | Kaliumpermanganat |

    28416900 | andere |

    2842 | Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide: |

    28421000 | Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich |

    284290 | andere: |

    28429010 | Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs |

    2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |

    2849 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich: |

    284990 | andere: |

    28499030 | des Wolframs |

    285300 | Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen: |

    28530010 | destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit |

    28530030 | flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft |

    2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: |

    gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: |

    29031300 | Chloroform (Trichlormethan) |

    2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    290950 | Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    29095090 | andere |

    2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    29104000 | Dieldrin (ISO,INN) |

    29109000 | andere |

    2912 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd: |

    acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen: |

    29121100 | Methanal (Formaldehyd) |

    2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid: |

    29152900 | andere |

    2917 | Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    29172000 | alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate |

    2918 | Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: |

    29181400 | Citronensäure |

    2930 | Organische Thioverbindungen: |

    29303000 | Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide |

    3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |

    300490 | andere: |

    in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |

    30049019 | andere |

    3102 | Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel: |

    310210 | Harnstoff, auch in wässriger Lösung |

    Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter): |

    31022900 | andere |

    310230 | Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung |

    310240 | Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen |

    31029000 | andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen |

    ex31029000 | ausgenommen Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) |

    3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger: |

    310520 | mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |

    3202 | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben: |

    32029000 | andere |

    32050000 | Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken |

    3206 | Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: |

    Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: |

    32061900 | andere |

    32062000 | Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen |

    andere Farbmittel und andere Zubereitungen: |

    320649 | andere: |

    32064930 | Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen |

    3208 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |

    320890 | andere: |

    Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |

    32089013 | Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr |

    321000 | Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |

    3212 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf: |

    321290 | andere: |

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art: |

    32129031 | auf der Grundlage von Aluminiumpulver |

    32129038 | andere |

    32129090 | Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf |

    3214 | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |

    3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    andere: |

    35069100 | Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk |

    36010000 | Schießpulver |

    36020000 | Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |

    360300 | Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |

    36050000 | Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |

    3606 | Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: |

    360690 | andere: |

    36069010 | Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form |

    3802 | Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht: |

    38021000 | Aktivkohle |

    3806 | Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze): |

    38062000 | Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten |

    380700 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech |

    3810 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art: |

    381090 | andere: |

    38109090 | andere |

    381700 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902: |

    38170050 | lineares Alkylbenzol |

    38190000 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |

    38200000 | Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |

    3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    38243000 | nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt |

    38244000 | zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton |

    382450 | Mörtel und Beton, nicht feuerfest |

    382490 | andere: |

    38249040 | zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse |

    andere: |

    Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken: |

    38249061 | Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin |

    38249064 | andere |

    3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen: |

    390110 | Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94: |

    39011090 | anderes |

    3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen: |

    391620 | aus Polymeren des Vinylchlorids: |

    39162010 | aus Poly(vinylchlorid) |

    391690 | aus anderen Kunststoffen: |

    39169090 | andere |

    3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen: |

    391710 | Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen: |

    39171010 | aus gehärteten Eiweißstoffen |

    andere Rohre und Schläuche: |

    39173100 | biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten: |

    ex39173100 | auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    391732 | andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: |

    andere: |

    39173291 | Kunstdärme |

    39174000 | Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: |

    ex39174000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    3919 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |

    3920 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: |

    392010 | aus Polymeren des Ethylens: |

    mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger: |

    aus Polyethylen mit einer Dichte von: |

    weniger als 0,94: |

    39201023 | Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen |

    andere: |

    nicht bedruckt: |

    39201024 | Stretchfolien |

    39201026 | andere |

    39201027 | bedruckt |

    39201028 | 0,94 oder mehr |

    39201040 | andere |

    mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm: |

    39201089 | andere |

    392020 | aus Polymeren des Propylens |

    39203000 | aus Polymeren des Styrols |

    aus Polymeren des Vinylchlorids: |

    392043 | mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr |

    392049 | andere |

    aus Acrylpolymeren: |

    39205100 | aus Poly(methylmethacrylat) |

    392059 | andere |

    aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern: |

    39206100 | aus Polycarbonaten |

    392062 | aus Poly(ethylenterephthalat) |

    39206300 | aus ungesättigten Polyestern |

    39206900 | aus anderen Polyestern |

    aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten: |

    392071 | aus regenerierter Cellulose: |

    39207110 | Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm: |

    ex39207110 | ausgenommen für Dialysatoren |

    39207190 | andere |

    392073 | aus Celluloseacetaten: |

    39207350 | Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm |

    39207390 | andere |

    392079 | aus anderen Cellulosederivaten |

    39207990 | andere |

    aus anderen Kunststoffen: |

    39209200 | aus Polyamiden |

    39209300 | aus Aminoharzen |

    39209400 | aus Phenolharzen |

    392099 | aus anderen Kunststoffen: |

    aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert: |

    39209921 | Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet |

    39209928 | andere |

    aus Additionspolymerisationserzeugnissen: |

    39209955 | biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger |

    39209959 | andere |

    39209990 | andere |

    3921 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: |

    392190 | andere |

    4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: |

    Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR): |

    400219 | andere |

    4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: |

    andere: |

    40059900 | andere |

    40070000 | Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk |

    4008 | Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: |

    aus Zellkautschuk: |

    40081100 | Platten, Blätter und Streifen |

    40081900 | andere |

    aus Vollkautschuk: |

    40082900 | andere: |

    ex40082900 | ausgenommen zugeschnittene Profile für zivile Luftfahrzeuge |

    4010 | Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: |

    Förderbänder: |

    40101100 | nur mit Metall verstärkt |

    4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu: |

    401120 | von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art: |

    40112010 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger: |

    ex40112010 | mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger |

    andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen: |

    40116100 | von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art |

    40116200 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger |

    40116300 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm |

    andere: |

    40119200 | von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art |

    40119300 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger |

    40119400 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm |

    420500 | Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |

    zu technischen Zwecken: |

    42050011 | Treibriemen und Förderbänder |

    42050019 | andere |

    42060000 | Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen: |

    ex42060000 | ausgenommen Catgut |

    4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt: |

    andere: |

    441194 | mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger: |

    44119410 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet: |

    ex44119410 | mit einer Dichte von 0,35 g/cm3 oder weniger |

    44119490 | andere: |

    ex44119490 | mit einer Dichte von 0,35 g/cm3 oder weniger |

    4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: |

    anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: |

    441231 | mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern: |

    44123110 | aus Acajou d’Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo Virola und White Lauan |

    anderes: |

    441294 | mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage: |

    44129410 | mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz |

    ex44129410 | ausgenommen mindestens eine Spannplatte enthaltend |

    441299 | anderes: |

    44129970 | andere |

    44130000 | Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen |

    44160000 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |

    441900 | Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche |

    4420 | Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |

    4602 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa: |

    aus pflanzlichen Stoffen: |

    46021100 | aus Bambus: |

    ex46021100 | ausgenommen Flaschenhülsen aus Stroh und Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen |

    46021200 | aus Rattan: |

    ex46021200 | ausgenommen Flaschenhülsen aus Stroh und Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen |

    460219 | andere: |

    andere: |

    46021999 | andere |

    46029000 | andere |

    4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |

    andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |

    480255 | mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen |

    andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |

    480261 | in Rollen |

    48026115 | mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge |

    ex48026115 | ausgenommen Kohlerohpapier |

    48026180 | andere |

    48026200 | in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen |

    ex48026200 | ausgenommen Kohlerohpapier |

    48026900 | andere |

    ex48026900 | ausgenommen Kohlerohpapier |

    4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803: |

    andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: |

    480459 | andere |

    4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben: |

    Wellenpapier: |

    48051100 | Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. "fluting") |

    48051200 | Strohpapier für die Welle der Wellpappe |

    480519 | anderes |

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner): |

    48052400 | mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger |

    48052500 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g |

    480530 | Sulfitpackpapier |

    andere: |

    48059100 | mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger |

    4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe: |

    Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |

    481029 | andere |

    Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden: |

    48103100 | in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger |

    481032 | in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g |

    48103900 | andere |

    andere Papiere und Pappen: |

    481092 | Multiplex |

    481099 | andere |

    4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art: |

    48111000 | Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert |

    mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen: |

    48115100 | gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g |

    ex48115100 | Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten |

    48115900 | andere |

    ex48115900 | Bodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, zugeschnitten oder nicht |

    48119000 | andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern |

    4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    481810 | Toilettenpapier: |

    48181010 | mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger |

    48181090 | mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g |

    481840 | hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken: |

    hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren: |

    48184019 | andere |

    48185000 | Kleidung und Bekleidungszubehör |

    4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    482390 | andere: |

    48239085 | andere |

    ex48239085 | Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten |

    4908 | Abziehbilder aller Art |

    65010000 | Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten |

    65020000 | Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet |

    65040000 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |

    6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |

    6506 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: |

    650610 | Sicherheitskopfbedeckungen: |

    65061080 | aus anderen Stoffen |

    andere: |

    65069100 | aus Kautschuk oder Kunststoff |

    650699 | aus anderen Stoffen |

    65070000 | Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen |

    6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |

    6603 | Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602: |

    66032000 | Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock |

    660390 | andere: |

    66039010 | Griffe und Knäufe |

    67030000 | Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet |

    6704 | Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    6804 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen: |

    andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen: |

    680422 | aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt |

    6805 | Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt |

    6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |

    68080000 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt |

    6809 | Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |

    6811 | Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |

    6812 | Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813: |

    681280 | aus Krokydolith: |

    68128010 | Bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat: |

    ex68128010 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    68128090 | andere: |

    ex68128090 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    68129100 | Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen |

    68129200 | Papier, Pappe und Filz |

    68129300 | Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen |

    681299 | andere: |

    68129910 | bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat: |

    ex68129910 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    68129990 | andere: |

    ex68129990 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    6813 | Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: |

    keinen Asbest enthaltend: |

    68138900 | andere: |

    ex68138900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    6814 | Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen: |

    68149000 | andere |

    6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    68152000 | Waren aus Torf |

    6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: |

    69021000 | mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT: |

    ex69021000 | Platten für Glasöfen |

    690220 | mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT: |

    andere: |

    69022099 | andere: |

    ex69022099 | Platten für Glasöfen |

    6903 | Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: |

    69031000 | mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT |

    7002 | Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet: |

    700220 | Stangen oder Stäbe |

    Rohre: |

    70023200 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C |

    7004 | Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet: |

    700490 | anderes: |

    70049070 | sog. Gartenglas |

    700600 | Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |

    70060090 | anderes |

    7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel: |

    andere: |

    70099100 | nicht gerahmt |

    70099200 | gerahmt |

    7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: |

    70102000 | Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse |

    7016 | Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen: |

    701690 | andere |

    7017 | Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen |

    7018 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger: |

    701890 | andere: |

    70189010 | Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren |

    7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe): |

    Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern: |

    70191200 | Glasseidenstränge (Rovings) |

    701919 | andere: |

    70191990 | aus Stapelfasern |

    Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse: |

    70193200 | Vliese: |

    ex70193200 | mit einer Breite von 200 cm oder weniger |

    andere Gewebe: |

    70195100 | mit einer Breite von 30 cm oder weniger |

    701990 | andere |

    7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |

    7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst: |

    71021000 | nicht sortiert |

    andere: |

    71023100 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen |

    71023900 | andere |

    7103 | Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |

    7104 | Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht: |

    71042000 | andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt |

    71049000 | andere |

    7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |

    71070000 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |

    7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver: |

    zu nicht monetären Zwecken: |

    71081100 | Pulver |

    710813 | als Halbzeug |

    71082000 | zu monetären Zwecken |

    71090000 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |

    7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |

    71110000 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |

    7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |

    7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: |

    711590 | andere |

    7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |

    7117 | Fantasieschmuck: |

    aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert: |

    71171100 | Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe |

    711719 | anderer: |

    nicht in Verbindung mit Glas: |

    71171991 | vergoldet, versilbert oder platiniert |

    7118 | Münzen |

    7213 | Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    anderer: |

    721391 | mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm: |

    72139110 | von der für Betonarmierung verwendeten Art |

    7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl: |

    gegossen: |

    730711 | aus nicht verformbarem Gusseisen: |

    73071190 | andere |

    730719 | andere |

    andere, aus nichtrostendem Stahl: |

    73072100 | Flansche |

    730722 | Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde: |

    73072290 | Bogen und Winkel |

    730723 | Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen |

    730729 | andere |

    73072910 | mit Gewinde |

    73072990 | andere |

    andere: |

    73079100 | Flansche |

    730792 | Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde: |

    73079290 | Bogen und Winkel |

    730793 | Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen: |

    mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger: |

    73079311 | Bogen und Winkel |

    73079319 | andere |

    mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm: |

    73079391 | Bogen und Winkel |

    730799 | andere |

    7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |

    73083000 | Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen |

    730890 | andere: |

    73089010 | Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau |

    andere: |

    ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech: |

    73089059 | andere |

    730900 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |

    für flüssige Stoffe: |

    73090030 | mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |

    andere, mit einem Fassungsvermögen von: |

    73090051 | mehr als 100000 l |

    73090059 | 100000 l oder weniger |

    73090090 | für feste Stoffe |

    7314 | Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |

    andere Gitter und Geflechte: |

    731441 | verzinkt: |

    73144190 | andere |

    7315 | Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |

    Gelenkketten und Teile davon: |

    731511 | Rollenketten: |

    73151190 | andere |

    73151200 | andere Gelenkketten |

    73151900 | Teile |

    73152000 | Gleitschutzketten |

    andere Ketten: |

    731582 | andere Ketten, mit geschweißten Gliedern: |

    73158210 | mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger |

    73158900 | andere |

    73159000 | andere Teile |

    7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |

    raffiniertes Kupfer: |

    74031200 | Drahtbarren |

    74031300 | Knüppel |

    74031900 | anderes |

    Kupferlegierungen: |

    74032200 | Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) |

    74032900 | andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405) |

    74050000 | Kupfervorlegierungen |

    7408 | Draht aus Kupfer: |

    aus raffiniertem Kupfer: |

    74081100 | mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm |

    7410 | Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger: |

    ohne Unterlage: |

    74101200 | aus Kupferlegierungen |

    741300 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |

    74130020 | aus raffiniertem Kupfer: |

    ex74130020 | auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    74130080 | aus Kupferlegierungen: |

    ex74130080 | auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    7415 | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer |

    7418 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer: |

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen: |

    74181100 | Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen |

    741819 | andere |

    7419 | Andere Waren aus Kupfer: |

    74191000 | Ketten und Teile davon |

    andere: |

    74199100 | gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet |

    741999 | andere: |

    74199910 | Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder |

    74199930 | Federn |

    7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: |

    ohne Unterlage: |

    760711 | nur gewalzt |

    760719 | andere: |

    76071910 | mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm |

    mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm: |

    76071999 | andere |

    760720 | auf Unterlage: |

    76072010 | mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm |

    mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm: |

    76072099 | andere |

    7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: |

    761090 | andere: |

    76109090 | andere |

    8202 | Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter): |

    82022000 | Bandsägeblätter |

    Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter: |

    82023100 | mit arbeitendem Teil aus Stahl |

    82023900 | andere, einschließlich Teile |

    andere Sägeblätter: |

    82029100 | Langsägeblätter für die Metallbearbeitung |

    820299 | andere: |

    mit arbeitendem Teil aus Stahl: |

    82029919 | für die Bearbeitung anderer Stoffe |

    8203 | Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge: |

    82031000 | Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge |

    820320 | Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge: |

    82032090 | andere |

    82033000 | Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge |

    82034000 | Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge |

    8204 | Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |

    8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: |

    820720 | Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen: |

    82072090 | mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen |

    82100000 | Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken |

    8301 | Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: |

    83012000 | Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |

    8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen: |

    83021000 | Scharniere: |

    ex83021000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    83022000 | Laufrädchen oder -rollen: |

    ex83022000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Beschläge und andere ähnliche Waren: |

    83024200 | andere, für Möbel: |

    ex83024200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    83024900 | andere: |

    ex83024900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    83025000 | Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren |

    83026000 | automatische Türschließer: |

    ex83026000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    830300 | Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen: |

    83030010 | Panzerschränke |

    83030090 | Sicherheitskassetten und ähnliche Waren |

    8305 | Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen: |

    83051000 | Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner |

    8306 | Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen: |

    Statuetten und andere Ziergegenstände: |

    830629 | andere |

    83063000 | Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel |

    8307 | Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    83079000 | aus anderen unedlen Metallen |

    8308 | Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen |

    8309 | Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: |

    830990 | andere: |

    83099010 | Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm |

    83099090 | andere: |

    ex83099090 | ausgenommen Aluminiumdeckel für Lebensmittel- oder Getränkedosen |

    83100000 | Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405 |

    8311 | Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: |

    83113000 | umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen |

    8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: |

    841510 | zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen): |

    84151090 | "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |

    andere: |

    84158200 | andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung: |

    ex84158200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84158300 | ohne Kälteerzeugungsvorrichtung: |

    ex84158300 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84159000 | Teile: |

    ex84159000 | ausgenommen Teile von Klimageräten der Unterposition 841581, 841582 oder 841583 für zivile Luftfahrzeuge |

    8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |

    841810 | kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren: |

    84181020 | mit einem Inhalt von mehr als 340 l: |

    ex84181020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84181080 | andere: |

    ex84181080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Teile: |

    841899 | andere |

    8419 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |

    Trockner: |

    84193200 | für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |

    84194000 | Destillier- und Rektifizierapparate |

    84195000 | Wärmeaustauscher: |

    ex84195000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Apparate und Vorrichtungen: |

    841989 | andere: |

    84198910 | Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt |

    84198998 | andere |

    8421 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |

    Teile: |

    84219100 | von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner: |

    ex84219100 | ausgenommen von Apparaten der Unterposition 84211994 und ausgenommen von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen mit fotografischen Emulsionen der Unterposition 84211999 |

    84219900 | andere |

    8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |

    842430 | Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |

    andere Apparate: |

    842481 | für die Landwirtschaft oder den Gartenbau |

    8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden: |

    Flaschenzüge: |

    842519 | andere: |

    84251920 | Handkettenflaschenzüge: |

    ex84251920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84251980 | andere: |

    ex84251980 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: |

    Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren: |

    84261100 | Konsol- oder Wandlaufkrane |

    84262000 | Turmdrehkrane |

    8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |

    8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): |

    842810 | Personen- und Lastenaufzüge: |

    84281020 | elektrische: |

    ex84281020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84281080 | andere: |

    ex84281080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: |

    andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte: |

    84304900 | andere |

    84305000 | andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte |

    8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |

    84502000 | Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg |

    84509000 | Teile |

    8465 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen: |

    846510 | Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können |

    andere: |

    846591 | Sägemaschinen |

    84659200 | Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen |

    84659300 | Schleifmaschinen und Poliermaschinen |

    84659400 | Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen |

    84659500 | Bohrmaschinen und Stemmmaschinen |

    84659600 | Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen |

    846599 | andere: |

    84659990 | andere |

    8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen: |

    84705000 | Registrierkassen |

    8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand: |

    847420 | Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen |

    Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten: |

    84743100 | Beton- und Mörtelmischmaschinen |

    847490 | Teile |

    8476 | Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten: |

    Getränkeverkaufsautomaten: |

    84762100 | mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen |

    84769000 | Teile |

    8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    84795000 | Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe: |

    848030 | Gießereimodelle: |

    84803090 | andere |

    848060 | Formen für mineralische Stoffe |

    Formen für Kautschuk oder Kunststoffe: |

    84807100 | zum Spritzgießen oder Formpressen |

    84807900 | andere |

    8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |

    848110 | Druckminderventile |

    848120 | Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |

    848130 | Rückschlagklappen und -ventile |

    848140 | Überdruckventile und Sicherheitsventile |

    848180 | andere Armaturen und ähnliche Apparate: |

    andere: |

    Regelventile: |

    84818051 | Temperaturregelventile |

    andere: |

    84818081 | Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne |

    8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager): |

    84823000 | Tonnenlager (Pendelrollenlager) |

    84825000 | Zylinderrollenlager |

    8483 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |

    848310 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln: |

    84831095 | andere: |

    ex84831095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848320 | Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager: |

    84832090 | andere |

    848330 | Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen: |

    Lagergehäuse: |

    84833032 | für Wälzlager aller Art: |

    ex84833032 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84833038 | andere: |

    ex84833038 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848340 | Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln: |

    Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe): |

    84834021 | Stirnradgetriebe: |

    ex84834021 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84834023 | Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe: |

    ex84834023 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84834025 | Schneckengetriebe: |

    ex84834025 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84834029 | andere: |

    ex84834029 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Schaltgetriebe: |

    84834051 | Zahnradschaltgetriebe: |

    ex84834051 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84834059 | andere: |

    ex84834059 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848350 | Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge): |

    84835020 | aus Eisen oder Stahl, gegossen: |

    ex84835020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84835080 | andere: |

    ex84835080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848390 | Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile: |

    andere: |

    84839081 | aus Eisen oder Stahl, gegossen: |

    ex84839081 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84839089 | andere: |

    ex84839089 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen: |

    84849000 | andere: |

    ex84849000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |

    850440 | Stromrichter: |

    85044030 | von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art: |

    ex85044030 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8505 | Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: |

    850590 | andere, einschließlich Teile: |

    85059010 | Elektromagnete |

    8510 | Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor: |

    85101000 | Rasierapparate |

    85102000 | Haarschneide- und Schermaschinen |

    85103000 | Haarentferner (Epilatoren) |

    8512 | Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art: |

    85122000 | andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |

    851230 | Hörsignalgeräte: |

    85123010 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |

    851290 | Teile |

    8513 | Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |

    8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545: |

    851629 | elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken: |

    85162910 | andere |

    8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: |

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke: |

    85171100 | Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |

    85171200 | Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke: |

    ex85171200 | für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone) |

    85171800 | andere |

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk): |

    851761 | Basisstationen |

    85176100 | andere: |

    ex85176100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85176200 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing): |

    ex85176200 | ausgenommen Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik |

    851770 | Teile: |

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden: |

    85177011 | Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr: |

    ex85177011 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner: |

    852110 | Magnetbandgeräte: |

    85211095 | andere: |

    ex85211095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |

    magnetische Aufzeichnungsträger: |

    85232100 | Karten mit Magnetstreifen |

    852329 | andere: |

    Magnetbänder; Magnetplatten: |

    andere: |

    85232933 | zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können: |

    ex85232933 | mit einer Breite von mehr als 6,5 mm |

    85232939 | andere: |

    ex85232939 | mit einer Breite von mehr als 6,5 mm |

    852340 | optische Aufzeichnungsträger: |

    andere: |

    Platten ("discs") für Laserabnehmersysteme: |

    85234025 | zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe |

    nur zur Tonwiedergabe: |

    85234039 | mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm |

    andere: |

    andere: |

    85234051 | "Digital versatile discs (DVD)" |

    85234059 | andere |

    8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |

    852580 | Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |

    Fernsehkameras: |

    85258019 | andere |

    andere Videokameraaufnahmegeräte: |

    85258099 | andere |

    8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |

    852910 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden: |

    Antennen: |

    Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang: |

    85291039 | andere |

    8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530: |

    853110 | Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte: |

    85311030 | von der für Gebäude verwendeten Art |

    85311095 | andere: |

    ex85311095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    853190 | Teile: |

    85319085 | andere |

    8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: |

    853690 | andere Geräte: |

    85369010 | Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel |

    8543 | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    854370 | andere Maschinen, Apparate und Geräte: |

    85437030 | Antennenverstärker |

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte: |

    für Leuchtstoffröhren für ultraviolette A-Strahlen: |

    85437055 | andere |

    85437090 | andere |

    ex85437090 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |

    andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger: |

    854442 | mit Anschlussstücken versehen: |

    85444210 | von der für die Telekommunikation verwendeten Art: |

    ex85444210 | für eine Spannung von 80 V oder weniger |

    854449 | andere: |

    85444920 | von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger |

    8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |

    870310 | Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |

    870390 | andere |

    8707 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: |

    870710 | für Kraftfahrzeuge der Position 8703: |

    87071090 | andere |

    8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |

    8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |

    871120 | mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3 |

    871130 | mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3 |

    87114000 | mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3 |

    8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: |

    andere Anhänger zum Befördern von Gütern: |

    871639 | andere: |

    andere: |

    neu: |

    andere: |

    87163959 | andere |

    8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern: |

    890190 | andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind: |

    andere: |

    89019091 | ohne maschinellen Antrieb |

    89019099 | mit maschinellem Antrieb |

    8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus: |

    andere: |

    890399 | andere: |

    89039910 | mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger |

    andere: |

    89039999 | mit einer Länge von mehr als 7,5 m |

    9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas): |

    900110 | optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern: |

    90011090 | andere |

    9003 | Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon: |

    Fassungen: |

    90031100 | aus Kunststoffen |

    900319 | aus anderen Stoffen: |

    90031930 | aus unedlen Metallen |

    90031990 | aus anderen Stoffen |

    9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |

    902890 | Teile und Zubehör: |

    90289090 | andere |

    91070000 | Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor |

    9401 | Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |

    94011000 | Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: |

    ex94011000 | ausgenommen nicht mit Leder überzogen für zivile Luftfahrzeuge |

    9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    940560 | Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen: |

    94056080 | aus anderen Stoffen: |

    ex94056080 | ausgenommen aus unedlen Metallen für zivile Luftfahrzeuge |

    Teile: |

    94059900 | andere: |

    ex94059900 | ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 940510 oder 940560, aus unedlen Metallen, für zivile Luftfahrzeuge |

    940600 | Vorgefertigte Gebäude: |

    andere: |

    aus Eisen oder Stahl: |

    94060031 | Gewächshäuser |

    9506 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken: |

    Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport: |

    950611 | Ski |

    95061200 | Skibindungen |

    95061900 | andere |

    Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport: |

    95062100 | Windsurfer |

    95062900 | andere |

    Golfschläger und andere Golfausrüstungen: |

    95063100 | vollständige Golfschläger |

    95063200 | Bälle |

    950639 | andere |

    950640 | Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |

    Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung: |

    95065100 | Tennisschläger, auch ohne Bespannung |

    95065900 | andere |

    Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle: |

    95066100 | Tennisbälle |

    950662 | aufblasbare Bälle: |

    95066210 | aus Leder |

    950669 | andere |

    950670 | Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen: |

    95067010 | Schlittschuhe |

    95067090 | Teile und Zubehör |

    andere: |

    950691 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |

    950699 | andere |

    9507 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte: |

    95073000 | Angelrollen |

    9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |

    9607 | Reißverschlüsse und Teile davon: |

    960720 | Teile |

    ANHANG Ib

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 21)

    Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

    a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    e) am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |

    Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid: |

    29152100 | Essigsäure |

    2930 | Organische Thioverbindungen: |

    293090 | andere: |

    29309085 | andere: |

    ex29309085 | Dithiocarbonate (Xanthate) |

    3006 | Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: |

    300610 | steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: |

    30061030 | sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: |

    ex30061030 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, ausgenommen aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids |

    3208 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |

    320820 | auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren |

    320890 | andere: |

    Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |

    32089011 | Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr |

    32089019 | andere: |

    ex32089019 | ausgenommen: Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyurethan (PU): 2,2-(tert-Butylimino)diethanol I 4,4-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 20 GHT oder mehr (höchstens 36 GHT),Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyestermiden (PEI): Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 20 GHT oder mehr (höchstens 40 GHT),Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyamidimid (PAI): Anhydrid der Trimethyl-diisocyanatsäure in Form einer Lösung in N,N-Methylpyrrolidon, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 25 GHT oder mehr (höchstens 40 GHT) |

    andere: |

    32089091 | auf der Grundlage von synthetischen Polymeren |

    32089099 | auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren |

    3209 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |

    3304 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |

    andere: |

    33049900 | andere |

    3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |

    33051000 | Haarwaschmittel (Shampoo) |

    3306 | Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |

    33061000 | Zahnputzmittel |

    33069000 | andere |

    3307 | Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |

    Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien: |

    33074100 | "Agarbatti" und andere duftende zubereitete Räuchermittel |

    3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |

    340120 | Seifen in anderen Formen |

    34013000 | organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife |

    3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |

    340220 | Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf |

    340290 | andere: |

    34029090 | zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel |

    3405 | Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |

    340600 | Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen |

    34070000 | Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes "Dentalwachs" oder "Zahnabdruckmassen" in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips: |

    ex34070000 | ausgenommen Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke |

    3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    35061000 | zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |

    andere: |

    35069900 | andere |

    3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel: |

    36049000 | andere |

    3606 | Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: |

    36061000 | flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger |

    360690 | andere: |

    36069090 | andere |

    3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |

    3825 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle: |

    382590 | andere: |

    38259010 | alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) |

    3915 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |

    3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen: |

    39161000 | aus Polymeren des Ethylens |

    391620 | aus Polymeren des Vinylchlorids: |

    39162090 | andere |

    391690 | aus anderen Kunststoffen: |

    aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert: |

    39169011 | aus Polyester |

    39169013 | aus Polyamiden |

    39169015 | aus Epoxidharzen |

    39169019 | andere |

    aus Additionspolymerisationserzeugnissen: |

    39169051 | aus Polymeren des Propylens |

    39169059 | andere |

    3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen: |

    Rohre und Schläuche, nicht biegsam: |

    391721 | aus Polymeren des Ethylens: |

    39172110 | nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet |

    39172190 | andere: |

    ex39172190 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |

    391722 | aus Polymeren des Propylens: |

    39172210 | nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet |

    39172290 | andere: |

    ex39172290 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |

    391723 | aus Polymeren des Vinylchlorids: |

    39172310 | nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet |

    39172390 | andere: |

    ex39172390 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |

    391729 | aus anderen Kunststoffen |

    andere Rohre und Schläuche: |

    391732 | andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: |

    nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet: |

    39173210 | aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert |

    aus Additionspolymerisationserzeugnissen: |

    39173231 | aus Polymeren des Ethylens |

    39173235 | aus Polymeren des Vinylchlorids: |

    ex39173235 | ausgenommen für Dialysatoren |

    39173239 | andere |

    39173251 | andere |

    andere: |

    39173299 | andere |

    39173300 | andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    ex39173300 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |

    391739 | andere |

    3918 | Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel |

    3921 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: |

    aus Zellkunststoff: |

    392113 | aus Polyurethanen |

    39211400 | aus regenerierter Cellulose |

    39211900 | aus anderen Kunststoffen |

    3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |

    Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): |

    392329 | aus anderen Kunststoffen |

    392330 | Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren |

    392340 | Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger |

    392350 | Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse: |

    39235010 | Verschluss- oder Flaschenkapseln |

    392390 | andere |

    3924 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen: |

    392490 | andere |

    3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    39251000 | Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l |

    392590 | andere |

    3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: |

    39263000 | Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen |

    39264000 | Statuetten und andere Ziergegenstände |

    392690 | andere: |

    39269050 | Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse |

    andere: |

    39269092 | aus Folien hergestellt |

    39269097 | andere: |

    ex39269097 | ausgenommen: Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger für Kleinkinder);Rohlinge für Kontaktlinsen |

    40030000 | Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |

    40040000 | Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert |

    4009 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen): |

    weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |

    40091100 | ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |

    40091200 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    ex40091200 | ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall: |

    40092100 | ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |

    40092200 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    ex40092200 | ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen: |

    40093100 | ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |

    40093200 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    ex40093200 | ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen: |

    40094100 | ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |

    40094200 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    ex40094200 | ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    4010 | Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: |

    Förderbänder: |

    40101200 | nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt |

    40101900 | andere |

    Treibriemen: |

    40103100 | endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm |

    40103200 | endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm |

    40103300 | endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm |

    40103400 | endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm |

    40103500 | endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm |

    40103600 | endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm |

    40103900 | andere |

    4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu: |

    40111000 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |

    401120 | von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art: |

    40112090 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121: |

    ex40112090 | mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger |

    401140 | von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |

    40115000 | von der für Fahrräder verwendeten Art |

    andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen: |

    40116900 | andere |

    andere: |

    40119900 | andere |

    4013 | Luftschläuche aus Kautschuk: |

    401310 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art: |

    40131090 | von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |

    40132000 | von der für Fahrräder verwendeten Art |

    40139000 | andere |

    4015 | Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk: |

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe: |

    401519 | andere |

    40159000 | andere |

    4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk: |

    andere: |

    40169100 | Bodenbeläge und Fußmatten |

    40169200 | Radiergummi |

    40169300 | Dichtungen: |

    ex40169300 | ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge |

    40169500 | andere aufblasbare Waren |

    401699 | andere: |

    40169920 | Kompensatoren: |

    ex40169920 | ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: |

    40169952 | Gummi-Metallteile |

    40169958 | andere |

    andere: |

    40169991 | Gummi-Metallteile: |

    ex40169991 | ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge |

    40169999 | andere: |

    ex40169999 | ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge |

    401700 | Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk |

    42010000 | Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |

    4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |

    4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 |

    4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |

    43040000 | Künstliches Pelzwerk und Waren daraus: |

    ex43040000 | Waren aus künstlichem Pelzwerk |

    4410 | Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt: |

    aus Holz: |

    441011 | Spanplatten: |

    44101110 | roh oder nur geschliffen |

    44101130 | auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet |

    44101150 | auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet |

    44101190 | andere |

    44101900 | andere |

    ex44101900 | ausgenommen "waferboard"-Platten |

    44109000 | andere |

    4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt: |

    mitteldichte Faserplatten (MDF): |

    441112 | mit einer Dicke von 5 mm oder weniger: |

    44111210 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet: |

    ex44111210 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    44111290 | andere: |

    ex44111290 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    441113 | mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm: |

    44111310 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet: |

    ex44111310 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    44111390 | andere: |

    ex44111390 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    441114 | mit einer Dicke von mehr als 9 mm: |

    44111410 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet: |

    ex44111410 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    44111490 | andere: |

    ex44111490 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    andere: |

    441192 | mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 |

    4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: |

    44121000 | aus Bambus: |

    ex44121000 | Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |

    anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: |

    44123200 | anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz |

    44123900 | anderes |

    441400 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen: |

    44140010 | aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel |

    4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz: |

    44184000 | Verschalungen für Betonarbeiten |

    44186000 | Pfosten und Balken |

    441890 | andere: |

    44189010 | Lamellenholz |

    44189080 | andere |

    4421 | Andere Waren aus Holz: |

    44211000 | Kleiderbügel |

    442190 | andere: |

    44219091 | aus Faserplatten |

    4602 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa: |

    aus pflanzlichen Stoffen: |

    46021100 | aus Bambus: |

    ex46021100 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar hergestellt |

    46021200 | aus Rattan: |

    ex46021200 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar hergestellt |

    460219 | andere: |

    andere: |

    46021991 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt |

    4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art: |

    48081000 | Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert |

    4814 | Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier |

    4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    48183000 | Tischtücher und Servietten |

    481890 | andere |

    4821 | Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: |

    482190 | andere |

    4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    482370 | formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff |

    490700 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere |

    490900 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art: |

    49090010 | bedruckte oder illustrierte Postkarten |

    4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |

    andere: |

    49119100 | Bilder, Bilddrucke und Fotografien |

    6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist: |

    640110 | Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |

    andere Schuhe: |

    640192 | den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend |

    64019900 | andere: |

    ex64019900 | ausgenommen das Knie bedeckend |

    6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |

    Sportschuhe: |

    640212 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |

    64021900 | andere |

    6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |

    Sportschuhe: |

    64031200 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |

    64031900 | andere |

    64032000 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |

    andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: |

    640359 | andere: |

    andere: |

    Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist: |

    64035911 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm |

    andere, mit einer Länge der Innensohle von: |

    64035931 | weniger als 24 cm |

    24 cm oder mehr: |

    64035935 | für Männer |

    64035939 | für Frauen |

    64035950 | Pantoffeln und andere Hausschuhe |

    andere, mit einer Länge der Innensohle von: |

    64035991 | weniger als 24 cm |

    24 cm oder mehr: |

    64035995 | für Männer |

    64035999 | für Frauen |

    6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |

    6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |

    6506 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: |

    650610 | Sicherheitskopfbedeckungen: |

    65061010 | aus Kunststoff |

    66020000 | Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |

    6603 | Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602: |

    660390 | andere: |

    66039090 | andere |

    67010000 | Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) |

    68010000 | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |

    6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |

    680300 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |

    6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69: |

    680620 | geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt |

    68069000 | andere |

    6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |

    6813 | Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: |

    68132000 | Asbest enthaltend: |

    ex68132000 | Bremsbeläge und Bremsklötze, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    keinen Asbest enthaltend: |

    68138100 | Bremsbeläge und Bremsklötze: |

    ex68138100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere: |

    68159100 | Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend |

    681599 | andere: |

    68159910 | aus feuerfesten Stoffen, chemisch gebunden |

    68159990 | andere |

    6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: |

    69029000 | andere: |

    ex69029000 | ausgenommen auf der Grundlage von Kohlenstoff oder Zirkon |

    6904 | Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |

    6905 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik |

    69060000 | Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke |

    6908 | Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage: |

    690890 | andere: |

    andere: |

    andere: |

    andere: |

    69089099 | andere |

    6909 | Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken: |

    Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken: |

    69091200 | Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr |

    69091900 | andere |

    69099000 | andere |

    6911 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan: |

    69119000 | andere |

    691200 | Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände |

    6913 | Statuetten und andere keramische Ziergegenstände |

    6914 | Andere keramische Waren: |

    691490 | andere |

    7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): |

    vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas: |

    700711 | in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art |

    700719 | anderes: |

    70071920 | in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht |

    70071980 | anderes |

    Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): |

    700721 | in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: |

    70072120 | in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art |

    70072180 | anderes: |

    ex70072180 | ausgenommen Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge |

    70072900 | andere |

    700800 | Mehrschichtige Isolierverglasungen |

    7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel: |

    70091000 | Rückspiegel für Fahrzeuge |

    7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: |

    701090 | andere: |

    andere: |

    andere, mit einem Nenninhalt von: |

    weniger als 2,5 l: |

    für Nahrungsmittel und Getränke: |

    Flaschen: |

    aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von: |

    70109045 | 0,15 l bis 0,33 l |

    aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von: |

    70109053 | mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l |

    70109055 | 0,15 l bis 0,33 l |

    7011 | Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen: |

    70119000 | andere |

    70140000 | Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet |

    7015 | Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser: |

    70159000 | andere |

    7016 | Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen: |

    70161000 | Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken |

    7018 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger: |

    701810 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |

    70182000 | Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger |

    701890 | andere: |

    70189090 | andere |

    7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe): |

    Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern: |

    70191100 | Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) |

    Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse: |

    70193900 | andere |

    70194000 | Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) |

    andere Gewebe: |

    70195200 | mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger |

    70195900 | andere |

    702000 | Andere Waren aus Glas: |

    70200005 | Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien |

    andere: |

    70200010 | aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid |

    70200030 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C |

    70200080 | andere |

    7117 | Fantasieschmuck: |

    aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert: |

    711719 | anderer: |

    71171910 | in Verbindung mit Glas |

    nicht in Verbindung mit Glas: |

    71171999 | anderer |

    71179000 | anderer |

    7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen: |

    andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt: |

    72083900 | mit einer Dicke von weniger als 3 mm |

    7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    andere: |

    721691 | aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt |

    72169900 | andere |

    7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    721710 | nicht überzogen, auch poliert: |

    mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr: |

    72171039 | anderer |

    721720 | verzinkt: |

    mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    72172030 | mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr |

    72172050 | mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT |

    7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material: |

    73024000 | Laschen und Unterlagsplatten |

    73029000 | andere |

    7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |

    7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |

    731210 | Litzen, Kabel und Seile: |

    73121020 | aus nicht rostendem Stahl: |

    ex73121020 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von: |

    3 mm oder weniger: |

    73121049 | andere: |

    ex73121049 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    mehr als 3 mm: |

    Litzen: |

    73121061 | nicht überzogen: |

    ex73121061 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    überzogen: |

    73121065 | verzinkt: |

    ex73121065 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73121069 | andere: |

    ex73121069 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73129000 | andere |

    ex73129000 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    7314 | Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |

    731420 | Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr |

    andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt: |

    73143900 | andere |

    731700 | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer |

    7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |

    7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |

    7321 | Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |

    andere Geräte: |

    73218900 | andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe: |

    ex73218900 | für Feuerung mit festen Brennstoffen |

    7322 | Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |

    Heizkörper und Teile davon: |

    73221100 | aus Gusseisen |

    73221900 | andere |

    7323 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |

    andere: |

    73239100 | aus Gusseisen, nicht emailliert |

    732393 | aus nicht rostendem Stahl |

    732394 | aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert: |

    73239410 | Artikel für den Tischgebrauch |

    732399 | andere: |

    73239910 | Artikel für den Tischgebrauch |

    andere: |

    73239999 | andere |

    7324 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |

    Badewannen: |

    73242100 | aus Gusseisen, auch emailliert |

    73249000 | andere, einschließlich Teile: |

    ex73249000 | ausgenommen Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge |

    7325 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen |

    7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl |

    7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |

    Kupferlegierungen: |

    74032100 | Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) |

    7407 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer: |

    aus Kupferlegierungen: |

    740729 | andere |

    7408 | Draht aus Kupfer: |

    aus raffiniertem Kupfer: |

    740819 | anderer |

    aus Kupferlegierungen: |

    74082200 | aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) |

    7410 | Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger: |

    ohne Unterlage: |

    74101100 | aus raffiniertem Kupfer |

    7418 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer: |

    74182000 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon |

    7419 | Andere Waren aus Kupfer: |

    andere: |

    741999 | andere: |

    74199990 | andere |

    7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: |

    aus Aluminiumlegierungen: |

    760429 | andere: |

    76042910 | Stangen (Stäbe) |

    7605 | Draht aus Aluminium: |

    aus nicht legiertem Aluminium: |

    76051900 | anderer |

    aus Aluminiumlegierungen: |

    76052100 | mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm |

    76052900 | anderer |

    7608 | Rohre aus Aluminium: |

    760820 | aus Aluminiumlegierungen: |

    andere: |

    76082081 | nur stranggepresst: |

    ex76082081 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    76090000 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |

    76110000 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |

    7612 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |

    76130000 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |

    7614 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |

    7615 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium |

    7616 | Andere Waren aus Aluminium |

    8201 | Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft |

    8202 | Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter): |

    82021000 | Handsägen |

    8205 | Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb |

    82060000 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |

    8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: |

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: |

    82071300 | mit arbeitendem Teil aus Cermets |

    820719 | andere, einschließlich Teile: |

    82071990 | andere |

    820730 | Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge |

    820740 | Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden |

    820750 | Bohrwerkzeuge |

    820760 | Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge |

    820770 | Fräswerkzeuge |

    820780 | Drehwerkzeuge |

    820790 | andere auswechselbare Werkzeuge: |

    mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen: |

    82079030 | Schraubendrehereinsätze |

    82079050 | Verzahnwerkzeuge |

    andere, mit arbeitendem Teil: |

    aus Cermets: |

    82079071 | für die Metallbearbeitung |

    82079078 | andere |

    aus anderen Stoffen: |

    82079091 | für die Metallbearbeitung |

    82079099 | andere |

    8208 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |

    820900 | Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets |

    8211 | Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür: |

    82111000 | Zusammenstellungen |

    andere: |

    821191 | Tischmesser mit feststehender Klinge |

    82119200 | andere Messer mit feststehender Klinge |

    82119300 | Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau |

    82119400 | Klingen |

    8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band) |

    82130000 | Scheren und Scherenblätter |

    8214 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |

    8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: |

    821510 | Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten |

    821520 | andere Zusammenstellungen |

    andere: |

    821599 | andere |

    8301 | Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: |

    83011000 | Vorhängeschlösser |

    83013000 | Schlösser von der für Möbel verwendeten Art |

    830140 | andere Schlösser; Sicherheitsriegel |

    83015000 | Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss |

    83016000 | Teile |

    83017000 | Schlüssel, gesondert gestellt |

    8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen: |

    83023000 | andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge |

    andere Beschläge und andere ähnliche Waren: |

    83024100 | Baubeschläge |

    8305 | Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen: |

    83052000 | Heftklammern, zusammenhängend in Streifen |

    83059000 | andere, einschließlich Teile |

    8307 | Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: |

    83071000 | aus Eisen oder Stahl: |

    ex83071000 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |

    8309 | Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: |

    83091000 | Kronenverschlüsse |

    8311 | Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: |

    831110 | umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen: |

    83112000 | gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen |

    8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser: |

    Dampfkessel: |

    84021100 | Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h |

    84021200 | Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger |

    840219 | andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel) |

    84022000 | Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |

    8403 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 |

    8404 | Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: |

    84041000 | Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 |

    84042000 | Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |

    8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung: |

    Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art: |

    84073100 | mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger |

    840732 | mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3 |

    840733 | mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1000 cm3: |

    84073390 | andere |

    840734 | mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3: |

    84073410 | für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 870110,von Kraftfahrzeugen der Position 8703,von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2800 cm3,von Kraftfahrzeugen der Position 8705: |

    ex84073410 | ausgenommen von Kraftfahrzeugen der Position 8703 |

    andere: |

    neu, mit einem Hubraum von: |

    84073491 | 1500 cm3 oder weniger |

    84073499 | mehr als 1500 cm3 |

    840790 | andere Motoren |

    8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): |

    840820 | Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art: |

    andere: |

    für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von: |

    84082031 | 50 kW oder weniger |

    84082035 | mehr als 50 kW bis 100 kW |

    für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von: |

    84082051 | 50 kW oder weniger |

    84082055 | mehr als 50 kW bis 100 kW: |

    ex84082055 | ausgenommen für die industrielle Montage |

    840890 | andere Motoren: |

    andere: |

    neu, mit einer Leistung von: |

    84089041 | 15 kW oder weniger: |

    ex84089041 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84089043 | mehr als 15 kW bis 30 kW: |

    ex84089043 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84089045 | mehr als 30 kW bis 50 kW: |

    ex84089045 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84089047 | mehr als 50 kW bis 100 kW: |

    ex84089047 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen: |

    Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren: |

    841221 | linear arbeitend (Zylinder): |

    84122120 | Hydrosysteme: |

    ex84122120 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84122180 | andere: |

    ex84122180 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841229 | andere: |

    84122920 | Hydrosysteme: |

    ex84122920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    84122981 | Hydromotoren: |

    ex84122981 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84122989 | andere: |

    ex84122989 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Druckluftmotoren: |

    84123100 | linear arbeitend (Zylinder): |

    ex84123100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84123900 | andere: |

    ex84123900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841280 | andere: |

    84128010 | Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf |

    84128080 | andere: |

    ex84128080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841290 | Teile: |

    84129020 | von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken: |

    ex84129020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84129040 | von Hydromotoren: |

    ex84129040 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84129080 | andere: |

    ex84129080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: |

    Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt: |

    84131100 | Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art |

    84131900 | andere: |

    ex84131900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84132000 | Handpumpen, ausgenommen solche der Unterpositionen 841311 oder 841319: |

    ex84132000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841330 | Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren: |

    84133080 | andere: |

    ex84133080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84134000 | Betonpumpen |

    841350 | andere oszillierende Verdrängerpumpen: |

    84135020 | Hydroaggregate: |

    ex84135020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84135040 | Dosierpumpen: |

    ex84135040 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    Kolbenpumpen: |

    84135061 | Hydropumpen: |

    ex84135061 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84135069 | andere: |

    ex84135069 | ausgenommen Kolbenpumpen mit einer Kapazität von mehr als 15 l/s und ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84135080 | andere: |

    ex84135080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841360 | andere rotierende Verdrängerpumpen: |

    84136020 | Hydroaggregate: |

    ex84136020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    Zahnradpumpen: |

    84136031 | Hydropumpen: |

    ex84136031 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84136039 | andere: |

    ex84136039 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Flügelzellenpumpen: |

    84136061 | Hydropumpen: |

    ex84136061 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84136069 | andere: |

    ex84136069 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84136070 | Schraubenspindelpumpen: |

    ex84136070 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84136080 | andere: |

    ex84136080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841370 | andere Kreiselpumpen: |

    Tauchmotorpumpen: |

    84137021 | einstufig |

    84137029 | mehrstufig |

    84137030 | Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung |

    andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von: |

    84137035 | 15 mm oder weniger: |

    ex84137035 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    mehr als 15 mm: |

    84137045 | Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen: |

    ex84137045 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Radialkreiselpumpen: |

    einstufig: |

    einströmig: |

    84137051 | in Blockbauweise: |

    ex84137051 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84137059 | andere: |

    ex84137059 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84137065 | mehrströmig: |

    ex84137065 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84137075 | mehrstufig: |

    ex84137075 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Kreiselpumpen: |

    84137081 | einstufig: |

    ex84137081 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84137089 | mehrstufig: |

    ex84137089 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten: |

    84138100 | Pumpen: |

    ex84138100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84138200 | Hebewerke für Flüssigkeiten |

    Teile: |

    84139100 | von Pumpen: |

    ex84139100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84139200 | von Hebewerken für Flüssigkeiten |

    8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: |

    841430 | Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art: |

    84143020 | mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger: |

    ex84143020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW: |

    84143089 | andere: |

    ex84143089 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841440 | Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert |

    Ventilatoren: |

    84145100 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger: |

    ex84145100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841459 | andere: |

    84145920 | Axialventilatoren: |

    ex84145920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84145940 | Zentrifugalventilatoren: |

    ex84145940 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84145980 | andere: |

    ex84145980 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84146000 | Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |

    841480 | andere: |

    Turbokompressoren: |

    84148011 | einstufig: |

    ex84148011 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84148019 | mehrstufig: |

    ex84148019 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von: |

    15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von: |

    84148022 | 60 m3 oder weniger: |

    ex84148022 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84148028 | mehr als 60 m3: |

    ex84148028 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von: |

    84148051 | 120 m3 oder weniger: |

    ex84148051 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84148059 | mehr als 120 m3: |

    ex84148059 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    rotierende Verdrängerkompressoren: |

    84148073 | einwellig: |

    ex84148073 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    mehrwellig: |

    84148075 | Schraubenkompressoren: |

    ex84148075 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84148078 | andere: |

    ex84148078 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84148080 | andere: |

    ex84148080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: |

    841610 | Brenner für flüssigen Brennstoff |

    84163000 | automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen |

    8417 | Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen: |

    841720 | Backöfen |

    841780 | andere: |

    84178020 | Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten |

    84178080 | andere |

    8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |

    Haushaltskühlschränke: |

    841821 | Kompressorkühlschränke: |

    84182110 | mit einem Inhalt von mehr als 340 l |

    andere: |

    andere, mit einem Inhalt von: |

    84182191 | 250 l oder weniger |

    84182199 | mehr als 250 l bis 340 l |

    84182900 | andere |

    ex84182900 | andere als elektrische Absorberkühlschränke |

    841830 | Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger: |

    84183020 | mit einem Inhalt von 400 l oder weniger: |

    ex84183020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84183080 | mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l: |

    ex84183080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841840 | Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger: |

    84184020 | mit einem Inhalt von 250 l oder weniger: |

    ex84184020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84184080 | mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l: |

    ex84184080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    841850 | andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren: |

    Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer): |

    84185019 | andere |

    andere Kühlmöbel: |

    84185091 | Gefrier- und Tiefkühlmöbel, ausgenommen solche der Unterpositionen 841830 und 841840 |

    84185099 | andere |

    andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen: |

    84186100 | Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |

    ex84186100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84186900 | andere: |

    ex84186900 | ausgenommen Absorptionswärmepumpen und ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Teile: |

    84189100 | Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt |

    8419 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |

    nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |

    84191100 | Gasdurchlauferhitzer |

    84191900 | andere |

    Trockner: |

    84193100 | für landwirtschaftliche Erzeugnisse |

    841939 | andere |

    andere Apparate und Vorrichtungen: |

    841981 | zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen: |

    84198120 | Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken: |

    ex84198120 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84198180 | andere: |

    ex84198180 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8421 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |

    Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen: |

    842139 | andere: |

    84213920 | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft: |

    ex84213920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen: |

    84213940 | durch nasses Verfahren: |

    ex84213940 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84213990 | andere: |

    ex84213990 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure: |

    Geschirrspülmaschinen: |

    84221100 | Haushaltsgeschirrspülmaschinen |

    84221900 | andere |

    8423 | Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: |

    842310 | Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |

    84233000 | Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen |

    andere Waagen: |

    842381 | für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger |

    842382 | für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5000 kg |

    84238900 | andere |

    8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |

    842410 | Feuerlöscher, auch mit Füllung: |

    84241020 | mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger: |

    ex84241020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84241080 | andere: |

    ex84241080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden: |

    andere Zugwinden; Spille: |

    84253100 | mit Elektromotor: |

    ex84253100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    842539 | andere: |

    84253930 | mit Kolbenverbrennungsmotor: |

    ex84253930 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84253990 | andere: |

    ex84253990 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Hubwinden: |

    84254100 | ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art |

    84254200 | andere hydraulische Hubwinden: |

    ex84254200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84254900 | andere: |

    ex84254900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: |

    andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte: |

    84264100 | mit luftbereiften Rädern |

    84264900 | andere |

    andere Maschinen, Apparate und Geräte: |

    842691 | ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt |

    84269900 | andere |

    ex84269900 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): |

    842820 | pneumatische Stetigförderer |

    84282030 | ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt |

    andere: |

    84282091 | für Schüttgut |

    84282098 | andere: |

    ex84282098 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Stetigförderer für Waren: |

    84283300 | andere, mit Bändern oder Gurten: |

    ex84283300 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    842839 | andere: |

    84283920 | Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen: |

    ex84283920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84283990 | andere: |

    ex84283990 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    842890 | andere Maschinen, Apparate und Geräte: |

    84289030 | Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten |

    andere: |

    Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt: |

    84289071 | ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt |

    84289079 | andere |

    andere: |

    84289091 | Lademaschinen zur Aufnahme von Schüttgut |

    84289095 | andere: |

    ex84289095 | ausgenommen Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser (Schiebebühnen), Kipper und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen oder Handhaben von Wagons, Grubenwagen oder anderen Schienenfahrzeugen |

    8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |

    Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer): |

    84291100 | auf Gleisketten: |

    ex84291100 | mit einer Leistung von weniger als 250 kW |

    84291900 | andere |

    842940 | Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |

    Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader: |

    842951 | Frontschaufellader: |

    andere: |

    84295191 | Schaufellader auf Gleisketten |

    84295199 | andere |

    842952 | Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen |

    84295900 | andere |

    8433 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437: |

    Rasenmäher: |

    843311 | mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk |

    843319 | andere |

    843320 | andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau |

    843330 | andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte |

    843340 | Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen |

    andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte: |

    84335100 | Mähdrescher |

    84335200 | andere Dreschmaschinen und -geräte |

    843353 | Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten: |

    84335330 | Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen |

    843359 | andere: |

    Feldhäcksler: |

    84335911 | selbstfahrend |

    84335919 | andere |

    84336000 | Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen |

    8435 | Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken: |

    84351000 | Maschinen, Apparate und Geräte |

    8436 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |

    8437 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art: |

    84371000 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten |

    84378000 | andere Maschinen, Apparate und Geräte |

    8438 | Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten |

    8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |

    Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger: |

    845011 | Waschvollautomaten: |

    84501190 | mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg |

    84501200 | andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |

    84501900 | andere |

    8451 | Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen: |

    Trockner: |

    845121 | mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger: |

    84512900 | andere |

    8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl: |

    84561000 | Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen: |

    ex84561000 | ausgenommen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen verwendeten Art |

    84562000 | Ultraschallwerkzeugmaschinen |

    845630 | Elektroerosionswerkzeugmaschinen |

    84569000 | andere |

    8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |

    8458 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |

    8459 | Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 |

    8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |

    8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    8462 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt |

    8463 | Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets: |

    846310 | Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen: |

    84631090 | andere |

    84632000 | Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen |

    84633000 | Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht |

    84639000 | andere |

    8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |

    8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand: |

    Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten: |

    84743200 | Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen |

    847439 | andere |

    847480 | andere Maschinen und Apparate |

    8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere Maschinen, Apparate und Geräte: |

    84798200 | zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren |

    847989 | andere: |

    84798960 | Zentralschmiersysteme |

    8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |

    848180 | andere Armaturen und ähnliche Apparate: |

    Sanitärarmaturen: |

    84818011 | Mischarmaturen |

    84818019 | andere |

    Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen: |

    84818031 | Thermostatventile |

    84818039 | andere |

    84818040 | Ventile für Reifen oder Luftschläuche |

    andere: |

    Regelventile: |

    84818059 | andere |

    andere: |

    Schieber: |

    84818061 | aus Gusseisen |

    84818063 | aus Stahl |

    84818069 | andere |

    Ventile: |

    84818071 | aus Gusseisen |

    84818073 | aus Stahl |

    84818079 | andere |

    84818085 | Klappen |

    84818087 | Membranarmaturen |

    84819000 | Teile |

    8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager): |

    848210 | Kugellager: |

    84821090 | andere |

    8483 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |

    848310 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln: |

    Kurbeln und Kurbelwellen: |

    84831021 | aus Eisen oder Stahl, gegossen: |

    ex84831021 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84831025 | aus Stahl, freiformgeschmiedet: |

    ex84831025 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84831029 | andere: |

    ex84831029 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84831050 | Gelenkwellen: |

    ex84831050 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848330 | Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen: |

    84833080 | Gleitlager und Lagerschalen: |

    ex84833080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848340 | Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln: |

    84834030 | Kugel- oder Rollenrollspindeln: |

    ex84834030 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84834090 | andere: |

    ex84834090 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    848360 | Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |

    84836020 | aus Eisen oder Stahl, gegossen: |

    ex84836020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    84836080 | andere: |

    ex84836080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör: |

    848630 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen: |

    84863030 | Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) |

    8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: |

    850110 | Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger |

    85012000 | Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W: |

    ex85012000 | ausgenommen mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren: |

    85013100 | mit einer Leistung von 750 W oder weniger: |

    ex85013100 | ausgenommen Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W, Gleichstromgeneratoren, für zivile Luftfahrzeuge |

    850132 | mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW: |

    85013220 | mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW: |

    ex85013220 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85013280 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 75 kW: |

    ex85013280 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85013300 | mit einer Leistung von mehr als 75 W bis 375 kW: |

    ex85013300 | ausgenommen Motoren mit einer Leistung von 150 W oder weniger und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge |

    850134 | mit einer Leistung von mehr als 375 kW: |

    85013450 | Fahrmotoren |

    andere, mit einer Leistung von: |

    85013492 | mehr als 375 kW bis 750 kW: |

    ex85013492 | ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge |

    85013498 | mehr als 750 kW: |

    ex85013498 | ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren: |

    850153 | mit einer Leistung von mehr als 75 kW: |

    andere, mit einer Leistung von: |

    85015394 | mehr als 375 kW bis 750 kW |

    85015399 | mehr als 750 kW |

    Wechselstromgeneratoren: |

    85016200 | mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA: |

    ex85016200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85016300 | mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA: |

    ex85016300 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85016400 | mit einer Leistung von mehr als 750 kVA |

    8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer: |

    Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): |

    850211 | mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger: |

    85021120 | mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger: |

    ex85021120 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85021180 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA: |

    ex85021180 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85021200 | mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA: |

    ex85021200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850213 | mit einer Leistung von mehr als 375 kVA: |

    85021320 | mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA: |

    ex85021320 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85021340 | mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2000 kVA: |

    ex85021340 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85021380 | mit einer Leistung von mehr als 2000 kVA: |

    ex85021380 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850220 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    85022020 | mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger: |

    ex85022020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85022040 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA: |

    ex85022040 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85022060 | mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA: |

    ex85022060 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85022080 | mit einer Leistung von mehr als 750 kVA: |

    ex85022080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Stromerzeugungsaggregate: |

    850239 | andere: |

    85023920 | Turbogeneratoren: |

    ex85023920 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85023980 | andere: |

    ex85023980 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85024000 | elektrische rotierende Umformer: |

    ex85024000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |

    850410 | Vorschaltgeräte für Entladungslampen: |

    85041020 | Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator: |

    ex85041020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85041080 | andere: |

    ex85041080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere Transformatoren: |

    850431 | mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger: |

    Messwandler: |

    85043121 | Spannungswandler: |

    ex85043121 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85043129 | andere: |

    ex85043129 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85043180 | andere: |

    ex85043180 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85043400 | mit einer Leistung von mehr als 500 kVA |

    850440 | Stromrichter: |

    andere: |

    85044040 | Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter: |

    ex85044040 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    andere: |

    Wechselrichter: |

    85044084 | mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger: |

    ex85044084 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850450 | andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: |

    85045095 | andere: |

    ex85045095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8505 | Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: |

    85052000 | elektromagnetische Kupplungen und Bremsen |

    850590 | andere, einschließlich Teile: |

    85059030 | Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen |

    85059090 | Teile |

    8506 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien: |

    850610 | Mangandioxidelemente und -batterien: |

    alkalische: |

    85061011 | Rundzellen |

    8507 | Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: |

    850710 | Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien): |

    mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger: |

    85071041 | mit flüssigem Elektrolyt arbeitend: |

    ex85071041 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85071049 | andere: |

    ex85071049 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    mit einem Gewicht von mehr als 5 kg: |

    85071092 | mit flüssigem Elektrolyt arbeitend: |

    ex85071092 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85071098 | andere: |

    ex85071098 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850720 | andere Blei-Akkumulatoren: |

    Antriebsakkumulatoren: |

    85072041 | mit flüssigem Elektrolyt arbeitend: |

    ex85072041 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85072049 | andere: |

    ex85072049 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    85072092 | mit flüssigem Elektrolyt arbeitend: |

    ex85072092 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85072098 | andere: |

    ex85072098 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850730 | Nickel-Cadmium-Akkumulatoren: |

    85073020 | gasdichte: |

    ex85073020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    85073081 | Antriebsakkumulatoren: |

    ex85073081 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85073089 | andere: |

    ex85073089 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85074000 | Nickel-Eisen-Akkumulatoren: |

    ex85074000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850780 | andere Akkumulatoren: |

    85078020 | Nickelhydrid-Akkumulatoren: |

    ex85078020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85078030 | Lithium-Ionen-Akkumulatoren: |

    ex85078030 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85078080 | andere: |

    ex85078080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850790 | Teile: |

    85079020 | Platten für Akkumulatoren: |

    ex85079020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85079030 | Scheider (Separatoren): |

    ex85079030 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85079090 | andere: |

    ex85079090 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8514 | Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |

    851410 | Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung |

    851420 | Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung |

    85144000 | andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |

    8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumoder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545: |

    851660 | andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte: |

    85166010 | Vollherde |

    851680 | elektrische Heizwiderstände: |

    85168020 | mit einem Träger aus Isolierstoff versehen: |

    ex85168020 | ausgenommen nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen, für zivile Luftfahrzeuge |

    85168080 | andere: |

    ex85168080 | ausgenommen nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen, für zivile Luftfahrzeuge |

    85169000 | Teile |

    8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: |

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk): |

    85176200 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching)- und Wegewahl (routing): |

    ex85176200 | Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik |

    8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen: |

    Lautsprecher, auch in Gehäusen: |

    85182100 | Einzellautsprecher im Gehäuse: |

    ex85182100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85182200 | zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher): |

    ex85182200 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    851829 | andere: |

    85182995 | andere: |

    ex85182995 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |

    85256000 | Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät: |

    ex85256000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät: |

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät: |

    852872 | andere, für mehrfarbiges Bild: |

    andere: |

    mit eingebauter Bildröhre: |

    mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von: |

    85287235 | mehr als 52 cm bis 72 cm |

    8535 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V: |

    85351000 | Sicherungen |

    Leistungsschalter: |

    85352100 | für eine Spannung von weniger als 72,5 kV |

    85352900 | andere |

    853530 | Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter |

    85359000 | andere |

    8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: |

    853610 | Sicherungen |

    853620 | Leistungsschalter |

    853630 | andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen |

    Lampenfassungen und Steckvorrichtungen: |

    853661 | Lampenfassungen |

    853670 | Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |

    853690 | andere Geräte: |

    85369001 | vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen |

    85369085 | andere |

    8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |

    8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |

    85391000 | innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units): |

    ex85391000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: |

    853932 | Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen |

    85393900 | andere |

    Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |

    85394100 | Bogenlampen |

    853949 | andere: |

    85394910 | Ultraviolettlampen |

    853990 | Teile: |

    85399010 | Lampensockel |

    8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras): |

    854020 | Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren: |

    85402080 | andere |

    85404000 | Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm |

    85405000 | Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild |

    85406000 | andere Kathodenstrahlröhren |

    Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren: |

    85407100 | Magnetrone |

    85407200 | Klystrone |

    85407900 | andere |

    andere Elektronenröhren: |

    85408100 | Empfänger- und Verstärkerröhren |

    85408900 | andere |

    8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |

    Wickeldrähte: |

    854411 | aus Kupfer |

    854419 | andere |

    85447000 | Kabel aus optischen Fasern |

    8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |

    86050000 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604) |

    8606 | Schienengebundene Güterwagen: |

    86061000 | Kesselwagen und dergleichen |

    86063000 | Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 860610 |

    andere: |

    860691 | gedeckt und geschlossen: |

    86069180 | andere: |

    ex86069180 | wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 860610 |

    86069900 | andere |

    8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709): |

    870120 | Sattel-Straßenzugmaschinen: |

    87012010 | neu |

    870190 | andere: |

    Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern: |

    neu, mit einer Motorleistung von: |

    87019035 | mehr als 75 kW bis 90 kW |

    8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |

    andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    870321 | mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger: |

    87032110 | neu: |

    ex87032110 | zerlegt (1. Grad) |

    870322 | mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3 bis 1500 cm3: |

    87032210 | neu: |

    ex87032210 | zerlegt (1. Grad) |

    ex87032210 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87032290 | gebraucht |

    870323 | mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3 bis 3000 cm3: |

    neu: |

    87032311 | Wohnmobile |

    87032319 | andere: |

    ex87032319 | zerlegt (1. Grad) |

    ex87032319 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87032390 | gebraucht |

    870324 | mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3: |

    87032410 | neu: |

    ex87032410 | zerlegt (1. Grad) |

    andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): |

    870331 | mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger: |

    87033110 | neu: |

    ex87033110 | zerlegt (1. Grad) |

    87033190 | gebraucht |

    870332 | mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3 bis 2500 cm3: |

    neu: |

    87033211 | Wohnmobile |

    87033219 | andere: |

    ex87033219 | zerlegt (1. Grad) |

    ex87033219 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87033290 | gebraucht |

    870333 | mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: |

    neu: |

    87033311 | Wohnmobile |

    87033319 | andere: |

    ex87033319 | zerlegt (1. Grad) |

    8704 | Lastkraftwagen: |

    andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): |

    870421 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: |

    87042110 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: |

    87042131 | neu: |

    ex87042131 | zerlegt (1. Grad) |

    mit Motor mit einem Hubraum von 2500 cm3 oder weniger: |

    87042191 | neu: |

    ex87042191 | zerlegt (1. Grad) |

    870422 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t: |

    87042210 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    87042291 | neu: |

    ex87042291 | zerlegt (1. Grad) |

    870423 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t: |

    87042310 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    87042391 | neu: |

    ex87042391 | zerlegt (1. Grad) |

    andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    870431 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: |

    87043110 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm3: |

    87043131 | neu: |

    ex87043131 | zerlegt (1. Grad) |

    mit Motor mit einem Hubraum von 2800 cm3 oder weniger: |

    87043191 | neu: |

    ex87043191 | zerlegt (1. Grad) |

    870432 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t: |

    87043210 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    87043291 | neu: |

    ex87043291 | zerlegt (1. Grad) |

    870600 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor |

    8707 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: |

    870710 | für Kraftfahrzeuge der Position 8703: |

    87071010 | für die industrielle Montage |

    87100000 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |

    8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |

    87111000 | mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger |

    87115000 | mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3 |

    87119000 | andere |

    8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713: |

    für Krafträder (einschließlich Mopeds): |

    87141100 | Sättel |

    87141900 | andere |

    andere: |

    871491 | Rahmen und Gabeln sowie Teile davon |

    871492 | Felgen und Speichen |

    871493 | Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze |

    871494 | Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon |

    87149500 | Sättel |

    871496 | Pedale und Tretlager sowie Teile davon |

    871499 | andere |

    8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: |

    871610 | Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |

    87162000 | Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung |

    andere Anhänger zum Befördern von Gütern: |

    87163100 | Anhänger mit Tankaufbau |

    871639 | andere: |

    87163910 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom) |

    andere: |

    neu: |

    87163930 | Sattelanhänger |

    andere: |

    87163951 | einachsig |

    87163980 | gebraucht |

    87164000 | andere Anhänger |

    87168000 | andere Fahrzeuge |

    871690 | Teile |

    9003 | Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon: |

    Fassungen: |

    900319 | aus anderen Stoffen: |

    90031910 | aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |

    9004 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren: |

    900410 | Sonnenbrillen |

    9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |

    90281000 | Gaszähler |

    90282000 | Flüssigkeitszähler |

    902830 | Elektrizitätszähler |

    902890 | Teile und Zubehör: |

    90289010 | für Elektrizitätszähler |

    9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |

    9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |

    9103 | Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104 |

    9105 | Andere Uhren |

    9113 | Uhrarmbänder und Teile davon |

    9401 | Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |

    94012000 | Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |

    940130 | Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: |

    94013010 | gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern |

    94018000 | andere Sitzmöbel |

    940190 | Teile: |

    94019010 | von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |

    andere: |

    94019080 | andere |

    9403 | Andere Möbel und Teile davon: |

    940310 | Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art |

    940320 | andere Metallmöbel: |

    94032020 | Betten: |

    ex94032020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    94032080 | andere: |

    ex94032080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    94037000 | Kunststoffmöbel: |

    ex94037000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe: |

    94038100 | aus Bambus oder Rattan |

    94038900 | andere |

    940390 | Teile: |

    94039010 | aus Metall |

    9404 | Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |

    94041000 | Sprungrahmen |

    Auflegematratzen: |

    940421 | aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen |

    94043000 | Schlafsäcke |

    940490 | andere |

    9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    940510 | Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art: |

    aus Kunststoffen: |

    94051021 | von der mit Glühlampen verwendeten Art |

    94051028 | andere: |

    ex94051028 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    94051030 | aus keramischen Stoffen |

    94051050 | aus Glas |

    aus anderen Stoffen: |

    94051091 | von der mit Glühlampen verwendeten Art |

    94051098 | andere: |

    ex94051098 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    940520 | elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen |

    94053000 | elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art |

    940540 | andere elektrische Beleuchtungskörper |

    94055000 | nicht elektrische Beleuchtungskörper |

    940560 | Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen: |

    94056020 | aus Kunststoffen: |

    ex94056020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Teile: |

    940591 | aus Glas: |

    Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer) |

    94059200 | aus Kunststoffen: |

    ex94059200 | ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 940510 oder 940560, für zivile Luftfahrzeuge |

    940600 | Vorgefertigte Gebäude: |

    andere: |

    aus Eisen oder Stahl: |

    94060038 | andere |

    94060080 | aus anderen Stoffen |

    950300 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art: |

    95030010 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen: |

    ex95030010 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge |

    Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör: |

    95030021 | Puppen |

    95030029 | Teile und Zubehör |

    95030030 | elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen |

    andere Bausätze und Baukastenspielzeug: |

    95030035 | aus Kunststoff |

    95030039 | aus anderen Stoffen: |

    ex95030039 | ausgenommen aus Holz |

    Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend: |

    95030041 | Füllmaterial enthaltend |

    95030049 | andere: |

    ex95030049 | ausgenommen aus Holz |

    95030055 | Musikspielzeuginstrumente und -geräte |

    Puzzles: |

    95030069 | andere |

    95030070 | anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen |

    anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor: |

    95030075 | aus Kunststoff |

    95030079 | aus anderen Stoffen |

    andere: |

    95030081 | Spielzeugwaffen |

    95030085 | Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt aus Metall |

    andere: |

    95030095 | aus Kunststoff |

    95030099 | andere |

    9504 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen): |

    95041000 | Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art |

    950420 | Billardspiele aller Art und Zubehör: |

    95042090 | andere |

    950430 | andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |

    95044000 | Spielkarten |

    950490 | andere |

    9505 | Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel |

    9507 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte: |

    95071000 | Angelruten |

    950720 | Angelhaken, auch mit Vorfach |

    95079000 | andere |

    9508 | Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen |

    9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |

    Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind: |

    96032100 | Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse |

    960329 | andere |

    960330 | Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen: |

    96033090 | Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen |

    960340 | Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 960330); Kissen und Roller zum Anstreichen |

    96035000 | andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind |

    96050000 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |

    9607 | Reißverschlüsse und Teile davon: |

    Reißverschlüsse: |

    96071100 | mit Zähnen aus unedlen Metallen |

    96071900 | andere |

    9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |

    96100000 | Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt |

    96110000 | Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch |

    9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln: |

    961210 | Bänder |

    9613 | Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte |

    961400 | Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |

    9615 | Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon |

    9616 | Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln |

    961700 | Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben |

    9701 | Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke |

    97020000 | Originalstiche, -schnitte und -steindrucke |

    97030000 | Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art |

    97040000 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907 |

    97050000 | Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert |

    97060000 | Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt |

    ANHANG Ic

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 21)

    Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

    a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    e) am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    f) am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    3006 | Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: |

    andere: |

    30069200 | pharmazeutische Abfälle |

    330300 | Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |

    3304 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |

    33041000 | Schminkmittel (Make-up) für die Lippen |

    33042000 | Schminkmittel (Make-up) für die Augen |

    33043000 | Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege |

    andere: |

    33049100 | Puder, lose oder fest |

    3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |

    33052000 | Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung) |

    33053000 | Haarlacke |

    330590 | andere |

    3307 | Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |

    33071000 | zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) |

    33072000 | Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel |

    33073000 | parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze |

    Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien: |

    33074900 | andere |

    33079000 | andere |

    3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |

    Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |

    34011100 | zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) |

    34011900 | andere |

    3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |

    340290 | andere: |

    34029010 | grenzflächenaktive Zubereitungen: |

    ex34029010 | ausgenommen Schaumbildner |

    3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel: |

    36041000 | Feuerwerkskörper |

    3825 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle: |

    38251000 | Siedlungsabfälle |

    38252000 | Klärschlamm |

    38253000 | klinische Abfälle |

    Abfälle von organische Lösemitteln: |

    38254100 | halogeniert |

    38254900 | andere |

    38255000 | Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten |

    andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: |

    38256100 | überwiegend organische Bestandteile enthaltend |

    38256900 | andere |

    382590 | andere: |

    38259090 | andere |

    3922 | Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |

    3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |

    39231000 | Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren |

    Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): |

    39232100 | aus Polymeren des Ethylens |

    392350 | Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse: |

    39235090 | andere |

    3924 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen: |

    39241000 | Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch |

    3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    39252000 | Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen |

    39253000 | Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon |

    3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: |

    39261000 | Büro- oder Schulartikel |

    39262000 | Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) |

    4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |

    Luftreifen, runderneuert: |

    40121100 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |

    40121200 | von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |

    40121300 | von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: |

    ex40121300 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    40121900 | andere |

    40122000 | Luftreifen, gebraucht: |

    ex40122000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    401290 | andere |

    4013 | Luftschläuche aus Kautschuk: |

    401310 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art: |

    40131010 | von der für Personenkraftwagen verwendeten Art |

    4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk: |

    andere: |

    40169400 | Fender, auch aufblasbar |

    4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |

    420500 | Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |

    42050090 | andere |

    441400 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen: |

    44140090 | andere |

    4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |

    44170000 | Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz |

    4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz: |

    441810 | Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür |

    441820 | Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen |

    4421 | Andere Waren aus Holz: |

    442190 | andere: |

    44219098 | andere |

    4817 | Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |

    4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    481820 | Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher |

    4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |

    4820 | Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |

    4821 | Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: |

    482110 | bedruckt |

    4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |

    Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe: |

    48236100 | aus Bambus |

    482369 | andere |

    482390 | andere: |

    48239040 | Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken |

    48239085 | andere |

    ex48239085 | ausgenommen Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten |

    490900 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art: |

    49090090 | andere |

    49100000 | Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern |

    4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |

    491110 | Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen |

    andere: |

    49119900 | andere: |

    ex49119900 | ausgenommen gedruckte optisch variable Elemente (Hologramme) |

    6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist: |

    andere Schuhe: |

    64019900 | andere: |

    ex64019900 | das Knie bedeckend |

    6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |

    64022000 | Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |

    andere Schuhe: |

    640291 | den Knöchel bedeckend |

    640299 | andere |

    6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |

    64034000 | andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |

    andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: |

    640351 | den Knöchel bedeckend |

    640359 | andere: |

    64035905 | mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle |

    andere Schuhe: |

    640391 | den Knöchel bedeckend |

    640399 | andere |

    6405 | Andere Schuhe |

    6702 | Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten |

    6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69: |

    68061000 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |

    69010000 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |

    6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: |

    69021000 | mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT: |

    ex69021000 | ausgenommen Platten für Glasöfen |

    690220 | mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT |

    69022010 | mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr |

    andere: |

    69022091 | mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT |

    69022099 | andere: |

    ex69022099 | ausgenommen Platten für Glasöfen |

    6907 | Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |

    6908 | Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage: |

    690810 | Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann |

    690890 | andere: |

    aus gewöhnlichem Ton: |

    69089011 | Spaltplatten |

    andere, mit einer größten Dicke von: |

    69089021 | 15 mm oder weniger |

    69089029 | mehr als 15 mm |

    andere: |

    69089031 | Spaltplatten |

    andere: |

    69089051 | mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger |

    andere: |

    69089091 | aus Steinzeug |

    69089093 | aus Steingut oder feinen Erden |

    6910 | Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken |

    6911 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan: |

    69111000 | Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch |

    6914 | Andere keramische Waren: |

    69141000 | aus Porzellan |

    7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: |

    701090 | andere: |

    70109010 | Haushaltskonservengläser |

    andere: |

    70109021 | hergestellt aus Glasröhren |

    andere, mit einem Nenninhalt von: |

    70109031 | 2,5 l oder mehr |

    weniger als 2,5 l: |

    für Nahrungsmittel und Getränke: |

    Flaschen: |

    aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von: |

    70109041 | 1 l oder mehr |

    70109043 | mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l |

    70109047 | weniger als 0,15 l |

    aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von: |

    70109051 | 1 l oder mehr |

    70109057 | weniger als 0,15 l |

    andere, mit einem Nenninhalt von: |

    70109061 | 0,25 l oder mehr |

    70109067 | weniger als 0,25 l |

    für andere Erzeugnisse: |

    70109091 | aus nicht gefärbtem Glas |

    70109099 | aus gefärbtem Glas |

    7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |

    702000 | Andere Waren aus Glas: |

    Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter: |

    70200007 | unfertig |

    70200008 | fertig |

    7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |

    7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |

    7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen: |

    72081000 | in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster: |

    ex72081000 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt: |

    72082500 | mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr |

    72082600 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm |

    72082700 | mit einer Dicke von weniger als 3 mm |

    andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt: |

    72083600 | mit einer Dicke von mehr als 10 mm |

    72083700 | mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm |

    72083800 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm |

    72084000 | nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster |

    andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt: |

    720851 | mit einer Dicke von mehr als 10 mm: |

    mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von: |

    72085198 | weniger als 2050 mm |

    720852 | mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm: |

    andere, mit einer Breite von: |

    72085299 | weniger als 2050 mm |

    720853 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm: |

    72085390 | andere |

    72085400 | mit einer Dicke von weniger als 3 mm |

    720890 | andere: |

    72089020 | gelocht: |

    ex72089020 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    72089080 | andere: |

    ex72089080 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen: |

    in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt: |

    72091500 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr |

    720916 | mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: |

    72091690 | andere: |

    ex72091690 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    720917 | mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: |

    72091790 | andere: |

    ex72091790 | ausgenommen: mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr,mit einer Breite von 1500 mm oder mehr odermit einer Breite von 1350 mm bis 1500 mm und mit einer Dicke von 0,6 mm bis 0,7 mm |

    720918 | mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm: |

    andere: |

    72091891 | mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm: |

    ex72091891 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    72091899 | mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm: |

    ex72091899 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt: |

    720926 | mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: |

    72092690 | andere |

    720927 | mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: |

    72092790 | andere: |

    ex72092790 | ausgenommen: mit einer Breite von 1500 mm oder mehr odermit einer Breite von 1350 mm bis 1500 mm und mit einer Dicke von 0,6 mm bis 0,7 mm |

    720990 | andere: |

    72099020 | gelocht: |

    ex72099020 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    72099080 | andere: |

    ex72099080 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen: |

    verzinnt: |

    72101100 | mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr |

    721012 | mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm: |

    72101220 | Weißbleche: |

    ex72101220 | mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr |

    72101280 | andere |

    721070 | mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen |

    721090 | andere: |

    72109040 | verzinnt und bedruckt |

    72109080 | andere |

    7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen: |

    nur warmgewalzt: |

    72111400 | andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr |

    72111900 | andere |

    nur kaltgewalzt: |

    721123 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    andere: |

    72112330 | mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr |

    72112900 | andere |

    721190 | andere: |

    72119020 | gelocht: |

    ex72119020 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    72119080 | andere: |

    ex72119080 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT |

    7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen: |

    721210 | verzinnt: |

    72121090 | andere |

    721240 | mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen |

    7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt: |

    721661 | aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt |

    72166900 | andere |

    7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    721710 | nicht überzogen, auch poliert: |

    mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    72171010 | mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm |

    mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr: |

    72171031 | mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen |

    72171050 | mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT |

    721720 | verzinkt: |

    mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    72172010 | mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm |

    721730 | mit anderen unedlen Metallen überzogen: |

    mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |

    72173041 | verkupfert |

    721790 | anderer: |

    72179020 | mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT |

    72179050 | mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT |

    7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): |

    730611 | geschweißt, aus nicht rostendem Stahl: |

    73061110 | längsnahtgeschweißt: |

    ex73061110 | mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger |

    730619 | andere: |

    längsnahtgeschweißt: |

    73061911 | mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger |

    730630 | andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |

    andere: |

    andere, mit einem äußeren Durchmesser von: |

    168,3 mm oder weniger: |

    73063077 | andere: |

    ex73063077 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: |

    730661 | mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt: |

    mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger: |

    73066119 | andere: |

    ex73066119 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm: |

    73066199 | andere: |

    ex73066199 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    730669 | mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt: |

    73066990 | andere: |

    ex73066990 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |

    731210 | Litzen, Kabel und Seile: |

    andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von: |

    mehr als 3 mm: |

    Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile): |

    nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von: |

    73121081 | mehr als 3 mm bis 12 mm: |

    ex73121081 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73121083 | mehr als 12 mm bis 24 mm: |

    ex73121083 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73121085 | mehr als 24 mm bis 48 mm: |

    ex73121085 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73121089 | mehr als 48 mm: |

    ex73121089 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    73121098 | andere: |

    ex73121098 | ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge |

    7321 | Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |

    Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer: |

    732111 | für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen |

    73211200 | für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen |

    73211900 | andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe: |

    ex73211900 | für Feuerung mit festen Brennstoffen |

    andere Geräte: |

    732181 | für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen |

    732182 | für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen |

    73219000 | Teile |

    7323 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |

    73231000 | Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen |

    andere: |

    73239200 | aus Gusseisen, emailliert |

    732394 | aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert: |

    73239490 | andere |

    732399 | andere: |

    andere: |

    73239991 | mit Farbe versehen oder lackiert |

    7324 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |

    73241000 | Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl: |

    ex73241000 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Badewannen: |

    73242900 | andere |

    7407 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer: |

    74071000 | aus raffiniertem Kupfer |

    aus Kupferlegierungen: |

    740721 | aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) |

    7408 | Draht aus Kupfer: |

    aus Kupferlegierungen: |

    74082100 | aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) |

    74082900 | anderer |

    7409 | Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm |

    7411 | Rohre aus Kupfer |

    7412 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen) aus Kupfer |

    7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: |

    760410 | aus nicht legiertem Aluminium |

    aus Aluminiumlegierungen: |

    76042100 | Hohlprofile |

    760429 | andere: |

    76042990 | Profile |

    7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: |

    quadratisch oder rechteckig: |

    760611 | aus nicht legiertem Aluminium |

    760612 | aus Aluminiumlegierungen: |

    76061210 | Aluminiumbänder für Jalousien |

    andere: |

    76061250 | mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet |

    andere, mit einer Dicke von: |

    76061293 | 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm |

    76061299 | 6 mm oder mehr |

    andere: |

    76069100 | aus nicht legiertem Aluminium |

    76069200 | aus Aluminiumlegierungen |

    7608 | Rohre aus Aluminium: |

    76081000 | aus nicht legiertem Aluminium: |

    ex76081000 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    760820 | aus Aluminiumlegierungen: |

    76082020 | geschweißt: |

    ex76082020 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    76082089 | andere: |

    ex76082089 | ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge |

    7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: |

    76101000 | Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen |

    761090 | andere: |

    76109010 | Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste |

    8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: |

    andere: |

    82159100 | versilbert, vergoldet oder platiniert |

    8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung: |

    Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art: |

    840734 | mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3: |

    andere: |

    84073430 | gebraucht |

    8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): |

    840810 | Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge: |

    gebraucht: |

    84081019 | andere |

    840890 | andere Motoren: |

    andere: |

    84089027 | gebraucht: |

    ex84089027 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: |

    andere: |

    84158100 | mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen): |

    ex84158100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |

    841850 | andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren: |

    Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer): |

    84185011 | für tiefgekühlte Waren |

    8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze: |

    843210 | Pflüge |

    Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: |

    84322100 | Scheibeneggen |

    843229 | andere |

    843230 | Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen |

    843240 | Düngerstreuer |

    84328000 | andere Maschinen, Apparate und Geräte |

    8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |

    Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger: |

    845011 | Waschvollautomaten: |

    mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger: |

    84501111 | Frontlader |

    84501119 | Toplader |

    8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: |

    850140 | andere Einphasen-Wechselstrommotoren: |

    85014020 | mit einer Leistung von 750 W oder weniger: |

    ex85014020 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W |

    85014080 | mit einer Leistung von mehr als 750 W: |

    ex85014080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger |

    andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren: |

    85015100 | mit einer Leistung von 750 W oder weniger: |

    ex85015100 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W |

    850152 | mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW: |

    85015220 | mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW: |

    ex85015220 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85015230 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 37 kW: |

    ex85015230 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85015290 | mit einer Leistung von mehr als 37 W bis 75 kW: |

    ex85015290 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850153 | mit einer Leistung von mehr als 75 kW: |

    85015350 | Fahrmotoren |

    andere, mit einer Leistung von: |

    85015381 | mehr als 75 kW bis 375 kW: |

    ex85015381 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Wechselstromgeneratoren: |

    850161 | mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger: |

    85016120 | mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger: |

    ex85016120 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85016180 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA: |

    ex85016180 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |

    Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation: |

    85042100 | mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger |

    850422 | mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10000 kVA: |

    85042210 | mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1600 kVA |

    85042290 | mit einer Leistung von mehr als 1600 kVA bis 10000 kVA |

    85042300 | mit einer Leistung von mehr als 10000 kVA |

    andere Transformatoren: |

    850432 | mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA: |

    85043220 | Messwandler: |

    ex85043220 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85043280 | andere: |

    ex85043280 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85043300 | mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA: |

    ex85043300 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    850440 | Stromrichter: |

    andere: |

    andere: |

    85044055 | Akkumulatorenladegeräte: |

    ex85044055 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    85044081 | Gleichrichter: |

    ex85044081 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    Wechselrichter: |

    85044088 | mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA: |

    ex85044088 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85044090 | andere: |

    ex85044090 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8508 | Staubsauger: |

    mit eingebautem Elektromotor: |

    85081100 | mit einer Leistung von 1500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |

    85081900 | andere |

    85087000 | Teile |

    8509 | Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 |

    8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545: |

    851610 | elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder |

    elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken: |

    85162100 | Speicherheizgeräte |

    851629 | andere: |

    85162950 | Konvektoren |

    andere: |

    85162991 | mit eingebautem Ventilator |

    85162999 | andere |

    Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen: |

    851631 | Haartrockner |

    85163200 | andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege |

    85163300 | Händetrockner |

    851640 | elektrische Bügeleisen |

    85165000 | Mikrowellengeräte |

    851660 | andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte |

    Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden: |

    85166051 | zum Einbau |

    85166059 | andere |

    85166070 | Grillgeräte und Bratgeräte |

    85166080 | Einbau-Backöfen |

    85166090 | andere |

    andere Elektrowärmegeräte: |

    85167100 | Kaffeemaschinen und Teemaschinen |

    85167200 | Brotröster (Toaster) |

    851679 | andere |

    8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: |

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk): |

    851769 | andere: |

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr: |

    85176939 | andere: |

    ex85176939 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen: |

    851810 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür: |

    85181095 | andere: |

    ex85181095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    851830 | Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend: |

    85183095 | andere: |

    ex85183095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    851840 | elektrische Tonfrequenzverstärker: |

    85184030 | für die Fernsprech- oder Messtechnik: |

    ex85184030 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    andere: |

    85184081 | mit einem einzigen Kanal: |

    ex85184081 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85184089 | andere: |

    ex85184089 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85189000 | Teile |

    8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner: |

    85219000 | andere |

    8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |

    85255000 | Sendegeräte |

    8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |

    8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät: |

    Monitore mit Kathodenstrahlröhre: |

    852849 | andere |

    andere Monitore: |

    852859 | andere |

    Projektoren: |

    852869 | andere |

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät: |

    852871 | der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |

    852872 | andere, für mehrfarbiges Bild: |

    85287210 | Projektionsfernsehgeräte |

    85287220 | Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät |

    andere: |

    mit eingebauter Bildröhre: |

    mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von: |

    85287231 | 42 cm oder weniger |

    85287233 | mehr als 42 cm bis 52 cm |

    85287239 | mehr als 72 cm |

    andere: |

    mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger und mit einer Diagonale des Bildschirms von: |

    85287251 | 75 cm oder weniger |

    85287259 | mehr als 75 cm |

    85287275 | mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen |

    andere: |

    85287291 | mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 |

    85287299 | andere |

    85287300 | andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild |

    8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |

    852910 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden: |

    Antennen: |

    Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang: |

    85291031 | für Empfang über Satellit |

    85291065 | Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen: |

    ex85291065 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85291069 | andere: |

    ex85291069 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85291080 | Filter und Weichen, für Antennen: |

    ex85291080 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    85291095 | andere: |

    ex85291095 | ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |

    8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |

    andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen: |

    853921 | Wolfram-Halogen-Glühlampen |

    853922 | andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V |

    853929 | andere |

    Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: |

    853931 | Glühkathoden-Leuchtstofflampen |

    8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |

    85442000 | Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter |

    andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger: |

    854442 | mit Anschlussstücken versehen: |

    85444290 | andere |

    854449 | andere: |

    andere: |

    85444991 | Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm |

    andere: |

    85444993 | für eine Spannung von 80 V oder weniger |

    85444995 | für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1000 V |

    85444999 | für eine Spannung von 1000 V |

    854460 | andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1000 V |

    8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709): |

    87011000 | Einachsschlepper |

    870120 | Sattel-Straßenzugmaschinen: |

    87012090 | gebraucht |

    870130 | Gleiskettenzugmaschinen: |

    87013090 | andere |

    870190 | andere: |

    Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern: |

    neu, mit einer Motorleistung von: |

    87019011 | 18 kW oder weniger |

    87019020 | mehr als 18 kW bis 37 kW |

    87019025 | mehr als 37 kW bis 59 kW |

    87019031 | mehr als 59 kW bis 75 kW |

    87019050 | gebraucht |

    8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer: |

    870210 | mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |

    870290 | andere: |

    mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm3: |

    87029011 | neu |

    87029019 | gebraucht |

    mit einem Hubraum von 2800 cm3 oder weniger: |

    87029031 | neu |

    87029039 | gebraucht |

    8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |

    andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    870321 | mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger: |

    87032110 | neu: |

    ex87032110 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87032190 | gebraucht |

    870324 | mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3: |

    87032410 | neu: |

    ex87032410 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87032490 | gebraucht |

    andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): |

    870331 | mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger: |

    87033110 | neu: |

    ex87033110 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87033190 | gebraucht |

    870333 | mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: |

    neu: |

    87033319 | andere: |

    ex87033319 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87033390 | gebraucht |

    8704 | Lastkraftwagen: |

    andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): |

    870421 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: |

    andere: |

    mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: |

    87042131 | neu: |

    ex87042131 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87042139 | gebraucht |

    mit Motor mit einem Hubraum von 2500 cm3 oder weniger: |

    87042191 | neu: |

    ex87042191 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87042199 | gebraucht |

    870422 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t: |

    andere: |

    87042291 | neu: |

    ex87042291 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87042299 | gebraucht |

    870423 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t: |

    andere: |

    87042391 | neu: |

    ex87042391 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87042399 | gebraucht |

    andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: |

    870431 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: |

    andere: |

    mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm3: |

    87043131 | neu: |

    ex87043131 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87043139 | gebraucht |

    mit Motor mit einem Hubraum von 2800 cm3 oder weniger: |

    87043191 | neu: |

    ex87043191 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87043199 | gebraucht |

    870432 | mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t: |

    andere: |

    87043291 | neu: |

    ex87043291 | ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad) |

    87043299 | gebraucht |

    87049000 | andere |

    8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage): |

    87053000 | Feuerwehrwagen |

    87054000 | Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer) |

    871200 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |

    9301 | Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307 |

    93020000 | Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 |

    9303 | Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte) |

    93040000 | Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307 |

    9305 | Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 |

    9306 | Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen |

    93070000 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |

    9401 | Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |

    940130 | Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: |

    94013090 | andere |

    94014000 | in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen |

    Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen: |

    94015100 | aus Bambus oder Rattan |

    94015900 | andere |

    andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: |

    94016100 | gepolstert |

    94016900 | andere |

    andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: |

    94017100 | gepolstert |

    94017900 | andere |

    940190 | Teile: |

    andere: |

    94019030 | aus Holz |

    9403 | Andere Möbel und Teile davon: |

    940330 | Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |

    940340 | Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |

    94035000 | Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |

    940360 | andere Holzmöbel |

    940390 | Teile: |

    94039030 | aus Holz |

    94039090 | aus anderen Stoffen |

    9404 | Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |

    Auflegematratzen: |

    940429 | aus anderen Stoffen |

    940600 | Vorgefertigte Gebäude: |

    94060011 | Mobilheime |

    andere: |

    94060020 | aus Holz |

    950300 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art: |

    95030010 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen: |

    ex95030010 | Puppenwagen |

    andere Bausätze und Baukastenspielzeug: |

    95030039 | aus anderen Stoffen: |

    ex95030039 | aus Holz |

    Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend: |

    95030049 | andere: |

    ex95030049 | aus Holz |

    Puzzles: |

    95030061 | aus Holz |

    9504 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen): |

    950420 | Billardspiele aller Art und Zubehör: |

    95042010 | Billardmöbel und Tischbillards |

    9506 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken: |

    Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle: |

    950662 | aufblasbare Bälle: |

    95066290 | andere |

    9601 | Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) |

    9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |

    96031000 | Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel |

    960390 | andere |

    96040000 | Handsiebe |

    9609 | Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide |

    9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln: |

    96122000 | Stempelkissen |

    96180000 | Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster |

    --------------------------------------------------

    ANHANG II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "BABY-BEEF"

    (Artikel 26 Absatz 3)

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    KN-Code | TARIC-Unterteilung | Warenbezeichnung |

    0102 | | Rinder, lebend: |

    010290 | | andere: |

    | Hausrinder: |

    | mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: |

    | Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): |

    ex01029051 | | zum Schlachten: |

    10 | Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg [1] |

    ex01029059 | | andere: |

    11 21 31 91 | Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg [1] |

    | andere: |

    ex01029071 | | zum Schlachten: |

    10 | Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg [1] |

    ex01029079 | | andere: |

    21 91 | Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg [1] |

    0201 | | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |

    ex02011000 | | ganze oder halbe Tierkörper |

    91 | ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |

    020120 | | andere Teile mit Knochen: |

    ex02012020 | | "quartiers compensés": |

    91 | "quartiers compensés" mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |

    ex02012030 | | Vorderviertel, zusammen oder getrennt: |

    91 | Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |

    ex02012050 | | Hinterviertel, zusammen oder getrennt: |

    91 | Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten "Pistola"-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |

    [1] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

    --------------------------------------------------

    ANHANG IIIa

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |

    0102 | Rinder, lebend: |

    010210 | reinrassige Zuchttiere |

    010290 | andere: |

    01029090 | andere |

    0103 | Schweine, lebend: |

    01031000 | reinrassige Zuchttiere |

    andere: |

    010391 | mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: |

    01039190 | andere |

    010392 | mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: |

    01039290 | andere |

    0104 | Schafe und Ziegen, lebend: |

    010410 | Schafe: |

    01041010 | reinrassige Zuchttiere |

    010420 | Ziegen: |

    01042010 | reinrassige Zuchttiere |

    0105 | Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |

    mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: |

    010511 | Hühner: |

    weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: |

    01051111 | Legerassen |

    01051119 | andere |

    andere: |

    01051191 | Legerassen |

    01051200 | Truthühner |

    010519 | andere |

    andere: |

    010599 | andere |

    0106 | Andere Tiere, lebend |

    0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |

    frisch oder gekühlt: |

    020311 | ganze oder halbe Tierkörper: |

    02031190 | andere |

    020319 | anderes: |

    02031990 | anderes |

    gefroren: |

    020321 | ganze oder halbe Tierkörper: |

    02032190 | andere |

    020322 | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |

    02032290 | andere |

    020329 | anderes: |

    02032990 | anderes |

    020500 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |

    0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |

    020610 | von Rindern, frisch oder gekühlt: |

    02061010 | zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |

    0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |

    0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |

    andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |

    02109100 | von Primaten |

    02109200 | von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) |

    02109300 | von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |

    021099 | andere: |

    Fleisch: |

    02109910 | von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |

    von Schafen und Ziegen: |

    02109921 | mit Knochen |

    02109929 | ohne Knochen |

    02109931 | von Rentieren |

    02109939 | anderes |

    Schlachtnebenerzeugnisse: |

    andere: |

    Geflügellebern: |

    02109971 | Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake |

    02109979 | andere |

    02109980 | andere |

    0406 | Käse und Quark/Topfen: |

    040640 | Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti |

    040690 | andere Käse: |

    andere: |

    04069035 | Kefalo-Tyri |

    andere: |

    andere: |

    mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: |

    mehr als 47 bis 72 GHT: |

    04069085 | Kefalograviera, Kasseri |

    040700 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |

    von Hausgeflügel: |

    Bruteier: |

    04070011 | von Truthühnern oder Gänsen |

    04070019 | andere |

    04070090 | andere |

    0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |

    Eigelb: |

    040811 | getrocknet |

    040819 | anderes: |

    04081920 | ungenießbar oder ungenießbar gemacht |

    04100000 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    05040000 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |

    0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |

    05111000 | Rindersperma |

    andere: |

    051199 | andere: |

    05119910 | Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle |

    0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): |

    060110 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend |

    060120 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln: |

    06012010 | Zichorienpflanzen und -wurzeln |

    0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |

    060290 | andere: |

    06029010 | Pilzmycel |

    06029020 | Ananaspflänzlinge |

    06029030 | Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen |

    andere: |

    Freilandpflanzen: |

    andere Freilandpflanzen: |

    06029051 | Freilandstauden |

    0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |

    0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |

    07011000 | Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |

    0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |

    Chicorée: |

    07052100 | Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) |

    07052900 | andere |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |

    07092000 | Spargel |

    070990 | anderes: |

    Oliven: |

    07099031 | zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |

    07099039 | andere |

    07099040 | Kapern |

    07099050 | Fenchel |

    07099070 | Zucchini (Courgettes) |

    07099080 | Artischocken |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |

    071080 | anderes Gemüse: |

    07108010 | Oliven |

    07108080 | Artischocken |

    07108085 | Spargel |

    0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |

    071120 | Oliven |

    071190 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |

    Gemüse: |

    07119070 | Kapern |

    0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |

    071310 | Erbsen (Pisum sativum): |

    07131010 | zur Aussaat |

    07132000 | Kichererbsen |

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |

    07133900 | andere |

    07139000 | andere |

    0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |

    0801 | Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |

    0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |

    Mandeln: |

    080211 | in der Schale |

    080212 | ohne Schale |

    08024000 | Esskastanien (Castanea-Arten) |

    08025000 | Pistazien |

    08026000 | Macadamia-Nüsse |

    080290 | andere |

    080300 | Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |

    0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |

    0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |

    0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet: |

    080620 | getrocknet |

    0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |

    08072000 | Papaya-Früchte |

    0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: |

    080820 | Birnen und Quitten: |

    08082090 | Quitten |

    0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |

    080940 | Pflaumen und Schlehen: |

    08094090 | Schlehen |

    0810 | Andere Früchte, frisch: |

    081040 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: |

    08104030 | Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |

    08105000 | Kiwifrüchte |

    08106000 | Durian |

    081090 | andere |

    0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |

    081120 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |

    andere: |

    08112039 | schwarze Johannisbeeren |

    08112051 | rote Johannisbeeren |

    08112059 | Brombeeren und Maulbeeren |

    08112090 | andere |

    081190 | andere: |

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |

    08119011 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    andere: |

    08119031 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    08119039 | andere |

    andere: |

    08119050 | Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |

    08119070 | Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium |

    08119085 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |

    081290 | andere: |

    08129020 | Orangen |

    08129030 | Papaya-Früchte |

    08129040 | Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |

    08129070 | Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse |

    08129098 | andere |

    0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |

    081340 | andere Früchte: |

    08134050 | Papaya-Früchte |

    08134060 | Tamarinden |

    08134070 | Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas |

    08134095 | andere |

    081350 | Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |

    Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: |

    ohne Pflaumen: |

    08135012 | von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas |

    08135015 | andere |

    Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: |

    08135031 | von tropischen Nüssen |

    08135039 | andere |

    andere Mischungen: |

    08135091 | ohne Pflaumen oder Feigen |

    08135099 | andere |

    08140000 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |

    0901 | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |

    Kaffee, nicht geröstet: |

    09011100 | nicht entkoffeiniert |

    09011200 | entkoffeiniert |

    090190 | andere |

    0902 | Tee, auch aromatisiert |

    0904 | Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |

    Pfeffer: |

    09041100 | weder gemahlen noch sonst zerkleinert |

    09041200 | gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09050000 | Vanille |

    0906 | Zimt und Zimtblüten |

    09070000 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |

    0908 | Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |

    0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |

    0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: |

    09101000 | Ingwer |

    091020 | Safran |

    09103000 | Kurkuma |

    andere Gewürze: |

    091091 | Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9 |

    091099 | andere: |

    09109910 | Samen von Bockshornklee |

    Thymian: |

    weder gemahlen noch sonst zerkleinert: |

    09109931 | Feldthymian (Thymus serpyllum) |

    09109933 | anderer |

    09109939 | gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09109950 | Lorbeerblätter |

    09109960 | Curry |

    1001 | Weizen und Mengkorn: |

    10011000 | Hartweizen |

    100190 | andere: |

    10019010 | Spelz zur Aussaat |

    anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn: |

    10019091 | Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat |

    10020000 | Roggen |

    100300 | Gerste: |

    10030010 | zur Aussaat |

    10040000 | Hafer |

    1006 | Reis |

    100700 | Körner-Sorghum |

    1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |

    1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |

    11021000 | von Roggen |

    110290 | anderes |

    1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |

    Grobgrieß und Feingrieß: |

    110319 | von anderem Getreide: |

    11031910 | von Roggen |

    11031940 | von Hafer |

    11031950 | von Reis |

    11031990 | anderer |

    110320 | Pellets: |

    11032050 | von Reis |

    1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |

    Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: |

    110412 | von Hafer |

    110419 | von anderem Getreide: |

    andere: |

    11041991 | Reisflocken |

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): |

    110422 | von Hafer: |

    11042230 | geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |

    11042250 | perlförmig geschliffen |

    11042298 | andere |

    110429 | von anderem Getreide: |

    von Gerste: |

    11042901 | geschält (entspelzt) |

    11042903 | geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |

    110430 | Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |

    1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |

    1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |

    110620 | von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 |

    110630 | von Erzeugnissen des Kapitels 8 |

    1107 | Malz, auch geröstet: |

    110710 | nicht geröstet: |

    von Weizen: |

    11071011 | in Form von Mehl |

    11071019 | anderes |

    1108 | Stärke; Inulin: |

    Stärke: |

    11081100 | von Weizen |

    11081400 | von Maniok |

    110819 | andere Stärke |

    11082000 | Inulin |

    120100 | Sojabohnen, auch geschrotet |

    1202 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet |

    12030000 | Kopra |

    120400 | Leinsamen, auch geschrotet |

    1205 | Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |

    1207 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |

    1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: |

    Samen von Futterpflanzen: |

    120922 | Samen von Klee (Trifolium-Arten) |

    120923 | Samen von Schwingel |

    12092400 | Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) |

    120925 | Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.) |

    120929 | andere |

    12093000 | Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden |

    andere: |

    120991 | Samen von Gemüsen |

    120999 | andere |

    1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |

    1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere: |

    121291 | Zuckerrüben |

    121299 | andere |

    12130000 | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |

    1214 | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |

    121490 | andere |

    1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |

    1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |

    13021100 | Opium |

    130219 | andere: |

    13021905 | Vanille-Oleoresin |

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |

    130232 | Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |

    13023290 | aus Guarsamen |

    13023900 | andere |

    150100 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): |

    15010011 | zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    15010090 | Geflügelfett |

    150200 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |

    150300 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |

    1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

    150710 | rohes Öl, auch entschleimt: |

    15071010 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    150790 | andere: |

    15079010 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1509 | Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    151000 | Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |

    1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: |

    151221 | rohes Öl, auch von Gossypol befreit |

    151229 | andere |

    1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

    Leinöl und seine Fraktionen: |

    15151100 | rohes Öl |

    151519 | andere |

    151530 | Rizinusöl und seine Fraktionen |

    151550 | Sesamöl und seine Fraktionen |

    151590 | andere: |

    Tabaksamenöl und seine Fraktionen: |

    rohes Öl: |

    15159021 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    15159029 | anderes |

    andere: |

    15159031 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    15159039 | andere |

    andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |

    rohe Fette und Öle: |

    15159040 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    andere: |

    15159051 | fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |

    15159059 | fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |

    andere: |

    15159060 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    andere: |

    15159091 | fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |

    15159099 | fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |

    151610 | tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen |

    151620 | pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |

    andere: |

    15162091 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |

    in anderer Aufmachung: |

    15162095 | Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |

    andere: |

    15162096 | Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl |

    15162098 | andere |

    151800 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln: |

    15180031 | roh |

    15180039 | andere |

    152200 | Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |

    Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |

    Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: |

    15220031 | Soapstock |

    15220039 | andere |

    andere: |

    15220091 | Öldrass und Soapstock |

    15220099 | andere |

    1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |

    160220 | aus Lebern aller Tierarten |

    von Geflügel der Position 0105: |

    160231 | von Truthühnern |

    160290 | andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |

    160300 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |

    1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |

    Lactose und Lactosesirup: |

    17021100 | mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |

    17021900 | andere |

    170220 | Ahornzucker und Ahornsirup |

    170230 | Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: |

    17023010 | Isoglucose |

    andere: |

    mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr: |

    17023059 | andere |

    andere: |

    17023091 | Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert |

    170240 | Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |

    170260 | andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker: |

    17026080 | Inulinsirup |

    17026095 | andere |

    170290 | andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |

    17029060 | Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt |

    Zucker und Melassen, karamellisiert: |

    17029071 | mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr |

    andere: |

    17029075 | als Pulver, auch agglomeriert |

    17029079 | andere |

    18010000 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |

    18020000 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |

    2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |

    200190 | andere: |

    20019010 | Mango-Chutney |

    20019065 | Oliven |

    20019091 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    20019093 | Speisezwiebeln |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

    20056000 | Spargel |

    200570 | Oliven |

    20059100 | Bambussprossen |

    200599 | andere: |

    20059920 | Kapern |

    20059930 | Artischocken |

    20059950 | Mischungen von Gemüsen |

    200600 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |

    20060010 | Ingwer |

    andere: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |

    20060035 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    andere: |

    20060091 | tropische Früchte und tropische Nüsse |

    20060099 | andere |

    2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |

    200710 | homogenisierte Zubereitungen: |

    andere: |

    20071091 | von tropischen Früchten |

    andere: |

    200791 | von Zitrusfrüchten |

    200799 | andere: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT: |

    20079920 | Maronenpaste und Maronenmus |

    andere: |

    20079993 | von tropischen Früchten und tropischen Nüssen |

    20079998 | andere |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |

    200811 | Erdnüsse: |

    andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |

    mehr als 1 kg: |

    20081192 | geröstet |

    20081194 | andere |

    1 kg oder weniger: |

    20081196 | geröstet |

    20081198 | andere |

    200819 | andere, einschließlich Mischungen |

    200820 | Ananas |

    200830 | Zitrusfrüchte |

    200840 | Birnen: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |

    20084011 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20084019 | andere |

    andere: |

    20084021 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20084029 | andere |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    20084031 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |

    20084039 | andere |

    200850 | Aprikosen/Marillen: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |

    20085011 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20085019 | andere |

    andere: |

    20085031 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20085039 | andere |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    20085051 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |

    20085059 | andere |

    200870 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |

    20087011 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20087019 | andere |

    andere: |

    20087031 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20087039 | andere |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    20087051 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |

    20087059 | andere |

    200880 | Erdbeeren: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |

    20088011 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20088019 | andere |

    andere: |

    20088031 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20088039 | andere |

    200892 | Mischungen: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |

    20089212 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    20089214 | andere |

    andere: |

    20089216 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    20089218 | andere |

    andere: |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |

    20089232 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    20089234 | andere |

    andere: |

    20089236 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    20089238 | andere |

    ohne Zusatz von Alkohol: |

    mit Zusatz von Zucker: |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |

    20089251 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    andere: |

    Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: |

    20089272 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    andere: |

    20089276 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |

    5 kg oder mehr: |

    20089292 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: |

    20089294 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |

    200899 | andere: |

    mit Zusatz von Alkohol: |

    Ingwer: |

    20089911 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |

    20089919 | anderer |

    andere: |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |

    20089924 | tropische Früchte |

    andere: |

    20089931 | tropische Früchte |

    andere: |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |

    20089936 | tropische Früchte |

    andere: |

    20089938 | tropische Früchte |

    ohne Zusatz von Alkohol: |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |

    20089941 | Ingwer |

    20089946 | Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden |

    20089947 | Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |

    20089951 | Ingwer |

    20089961 | Passionsfrüchte und Guaven |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |

    Orangensaft: |

    200911 | gefroren |

    200919 | anderer |

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: |

    20092100 | mit einem Brixwert von 20 oder weniger |

    200929 | anderer |

    200939 | anderer: |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: |

    20093911 | mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |

    20093919 | anderer |

    mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |

    Zitronensaft: |

    20093959 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend |

    200949 | anderer: |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: |

    20094911 | mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |

    mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |

    anderer: |

    20094999 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend |

    200980 | Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: |

    anderer: |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |

    20098034 | aus tropischen Früchten |

    anderer: |

    20098036 | aus tropischen Früchten |

    20098038 | anderer |

    mit einem Brixwert von 67 oder weniger: |

    anderer: |

    anderer: |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: |

    20098085 | aus tropischen Früchten |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: |

    20098088 | aus tropischen Früchten |

    keinen zugesetzten Zucker enthaltend: |

    20098097 | aus tropischen Früchten |

    200990 | Mischungen von Säften: |

    mit einem Brixwert von 67 oder weniger: |

    andere: |

    mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |

    Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: |

    20099041 | zugesetzten Zucker enthaltend |

    20099049 | andere |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |

    andere: |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: |

    20099092 | Mischungen von Säften aus tropischen Früchten |

    keinen zugesetzten Zucker enthaltend: |

    20099097 | Mischungen von Säften aus tropischen Früchten |

    20099098 | andere |

    2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |

    23011000 | Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |

    2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |

    230210 | von Mais |

    230240 | von anderem Getreide |

    23025000 | von Hülsenfrüchten |

    2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |

    23033000 | Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |

    23050000 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |

    2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |

    23061000 | aus Baumwollsamen |

    23062000 | aus Leinsamen |

    aus Raps- oder Rübsensamen: |

    23064100 | aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen |

    23064900 | andere |

    23065000 | aus Kokosnüssen (Kopra) |

    23066000 | aus Palmnüssen oder Palmkernen |

    230690 | andere |

    230700 | Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |

    230800 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |

    230910 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |

    230990 | andere: |

    23099010 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren |

    23099020 | Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel |

    3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |

    ätherische Öle von Citrusfrüchten: |

    330112 | Süß- und Bitterorangenöl |

    330113 | Citronenöl |

    330119 | andere |

    330124 | Pfefferminzöl (Mentha piperita) |

    330125 | andere Minzenöle |

    330129 | andere: |

    Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl: |

    33012911 | terpenhaltig |

    33012931 | terpenfrei |

    andere: |

    terpenfrei: |

    33012971 | Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl |

    33012979 | Lavendelöl und Lavandinöl |

    3302 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |

    330210 | von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    33021040 | andere |

    33021090 | von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art |

    3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |

    350190 | andere: |

    35019010 | Caseinleime |

    3502 | Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |

    350220 | Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen |

    350290 | andere |

    350300 | Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |

    35040000 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |

    3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |

    350510 | Dextrine und andere modifizierte Stärken: |

    andere modifizierte Stärken: |

    35051050 | veretherte Stärken und veresterte Stärken |

    4101 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: |

    410120 | ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind |

    41019000 | andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke |

    4102 | Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |

    4103 | Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |

    4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103: |

    43013000 | von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |

    43016000 | von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |

    430180 | andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |

    43019000 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile |

    50010000 | Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |

    50020000 | Grège, weder gedreht noch gezwirnt |

    50030000 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |

    51 | WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR |

    52 | BAUMWOLLE |

    5301 | Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |

    5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |

    Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens

    --------------------------------------------------

    ANHANG IIIb

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

    Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt. Wird zusätzlich zu dem Wertzoll und/oder dem spezifischen Zoll ein Saisonzoll erhoben, so wird der Saisonzoll (20 %) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

    KN-Code | Warenbezeichnung | Inkrafttreten Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | Jahr 5 | Jahr 6 und folgende |

    v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. |

    0102 | Rinder, lebend: | | | | | | |

    010290 | andere: | | | | | | |

    Hausrinder: | | | | | | |

    mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: | | | | | | |

    01029029 | andere | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    0104 | Schafe und Ziegen, lebend: | | | | | | |

    010410 | Schafe: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    01041080 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    010420 | Ziegen: | | | | | | |

    01042090 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    0105 | Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: | | | | | | |

    mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: | | | | | | |

    010511 | Hühner: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    01051199 | andere | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    01059400 | Hühner | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    020450 | Fleisch von Ziegen | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    020610 | von Rindern, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    02061091 | Lebern | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    02061095 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    von Rindern, gefroren: | | | | | | |

    02062100 | Zungen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    02062200 | Lebern | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020629 | andere: | | | | | | |

    02062910 | zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    02062991 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    020680 | andere, frisch oder gekühlt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020690 | andere, gefroren | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    von Truthühnern: | | | | | | |

    020724 | unzerteilt, frisch oder gekühlt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020725 | unzerteilt, gefroren: | | | | | | |

    02072510 | gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 80 v. H." | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    02072590 | gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 73 v. H."; andere Angebotsformen | 80 | 70 | 50 | 40 | 10 | 0 |

    020726 | Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020727 | Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: | | | | | | |

    020732 | unzerteilt, frisch oder gekühlt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020733 | unzerteilt, gefroren | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020734 | Fettlebern, frisch oder gekühlt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    020735 | andere, frisch oder gekühlt | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    020736 | andere, gefroren | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    020900 | Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: | | | | | | |

    Schweinespeck | | | | | | |

    02090030 | Schweinefett | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    02090090 | Geflügelfett | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0401 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    040110 | mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger | 95 | 90 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    040120 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT: | | | | | | |

    mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger: | | | | | | |

    04012011 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04012019 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT: | | | | | | |

    04012091 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04012099 | andere | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    040130 | mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0402 | Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    040210 | in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    04021091 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger | 80 | 60 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    040229 | andere | 95 | 75 | 55 | 35 | 15 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    040291 | ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 95 | 75 | 55 | 35 | 15 | 0 |

    040299 | andere | 95 | 75 | 55 | 35 | 15 | 0 |

    0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    040390 | andere: | | | | | | |

    weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039011 | 1,5 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039013 | mehr als 1,5 bis 27 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039019 | mehr als 27 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039031 | 1,5 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039033 | mehr als 1,5 bis 27 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039039 | mehr als 27 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039051 | 3 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039053 | mehr als 3 bis 6 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039059 | mehr als 6 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039061 | 3 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039063 | mehr als 3 bis 6 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04039069 | mehr als 6 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0404 | Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    040410 | Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    040490 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0406 | Käse und Quark/Topfen: | | | | | | |

    040620 | Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform | 90 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    040690 | andere Käse: | | | | | | |

    04069001 | für die Verarbeitung | 90 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    Eigelb: | | | | | | |

    040811 | getrocknet: | | | | | | |

    04081120 | ungenießbar oder ungenießbar gemacht | 80 | 60 | 40 | 30 | 10 | 0 |

    04081180 | anderes | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    040819 | anderes: | | | | | | |

    anderes: | | | | | | |

    04081981 | flüssig | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    04081989 | anderes, einschließlich gefroren | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    040891 | getrocknet | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    040899 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): | | | | | | |

    060120 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln: | | | | | | |

    06012030 | Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    06012090 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: | | | | | | |

    060210 | Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    060220 | Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    06023000 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    060290 | andere: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    Freilandpflanzen: | | | | | | |

    Bäume und Sträucher: | | | | | | |

    06029041 | Forstgehölze | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    06029045 | bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    06029049 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere Freilandpflanzen: | | | | | | |

    06029059 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Zimmerpflanzen: | | | | | | |

    06029070 | bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    06029091 | Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    06029099 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0603 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: | | | | | | |

    frisch: | | | | | | |

    06031100 | Rosen | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    06031200 | Nelken | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    06031300 | Orchideen | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    06031400 | Chrysanthemen | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    060319 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    06039000 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 35 | 0 |

    0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    070190 | andere: | | | | | | |

    07019010 | zum Herstellen von Stärke | 95 | 80 | 65 | 40 | 25 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    07019050 | Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni | 95 | 80 | 65 | 40 | 25 | 0 |

    0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    070310 | Speisezwiebeln und Schalotten | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    07032000 | Knoblauch | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    07039000 | Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07041000 | Blumenkohl/Karfiol | 80 | 60 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    07042000 | Rosenkohl/Kohlsprossen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    070490 | anderer: | | | | | | |

    07049010 | Weißkohl und Rotkohl | 80 | 60 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    07049090 | anderer | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07061000 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 0 |

    070690 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07089000 | andere Hülsenfrüchte | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07093000 | Auberginen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07094000 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Pilze und Trüffeln: | | | | | | |

    07095100 | Pilze der Gattung Agaricus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    070959 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07097000 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    070990 | anderes: | | | | | | |

    07099010 | Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07099020 | Mangold und Karde | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07099090 | anderes | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: | | | | | | |

    07101000 | Kartoffeln | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Hülsengemüse, auch ausgelöst: | | | | | | |

    07102900 | anderes | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07103000 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Pilze: | | | | | | |

    07108061 | der Gattung Agaricus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07108069 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: | | | | | | |

    Pilze und Trüffeln: | | | | | | |

    07115100 | Pilze der Gattung Agaricus | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    07115900 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    071190 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    Gemüse: | | | | | | |

    07119050 | Speisezwiebeln | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: | | | | | | |

    07122000 | Speisezwiebeln | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: | | | | | | |

    07123100 | Pilze der Gattung Agaricus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07123200 | Judasohrpilze (Auricularia spp.) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07123300 | Zitterpilze (Tremella spp.) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07123900 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    071290 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: | | | | | | |

    071310 | Erbsen (Pisum sativum): | | | | | | |

    07131090 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): | | | | | | |

    07133100 | Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    07133200 | Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    071333 | Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): | | | | | | |

    07133310 | zur Aussaat | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    07133390 | andere | 90 | 80 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    07134000 | Linsen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    07135000 | Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: | | | | | | |

    Haselnüsse (Corylus-Arten): | | | | | | |

    08022100 | in der Schale | 80 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    08022200 | ohne Schale | 80 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    Walnüsse: | | | | | | |

    08023100 | in der Schale | 95 | 90 | 85 | 70 | 65 | 0 |

    08023200 | ohne Schale | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: | | | | | | |

    Melonen (einschließlich Wassermelonen): | | | | | | |

    08071100 | Wassermelonen | 80 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    08071900 | andere | 80 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: | | | | | | |

    080820 | Birnen und Quitten: | | | | | | |

    Birnen: | | | | | | |

    08082010 | Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    08082050 | andere | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: | | | | | | |

    08091000 | Aprikosen/Marillen | 70 | 60 | 40 | 30 | 15 | 0 |

    080920 | Kirschen: | | | | | | |

    08092095 | andere | 70 | 60 | 45 | 30 | 15 | 0 |

    080930 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: | | | | | | |

    08093010 | Brugnolen und Nektarinen | 80 | 60 | 45 | 30 | 15 | 0 |

    08093090 | andere | 95 | 90 | 75 | 60 | 40 | 0 |

    0810 | Andere Früchte, frisch: | | | | | | |

    081020 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: | | | | | | |

    08102010 | Himbeeren | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    08102090 | andere | 70 | 60 | 45 | 30 | 15 | 0 |

    0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    081110 | Erdbeeren | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    081120 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    08112011 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    08112019 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    08112031 | Himbeeren | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    081190 | andere: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: | | | | | | |

    08119019 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    08119075 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    08119080 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    08119095 | andere | 95 | 90 | 75 | 60 | 40 | 0 |

    0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: | | | | | | |

    08121000 | Kirschen | 95 | 90 | 80 | 60 | 40 | 0 |

    081290 | andere: | | | | | | |

    08129010 | Aprikosen/Marillen | 95 | 90 | 80 | 60 | 40 | 0 |

    0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: | | | | | | |

    08131000 | Aprikosen/Marillen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    08133000 | Äpfel | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    081340 | andere Früchte: | | | | | | |

    08134010 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    08134030 | Birnen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    081350 | Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: | | | | | | |

    Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: | | | | | | |

    08135019 | mit Pflaumen | 95 | 90 | 80 | 60 | 40 | 0 |

    0901 | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: | | | | | | |

    Kaffee, geröstet: | | | | | | |

    09012100 | nicht entkoffeiniert | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    09012200 | entkoffeiniert | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: | | | | | | |

    andere Gewürze: | | | | | | |

    091099 | andere: | | | | | | |

    09109991 | weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    09109999 | gemahlen oder sonst zerkleinert | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    100300 | Gerste: | | | | | | |

    10030090 | andere | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    1005 | Mais: | | | | | | |

    100510 | zur Aussaat: | | | | | | |

    Hybridmais: | | | | | | |

    10051015 | Einfachhybriden | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    10051019 | andere | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    10051090 | anderer | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    110100 | Mehl von Weizen oder Mengkorn: | | | | | | |

    von Weizen: | | | | | | |

    11010011 | von Hartweizen | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 | 0 |

    1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: | | | | | | |

    Grobgrieß und Feingrieß: | | | | | | |

    110311 | von Weizen | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    110313 | von Mais: | | | | | | |

    11031310 | mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    110319 | von anderem Getreide: | | | | | | |

    11031930 | von Gerste | 90 | 85 | 70 | 55 | 30 | 0 |

    110320 | Pellets: | | | | | | |

    11032010 | von Roggen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11032020 | von Gerste | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11032030 | von Hafer | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11032060 | von Weizen | 90 | 85 | 70 | 55 | 30 | 0 |

    11032090 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: | | | | | | |

    Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: | | | | | | |

    110419 | von anderem Getreide: | | | | | | |

    11041910 | von Weizen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11041930 | von Roggen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11041950 | von Mais | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    von Gerste: | | | | | | |

    11041961 | gequetscht | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11041969 | als Flocken | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    11041999 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): | | | | | | |

    110422 | von Hafer: | | | | | | |

    11042220 | geschält (entspelzt) | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042290 | nur geschrotet | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    110423 | von Mais | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    110429 | von anderem Getreide: | | | | | | |

    von Gerste: | | | | | | |

    11042905 | perlförmig geschliffen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042907 | nur geschrotet | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042909 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: | | | | | | |

    11042911 | von Weizen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042918 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042930 | perlförmig geschliffen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    nur geschrotet: | | | | | | |

    11042951 | von Weizen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042955 | von Roggen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042959 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    11042981 | von Weizen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042985 | von Roggen | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11042989 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: | | | | | | |

    11061000 | von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1107 | Malz, auch geröstet: | | | | | | |

    110710 | nicht geröstet: | | | | | | |

    von Weizen: | | | | | | |

    11071091 | in Form von Mehl | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11071099 | anderes | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11072000 | geröstet | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1108 | Stärke; Inulin: | | | | | | |

    Stärke: | | | | | | |

    11081200 | von Mais | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    11081300 | von Kartoffeln | 80 | 60 | 40 | 20 | 20 | 0 |

    11090000 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | 80 | 60 | 40 | 20 | 20 | 0 |

    120600 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: | | | | | | |

    12060010 | zur Aussaat | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    12060091 | geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    12060099 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1208 | Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl: | | | | | | |

    12081000 | von Sojabohnen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    12089000 | anderes | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: | | | | | | |

    12091000 | Samen von Zuckerrüben | 80 | 60 | 40 | 20 | 20 | 0 |

    Samen von Futterpflanzen: | | | | | | |

    12092100 | Samen von Luzernen | 80 | 60 | 40 | 20 | 20 | 0 |

    1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin: | | | | | | |

    12101000 | Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    121020 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1214 | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: | | | | | | |

    12141000 | Mehl und Pellets von Luzerne | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 | 0 |

    150100 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: | | | | | | |

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): | | | | | | |

    15010019 | anderes | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | | | | | |

    150710 | rohes Öl, auch entschleimt: | | | | | | |

    15071090 | anderes | 95 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    150790 | andere: | | | | | | |

    15079090 | andere | 95 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | | | | | |

    Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen: | | | | | | |

    151211 | rohe Öle: | | | | | | |

    15121110 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | 95 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    15121191 | Sonnenblumenöl | 90 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    15121199 | Safloröl | 95 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    151219 | andere: | | | | | | |

    15121910 | zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | 95 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | | | | | |

    Leinöl und seine Fraktionen: | | | | | | |

    151521 | rohes Öl | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    151529 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: | | | | | | |

    151790 | andere: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    15179091 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    15179099 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    160100 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    16010099 | andere | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    160232 | von Hühnern | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    160239 | andere | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | | | | | | |

    170290 | andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: | | | | | | |

    17029030 | Isoglucose | 100 | 80 | 70 | 60 | 10 | 0 |

    17029050 | Maltodextrin und Maltodextrinsirup | 100 | 80 | 70 | 60 | 10 | 0 |

    17029080 | Inulinsirup | 100 | 80 | 70 | 60 | 10 | 0 |

    1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker: | | | | | | |

    17031000 | Rohrzuckermelasse | 90 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    17039000 | andere | 90 | 80 | 65 | 50 | 35 | 0 |

    2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    20011000 | Gurken und Cornichons | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 0 |

    200190 | andere: | | | | | | |

    20019050 | Pilze | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    20019099 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    200210 | Tomaten, ganz oder in Stücken | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200290 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    200310 | Pilze der Gattung Agaricus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20032000 | Trüffeln | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20039000 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: | | | | | | |

    200410 | Kartoffeln: | | | | | | |

    20041010 | gegart, jedoch nicht weiter zubereitet | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20041099 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200490 | anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    20049030 | Sauerkraut, Kapern und Oliven | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    andere, einschließlich Mischungen: | | | | | | |

    20049091 | Zwiebeln, nur gegart | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: | | | | | | |

    20051000 | Gemüse, homogenisiert | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 | 0 |

    200520 | Kartoffeln: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    20052020 | in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20052080 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20054000 | Erbsen (Pisum sativum) | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): | | | | | | |

    20055100 | Bohnen, ausgelöst | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20055900 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200599 | andere: | | | | | | |

    20059910 | Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack | 60 | 50 | 40 | 30 | 15 | 0 |

    20059940 | Karotten | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20059960 | Sauerkraut | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20059990 | andere | 60 | 50 | 40 | 30 | 15 | 0 |

    200600 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): | | | | | | |

    20060031 | Kirschen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20060038 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200799 | andere: | | | | | | |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    20079910 | Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20079933 | von Erdbeeren | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20079935 | von Himbeeren | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20079939 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT: | | | | | | |

    20079955 | Apfelmus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20079957 | andere | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20079991 | Apfelmus | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    200840 | Birnen: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20084051 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20084059 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: | | | | | | |

    20084071 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20084079 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20084090 | ohne Zusatz von Zucker | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200850 | Aprikosen/Marillen: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20085061 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    20085069 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: | | | | | | |

    20085071 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20085079 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    20085092 | 5 kg oder mehr | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20085094 | 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20085099 | weniger als 4,5 kg | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200860 | Kirschen: | | | | | | |

    mit Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: | | | | | | |

    20086011 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20086019 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20086031 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20086039 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200870 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20087061 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20087069 | andere | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: | | | | | | |

    20087071 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20087079 | andere | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    20087092 | 5 kg oder mehr | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    20087098 | weniger als 5 kg | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    200892 | Mischungen: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker: | | | | | | |

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20089259 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: | | | | | | |

    20089274 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20089278 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    5 kg oder mehr: | | | | | | |

    20089293 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: | | | | | | |

    20089296 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    weniger als 4,5 kg: | | | | | | |

    20089297 | von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20089298 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200899 | andere: | | | | | | |

    mit Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    20089921 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20089923 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: | | | | | | |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: | | | | | | |

    20089928 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20089934 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: | | | | | | |

    20089937 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    20089940 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20089943 | Weintrauben | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20089949 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: | | | | | | |

    20089962 | Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20089967 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    ohne Zusatz von Zucker: | | | | | | |

    Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    20089999 | andere | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    Orangensaft: | | | | | | |

    20091200 | nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): | | | | | | |

    200931 | mit einem Brixwert von 20 oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200939 | anderer: | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: | | | | | | |

    mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    20093931 | zugesetzten Zucker enthaltend | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20093939 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    Zitronensaft: | | | | | | |

    20093951 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20093955 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Saft aus anderen Zitrusfrüchten: | | | | | | |

    20093991 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20093995 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20093999 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    Ananassaft: | | | | | | |

    200941 | mit einem Brixwert von 20 oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200949 | anderer: | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: | | | | | | |

    20094919 | anderer | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: | | | | | | |

    20094930 | mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    anderer: | | | | | | |

    20094991 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    20094993 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    200969 | anderer: | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: | | | | | | |

    mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    20096951 | konzentriert | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    200980 | Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: | | | | | | |

    Birnensaft: | | | | | | |

    anderer: | | | | | | |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: | | | | | | |

    20098089 | anderer | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    210690 | andere: | | | | | | |

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: | | | | | | |

    21069030 | Isoglucosesirup | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    21069051 | Lactosesirup | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    21069055 | Glucose- und Maltodextrinsirup | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    220600 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    22060010 | Tresterwein | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    schäumend: | | | | | | |

    22060031 | Apfelwein und Birnenwein | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    220900 | Speiseessig: | | | | | | |

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22090091 | 2 l oder weniger | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    22090099 | mehr als 2 l | 75 | 65 | 50 | 40 | 25 | 0 |

    2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: | | | | | | |

    230230 | von Weizen: | | | | | | |

    23023010 | mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt | 90 | 75 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    23023090 | andere | 90 | 75 | 70 | 60 | 45 | 0 |

    2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: | | | | | | |

    230310 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: | | | | | | |

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von: | | | | | | |

    23031011 | mehr als 40 GHT | 90 | 75 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    23031019 | 40 GHT oder weniger | 90 | 75 | 70 | 60 | 45 | 0 |

    23031090 | andere | 90 | 75 | 70 | 60 | 45 | 0 |

    230320 | ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung: | | | | | | |

    23032010 | ausgelaugte Rübenschnitzel | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23032090 | andere | 90 | 75 | 70 | 60 | 45 | 0 |

    23040000 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: | | | | | | |

    23063000 | aus Sonnenblumenkernen | 90 | 75 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: | | | | | | |

    230910 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | | | | | | |

    andere, einschließlich Vormischungen | | | | | | |

    Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023051 bis 17023099, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: | | | | | | |

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: | | | | | | |

    keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: | | | | | | |

    23099031 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099033 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099035 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099039 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: | | | | | | |

    23099041 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099043 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099049 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    23099051 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099053 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099059 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099070 | weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    23099091 | ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    23099095 | mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    23099099 | andere | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    --------------------------------------------------

    ANHANG IIIc

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

    Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt. Der Saisonzoll (20 %) wird während und nach der Übergangszeit weiter erhoben.

    KN-Code | Warenbezeichnung | Inkrafttreten Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | Jahr 5 | Jahr 6 und folgende |

    v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. |

    07020000 | Tomaten, frisch oder gekühlt | 95 | 80 | 65 | 40 | 30 | 20 |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    070960 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": | | | | | | |

    07096010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet: | | | | | | |

    080610 | frisch | 80 | 70 | 50 | 30 | 15 | 0 |

    0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: | | | | | | |

    080810 | Äpfel | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: | | | | | | |

    080920 | Kirschen: | 80 | 60 | 45 | 30 | 15 | 0 |

    08092005 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | | | | | | |

    080940 | Pflaumen und Schlehen: | | | | | | |

    08094005 | Pflaumen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0810 | Andere Früchte, frisch: | | | | | | |

    08101000 | Erdbeeren | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    --------------------------------------------------

    ANHANG IIId

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

    Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt. Wird zusätzlich zu dem Wertzoll und/oder dem spezifischen Zoll ein Saisonzoll erhoben, so wird der Saisonzoll (20 %) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

    KN-Code | Warenbezeichnung | Inkrafttreten Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | Jahr 5 | Jahr 6 und folgende |

    v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | v. H. |

    0102 | Rinder, lebend: | | | | | | |

    010290 | andere: | | | | | | |

    Hausrinder: | | | | | | |

    01029005 | mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: | | | | | | |

    01029021 | zum Schlachten | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: | | | | | | |

    01029041 | zum Schlachten | 90 | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    01029049 | andere | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: | | | | | | |

    Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): | | | | | | |

    01029051 | zum Schlachten | 95 | 90 | 85 | 70 | 60 | 50 |

    01029059 | andere | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    Kühe: | | | | | | |

    01029061 | zum Schlachten | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    01029069 | andere | 90 | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    andere: | | | | | | |

    01029071 | zum Schlachten | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    01029079 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0103 | Schweine, lebend: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    010391 | mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: | | | | | | |

    01039110 | Hausschweine | 100 | 95 | 90 | 85 | 70 | 65 |

    010392 | mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: | | | | | | |

    Hausschweine: | | | | | | |

    01039211 | Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    01039219 | andere | 90 | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0104 | Schafe und Ziegen, lebend: | | | | | | |

    010410 | Schafe: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    01041030 | Lämmer (bis zu einem Jahr alt) | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    020311 | ganze oder halbe Tierkörper: | | | | | | |

    02031110 | von Hausschweinen | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    020312 | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    02031211 | Schinken und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02031219 | Schultern und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02031290 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    020319 | anderes: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    02031911 | Vorderteile und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02031913 | Kotelettstränge und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02031915 | Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    anderes: | | | | | | |

    02031955 | ohne Knochen | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    02031959 | anderes | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 20 |

    | gefroren: | | | | | | |

    020321 | ganze oder halbe Tierkörper: | | | | | | |

    02032110 | von Hausschweinen | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    020322 | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    02032211 | Schinken und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02032219 | Schultern und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    020329 | anderes: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    02032911 | Vorderteile und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02032913 | Kotelettstränge und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 50 |

    02032915 | Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    anderes: | | | | | | |

    02032955 | ohne Knochen | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02032959 | anderes | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | 90 | 80 | 70 | 60 | 55 | 50 |

    0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    020610 | von Rindern, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    02061099 | andere | 80 | 60 | 40 | 40 | 40 | 40 |

    020629 | andere: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    02062999 | andere | 90 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    02063000 | von Schweinen, frisch oder gekühlt | 90 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    von Schweinen, gefroren: | | | | | | |

    02064100 | Lebern | 90 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    020649 | andere | 90 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    von Hühnern: | | | | | | |

    020711 | unzerteilt, frisch oder gekühlt | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 35 |

    020712 | unzerteilt, gefroren | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    020713 | Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    020714 | Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    020900 | Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: | | | | | | |

    Schweinespeck: | | | | | | |

    02090011 | frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02090019 | getrocknet oder geräuchert | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: | | | | | | |

    Fleisch von Schweinen: | | | | | | |

    021011 | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    gesalzen oder in Salzlake: | | | | | | |

    02101111 | Schinken und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101119 | Schultern und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    getrocknet oder geräuchert: | | | | | | |

    02101131 | Schinken und Teile davon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    02101139 | Schultern und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101190 | andere | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    021012 | Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    021019 | anderes: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    gesalzen oder in Salzlake: | | | | | | |

    02101910 | "bacon" — Hälften oder "spencers" | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101920 | "3/4-sides" oder "middles" | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101930 | Vorderteile und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101940 | Kotelettstränge und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101950 | anderes | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    getrocknet oder geräuchert: | | | | | | |

    02101960 | Vorderteile und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101970 | Kotelettstränge und Teile davon | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    anderes: | | | | | | |

    02101981 | ohne Knochen | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101989 | anderes | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    02101990 | anderes | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    021020 | Fleisch von Rindern | 90 | 85 | 75 | 70 | 60 | 40 |

    andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: | | | | | | |

    021099 | andere: | | | | | | |

    Schlachtnebenerzeugnisse: | | | | | | |

    von Hausschweinen: | | | | | | |

    02109941 | Lebern | 90 | 85 | 80 | 75 | 65 | 50 |

    02109949 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    von Rindern: | | | | | | |

    02109951 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | 90 | 85 | 80 | 75 | 65 | 50 |

    02109959 | andere | 90 | 85 | 80 | 75 | 65 | 50 |

    02109960 | von Schafen und Ziegen | 90 | 85 | 80 | 75 | 65 | 50 |

    02109990 | genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0402 | Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    040210 | in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    04021011 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    04021019 | andere | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    andere: | | | | | | |

    04021099 | andere | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: | | | | | | |

    040221 | ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger: | | | | | | |

    04022111 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    andere: | | | | | | |

    04022117 | mit einem Milchfettgehalt von 11 GHT oder weniger | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    04022119 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    mit einem Fettgehalt von mehr als 27 GHT: | | | | | | |

    04022191 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    04022199 | andere | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 45 |

    0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    040310 | Joghurt: | | | | | | |

    weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04031011 | 3 GHT oder weniger | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04031013 | mehr als 3 bis 6 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04031019 | mehr als 6 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04031031 | 3 GHT oder weniger | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04031033 | mehr als 3 bis 6 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04031039 | mehr als 6 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: | | | | | | |

    040510 | Butter | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    040520 | Milchstreichfette: | | | | | | |

    04052090 | mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    040590 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0406 | Käse und Quark/Topfen: | | | | | | |

    040610 | Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    040630 | Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    040690 | andere Käse: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    04069013 | Emmentaler | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069015 | Greyerzer, Sbrinz | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069017 | Bergkäse, Appenzeller | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069018 | Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069019 | Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069021 | Cheddar | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069023 | Edamer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    04069025 | Tilsiter | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069027 | Butterkäse | 95 | 90 | 85 | 80 | 70 | 60 |

    04069029 | Kashkaval | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    04069032 | Feta | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    04069037 | Finlandia | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 50 |

    04069039 | Jarlsberg | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 50 |

    andere: | | | | | | |

    04069050 | Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    andere: | | | | | | |

    mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: | | | | | | |

    47 GHT oder weniger: | | | | | | |

    04069061 | Grana Padano, Parmigiano Reggiano | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069063 | Fiore Sardo, Pecorino | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069069 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    mehr als 47 GHT bis 72 GHT: | | | | | | |

    04069073 | Provolone | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069075 | Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069076 | Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069078 | Gouda | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069079 | Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069081 | Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069082 | Camembert | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069084 | Brie | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: | | | | | | |

    04069086 | mehr als 47 GHT bis 52 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069087 | mehr als 52 GHT bis 62 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069088 | mehr als 62 GHT bis 72 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069093 | mehr als 72 GHT | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    04069099 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    040700 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: | | | | | | |

    von Hausgeflügel: | | | | | | |

    04070030 | andere | 100 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    04090000 | Natürlicher Honig | 95 | 90 | 70 | 60 | 40 | 30 |

    0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: | | | | | | |

    060240 | Rosen, auch veredelt | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 50 |

    0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    070190 | andere: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    07019090 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    Salate: | | | | | | |

    07051100 | Kopfsalat | 95 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    07051900 | andere | 95 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    070700 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07070005 | Gurken | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    07070090 | Cornichons | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    07081000 | Erbsen (Pisum sativum) | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    07082000 | Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) | 95 | 90 | 75 | 70 | 55 | 40 |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    070960 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    07096091 | der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    07096095 | zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    07096099 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    070990 | anderes: | | | | | | |

    07099060 | Zuckermais | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: | | | | | | |

    Hülsengemüse, auch ausgelöst: | | | | | | |

    07102100 | Erbsen (Pisum sativum) | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    07102200 | Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    071080 | anderes Gemüse: | | | | | | |

    Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": | | | | | | |

    07108051 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    07108059 | andere | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 30 |

    Pilze | | | | | | |

    07108070 | Tomaten | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 30 |

    07108095 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    07109000 | Mischungen von Gemüsen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: | | | | | | |

    07114000 | Gurken und Cornichons | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 20 |

    071190 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    Gemüse: | | | | | | |

    07119010 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 90 | 85 | 80 | 75 | 60 | 50 |

    07119080 | anderes | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    07119090 | Mischungen von Gemüsen | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    0810 | Andere Früchte, frisch: | | | | | | |

    081040 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: | | | | | | |

    08104010 | Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    08104050 | Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    08104090 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: | | | | | | |

    08132000 | Pflaumen | 95 | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 |

    0904 | Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: | | | | | | |

    090420 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert | 95 | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 |

    1001 | Weizen und Mengkorn: | | | | | | |

    100190 | andere: | | | | | | |

    anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn: | | | | | | |

    10019099 | andere | 90 | 85 | 80 | 75 | 70 | 60 |

    1005 | Mais: | | | | | | |

    100510 | zur Aussaat: | | | | | | |

    Hybridmais: | | | | | | |

    10051011 | Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    10051013 | Dreiweghybriden | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    10059000 | anderer | 90 | 85 | 80 | 80 | 80 | 80 |

    110100 | Mehl von Weizen oder Mengkorn: | | | | | | |

    von Weizen: | | | | | | |

    11010015 | von Weichweizen und Spelz | 90 | 85 | 80 | 75 | 70 | 65 |

    11010090 | von Mengkorn | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 35 |

    1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: | | | | | | |

    110220 | von Mais: | | | | | | |

    11022010 | mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger | 90 | 85 | 80 | 75 | 70 | 65 |

    11022090 | anderes | 100 | 90 | 85 | 75 | 70 | 65 |

    1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: | | | | | | |

    Grobgrieß und Feingrieß: | | | | | | |

    110313 | von Mais: | | | | | | |

    11031390 | anderer | 95 | 90 | 85 | 70 | 55 | 25 |

    110320 | Pellets: | | | | | | |

    11032040 | von Mais | 95 | 90 | 85 | 70 | 55 | 30 |

    1517 | Margarine: genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | | | | | | |

    151710 | Margarine, ausgenommen flüssige Margarine | | | | | | |

    15171090 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 20 |

    160100 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: | | | | | | |

    16010010 | aus Lebern | 90 | 80 | 60 | 40 | 20 | 20 |

    andere: | | | | | | |

    16010091 | Rohwürste, nicht gekocht | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 |

    1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    16021000 | homogenisierte Zubereitungen | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    von Schweinen: | | | | | | |

    160241 | Schinken und Teile davon | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    160242 | Schultern und Teile davon | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    160249 | andere, einschließlich Mischungen | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    160250 | von Rindern | 90 | 80 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | | | | | | |

    190220 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): | | | | | | |

    19022030 | mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend | 90 | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    200190 | andere: | | | | | | |

    20019020 | Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 30 |

    20019070 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: | | | | | | |

    200490 | anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    20049050 | Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere, einschließlich Mischungen: | 80 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    20049098 | andere | | | | | | |

    2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    200710 | homogenisierte Zubereitungen: | | | | | | |

    20071010 | mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere: | | | | | | |

    20071099 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    200799 | andere: | | | | | | |

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    20079931 | von Kirschen | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    200860 | Kirschen: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    20086050 | mehr als 1 kg | 80 | 60 | 60 | 60 | 60 | 60 |

    20086060 | 1 kg oder weniger | 80 | 60 | 60 | 60 | 60 | 60 |

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: | | | | | | |

    20086070 | 4,5 kg oder mehr | 95 | 90 | 80 | 80 | 80 | 80 |

    20086090 | weniger als 4,5 kg | 95 | 90 | 80 | 80 | 80 | 80 |

    200880 | Erdbeeren: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    20088050 | mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg | 90 | 80 | 60 | 40 | 40 | 40 |

    20088070 | mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | 90 | 80 | 60 | 40 | 40 | 40 |

    20088090 | ohne Zusatz von Zucker | 90 | 80 | 60 | 40 | 40 | 40 |

    200899 | andere: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: | | | | | | |

    20089945 | Pflaumen | 90 | 80 | 60 | 60 | 40 | 30 |

    20089972 | 5 kg oder mehr | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20089978 | weniger als 5 kg | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    200950 | Tomatensaft | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost): | | | | | | |

    200961 | mit einem Brixwert von 30 oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    200969 | anderer: | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: | | | | | | |

    20096911 | mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20096919 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: | | | | | | |

    mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    20096959 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    20096971 | konzentriert | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20096979 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20096990 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    Apfelsaft: | | | | | | |

    200971 | mit einem Brixwert von 20 oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    200979 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    200980 | Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: | | | | | | |

    Birnensaft: | | | | | | |

    20098011 | mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098019 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    anderer: | | | | | | |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    20098035 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Brixwert von 67 oder weniger: | | | | | | |

    Birnensaft: | | | | | | |

    20098050 | mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    anderer: | | | | | | |

    20098061 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098063 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098069 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    anderer: | | | | | | |

    mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend: | | | | | | |

    20098071 | Kirschsaft | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098073 | aus tropischen Früchten | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098079 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    anderer: | | | | | | |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    20098086 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    keinen zugesetzten Zucker enthaltend: | | | | | | |

    20098095 | aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098096 | Kirschsaft | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20098099 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    200990 | Mischungen von Säften: | | | | | | |

    mit einem Brixwert von mehr als 67: | | | | | | |

    Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: | | | | | | |

    20099011 | mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099019 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere: | | | | | | |

    20099021 | mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099029 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Brixwert von 67 oder weniger: | | | | | | |

    Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: | | | | | | |

    20099031 | mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099039 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere: | | | | | | |

    mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    20099051 | zugesetzten Zucker enthaltend | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099059 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: | | | | | | |

    Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: | | | | | | |

    20099071 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099073 | mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099079 | keinen zugesetzten Zucker enthaltend | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere: | | | | | | |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: | | | | | | |

    20099094 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: | | | | | | |

    20099095 | Mischungen von Säften aus tropischen Früchten | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    20099096 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    210690 | andere: | | | | | | |

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    21069059 | andere | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    220600 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    schäumend: | | | | | | |

    22060039 | andere | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    2 l oder weniger: | | | | | | |

    22060051 | Apfelwein und Birnenwein | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    22060059 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    mehr als 2 l: | | | | | | |

    22060081 | Apfelwein und Birnenwein | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    22060089 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    220900 | Speiseessig: | | | | | | |

    Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22090011 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 | 20 |

    22090019 | mehr als 2 l | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 |

    --------------------------------------------------

    ANHANG IV

    ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR SERBISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE

    (Artikel 29 Absatz 2)

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Serbiens in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

    KN-Code | Warenbezeichnung | vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres (n) | vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n+1) | danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember |

    03019110 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar | Zollkontingent: 15 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN | Zollkontingent: 15 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN | Zollkontingent: 15 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |

    03019190 |

    03021110 |

    03021120 |

    03021180 |

    03032110 |

    03032120 |

    03032180 |

    03041915 |

    03041917 |

    ex03041919 |

    ex03041991 |

    03042915 |

    03042917 |

    ex03042919 |

    ex03049921 |

    ex03051000 |

    ex03053090 |

    03054945 |

    ex03055980 |

    ex03056980 |

    03019300 | Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar | Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN | Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN | Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |

    03026911 |

    03037911 |

    ex03041919 |

    ex03041991 |

    ex03042919 |

    ex03049921 |

    ex03051000 |

    ex03053090 |

    ex03054980 |

    ex03055980 |

    ex03056980 |

    Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

    Jahr | Jahr 1 (Zollsatz %) | Jahr 3 (Zollsatz %) | Jahr 5 und folgende (Zollsatz %) |

    Zoll | 90 v. H. des MFN | 80 v. H. des MFN | 70 v. H. des MFN |

    --------------------------------------------------

    ANHANG V

    SERBISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 30 Absatz 2)

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Serbien gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

    KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz (v. H. des MFN) |

    2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 und folgende |

    0301 | Fische, lebend: | | | | | | |

    andere Fische, lebend: | | | | | | |

    030191 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): | | | | | | |

    03019190 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03019200 | Aale (Anguilla-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03019300 | Karpfen | 90 | 85 | 80 | 75 | 65 | 60 |

    030199 | andere: | | | | | | |

    Süßwasserfische: | | | | | | |

    03019911 | Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03019919 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0302 | Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: | | | | | | |

    Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030211 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): | | | | | | |

    03021110 | der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03021120 | der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03021180 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03021900 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030233 | echter Bonito: | | | | | | |

    03023390 | anderer | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030269 | andere: | | | | | | |

    Süßwasserfische: | | | | | | |

    03026911 | Karpfen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03026919 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03027000 | Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0303 | Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: | | | | | | |

    andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030321 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03032900 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030339 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030343 | echter Bonito | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030349 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    03036100 | Schwertfisch (Xiphias gladius) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03036200 | Zahnfische (Dissostichus-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: | | | | | | |

    030374 | Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030379 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030380 | Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0304 | Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: | | | | | | |

    frisch oder gekühlt: | | | | | | |

    030411 | vom Schwertfisch (Xiphias gladius) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030412 | von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030419 | andere: | | | | | | |

    Filets: | | | | | | |

    von Süßwasserfischen: | | | | | | |

    03041913 | vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae: | | | | | | |

    03041915 | der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03041917 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03041919 | von anderen Süßwasserfischen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    03041931 | vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03041933 | vom Köhler (Pollachius virens) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03041935 | vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert): | | | | | | |

    03041991 | von Süßwasserfischen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    03041997 | Heringslappen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03041999 | anderes | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    gefrorene Fischfilets: | | | | | | |

    03042100 | vom Schwertfisch (Xiphias gladius) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03042200 | von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030429 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    anderes: | | | | | | |

    03049100 | vom Schwertfisch (Xiphias gladius) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03049200 | von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030499 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0305 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: | | | | | | |

    gefroren: | | | | | | |

    030613 | Garnelen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030614 | Krabben | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030619 | andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    nicht gefroren: | | | | | | |

    030623 | Garnelen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030624 | Krabben | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030629 | andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    0307 | Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: | | | | | | |

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten): | | | | | | |

    030731 | lebend, frisch oder gekühlt | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030739 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten): | | | | | | |

    030741 | lebend, frisch oder gekühlt | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030749 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    Kraken (Octopus-Arten): | | | | | | |

    03075100 | lebend, frisch oder gekühlt | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030759 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    03076000 | Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: | | | | | | |

    03079100 | lebend, frisch oder gekühlt | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    030799 | andere | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 0 |

    1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | | | | | | |

    190220 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): | | | | | | |

    19022010 | mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | 90 | 75 | 60 | 40 | 20 | 15 |

    --------------------------------------------------

    ANHANG VI

    NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    (Titel V Kapitel II)

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Eine "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

    Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

    A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

    1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

    i) Lebensversicherung

    ii) Sachversicherung

    2. Rückversicherung und Folgerückversicherung

    3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

    4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

    B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

    2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

    3. Finanzleasing

    4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

    5. Bürgschaften und Verpflichtungen

    6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

    a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

    b) Devisen

    c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

    d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

    e) begebbare Wertpapiere

    f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

    7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

    8. Geldmaklergeschäfte

    9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

    10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

    11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

    12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

    Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:

    a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

    b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

    c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

    --------------------------------------------------

    ANHANG VII

    RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

    (Artikel 75)

    1. Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

    - Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

    - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991).

    2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

    - Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),

    - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

    - Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),

    - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),

    - Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960),

    - Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),

    - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

    - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),

    - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

    - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

    - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

    - Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),

    - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),

    - Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),

    - Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),

    - Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),

    - WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

    - WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

    - Europäisches Patentübereinkommen,

    - WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.

    --------------------------------------------------

    PROTOKOLL Nr. 1

    über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

    (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

    a) die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

    b) die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

    c) Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

    (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise in der Gemeinschaft und Serbien für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

    Artikel 2

    Die nach Artikel 1 dieses Protokolls erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

    a) wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

    b) wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft und Serbien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

    --------------------------------------------------

    ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 1

    EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE SERBIENS

    Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

    KNCode | Warenbezeichnung |

    (1) | (2) |

    0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |

    040310 | Joghurt: |

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |

    04031051 | 1,5 GHT oder weniger |

    04031053 | mehr als 1,5 bis 27 GHT |

    04031059 | mehr als 27 GHT |

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |

    04031091 | 3 GHT oder weniger |

    04031093 | mehr als 3 bis 6 GHT |

    04031099 | mehr als 6 GHT |

    040390 | andere: |

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |

    04039071 | 1,5 GHT oder weniger |

    04039073 | mehr als 1,5 bis 27 GHT |

    04039079 | mehr als 27 GHT |

    andere, mit einem Milchfettgehalt von: |

    04039091 | 3 GHT oder weniger |

    04039093 | mehr als 3 bis 6 GHT |

    04039099 | mehr als 6 GHT |

    0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |

    040520 | Milchstreichfette: |

    04052010 | mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |

    04052030 | mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |

    05010000 | Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |

    0502 | Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |

    0505 | Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |

    0506 | Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |

    0507 | Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |

    05080000 | Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |

    05100000 | Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |

    0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |

    andere: |

    051199 | andere: |

    natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |

    05119931 | roh |

    05119939 | andere |

    05119985 | andere: |

    ex05119985 | Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |

    07104000 | Zuckermais |

    0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |

    071190 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |

    Gemüse: |

    07119030 | Zuckermais |

    09030000 | Mate |

    1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    12122000 | Algen und Tange |

    1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |

    13021200 | von Süßholzwurzeln |

    13021300 | von Hopfen |

    130219 | andere: |

    13021980 | andere |

    130220 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |

    13023100 | AgarAgar |

    130232 | Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |

    13023210 | aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |

    1401 | Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korboder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |

    1404 | Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    150500 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |

    15060000 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

    151590 | andere: |

    15159011 | Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |

    ex15159011 | Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |

    151620 | pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |

    15162010 | hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |

    151710 | Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |

    15171010 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |

    151790 | andere: |

    15179010 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |

    andere: |

    15179093 | genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Formund Trennöle verwendeten Art |

    151800 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    15180010 | Linoxyn |

    andere: |

    15180091 | tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |

    andere: |

    15180095 | ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |

    15180099 | andere |

    15200000 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |

    1521 | Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |

    152200 | Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |

    15220010 | Degras |

    1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |

    1803 | Kakaomasse, auch entfettet |

    18040000 | Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |

    18050000 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

    1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |

    1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |

    19021100 | Eier enthaltend |

    190219 | andere |

    190220 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |

    andere: |

    19022091 | gekocht |

    19022099 | andere |

    190230 | andere Teigwaren |

    190240 | Couscous |

    19030000 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |

    1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |

    2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |

    200190 | andere: |

    20019030 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

    20019040 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |

    20019060 | Palmherzen |

    2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

    200410 | Kartoffeln: |

    andere: |

    20041091 | in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |

    200490 | anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |

    20049010 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

    200520 | Kartoffeln: |

    20052010 | in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |

    20058000 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |

    200811 | Erdnüsse: |

    20081110 | Erdnussbutter |

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 200819: |

    20089100 | Palmherzen |

    200899 | andere: |

    ohne Zusatz von Alkohol: |

    ohne Zusatz von Zucker: |

    20089985 | Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |

    20089991 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |

    2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |

    2102 | Hefen (lebend oder nicht lebend); andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |

    2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |

    2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |

    210500 | Speiseeis, auch kakaohaltig |

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    210610 | Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |

    210690 | andere: |

    21069020 | zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |

    andere: |

    21069092 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |

    21069098 | andere |

    2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |

    2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtund Gemüsesäfte der Position 2009 |

    220300 | Bier aus Malz |

    2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |

    2207 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |

    2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |

    2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |

    2403 | Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |

    2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen, Sulfo, Nitrooder Nitrosoderivate: |

    andere mehrwertige Alkohole: |

    29054300 | Mannitol |

    290544 | DGlucitol (Sorbit) |

    29054500 | Glycerin |

    3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |

    330190 | andere |

    3302 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |

    330210 | von der in der Lebensmitteloder Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |

    33021010 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |

    andere: |

    33021021 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |

    33021029 | andere |

    3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |

    350110 | Casein |

    350190 | andere: |

    35019090 | andere |

    3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |

    350510 | Dextrine und andere modifizierte Stärken: |

    35051010 | Dextrine |

    andere modifizierte Stärken: |

    35051090 | andere |

    350520 | Leime |

    3809 | Appreturoder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    380910 | auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |

    3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |

    3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    382460 | Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544 |

    --------------------------------------------------

    ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 1

    EINFUHRZÖLLE SERBIENS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

    (sofort oder schrittweise)

    KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz (v. H. des MFN) |

    2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 und folgende |

    (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) |

    0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    040310 | Joghurt: | | | | | | |

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04031051 | 1,5 GHT oder weniger | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    04031053 | mehr als 1,5 bis 27 GHT | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    04031059 | mehr als 27 GHT | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04031091 | 3 GHT oder weniger | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    04031093 | mehr als 3 bis 6 GHT | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    04031099 | mehr als 6 GHT | 90 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    040390 | andere: | | | | | | |

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: | | | | | | |

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039071 | 1,5 GHT oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    04039073 | mehr als 1,5 bis 27 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    04039079 | mehr als 27 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    andere, mit einem Milchfettgehalt von: | | | | | | |

    04039091 | 3 GHT oder weniger | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    04039093 | mehr als 3 bis 6 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    04039099 | mehr als 6 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: | | | | | | |

    040520 | Milchstreichfette: | | | | | | |

    04052010 | mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    04052030 | mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    05010000 | Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0502 | Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0505 | Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0506 | Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0507 | Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    05080000 | Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    05100000 | Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    051199 | andere: | | | | | | |

    natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: | | | | | | |

    05119931 | roh | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    05119939 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    05119985 | andere | | | | | | |

    ex05119985 | Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: | | | | | | |

    07104000 | Zuckermais | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 |

    0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: | | | | | | |

    071190 | anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    Gemüse: | | | | | | |

    07119030 | Zuckermais | 75 | 55 | 35 | 25 | 10 | 0 |

    09030000 | Mate | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    12122000 | Algen und Tange | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: | | | | | | |

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: | | | | | | |

    13021200 | von Süßholzwurzeln | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    13021300 | von Hopfen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    130219 | andere: | | | | | | |

    13021980 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    130220 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: | | | | | | |

    13023100 | Agar-Agar | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    130232 | Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: | | | | | | |

    13023210 | aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1401 | Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1404 | Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    150500 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    15060000 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | | | | | |

    151590 | andere: | | | | | | |

    15159011 | Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    ex15159011 | Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: | | | | | | |

    151620 | pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: | | | | | | |

    15162010 | hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: | | | | | | |

    151710 | Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: | | | | | | |

    15171010 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    151790 | andere: | | | | | | |

    15179010 | mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT | 90 | 75 | 55 | 35 | 15 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    15179093 | genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    151800 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    15180010 | Linoxyn | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    15180091 | tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    15180095 | ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    15180099 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    15200000 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1521 | Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    152200 | Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: | | | | | | |

    15220010 | Degras | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | | | | | | |

    17025000 | chemisch reine Fructose | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    170290 | andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: | | | | | | |

    17029010 | chemisch reine Maltose | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): | | | | | | |

    170410 | Kaugummi, auch mit Zucker überzogen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    170490 | andere: | | | | | | |

    17049010 | Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    17049030 | weiße Schokolade | 75 | 50 | 25 | 0 | 0 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    17049051 | Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    17049055 | Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    17049061 | Dragees | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    17049065 | Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    17049071 | Hartkaramellen, auch gefüllt | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    17049075 | Weichkaramellen | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    17049081 | Komprimate | 80 | 60 | 40 | 20 | 10 | 0 |

    17049099 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 |

    1803 | Kakaomasse, auch entfettet | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    18040000 | Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    18050000 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: | | | | | | |

    180610 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | | | | | | |

    18061015 | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18061020 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18061030 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    18061090 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    180620 | andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: | | | | | | |

    18062010 | mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18062030 | mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    18062050 | mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18062070 | "chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18062080 | Kakaoglasur | 90 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    18062095 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: | | | | | | |

    18063100 | gefüllt | 85 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    180632 | nicht gefüllt | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    180690 | andere: | | | | | | |

    Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: | | | | | | |

    Pralinen, auch gefüllt: | | | | | | |

    18069011 | alkoholhaltig | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    18069019 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    18069031 | gefüllt | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    18069039 | nicht gefüllt | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    18069050 | kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    18069060 | kakaohaltige Brotaufstriche | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    18069070 | kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    18069090 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    19011000 | Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    19012000 | Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    190190 | andere: | | | | | | |

    Malzextrakt: | | | | | | |

    19019011 | mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    19019019 | anderer | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    19019091 | kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 | 90 | 75 | 60 | 45 | 20 | 0 |

    19019099 | andere | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | | | | | | |

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: | | | | | | |

    19021100 | Eier enthaltend | 95 | 90 | 80 | 60 | 50 | 0 |

    190219 | andere: | | | | | | |

    19021910 | weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    19021990 | andere | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    190220 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    19022091 | gekocht | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    19022099 | andere | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    190230 | andere Teigwaren | 90 | 75 | 60 | 45 | 30 | 0 |

    190240 | Couscous | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    19030000 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    190410 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: | | | | | | |

    19041010 | auf der Grundlage von Mais | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    19041030 | auf der Grundlage von Reis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    19041090 | andere | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    190420 | Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    19043000 | Bulgur-Weizen | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    190490 | andere | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: | | | | | | |

    19051000 | Knäckebrot | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    190520 | Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: | | | | | | |

    19052010 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    19052030 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    19052090 | mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: | | | | | | |

    190531 | Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    190532 | Waffeln: | | | | | | |

    19053205 | mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: | | | | | | |

    19053211 | in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger | 85 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    19053219 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    19053291 | gesalzen, auch gefüllt | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    19053299 | andere | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    190540 | Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    190590 | andere: | | | | | | |

    19059010 | ungesäuertes Brot (Matzen) | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    19059020 | Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    19059030 | Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    19059045 | Kekse und ähnliches Kleingebäck | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    19059055 | extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    19059060 | gesüßt | 85 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    19059090 | andere | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | | | | | | |

    200190 | andere: | | | | | | |

    20019030 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    20019040 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    20019060 | Palmherzen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: | | | | | | |

    200410 | Kartoffeln: | | | | | | |

    andere: | | | | | | |

    20041091 | in Form von Mehl, Grieß oder Flocken | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    200490 | anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: | | | | | | |

    20049010 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: | | | | | | |

    200520 | Kartoffeln: | | | | | | |

    20052010 | in Form von Mehl, Grieß oder Flocken | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    20058000 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata) | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: | | | | | | |

    200811 | Erdnüsse: | | | | | | |

    20081110 | Erdnussbutter | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 200819: | | | | | | |

    20089100 | Palmherzen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    200899 | andere: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Alkohol: | | | | | | |

    ohne Zusatz von Zucker: | | | | | | |

    20089985 | Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    20089991 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2102 | Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: | | | | | | |

    210210 | Hefen, lebend: | | | | | | |

    21021010 | ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) | 80 | 70 | 60 | 40 | 10 | 0 |

    Backhefen: | | | | | | |

    21021031 | getrocknet | 90 | 70 | 60 | 40 | 10 | 0 |

    21021039 | andere | 90 | 70 | 60 | 0 | 0 | 0 |

    21021090 | andere | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    210220 | Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    21023000 | zubereitete Backtriebmittel in Pulverform | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: | | | | | | |

    21031000 | Sojasoße | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    21032000 | Tomatenketchup und andere Tomatensoßen | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    210330 | Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: | | | | | | |

    21033010 | Senfmehl | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    21033090 | Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    210390 | andere: | | | | | | |

    21039010 | Mango-Chutney, flüssig | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    21039030 | aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    21039090 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: | | | | | | |

    210410 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: | | | | | | |

    21041010 | getrocknet | 80 | 70 | 50 | 0 | 0 | 0 |

    21041090 | andere | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    21042000 | zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    210500 | Speiseeis, auch kakaohaltig | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    210610 | Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    210690 | andere: | | | | | | |

    21069020 | zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    21069092 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    21069098 | andere | 85 | 70 | 55 | 40 | 20 | 0 |

    2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: | | | | | | |

    220110 | Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 0 |

    22019000 | andere | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 0 |

    2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: | | | | | | |

    22021000 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen | 80 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    220290 | andere: | | | | | | |

    22029010 | keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend | 85 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: | | | | | | |

    22029091 | weniger als 0,2 GHT | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22029095 | 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT | 90 | 80 | 70 | 50 | 30 | 0 |

    22029099 | 2 GHT oder mehr | 90 | 80 | 70 | 50 | 30 | 0 |

    220300 | Bier aus Malz: | | | | | | |

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: | | | | | | |

    22030001 | in Flaschen | 80 | 70 | 50 | 0 | 0 | 0 |

    22030009 | anderes | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    22030010 | in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l | 80 | 70 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert | 90 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    2207 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt | 95 | 90 | 80 | 70 | 50 | 40 |

    2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: | | | | | | |

    220820 | Branntwein aus Wein oder Traubentrester: | | | | | | |

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: | | | | | | |

    22082012 | Cognac | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082014 | Armagnac | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082026 | Grappa | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082027 | Brandy de Jerez | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082029 | anderer | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: | | | | | | |

    22082040 | Rohbrand | 85 | 70 | 65 | 40 | 20 | 0 |

    anderer: | | | | | | |

    22082062 | Cognac | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082064 | Armagnac | 90 | 80 | 70 | 60 | 40 | 0 |

    22082086 | Grappa | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    22082087 | Brandy de Jerez | 80 | 70 | 50 | 30 | 10 | 0 |

    22082089 | anderer | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    220830 | Whisky: | | | | | | |

    "Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22083011 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    22083019 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    "Scotch"-Whisky: | | | | | | |

    "malt"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22083032 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    22083038 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    "blended"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22083052 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 0 | 0 | 0 |

    22083058 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22083072 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    22083078 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22083082 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    22083088 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    220840 | Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    220850 | Gin und Genever: | | | | | | |

    Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22085011 | 2 l oder weniger | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22085019 | mehr als 2 l | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22085091 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 60 | 40 | 30 | 0 |

    22085099 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    220860 | Wodka | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    220870 | Likör | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    220890 | andere: | | | | | | |

    Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22089011 | 2 l oder weniger | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22089019 | mehr als 2 l | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22089033 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    22089038 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    2 l oder weniger: | | | | | | |

    22089041 | Ouzo | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    Branntwein: | | | | | | |

    Obstbranntwein: | | | | | | |

    22089045 | Calvados | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22089048 | anderer | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 |

    anderer: | | | | | | |

    22089052 | Korn | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22089054 | Tequila | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22089056 | anderer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    22089069 | andere alkoholhaltige Getränke | 80 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    mehr als 2 l: | | | | | | |

    Branntwein: | | | | | | |

    22089071 | Obstbranntwein | 90 | 80 | 60 | 50 | 30 | 0 |

    22089075 | Tequila | 80 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    22089077 | anderer | 80 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    22089078 | andere alkoholhaltige Getränke | 80 | 70 | 50 | 40 | 20 | 0 |

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: | | | | | | |

    22089091 | 2 l oder weniger | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    22089099 | mehr als 2 l | 80 | 70 | 50 | 40 | 30 | 20 |

    2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: | | | | | | |

    24021000 | Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    240220 | Zigaretten, Tabak enthaltend: | | | | | | |

    24022010 | Nelken enthaltend | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    24022090 | andere | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |

    24029000 | andere | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    2403 | Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: | | | | | | |

    240310 | Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |

    andere: | | | | | | |

    24039100 | "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |

    240399 | andere: | | | | | | |

    24039910 | Kautabak und Schnupftabak | 80 | 70 | 50 | 30 | 20 | 0 |

    24039990 | andere | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |

    2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: | | | | | | |

    andere mehrwertige Alkohole: | | | | | | |

    29054300 | Mannitol | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    290544 | D-Glucitol (Sorbit) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    29054500 | Glycerin | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: | | | | | | |

    330190 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3302 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: | | | | | | |

    330210 | von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: | | | | | | |

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: | | | | | | |

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: | | | | | | |

    33021010 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere: | | | | | | |

    33021021 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    33021029 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: | | | | | | |

    350110 | Casein | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    350190 | andere: | | | | | | |

    35019090 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: | | | | | | |

    350510 | Dextrine und andere modifizierte Stärken: | | | | | | |

    35051010 | Dextrine | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    andere modifizierte Stärken: | | | | | | |

    35051090 | andere | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    350520 | Leime | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    380910 | auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | | | | | |

    382460 | Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    --------------------------------------------------

    PROTOKOLL Nr. 2

    über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

    Artikel 1

    Dieses Protokoll umfasst

    1. ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

    2. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Abkommen gelten für

    1. Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die

    a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [1] in der geänderten Fassung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen [2] in der geänderten Fassung bereitet worden sind

    oder

    b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Serbiens bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen,

    2. Spirituosen der Position 22.08 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

    a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [3] in der geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [4] in der geänderten Fassung im Einklang stehen

    oder

    b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

    3. aromatisierte Weine der Position 22.05 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

    a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails [5] in der geänderten Fassung im Einklang stehen

    oder

    b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

    [1] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    [2] ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8).

    [3] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

    [4] ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

    [5] ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

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    ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 2

    ABKOMMEN

    zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

    1. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

    KN-Code | Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2) | Zollsatz | Menge (hl) | Besondere Bestimmungen |

    ex220410 ex220421 | Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben | frei | 53000 | [1] |

    ex220429 | Wein aus frischen Weintrauben | frei | 10000 | [1] |

    2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Serbien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    3. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Serbien gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

    Code des serbischen Zolltarifs | Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2) | Zollsatz | Inkrafttreten Menge (hl) |

    ex220410 ex220421 | Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben | frei | 25000 |

    4. Serbien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    5. Die nach dem Abkommen in diesem Anhang anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt.

    6. Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse des Abkommens in diesem Anhang ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern [2] erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

    7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

    8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung des Abkommens in diesem Anhang auftretende Probleme statt.

    [1] Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex220429 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex220410 und ex220421 anzupassen.

    [2] ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

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    ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 2

    ABKOMMEN

    zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

    Artikel 1

    Ziele

    (1) Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.

    (2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke des Abkommens in diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

    a) "Ursprungserzeugnis" einer Vertragspartei ist

    - ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,

    - eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird.

    b) "geografische Angabe" ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend "TRIPS-Übereinkommen" genannt).

    c) "traditioneller Begriff" ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist.

    d) "homonym" ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann.

    e) "Bezeichnung" umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden.

    f) "Etikettierung" umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden.

    g) "Aufmachung" ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial.

    h) "Verpackung" umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden.

    i) "Herstellung" ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein.

    j) "Wein" ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in dem Abkommen in diesem Anhang genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist.

    k) "Rebsorten" sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein.

    l) "WTO-Übereinkommen" ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

    Artikel 3

    Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

    Sofern in dem Abkommen in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

    TITEL I

    GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

    Artikel 4

    Geschützte Bezeichnungen

    Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 dieses Anhangs werden geschützt:

    a) bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:

    - die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat,

    - die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

    - die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind.

    b) bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien:

    - die Bezugnahmen auf den Namen "Serbien" und die anderen Bezeichnungen für Serbien,

    - die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

    - die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil B aufgeführt sind.

    Artikel 5

    Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbiens

    (1) In Serbien sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

    a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

    b) von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

    (2) In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Serbien und die anderen Bezeichnungen für Serbien (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

    a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien vorbehalten und

    b) von Serbien nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden.

    Artikel 6

    Schutz geografischer Angaben

    (1) In Serbien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

    a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

    b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

    (2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Serbiens

    a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Serbien geschützt und

    b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden.

    Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls Nummer 2, soweit er die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Spirituosen betrifft, werden die Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Serbien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht durch eine geografische Angabe ergänzt oder ersetzt.

    (3) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach dem Abkommen in diesem Anhang für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.

    (4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

    (5) Der in dem Abkommen in diesem Anhang vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

    - der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist,

    - die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

    - der Name in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder dergleichen verwendet wird,

    - der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird.

    (6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

    (8) Das Abkommen in diesem Anhang lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

    (9) Das Abkommen in diesem Anhang verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

    (10) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

    Artikel 7

    Schutz traditioneller Begriffe

    (1) In Serbien werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft

    a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet und

    b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

    (2) In der Gemeinschaft werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe Serbiens nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet und nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in serbischer Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens.

    (3) Die Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die nach diesem Titel für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder dergleichen verwendet wird.

    (4) Sind in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet und die Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weines irregeführt werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen traditionellen Begriffe voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (5) Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für die Fassung in der Sprache bzw. in den Sprachen und Alphabeten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, nicht aber für Übersetzungen, und für die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 im Gebiet der Vertragsparteien geschützt ist.

    Artikel 8

    Marken

    (1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.

    (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach dem Abkommen in diesem Anhang geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.

    Artikel 9

    Ausfuhren

    Im Falle der Ausfuhr von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Buchstabe b dritter Gedankenstrich genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

    TITEL II

    GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DES ABKOMMENS IN DIESEM ANHANG

    Artikel 10

    Arbeitsgruppe

    (1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.

    (2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

    (3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in diesem Anhang beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Serbien zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

    Artikel 11

    Aufgaben der Vertragsparteien

    (1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

    (2) Serbien benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

    (3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung des Abkommens in diesem Anhang zuständigen Stellen.

    (4) Die Vertragsparteien

    a) ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

    b) beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu dem Abkommen in diesem Anhang. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

    c) beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

    d) unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

    e) notifizieren einander alle die Durchführung des Abkommens in diesem Anhang betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 12

    Anwendung und Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang

    Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.

    Artikel 13

    Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

    (1) Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen das Abkommen in diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

    (2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

    a) Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach dem Abkommen in diesem Anhang namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

    b) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

    (3) Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

    a) Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Serbien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Serbiens oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

    b) dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

    so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.

    (4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen das Abkommen in diesem Anhang enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

    Artikel 14

    Konsultationen

    (1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen in diesem Anhang nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

    (2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.

    (3) Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

    (4) Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens in diesem Anhang zu ermöglichen.

    TITEL III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 15

    Durchfuhr geringer Mengen

    I. Das Abkommen in diesem Anhang gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

    a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

    b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

    II. In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

    1. eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

    2. a) eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

    b) eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

    c) eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

    d) eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

    e) eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

    f) eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

    Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

    Artikel 16

    Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

    (1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach dem Abkommen zu diesem Anhang unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

    (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach dem Abkommen in diesem Anhang hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

    --------------------------------------------------

    ANLAGE 1

    VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN

    (Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

    TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT

    A) WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    ÖSTERREICH

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Burgenland

    Carnuntum

    Donauland

    Kamptal

    Kärnten

    Kremstal

    Mittelburgenland

    Neusiedlersee

    Neusiedlersee-Hügelland

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Südburgenland

    Süd-Oststeiermark

    Südsteiermark

    Thermenregion

    Tirol

    Traisental

    Vorarlberg

    Wachau

    Weinviertel

    Weststeiermark

    Wien

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Bergland

    Steirerland

    Weinland

    Wien

    BELGIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Côtes de Sambre et Meuse

    Hagelandse Wijn

    Haspengouwse Wijn

    Heuvellandse wijn

    Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Vin de pays des jardins de Wallonie

    Vlaamse landwijn

    BULGARIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete

    Асеновград (Asenovgrad)

    Черноморски район (Black Sea Region)

    Брестник (Brestnik)

    Драгоево (Dragoevo)

    Евксиноград (Evksinograd)

    Хан Крум (Han Krum)

    Хърсово (Harsovo)

    Хасково (Haskovo)

    Хисаря (Hisarya)

    Ивайловград (Ivaylovgrad)

    Карлово (Karlovo)

    Карнобат (Karnobat)

    Ловеч (Lovech)

    Лозица (Lozitsa)

    Лом (Lom)

    Любимец (Lyubimets)

    Лясковец (Lyaskovets)

    Мелник (Melnik)

    Монтана (Montana)

    Нова Загора (Nova Zagora)

    Нови Пазар (Novi Pazar)

    Ново село (Novo Selo)

    Оряховица (Oryahovitsa)

    Павликени (Pavlikeni)

    Пазарджик (Pazardjik)

    Перущица (Perushtitsa)

    Плевен (Pleven)

    Пловдив (Plovdiv)

    Поморие (Pomorie)

    Русе (Ruse)

    Сакар (Sakar)

    Сандански (Sandanski)

    Септември (Septemvri)

    Шивачево (Shivachevo)

    Шумен (Shumen)

    Славянци (Slavyantsi)

    Сливен (Sliven)

    Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast)

    Стамболово (Stambolovo)

    Стара Загора (Stara Zagora)

    Сухиндол (Suhindol)

    Сунгурларе (Sungurlare)

    Свищов (Svishtov)

    Долината на Струма (Struma valley)

    Търговище (Targovishte)

    Върбица (Varbitsa)

    Варна (Varna)

    Велики Преслав (Veliki Preslav)

    Видин (Vidin)

    Враца (Vratsa)

    Ямбол (Yambol)

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Дунавска равнина (Danube Plain)

    Тракийска низина (Thracian Lowlands)

    ZYPERN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    In griechischer Sprache | In englischer Sprache |

    Bestimmte Anbaugebiete | Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) | Bestimmte Anbaugebiete | Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |

    Κουμανδαρία | | Commandaria | |

    Λαόνα Ακάμα | | Laona Akama | |

    Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης | | Vouni Panayia — Ambelitis | |

    Πιτσιλιά | | Pitsilia | |

    Κρασοχώρια Λεμεσού | Αφάμης oder Λαόνα | Krasohoria Lemesou | Afames oder Laona |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    In griechischer Sprache | In englischer Sprache |

    Λεμεσός | Lemesos |

    Πάφος | Pafos |

    Λευκωσία | Lefkosia |

    Λάρνακα | Larnaka |

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) |

    Čechy | litoměřickámělnická |

    Morava | mikulovskáslováckávelkopavlovickáznojemská |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    české zemské víno

    moravské zemské víno

    FRANKREICH

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Alsace oder Vin d’Alsace, auch ergänzt durch "Edelzwicker" oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

    Ajaccio

    Aloxe-Corton

    Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac

    Anjou, auch ergänzt durch "Gamay", "Mousseux" oder "Villages"

    Arbois

    Arbois Pupillin

    Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

    Bandol

    Banyuls

    Barsac

    Bâtard-Montrachet

    Béarn oder Béarn Bellocq

    Beaujolais Supérieur

    Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Beaujolais-Villages

    Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von "Muscat de"

    Beaune

    Bellet oder Vin de Bellet

    Bergerac

    Bienvenues Bâtard-Montrachet

    Blagny

    Blanc Fumé de Pouilly

    Blanquette de Limoux

    Blaye

    Bonnes Mares

    Bonnezeaux

    Bordeaux Côtes de Francs

    Bordeaux Haut-Benauge

    Bordeaux, auch ergänzt durch "Clairet" oder "Supérieur" oder "Rosé" oder "mousseux"

    Bourg

    Bourgeais

    Bourgogne, auch ergänzt durch "Clairet" oder "Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Bourgogne Aligoté

    Bourgueil

    Bouzeron

    Brouilly

    Buzet

    Cabardès

    Cabernet d’Anjou

    Cabernet de Saumur

    Cadillac

    Cahors

    Canon-Fronsac

    Cap Corse, unter Voranstellung von "Muscat de"

    Cassis

    Cérons

    Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Chambertin

    Chambertin Clos de Bèze

    Chambolle-Musigny

    Champagne

    Chapelle-Chambertin

    Charlemagne

    Charmes-Chambertin

    Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

    Château Châlon

    Château Grillet

    Châteaumeillant

    Châteauneuf-du-Pape

    Châtillon-en-Diois

    Chenas

    Chevalier-Montrachet

    Cheverny

    Chinon

    Chiroubles

    Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages

    Clairette de Bellegarde

    Clairette de Die

    Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Clos de la Roche

    Clos de Tart

    Clos des Lambrays

    Clos Saint-Denis

    Clos Vougeot

    Collioure

    Condrieu

    Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

    Cornas

    Corton

    Corton-Charlemagne

    Costières de Nîmes

    Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côte de Beaune-Villages

    Côte de Brouilly

    Côte de Nuits

    Côte Roannaise

    Côte Rôtie

    Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux d’Aix-en-Provence

    Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

    Coteaux de Die

    Coteaux de l’Aubance

    Coteaux de Pierrevert

    Coteaux de Saumur

    Coteaux du Giennois

    Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

    Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume

    Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux du Loir

    Coteaux du Lyonnais

    Coteaux du Quercy

    Coteaux du Tricastin

    Coteaux du Vendômois

    Coteaux Varois

    Côte-de-Nuits-Villages

    Côtes Canon-Fronsac

    Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côtes de Bergerac

    Côtes de Blaye

    Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

    Côtes de Bourg

    Côtes de Brulhois

    Côtes de Castillon

    Côtes de Duras

    Côtes de la Malepère

    Côtes de Millau

    Côtes de Montravel

    Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

    Côtes de Saint-Mont

    Côtes de Toul

    Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

    Côtes du Jura

    Côtes du Lubéron

    Côtes du Marmandais

    Côtes du Rhône

    Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côtes du Roussillon

    Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

    Côtes du Ventoux

    Côtes du Vivarais

    Cour-Cheverny

    Crémant d’Alsace

    Crémant de Bordeaux

    Crémant de Bourgogne

    Crémant de Die

    Crémant de Limoux

    Crémant de Loire

    Crémant du Jura

    Crépy

    Criots Bâtard-Montrachet

    Crozes Ermitage

    Crozes-Hermitage

    Echezeaux

    Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

    Ermitage

    Faugères

    Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch "lieu dits" Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

    Fitou

    Fixin

    Fleurie

    Floc de Gascogne

    Fronsac

    Frontignan

    Gaillac

    Gaillac Premières Côtes

    Gevrey-Chambertin

    Gigondas

    Givry

    Grand Roussillon

    Grands Echezeaux

    Graves

    Graves de Vayres

    Griotte-Chambertin

    Gros Plant du Pays Nantais

    Haut Poitou

    Haut-Médoc

    Haut-Montravel

    Hermitage

    Irancy

    Irouléguy

    Jasnières

    Juliénas

    Jurançon

    L’Etoile

    La Grande Rue

    Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages

    Lalande de Pomerol

    Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Latricières-Chambertin

    Les-Baux-de-Provence

    Limoux

    Lirac

    Listrac-Médoc

    Loupiac

    Lunel, auch unter Voranstellung von "Muscat de"

    Lussac Saint-Émilion

    Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

    Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Mâcon-Villages

    Macvin du Jura

    Madiran

    Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

    Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Marcillac

    Margaux

    Marsannay

    Maury

    Mazis-Chambertin

    Mazoyères-Chambertin

    Médoc

    Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Mercurey

    Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

    Minervois

    Minervois-la-Livinière

    Mireval

    Monbazillac

    Montagne Saint-Émilion

    Montagny

    Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

    Montlouis, auch ergänzt durch "mousseux" oder "pétillant"

    Montrachet

    Montravel

    Morey-Saint-Denis

    Morgon

    Moselle

    Moulin-à-Vent

    Moulis

    Moulis-en-Médoc

    Muscadet

    Muscadet Coteaux de la Loire

    Muscadet Côtes de Grandlieu

    Muscadet Sèvre-et-Maine

    Musigny

    Néac

    Nuits

    Nuits-Saint-Georges

    Orléans

    Orléans-Cléry

    Pacherenc du Vic-Bilh

    Palette

    Patrimonio

    Pauillac

    Pécharmant

    Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

    Pessac-Léognan

    Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Pineau des Charentes

    Pinot-Chardonnay-Macôn

    Pomerol

    Pommard

    Pouilly Fumé

    Pouilly-Fuissé

    Pouilly-Loché

    Pouilly-sur-Loire

    Pouilly-Vinzelles

    Premières Côtes de Blaye

    Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Puisseguin Saint-Émilion

    Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

    Quarts-de-Chaume

    Quincy

    Rasteau

    Rasteau Rancio

    Régnié

    Reuilly

    Richebourg

    Rivesaltes, auch unter Voranstellung von "Muscat de"

    Rivesaltes Rancio

    Romanée (La)

    Romanée Conti

    Romanée Saint-Vivant

    Rosé des Riceys

    Rosette

    Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Ruchottes-Chambertin

    Rully

    Saint Julien

    Saint-Amour

    Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

    Saint-Bris

    Saint-Chinian

    Sainte-Croix-du-Mont

    Sainte-Foy Bordeaux

    Saint-Émilion

    Saint-Emilion Grand Cru

    Saint-Estèphe

    Saint-Georges Saint-Émilion

    Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von "Muscat de"

    Saint-Joseph

    Saint-Nicolas-de-Bourgueil

    Saint-Péray

    Saint-Pourçain

    Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

    Saint-Véran

    Sancerre

    Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

    Saumur Champigny

    Saussignac

    Sauternes

    Savennières

    Savennières-Coulée-de-Serrant

    Savennières-Roche-aux-Moines

    Savigny or Savigny-lès-Beaune

    Seyssel

    Tâche (La)

    Tavel

    Thouarsais

    Touraine Amboise

    Touraine Azay-le-Rideau

    Touraine Mesland

    Touraine Noble Joue

    Touraine, auch ergänzt durch "mousseux" oder "pétillant"

    Tursan

    Vacqueyras

    Valençay

    Vin d’Entraygues et du Fel

    Vin d’Estaing

    Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin de Lavilledieu

    Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin Fin de la Côte de Nuits

    Viré Clessé

    Volnay

    Volnay Santenots

    Vosne-Romanée

    Vougeot

    Vouvray, auch ergänzt durch "mousseux" oder "pétillant"

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Vin de pays de l’Agenais

    Vin de pays d’Aigues

    Vin de pays de l’Ain

    Vin de pays de l’Allier

    Vin de pays d’Allobrogie

    Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

    Vin de pays des Alpes Maritimes

    Vin de pays de l’Ardèche

    Vin de pays d’Argens

    Vin de pays de l’Ariège

    Vin de pays de l’Aude

    Vin de pays de l’Aveyron

    Vin de pays des Balmes dauphinoises

    Vin de pays de la Bénovie

    Vin de pays du Bérange

    Vin de pays de Bessan

    Vin de pays de Bigorre

    Vin de pays des Bouches du Rhône

    Vin de pays du Bourbonnais

    Vin de pays du Calvados

    Vin de pays de Cassan

    Vin de pays Cathare

    Vin de pays de Caux

    Vin de pays de Cessenon

    Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

    Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin

    Vin de pays de la Charente

    Vin de pays des Charentes-Maritimes

    Vin de pays du Cher

    Vin de pays de la Cité de Carcassonne

    Vin de pays des Collines de la Moure

    Vin de pays des Collines rhodaniennes

    Vin de pays du Comté de Grignan

    Vin de pays du Comté tolosan

    Vin de pays des Comtés rhodaniens

    Vin de pays de la Corrèze

    Vin de pays de la Côte Vermeille

    Vin de pays des coteaux charitois

    Vin de pays des coteaux d’Enserune

    Vin de pays des coteaux de Besilles

    Vin de pays des coteaux de Cèze

    Vin de pays des coteaux de Coiffy

    Vin de pays des coteaux Flaviens

    Vin de pays des coteaux de Fontcaude

    Vin de pays des coteaux de Glanes

    Vin de pays des coteaux de l’Ardèche

    Vin de pays des coteaux de l’Auxois

    Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

    Vin de pays des coteaux de Laurens

    Vin de pays des coteaux de Miramont

    Vin de pays des coteaux de Montélimar

    Vin de pays des coteaux de Murviel

    Vin de pays des coteaux de Narbonne

    Vin de pays des coteaux de Peyriac

    Vin de pays des coteaux des Baronnies

    Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon

    Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

    Vin de pays des coteaux du Libron

    Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

    Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

    Vin de pays des coteaux du Salagou

    Vin de pays des coteaux de Tannay

    Vin de pays des coteaux du Verdon

    Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

    Vin de pays des côtes catalanes

    Vin de pays des côtes de Gascogne

    Vin de pays des côtes de Lastours

    Vin de pays des côtes de Montestruc

    Vin de pays des côtes de Pérignan

    Vin de pays des côtes de Prouilhe

    Vin de pays des côtes de Thau

    Vin de pays des côtes de Thongue

    Vin de pays des côtes du Brian

    Vin de pays des côtes de Ceressou

    Vin de pays des côtes du Condomois

    Vin de pays des côtes du Tarn

    Vin de pays des côtes du Vidourle

    Vin de pays de la Creuse

    Vin de pays de Cucugnan

    Vin de pays des Deux-Sèvres

    Vin de pays de la Dordogne

    Vin de pays du Doubs

    Vin de pays de la Drôme

    Vin de pays Duché d’Uzès

    Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

    Vin de pays du Gard

    Vin de pays du Gers

    Vin de pays des Hautes-Alpes

    Vin de pays de la Haute-Garonne

    Vin de pays de la Haute-Marne

    Vin de pays des Hautes-Pyrénées

    Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

    Vin de pays de la Haute-Saône

    Vin de pays de la Haute-Vienne

    Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude

    Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb

    Vin de pays des Hauts de Badens

    Vin de pays de l’Hérault

    Vin de pays de l’Ile de Beauté

    Vin de pays de l’Indre et Loire

    Vin de pays de l’Indre

    Vin de pays de l’Isère

    Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

    Vin de pays des Landes

    Vin de pays de Loire-Atlantique

    Vin de pays du Loir et Cher

    Vin de pays du Loiret

    Vin de pays du Lot

    Vin de pays du Lot et Garonne

    Vin de pays des Maures

    Vin de pays de Maine et Loire

    Vin de pays de la Mayenne

    Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

    Vin de pays de la Meuse

    Vin de pays du Mont Baudile

    Vin de pays du Mont Caume

    Vin de pays des Monts de la Grage

    Vin de pays de la Nièvre

    Vin de pays d’Oc

    Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

    Vin de pays de la Petite Crau

    Vin de pays des Portes de Méditerranée

    Vin de pays de la Principauté d’Orange

    Vin de pays du Puy de Dôme

    Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

    Vin de pays des Pyrénées-Orientales

    Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

    Vin de pays de la Sainte Baume

    Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

    Vin de pays de Saint-Sardos

    Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

    Vin de pays de Saône et Loire

    Vin de pays de la Sarthe

    Vin de pays de Seine et Marne

    Vin de pays du Tarn

    Vin de pays du Tarn et Garonne

    Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan

    Vin de pays de Thézac-Perricard

    Vin de pays du Torgan

    Vin de pays d’Urfé

    Vin de pays du Val de Cesse

    Vin de pays du Val de Dagne

    Vin de pays du Val de Montferrand

    Vin de pays de la Vallée du Paradis

    Vin de pays du Var

    Vin de pays du Vaucluse

    Vin de pays de la Vaunage

    Vin de pays de la Vendée

    Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas

    Vin de pays de la Vienne

    Vin de pays de la Vistrenque

    Vin de pays de l’Yonne

    DEUTSCHLAND

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Ahr | Walporzheim/Ahrtal |

    Baden | Badische BergstraßeBodenseeBreisgauKaiserstuhlKraichgauMarkgräflerlandOrtenauTauberfrankenTuniberg |

    Franken | MaindreieckMainviereckSteigerwald |

    Hessische Bergstraße | StarkenburgUmstadt |

    Mittelrhein | LoreleySiebengebirge |

    Mosel-Saar-Ruwer(*) oder Mosel | BernkastelBurg CochemMoseltorObermoselRuwertalSaar |

    Nahe | Nahetal |

    Pfalz | Mittelhaardt/Deutsche WeinstraßeSüdliche Weinstraße |

    Rheingau | Johannisberg |

    Rheinhessen | BingenNiersteinWonnegau |

    Saale-Unstrut | Mansfelder SeenSchloss NeuenburgThüringen |

    Sachsen | ElstertalMeißen |

    Württemberg | Bayerischer BodenseeKocher-Jagst-TauberOberer NeckarRemstal-StuttgartWürttembergischer BodenseeWürttembergisch Unterland |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Landwein | Tafelwein |

    Ahrtaler LandweinBadischer LandweinBayerischer Bodensee-LandweinLandwein MainLandwein der MoselLandwein der RuwerLandwein der SaarMecklenburger LandweinMitteldeutscher LandweinNahegauer LandweinPfälzer LandweinRegensburger LandweinRheinburgen-LandweinRheingauer LandweinRheinischer LandweinSaarländischer Landwein der MoselSächsischer LandweinSchwäbischer LandweinStarkenburger LandweinTaubertäler Landwein | AlbrechtsburgBayernBurgengauDonauLindauMainMoselNeckarOberrheinRheinRhein-MoselRömertorStargarder Land |

    GRIECHENLAND

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    In griechischer Sprache | In englischer Sprache |

    Σάμος | Samos |

    Μοσχάτος Πατρών | Moschatos Patra |

    Μοσχάτος Ρίου — Πατρών | Moschatos Riou Patra |

    Μοσχάτος Κεφαλληνίας | Moschatos Kephalinia |

    Μοσχάτος Λήμνου | Moschatos Lemnos |

    Μοσχάτος Ρόδου | Moschatos Rhodos |

    Μαυροδάφνη Πατρών | Mavrodafni Patra |

    Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας | Mavrodafni Kephalinia |

    Σητεία | Sitia |

    Νεμέα | Nemea |

    Σαντορίνη | Santorini |

    Δαφνές | Dafnes |

    Ρόδος | Rhodos |

    Νάουσα | Naoussa |

    Ρομπόλα Κεφαλληνίας | Robola Kephalinia |

    Ραψάνη | Rapsani |

    Μαντινεία | Mantinia |

    Μεσενικόλα | Mesenicola |

    Πεζά | Peza |

    Αρχάνες | Archanes |

    Πάτρα | Patra |

    Ζίτσα | Zitsa |

    Αμύνταιο | Amynteon |

    Γουμένισσα | Goumenissa |

    Πάρος | Paros |

    Λήμνος | Lemnos |

    Αγχίαλος | Anchialos |

    Πλαγιές Μελίτωνα | Slopes of Melitona |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    In griechischer Sprache | In englischer Sprache |

    Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής | Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika |

    Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας | Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias |

    Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας | Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia |

    Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας | Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia |

    Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας | Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia |

    Βερντεα Ζακύνθου | Verntea Zakynthou |

    Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Mount Athos Agioritikos |

    Τοπικός Οίνος Αναβύσσου | Regional wine of Anavyssos |

    Αττικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Attiki-Attikos |

    Τοπικός Οίνος Βίλιτσας | Regional wine of Vilitsa |

    Τοπικός Οίνος Γρesseνών | Regional wine of Grevena |

    Τοπικός Οίνος Δράμας | Regional wine of Drama |

    Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Dodekanese — Dodekanissiakos |

    Τοπικός Οίνος Επανομής | Regional wine of Epanomi |

    Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Heraklion — Herakliotikos |

    Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Thessalia — Thessalikos |

    Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Thebes — Thivaikos |

    Τοπικός Οίνος Κισσάμου | Regional wine of Kissamos |

    Τοπικός Οίνος Κρανιάς | Regional wine of Krania |

    Κρητικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Crete — Kritikos |

    Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Lasithi — Lasithiotikos |

    Μακεδονικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Macedonia — Macedonikos |

    Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας | Regional wine of Nea Messimvria |

    Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Messinia — Messiniakos |

    Παιανίτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Peanea |

    Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Pallini — Palliniotikos |

    Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Peloponnese — Peloponnisiakos |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου | Regional wine of Slopes of Ambelos |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου | Regional wine of Slopes of Vertiskos |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα | Regional wine of Slopes of Kitherona |

    Κορινθιακός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Korinthos — Korinthiakos |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας | Regional wine of Slopes of Parnitha |

    Τοπικός Οίνος Πυλίας | Regional wine of Pylia |

    Τοπικός Οίνος Τριφυλίας | Regional wine of Trifilia |

    Τοπικός Οίνος Τυρνάβου | Regional wine of Tyrnavos |

    ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας | Regional wine of Siatista |

    Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας | Regional wine of Ritsona Avlidas |

    Τοπικός Οίνος Λετρίνων | Regional wine of Letrines |

    Τοπικός Οίνος Σπάτων | Regional wine of Spata |

    Tοπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού | Regional wine of Slopes of Pendeliko |

    Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Aegean Sea |

    Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου | Regional wine of Lilantio Pedio |

    Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου | Regional wine of Markopoulo |

    Τοπικός Οίνος Τεγέας | Regional wine of Tegea |

    Τοπικός Οίνος Αδριανής | Regional wine of Adriani |

    Τοπικός Οίνος Χαλικούνας | Regional wine of Halikouna |

    Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής | Regional wine of Halkidiki |

    Καρυστινός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Karystos — Karystinos |

    Τοπικός Οίνος Πέλλας | Regional wine of Pella |

    Τοπικός Οίνος Σερρών | Regional wine of Serres |

    Συριανός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Syros — Syrianos |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού | Regional wine of Slopes of Petroto |

    Τοπικός Οίνος Γερανείων | Regional wine of Gerania |

    Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος | Regional wine of Opountia Lokridos |

    Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας | Regional wine of Sterea Ellada |

    Τοπικός Οίνος Αγοράς | Regional wine of Agora |

    Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης | Regional wine of Valley of Atalanti |

    Τοπικός Οίνος Αρκαδίας | Regional wine of Arkadia |

    Τοπικός Οίνος Παγγαίου | Regional wine of Pangeon |

    Τοπικός Οίνος Μεταξάτων | Regional wine of Metaxata |

    Τοπικός Οίνος Ημαθίας | Regional wine of Imathia |

    Τοπικός Οίνος Κλημέντι | Regional wine of Klimenti |

    Τοπικός Οίνος Κέρκυρας | Regional wine of Corfu |

    Τοπικός Οίνος Σιθωνίας | Regional wine of Sithonia |

    Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων | Regional wine of Mantzavinata |

    Ισμαρικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Ismaros — Ismarikos |

    Τοπικός Οίνος Αβδήρων | Regional wine of Avdira |

    Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων | Regional wine of Ioannina |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας | Regional wine of Slopes of Egialia |

    Tοπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου | Regional wine of Slopes of Enos |

    Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης | Regional wine of Thrace — Thrakikos oder Regional wine of Thrakis |

    Τοπικός Οίνος Ιλίου | Regional wine of Ilion |

    Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Metsovo — Metsovitikos |

    Τοπικός Οίνος Κορωπίου | Regional wine of Koropi |

    Τοπικός Οίνος Φλώρινας | Regional wine of Florina |

    Τοπικός Οίνος Θαψανών | Regional wine of Thapsana |

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος | Regional wine of Slopes of Knimida |

    Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Epirus — Epirotikos |

    Τοπικός Οίνος Πισάτιδος | Regional wine of Pisatis |

    Τοπικός Οίνος Λευκάδας | Regional wine of Lefkada |

    Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος | Regional wine of Monemvasia — Monemvasios |

    Τοπικός Οίνος Βελβεντού | Regional wine of Velvendos |

    Λακωνικός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Lakonia — Lakonikos |

    Τοπικός Οίνος Μαρτίνου | Regional wine of Martino |

    Αχαϊκός Τοπικός Οίνος | Regional wine of Achaia |

    Τοπικός Οίνος Ηλιείας | Regional wine of Ilia |

    Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης | Regional wine of Thessaloniki |

    Τοπικός Οίνος Κραννώνος | Regional wine of Krannona |

    Τοπικός Οίνος Παρνασσού | Regional wine of Parnassos |

    Τοπικός Οίνος Μετεώρων | Regional wine of Meteora |

    Τοπικός Οίνος Ικαρίας | Regional wine of Ikaria |

    Τοπικός Οίνος Καστοριάς | Regional wine of Kastoria |

    UNGARN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete | Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |

    Ászár-Neszmély(-i) | Ászár(-i)Neszmély(-i) |

    Badacsony(-i) | |

    Balatonboglár(-i) | Balatonlelle(-i)Marcali |

    Balatonfelvidék(-i) | Balatonederics-Lesence(-i)Cserszeg(-i)Kál(-i) |

    Balatonfüred-Csopak(-i) | Zánka(-i) |

    Balatonmelléke oder Balatonmelléki | Muravidéki |

    Bükkalja(-i) | |

    Csongrád(-i) | Kistelek(-i)Mórahalom oder MórahalmiPusztamérges(-i) |

    Eger oder Egri | Debrő(-i), auch ergänzt durch Andornaktálya(-i) oder Demjén(-i) oder Egerbakta(-i) oder Egerszalók(-i) oder Egerszólát(-i) oder Felsőtárkány(-i) oder Kerecsend(-i) oder Maklár(-i) oder Nagytálya(-i) oder Noszvaj(-i) oder Novaj(-i) oder Ostoros(-i) oder Szomolya(-i) oder Aldebrő(-i) oder Feldebrő(-i) oder Tófalu(-i) oder Verpelét(-i) oder Kompolt(-i) oder Tarnaszentmária(-i) |

    Etyek-Buda(-i) | Buda(-i)Etyek(-i)Velence(-i) |

    Hajós-Baja(-i) | |

    Kőszegi | |

    Kunság(-i) | Bácska(-i)Cegléd(-i)Duna mente oder Duna mentiIzsák(-i)Jászság(-i)Kecskemét-Kiskunfélegyháza oder Kecskemét-KiskunfélegyháziKiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)Kiskőrös(-i)Monor(-i)Tisza mente oder Tisza menti |

    Mátra(-i) | |

    Mór(-i) | |

    Pannonhalma (Pannonhalmi) | |

    Pécs(-i) | Versend(-i)Szigetvár(-i)Kapos(-i) |

    Szekszárd(-i) | |

    Somló(-i) | Kissomlyó-Sághegyi |

    Sopron(-i) | Köszeg(-i) |

    Tokaj(-i) | Abaújszántó(-i) oder Bekecs(-i) oder Bodrogkeresztúr(-i) oder Bodrogkisfalud(-i) oder Bodrogolaszi oder Erdőbénye(-i) oder Erdőhorváti oder Golop(-i) oder Hercegkút(-i) oder Legyesbénye(-i) oder Makkoshotyka(-i) oder Mád(-i) oder Mezőzombor(-i) oder Monok(-i) oder Olaszliszka(-i) oder Rátka(-i) oder Sárazsadány(-i) oder Sárospatak(-i) oder Sátoraljaújhely(-i) oder Szegi oder Szegilong(-i) oder Szerencs(-i) oder Tarcal(-i) oder Tállya(-i) oder Tolcsva(-i) oder Vámosújfalu(-i) |

    Tolna(-i) | TamásiVölgység(-i) |

    Villány(-i) | Siklós(-i), auch ergänzt durch Kisharsány(-i) oder Nagyharsány(-i) oder Palkonya(-i) oder Villánykövesd(-i) oder Bisse(-i) oder Csarnóta(-i) oder Diósviszló(-i) oder Harkány(-i) oder Hegyszentmárton(-i) oder Kistótfalu(-i) oder Márfa(-i) oder Nagytótfalu(-i) oder Szava(-i) oder Túrony(-i) oder Vokány(-i) |

    ITALIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)

    Albana di Romagna

    Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante

    Barbaresco

    Bardolino superiore

    Barolo

    Brachetto d’Acqui oder Acqui

    Brunello di Motalcino

    Carmignano

    Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

    Chianti Classico

    Fiano di Avellino

    Forgiano

    Franciacorta

    Gattinara

    Gavi oder Cortese di Gavi

    Ghemme

    Greco di Tufo

    Montefalco Sagrantino

    Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane

    Ramandolo

    Recioto di Soave

    Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

    Soave superiore

    Taurasi

    Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

    Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

    Vernaccia di San Gimignano

    Vino Nobile di Montepulciano

    D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)

    Aglianico del Taburno oder Taburno

    Aglianico del Vulture

    Albugnano

    Alcamo oder Alcamo classico

    Aleatico di Gradoli

    Aleatico di Puglia

    Alezio

    Alghero oder Sardegna Alghero

    Alta Langa

    Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

    - Colli di Bolzano (Bozner Leiten),

    - Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),

    - Santa Maddalena (St. Magdalener),

    - Terlano (Terlaner),

    - Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),

    - Valle Venosta (Vinschgau)

    Ansonica Costa dell’Argentario

    Aprilia

    Arborea oder Sardegna Arborea

    Arcole

    Assisi

    Atina

    Aversa

    Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

    Barbera d’Asti

    Barbera del Monferrato

    Barbera d’Alba

    Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo Carmignano Occhio di Pernice

    Bardolino

    Bianchello del Metauro

    Bianco Capena

    Bianco dell’Empolese

    Bianco della Valdinievole

    Bianco di Custoza

    Bianco di Pitigliano

    Bianco Pisano di S. Torpè

    Biferno

    Bivongi

    Boca

    Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

    Bosco Eliceo

    Botticino

    Bramaterra

    Breganze

    Brindisi

    Cacc’e mmitte di Lucera

    Cagnina di Romagna

    Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch "Classico"

    Campi Flegrei

    Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

    Canavese

    Candia dei Colli Apuani

    Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

    Capalbio

    Capri

    Capriano del Colle

    Carema

    Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

    Carso

    Castel del Monte

    Castel San Lorenzo

    Casteller

    Castelli Romani

    Cellatica

    Cerasuolo di Vittoria

    Cerveteri

    Cesanese del Piglio

    Cesanese di Affile oder Affile

    Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

    Cilento

    Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

    Circeo

    Cirò

    Cisterna d’Asti

    Colli Albani

    Colli Altotiberini

    Colli Amerini

    Colli Berici, auch ergänzt durch "Barbarano"

    Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

    Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

    Colli del Trasimeno oder Trasimeno

    Colli della Sabina

    Colli dell’Etruria Centrale

    Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

    Colli di Faenza

    Colli di Luni (Regione Liguria)

    Colli di Luni (Regione Toscana)

    Colli di Parma

    Colli di Rimini

    Colli di Scandiano e di Canossa

    Colli d’Imola

    Colli Etruschi Viterbesi

    Colli Euganei

    Colli Lanuvini

    Colli Maceratesi

    Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

    Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

    Colli Perugini

    Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

    Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

    Colli Romagna Centrale

    Colli Tortonesi

    Collina Torinese

    Colline di Levanto

    Colline Lucchesi

    Colline Novaresi

    Colline Saluzzesi

    Collio Goriziano oder Collio

    Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

    Conero

    Contea di Sclafani

    Contessa Entellina

    Controguerra

    Copertino

    Cori

    Cortese dell’Alto Monferrato

    Corti Benedettine del Padovano

    Cortona

    Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

    Coste della Sesia

    Delia Nivolelli

    Dolcetto d’Acqui

    Dolcetto d’Alba

    Dolcetto d’Asti

    Dolcetto delle Langhe Monregalesi

    Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba

    Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

    Dolcetto di Ovada

    Donnici

    Elba

    Eloro, auch ergänzt durch Pachino

    Erbaluce di Caluso oder Caluso

    Erice

    Esino

    Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

    Etna

    Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

    Falerno del Massico

    Fara

    Faro

    Frascati

    Freisa d’Asti

    Freisa di Chieri

    Friuli Annia

    Friuli Aquileia

    Friuli Grave

    Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

    Friuli Latisana

    Gabiano

    Galatina

    Galluccio

    Gambellara

    Garda (Regione Lombardia)

    Garda (Regione Veneto)

    Garda Colli Mantovani

    Genazzano

    Gioia del Colle

    Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

    Golfo del Tigullio

    Gravina

    Greco di Bianco

    Greco di Tufo

    Grignolino d’Asti

    Grignolino del Monferrato Casalese

    Guardia Sanframondi o Guardiolo

    Irpinia

    I Terreni di Sanseverino

    Ischia

    Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d’Alba

    Lago di Corbara

    Lambrusco di Sorbara

    Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

    Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch: Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

    Lambrusco Salamino di Santa Croce

    Lamezia

    Langhe

    Lessona

    Leverano

    Lison Pramaggiore

    Lizzano

    Loazzolo

    Locorotondo

    Lugana (Regione Veneto)

    Lugana (Regione Lombardia)

    Malvasia delle Lipari

    Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

    Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

    Malvasia di Casorzo d’Asti

    Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

    Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

    Marino

    Marmetino di Milazzo oder Marmetino

    Marsala

    Martina oder Martina Franca

    Matino

    Melissa

    Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

    Merlara

    Molise

    Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

    Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

    Monica di Sardegna

    Monreale

    Montecarlo

    Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

    Montecucco

    Montefalco

    Montello e Colli Asolani

    Montepulciano d’Abruzzo

    Monteregio di Massa Marittima

    Montescudaio

    Monti Lessini oder Lessini

    Morellino di Scansano

    Moscadello di Montalcino

    Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

    Moscato di Noto

    Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

    Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch: Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

    Moscato di Siracusa

    Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

    Moscato di Trani

    Nardò

    Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

    Nebiolo d’Alba

    Nettuno

    Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

    Offida

    Oltrepò Pavese

    Orcia

    Orta Nova

    Orvieto (Regione Umbria)

    Orvieto (Regione Lazio)

    Ostuni

    Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

    Parrina

    Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

    Pentro di Isernia oder Pentro

    Pergola

    Piemonte

    Pietraviva

    Pinerolese

    Pollino

    Pomino

    Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

    Primitivo di Manduria

    Reggiano

    Reno

    Riesi

    Riviera del Brenta

    Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

    Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch: Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

    Roero

    Romagna Albana spumante

    Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

    Rosso Barletta

    Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

    Rosso Conero

    Rosso di Cerignola

    Rosso di Montalcino

    Rosso di Montepulciano

    Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

    Rosso Piceno

    Rubino di Cantavenna

    Ruchè di Castagnole Monferrato

    Salice Salentino

    Sambuca di Sicilia

    San Colombano al Lambro oder San Colombano

    San Gimignano

    San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

    San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

    San Severo

    San Vito di Luzzi

    Sangiovese di Romagna

    Sannio

    Sant’Agata de Goti

    Santa Margherita di Belice

    Sant’Anna di Isola di Capo Rizzuto

    Sant’Antimo

    Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

    Savuto

    Scanzo oder Moscato di Scanzo

    Scavigna

    Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

    Serrapetrona

    Sizzano

    Soave

    Solopaca

    Sovana

    Squinzano

    Strevi

    Tarquinia

    Teroldego Rotaliano

    Terracina, auch unter Voranstellung von "Moscato di"

    Terre dell’Alta Val Agri

    Terre di Franciacorta

    Torgiano

    Trebbiano d’Abruzzo

    Trebbiano di Romagna

    Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

    Trento

    Val d’Arbia

    Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

    Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

    Valcalepio

    Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino Alto Adige)

    Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

    Valdichiana

    Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

    Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

    Valsusa

    Valtellina

    Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

    Velletri

    Verbicaro

    Verdicchio dei Castelli di Jesi

    Verdicchio di Matelica

    Verduno Pelaverga oder Verduno

    Vermentino di Sardegna

    Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

    Vernaccia di San Gimignano

    Vernacia di Serrapetrona

    Vesuvio

    Vicenza

    Vignanello

    Vin Santo del Chianti

    Vin Santo del Chianti Classico

    Vin Santo di Montepulciano

    Vini del Piave oder Piave

    Vittorio

    Zagarolo

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Allerona

    Alta Valle della Greve

    Alto Livenza (Regione veneto)

    Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula)

    Alto Mincio

    Alto Tirino

    Arghillà

    Barbagia

    Basilicata

    Benaco bresciano

    Beneventano

    Bergamasca

    Bettona

    Bianco di Castelfranco Emilia

    Calabria

    Camarro

    Campania

    Cannara

    Civitella d’Agliano

    Colli Aprutini

    Colli Cimini

    Colli del Limbara

    Colli del Sangro

    Colli della Toscana centrale

    Colli di Salerno

    Colli Ericini

    Colli Trevigiani

    Collina del Milanese

    Colline del Genovesato

    Colline Frentane

    Colline Pescaresi

    Colline Savonesi

    Colline Teatine

    Condoleo

    Conselvano

    Costa Viola

    Daunia

    Del Vastese oder Histonium

    Delle Venezie (Regione Veneto)

    Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

    Delle Venezie (Regione Trentino — Alto Adige)

    Dugenta

    Emilia oder dell’Emilia

    Epomeo

    Esaro

    Fontanarossa di Cerda

    Forlì

    Fortana del Taro

    Frusinate oder del Frusinate

    Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

    Grottino di Roccanova

    Isola dei Nuraghi

    Lazio

    Lipuda

    Locride

    Marca Trevigiana

    Marche

    Maremma toscana

    Marmilla

    Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

    Modena oder Provincia di Modena

    Montecastelli

    Montenetto di Brescia

    Murgia

    Narni

    Nurra

    Ogliastra

    Osco oder Terre degli Osci

    Paestum

    Palizzi

    Parteolla

    Pellaro

    Planargia

    Pompeiano

    Provincia di Mantova

    Provincia di Nuoro

    Provincia di Pavia

    Provincia di Verona oder Veronese

    Puglia

    Quistello

    Ravenna

    Roccamonfina

    Romangia

    Ronchi di Brescia

    Ronchi Varesini

    Rotae

    Rubicone

    Sabbioneta

    Salemi

    Salento

    Salina

    Scilla

    Sebino

    Sibiola

    Sicilia

    Sillaro oder Bianco del Sillaro

    Spello

    Tarantino

    Terrazze Retiche di Sondrio

    Terre del Volturno

    Terre di Chieti

    Terre di Veleja

    Tharros

    Toscana oder Toscano

    Trexenta

    Umbria

    Valcamonica

    Val di Magra

    Val di Neto

    Val Tidone

    Valdamato

    Vallagarina (Regione Trentino — Alto Adige)

    Vallagarina (Regione Veneto)

    Valle Belice

    Valle del Crati

    Valle del Tirso

    Valle d’Itria

    Valle Peligna

    Valli di Porto Pino

    Veneto

    Veneto Orientale

    Venezia Giulia

    Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino — Alto Adige)

    Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

    LUXEMBURG

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils) | Gemeinde oder Gemeindeteil |

    Moselle Luxembourgeoise | AhnAsselBech-KleinmacherBornBousBurmerangeCanachEhnenEllingenElvangeErpeldingenGostingenGreiveldingenGrevenmacherLenningenMachtumMertertMoersdorfMondorfNiederdonvenOberdonvenOberwormeldingenRemerschenRemichRollingRosportSchengenSchwebsingenStadtbredimusTrintingenWasserbilligWellensteinWintringenWormeldingen |

    MALTA

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Island of Malta | RabatMdina oder MedinaMarsaxlokkMarnisiMgarrTa‘ QaliSiggiewi |

    Gozo | RamlaMarsalfornNadurVictoria Heights |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    In maltesischer Sprache | In englischer Sprache |

    Gzejjer Maltin | Maltese Islands |

    PORTUGAL

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Alenquer | |

    Alentejo | BorbaÉvoraGranja-AmarelejaMouraPortalegreRedondoReguengosVidigueira |

    Arruda | |

    Bairrada | |

    Beira Interior | Castelo RodrigoCova da BeiraPinhel |

    Biscoitos | |

    Bucelas | |

    Carcavelos | |

    Colares | |

    Dão, auch ergänzt durch Nobre | AlvaBesteirosCastendoSerra da EstrelaSilgueirosTerras de AzuraraTerras de Senhorim |

    Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do | Baixo CorgoCima CorgoDouro Superior |

    Encostas d’Aire | AlcobaçaOurém |

    Graciosa | |

    Lafões | |

    Lagoa | |

    Lagos | |

    Lourinhã | |

    Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera oder Madera Wijn | |

    Madeirense | |

    Óbidos | |

    Palmela | |

    Pico | |

    Portimão | |

    Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine | |

    Ribatejo | |

    Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo | |

    Tavira | |

    Távora-Varosa | |

    Torres Vedras | |

    Trás-os-Montes | ChavesPlanalto MirandêsValpaços |

    Vinho Verde | AmaranteAveBaiãoBastoCávadoLimaMonçãoPaivaSousa |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Açores | |

    Alentejano | |

    Algarve | |

    Beiras | Beira AltaBeira LitoralTerras de Sicó |

    Duriense | |

    Estremadura | Alta Estremadura |

    Minho | |

    Ribatejano | |

    Terras Madeirenses | |

    Terras do Sado | |

    Transmontano | |

    RUMÄNIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Aiud | |

    Alba Iulia | |

    Babadag | |

    Banat, auch ergänzt durch | Dealurile TiroluluiMoldova NouăSilagiu |

    Banu Mărăcine | |

    Bohotin | |

    Cernătești — Podgoria | |

    Cotești | |

    Cotnari | |

    Crișana, auch ergänzt durch | BihariaDiosigȘimleu Silvaniei |

    Dealu Bujorului | |

    Dealu Mare, auch ergänzt durch | BoldeștiBreazaCepturaMereiTohaniUrlațiValea CălugăreascăZorești |

    Drăgășani | |

    Huși, auch ergänzt durch | Vutcani |

    Iana | |

    Iași, auch ergänzt durch | BuciumCopouUricani |

    Lechința | |

    Mehedinți, auch ergänzt durch | CorcovaGolul DrânceiOrevițaSeverinVânju Mare |

    Miniș | |

    Murfatlar, auch ergänzt durch | CernavodăMedgidia |

    Nicorești | |

    Odobești | |

    Oltina | |

    Panciu | |

    Pietroasa | |

    Recaș | |

    Sâmburești | |

    Sarica Niculițel, auch ergänzt durch | Tulcea |

    Sebeș — Apold | |

    Segarcea | |

    Ștefănești, auch ergänzt durch | Costești |

    Târnave, auch ergänzt durch | BlajJidveiMediaș |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    Colinele DobrogeiDealurile Crișanei | |

    Dealurile Moldovei oder | Dealurile CovurluiuluiDealurile HârlăuluiDealurile HușilorDealurile lașilorDealurile TutoveiTerasele Siretului |

    Dealurile MuntenieiDealurile OltenieiDealurile SătmaruluiDealurile TransilvanieiDealurile VranceiDealurile ZaranduluiTerasele DunăriiViile CarașuluiViile Timișului | |

    SLOWAKEI

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (ergänzt durch "vinohradnícka oblasť") | Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets) (ergänzt durch "vinohradnícky rajón") |

    Južnoslovenská | DunajskostredskýGalantskýHurbanovskýKomárňanskýPalárikovskýŠamorínskyStrekovskýŠtúrovský |

    Malokarpatská | BratislavskýDoľanskýHlohoveckýModranskýOrešanskýPezinskýSeneckýSkalickýStupavskýTrnavskýVrbovskýZáhorský |

    Nitrianska | NitrianskyPukaneckýRadošinskýŠintavskýTekovskýVrábeľskýŽeliezovskýŽitavskýZlatomoravecký |

    Stredoslovenská | FiľakovskýGemerskýHontianskyIpeľskýModrokameneckýTornaľskýVinický |

    Tokaj/-ská/-sky/-ské | ČerhovČernochovMalá TŕňaSlovenské Nové MestoVeľká BaraVeľká TŕňaViničky |

    Východoslovenská | KráľovskochlmeckýMichalovskýMoldavskýSobranecký |

    SLOWENIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

    Bela krajina oder Belokranjec

    Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

    Dolenjska

    Dolenjska, cviček

    Goriška Brda oder Brda

    Haloze oder Haložan

    Koper oder Koprčan

    Kras

    Kras, teran

    Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

    Maribor oder Mariborčan

    Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

    Prekmurje oder Prekmurčan

    Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

    Srednje Slovenske gorice

    Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Podravje

    Posavje

    Primorska

    SPANIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) | Teilgebiete |

    AbonaAlella | |

    Alicante | Marina Alta |

    AlmansaAmpurdán-Costa BravaArabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de ÁlavaArlanzaArribesBierzoBinissalem-MallorcaBullasCalatayudCampo de BorjaCariñenaCataluñaCavaChacolí de Bizkaia-Bizkaiko TxakolinaChacolí de Getaria-Getariako TxakolinaCigalesConca de BarberáCondado de Huelva | |

    Costers del Segre | RaimatArtesaValls de Riu CorbLes Garrigues |

    Dehesa del CarrizalDominio de ValdepusaEl HierroGuijosoJerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder SherryJumillaLa Mancha | |

    La Palma | Hoyo de MazoFuencalienteNorte de la Palma |

    LanzaroteMálagaManchuelaManzanillaManzanilla-Sanlúcar de BarramedaMéntridaMondéjar | |

    Monterrei | Ladera de MonterreiVal de Monterrei |

    Montilla-MorilesMontsant | |

    Navarra | Baja MontañaRibera AltaRibera BajaTierra EstellaValdizarbe |

    PenedésPla de BagesPla i LlevantPriorato | |

    Rías Baixas | Condado do TeaO RosalRibera do UllaSoutomaiorVal do Salnés |

    Ribeira Sacra | AmandiChantadaQuiroga-BibeiRibeiras do MiñoRibeiras do Sil |

    RibeiroRibera del Duero | |

    Ribera del Guardiana | CañameroMatanegraMontánchezRibera AltaRibera BajaTierra de Barros |

    Ribera del Júcar | |

    Rioja | AlavesaAltaBaja |

    Rueda | |

    Sierras de Málaga | Serranía de Ronda |

    Somontano | |

    Tacoronte-Acentejo | Anaga |

    TarragonaTerra AltaTierra de LeónTierra del Vino de ZamoraToroUclésUtiel-RequenaValdeorrasValdepeñas | |

    Valencia | Alto TuriaClarianoMoscatel de ValenciaValentino |

    Valle de GüímarValle de la OrotavaValles de Benavente (Los)Valtiendas | |

    Vinos de Madrid | ArgandaNavalcarneroSan Martín de Valdeiglesias |

    Ycoden-Daute-IsoraYecla | |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    Vino de la Tierra de Abanilla

    Vino de la Tierra de Bailén

    Vino de la Tierra de Bajo Aragón

    Vino de la Tierra de Betanzos

    Vino de la Tierra de Cádiz

    Vino de la Tierra de Campo de Belchite

    Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

    Vino de la Tierra de Cangas

    Vino de la Terra de Castelló

    Vino de la Tierra de Castilla

    Vino de la Tierra de Castilla y León

    Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

    Vino de la Tierra de Córdoba

    Vino de la Tierra de Desierto de Almería

    Vino de la Tierra de Extremadura

    Vino de la Tierra Formentera

    Vino de la Tierra de Gálvez

    Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

    Vino de la Tierra de Ibiza

    Vino de la Tierra de Illes Balears

    Vino de la Tierra de Isla de Menorca

    Vino de la Tierra de La Gomera

    Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra

    Vino de la Tierra de Los Palacios

    Vino de la Tierra de Norte de Granada

    Vino de la Tierra Norte de Sevilla

    Vino de la Tierra de Pozohondo

    Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

    Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

    Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

    Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

    Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

    Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

    Vino de la Tierra de Valdejalón

    Vino de la Tierra de Valle del Cinca

    Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

    Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

    Vino de la Tierra Valles de Sadacia

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    English Vineyards

    Welsh Vineyards

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    England oder Berkshire

    Buckinghamshire

    Cheshire

    Cornwall

    Derbyshire

    Devon

    Dorset

    East Anglia

    Gloucestershire

    Hampshire

    Herefordshire

    Isle of Wight

    Isles of Scilly

    Kent

    Lancashire

    Leicestershire

    Lincolnshire

    Northamptonshire

    Nottinghamshire

    Oxfordshire

    Rutland

    Shropshire

    Somerset

    Staffordshire

    Surrey

    Sussex

    Warwickshire

    West Midlands

    Wiltshire

    Worcestershire

    Yorkshire

    Wales oder Cardiff

    Cardiganshire

    Carmarthenshire

    Denbighshire

    Gwynedd

    Monmouthshire

    Newport

    Pembrokeshire

    Rhondda Cynon Taf

    Swansea

    The Vale of Glamorgan

    Wrexham

    B) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    1. Rum

    Rhum de la Martinique/Rhum de la Martinique traditionnel

    Rhum de la Guadeloupe/Rhum de la Guadeloupe traditionnel

    Rhum de la Réunion/Rhum de la Réunion traditionnel

    Rhum de la Guyane/Rhum de la Guyane traditionnel

    Ron de Málaga

    Ron de Granada

    Rum da Madeira

    2.a) Whisky

    Scotch Whisky

    Irish Whisky

    Whisky español

    (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe "malt" oder "grain" ergänzt sein.)

    2.b) Whiskey

    Irish Whiskey

    Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

    (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe "Pot Still" ergänzt sein.)

    3. Getreidebrand

    Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

    Korn

    Kornbrand

    4. Branntwein

    Eau-de-vie de Cognac

    Eau-de-vie des Charentes

    Cognac

    (Die Bezeichnung "Cognac" kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:

    - Fine

    - Grande Fine Champagne

    - Grande Champagne

    - Petite Champagne

    - Petite Fine Champagne

    - Fine Champagne

    - Borderies

    - Fins Bois

    - Bons Bois)

    Fine Bordeaux

    Armagnac

    Bas-Armagnac

    Haut-Armagnac

    Ténarèse

    Eau-de-vie de vin de la Marne

    Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine

    Eau-de-vie de vin de Bourgogne

    Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

    Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

    Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

    Eau-de-vie de vin de Savoie

    Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

    Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

    Eau-de-vie de vin originaire de Provence

    Eau-de-vie de Faugères/Faugères

    Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

    Aguardente do Minho

    Aguardente do Douro

    Aguardente da Beira Interior

    Aguardente da Bairrada

    Aguardente do Oeste

    Aguardente do Ribatejo

    Aguardente do Alentejo

    Aguardente do Algarve

    Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Sungurlare

    Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Sliven)

    Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Straldja

    Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Pomorie

    Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakiya/Biserna grozdova rakiya from Russe

    Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Bourgas

    Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Dobrudja

    Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Suhindol

    Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakiya/Grozdova Rakiya from Karlovo

    Vinars Târnave

    Vinars Vaslui

    Vinars Murfatlar

    Vinars Vrancea

    Vinars Segarcea

    5. Weinbrand

    Brandy de Jerez

    Brandy del Penedés

    Brandy italiano

    Brandy Αττικής/Brandy of Attica

    Brandy Πελλοπονήσου/Brandy of the Peloponnese

    Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece

    Deutscher Weinbrand

    Wachauer Weinbrand

    Weinbrand Dürnstein

    Karpatské brandy špeciál

    6. Tresterbrand

    Eau-de-vie de marc de Champagne or Marc de Champagne

    Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine

    Eau-de-vie de marc de Bourgogne

    Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

    Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

    Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

    Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

    Marc de Bourgogne

    Marc de Savoie

    Marc d’Auvergne

    Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

    Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

    Eau-de-vie de marc originaire de Provence

    Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

    Marc d’Alsace Gewürztraminer

    Marc de Lorraine

    Bagaceira do Minho

    Bagaceira do Douro

    Bagaceira da Beira Interior

    Bagaceira da Bairrada

    Bagaceira do Oeste

    Bagaceira do Ribatejo

    Bagaceiro do Alentejo

    Bagaceira do Algarve

    Orujo gallego

    Grappa

    Grappa di Barolo

    Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

    Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

    Grappa trentina/Grappa del Trentino

    Grappa friulana/Grappa del Friuli

    Grappa veneta/Grappa del Veneto

    Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige

    Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

    Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

    Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

    Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

    Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

    Ζιβανία/Zivania

    Törkölypálinka

    7. Obstbrand

    Schwarzwälder Kirschwasser

    Schwarzwälder Himbeergeist

    Schwarzwälder Mirabellenwasser

    Schwarzwälder Williamsbirne

    Schwarzwälder Zwetschgenwasser

    Fränkisches Zwetschgenwasser

    Fränkisches Kirschwasser

    Fränkischer Obstler

    Mirabelle de Lorraine

    Kirsch d’Alsace

    Quetsch d’Alsace

    Framboise d’Alsace

    Mirabelle d’Alsace

    Kirsch de Fougerolles

    Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige

    Südtiroler Aprikot/Südtiroler

    Marille/Aprikot dell’Alto Adige/Marille dell’Alto Adige

    Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige

    Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige

    Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige

    Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige

    Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige

    Williams friulano/Williams del Friuli

    Sliwovitz del Veneto

    Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

    Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

    Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

    Williams trentino/Williams del Trentino

    Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

    Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

    Medronheira do Algarve

    Medronheira do Buçaco

    Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

    Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

    Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

    Aguardente de pêra da Lousã

    Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

    Wachauer Marillenbrand

    Bošácka Slivovica

    Szatmári Szilvapálinka

    Kecskeméti Barackpálinka

    Békési Szilvapálinka

    Szabolcsi Almapálinka

    Gönci barackpálinka

    Pálinka

    Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakiya/Slivova rakiya from Troyan

    Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya from Silistra

    Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Тервел/Tervelska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya from Tervel

    Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakiya/Slivova rakiya from Lovech

    Pălincă

    Țuică Zetea de Medieșu Aurit

    Țuică de Valea Milcovului

    Țuică de Buzău

    Țuică de Argeș

    Țuică de Zalău

    Țuică Ardelenească de Bistrița

    Horincă de Maramureș

    Horincă de Cămârzana

    Horincă de Seini

    Horincă de Chioar

    Horincă de Lăpuș

    Turț de Oaș

    Turț de Maramureș

    8. Brand aus Apfel- oder Birnenwein

    Calvados

    Calvados du Pays d’Auge

    Eau-de-vie de cidre de Bretagne

    Eau-de-vie de poiré de Bretagne

    Eau-de-vie de cidre de Normandie

    Eau-de-vie de poiré de Normandie

    Eau-de-vie de cidre du Maine

    Aguardiente de sidra de Asturias

    Eau-de-vie de poiré du Maine

    9. Enzian

    Bayerischer Gebirgsenzian

    Südtiroler Enzian/Genzians dell’Alto Adige

    Genziana trentina/Genziana del Trentino

    10. Obstspirituosen

    Pacharán

    Pacharán navarro

    11. Spirituosen mit Wacholder

    Ostfriesischer Korngenever

    Genièvre Flandres Artois

    Hasseltse jenever

    Balegemse jenever

    Péket de Wallonie

    Steinhäger

    Plymouth Gin

    Gin de Mahón

    Vilniaus Džinas

    Spišská Borovička

    Slovenská Borovička Juniperus

    Slovenská Borovička

    Inovecká Borovička

    Liptovská Borovička

    12. Spirituosen mit Kümmel

    Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

    Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

    13. Spirituosen mit Anis

    Anis español

    Évoca anisada

    Cazalla

    Chinchón

    Ojén

    Rute

    Ούζο/Ouzo

    14. Likör

    Berliner Kümmel

    Hamburger Kümmel

    Münchener Kümmel

    Chiemseer Klosterlikör

    Bayerischer Kräuterlikör

    Cassis de Dijon

    Cassis de Beaufort

    Irish Cream

    Palo de Mallorca

    Ginjinha portuguesa

    Licor de Singeverga

    Benediktbeurer Klosterlikör

    Ettaler Klosterlikör

    Ratafia de Champagne

    Ratafia catalana

    Anis português

    Finnish berry/Finnish fruit liqueur

    Grossglockner Alpenbitter

    Mariazeller Magenlikör

    Mariazeller Jagasaftl

    Puchheimer Bitter

    Puchheimer Schlossgeist

    Steinfelder Magenbitter

    Wachauer Marillenlikör

    Jägertee/Jagertee/Jagatee

    Allažu Kimelis

    Čepkelių

    Demänovka Bylinný Likér

    Polish Cherry

    Karlovarská Hořká

    15. Spirituosen

    Pommeau de Bretagne

    Pommeau du Maine

    Pommeau de Normandie

    Svensk Punsch/Swedish Punch

    16. Wodka

    Svensk Vodka/Swedish Vodka

    Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

    Polska Wódka/Polish Vodka

    Laugarício Vodka

    Originali Lietuviška Degtinė

    Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

    Latvijas Dzidrais

    Rīgas Degvīns

    17. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

    Rīgas melnais Balzāms/Riga Black Balsam

    Demänovka bylinná horká

    C) AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    Nürnberger Glühwein

    Pelin

    Thüringer Glühwein

    Vermouth de Chambéry Vermouth di Torino

    TEIL B: IN SERBIEN

    A) WEINE MIT URSPRUNG IN SERBIEN

    1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

    In serbischer Sprache | In englischer Sprache |

    Подрејони (Контролисано порекло и квалитет/K.П.K.) | Виногорја (Контролисано порекло и гарантован квалитет/K.П.Г.) | Bestimmte Anbaugebiete (Controlled designation and quality) | Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) (Controlled designation and quality guaranteed) |

    Крајински | КључкоБрзопаланачкоМихајловачкоНеготинскоРајачко | Krajina | KljucBrza PalankaMihajlovacNegotinRajac |

    Књажевачки | БорскоБољевачкоЗајечарскоВрбичкоЏервинско | Кnjazevac | BorBoljevacZajecarVrbicaDzervin |

    Алексиначки | РажањскоСокобањскоЖитковачко | Aleksinac | RazanjSokobanjaZitkoac |

    Топлички | ПрокупачкоДобричко | Toplica | ProkupljeDobric |

    Нишки | МатејевачкоСићевачкоКутинско | Nis | MatejevacSicevoKutin |

    Нишавски | БелопаланачкоПиротскоБабушничко | Nisava | Bela PalankaPirotBabusnica |

    Лесковачки | БабичкоПусторечкоВинарачкоВласотиначко | Leskovac | BabickoPusta rekaVinarceVlasotince |

    Врањски | СурдуличкоВртогошкоБуштрањско | Vranje | SurdulicaVrtogosBustranje |

    Чачански | ЉубићкоЈеличко | Cacak | LjubicJelica |

    Крушевачки | ТрстеничкоТемничкоРасинскоЖупско | Krusevac | TrstenikTemnicRasinaZupa |

    Млавски | БраничевскоОреовачкоРесавско | Mlava | BranicevoOreovicaResava |

    Јагодински | ЈагодинскоЛевачкоЈовачкоПараћинско | Jagodina | JagodinaLevacJovacParacin |

    Београдски | ГрочанскоСмедеревскоДубонскоКрњевачко | Belgrade | GrockaSmederevoDubonaKrnjevo |

    Опленачки | КосмајскоВенчачкоРачанскоКрагујевачко | Oplenac | KosmajVencacRacaKragujevac |

    Поцерски | ТамнавскоПодгорско | Cer | TamnavaPodgorina |

    Сремски | Фрушкогорско | Srem | Fruska Gora |

    Јужнобанатски | ВршачкоБелоцркванскоДелиблатска пешчара | Southern Banat | VrsacBela CrkvaDeliblato Sands |

    Севернобанатски | Банатско-потиско | Northern Banat | Banat-Tisa |

    | ПалићкоХоргошко | | PalicHorgos |

    Северни … [1] | ИсточкоПећко | Northern Kosovo [1] | IstokPec |

    Јужни … [1] | ЂаковичкоОраховачкоПризренскоСуворечкоМалишевско | Southern Kosovo [1] | DjakovicaOrahovacPrizrenSuva RekaMalisevo |

    2. Tafelweine mit geografischen Angaben

    In serbischer Sprache (Контролисано порекло/K.П.) | In englischer Sprache (Geographical indication/G.I.) |

    ТимочкиНишавско-jужноморавскиЗападноморавскиШумадијско-великоморавскиПоцерскиСремскиБанатскиСуботичко-хоргошка пешчараКосовско-метохијски [2] | TimokNisava-Juzna MoravaZapadna MoravaSumadija-Velika MoravaCerSremBanatSubotica-Horgos SandsKosovo-Metohija [2] |

    B) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    1. Obstbrand

    Српска шљивовица (Srpska sljivovica)

    2. Branntwein

    Лозовача из Поморавља (Lozovaca iz Pomoravlja)

    Вршачка лозовача (Vrsacka lozovaca)

    Тимочка лозовача (Timocka lozovaca)

    Смедеревска лозовача (Smederevska lozovaca)

    Вршачка комовица (Vrsacka komovica)

    Жупска комовица (Zupska komovica)

    Јастребачка комовица (Jastrebacka komovica)

    3. Andere Spirituosen

    Шумадијски чај (Sumadijski caj)

    Линцура из Шумадије (Lincura iz Sumadije)

    Пиротска линцура (Pirotska lincura)

    Траварица са Хомоља (Travarica sa Homolja)

    Траварица из Топлице (Travarica iz Toplice)

    Клековача Бајина Башта (Klekovaca Bajina Basta)

    [*] Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

    [**] Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

    --------------------------------------------------

    ANLAGE 2

    VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

    TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT

    Traditionelle Begriffe | Erfasste Weine | Weinkategorie | Sprache |

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    pozdní sběr | Alle | Qualitätswein b.A. | Tschechisch |

    archivní víno | Alle | Qualitätswein b.A. | Tschechisch |

    panenské víno | Alle | Qualitätswein b.A. | Tschechisch |

    DEUTSCHLAND

    Qualitätswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Qualitätswein mit Prädikat/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U | Alle | Qualitätsschaumwein b.A. | Deutsch |

    Auslese | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Beerenauslese | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Eiswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Kabinett | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Spätlese | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Trockenbeerenauslese | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Landwein | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | |

    Affentaler | Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Badisch Rotgold | Baden | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Ehrentrudis | Baden | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Hock | Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau | Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Klassik/Classic | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Liebfrau(en)milch | Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Riesling-Hochgewächs | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Schillerwein | Württemberg | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Weißherbst | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Winzersekt | Alle | Qualitätsschaumwein b.A. | Deutsch |

    GRIECHENLAND

    Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée) | Alle | Qualitätswein b.A. | Griechisch |

    Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure) | Alle | Qualitätswein b.A. | Griechisch |

    Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel) | Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini) | Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux) | Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini) | Qualitätswein b.A. | Griechisch |

    Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Τοπικός Οίνος (vins de pays) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Αγρέπαυλη (Agrepavlis) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Αμπέλι (Ampeli) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Αρχοντικό (Archontiko) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Κάβα (Cava) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru) | Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos) | Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    Κάστρο (Kastro) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Κτήμα (Ktima) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Λιαστός (Liastos) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Μετόχι (Metochi) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Μοναστήρι (Monastiri) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Νάμα (Nama) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Νυχτέρι (Nychteri) | Σαντορίνη | Qualitätswein b.A. | Griechisch |

    Ορεινό κτήμα (Orino Ktima) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Πύργος (Pyrgos) | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve) | Alle | Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    Βερντέα (Verntea) | Ζάκυνθος | Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Vinsanto | Σαντορίνη | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Griechisch |

    SPANIEN

    Denominacion de origen (DO) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Denominacion de origen calificada (DOCa) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vino dulce natural | Alle | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vino generoso | [1] | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vino generoso de licor | [2] | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vino de la Tierra | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | |

    Aloque | DO Valdepeñas | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Amontillado | DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Añejo | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Spanisch |

    Añejo | DO Malaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Chacoli/Txakolina | DO Chacoli de Bizkaia DO Chacoli de Getaria DO Chacoli de Alava | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Clásico | DO Abona DO El Hierro DO Lanzarote DO La Palma DO Tacoronte-Acentejo DO Tarragona DO Valle de Güimar DO Valle de la Orotava DO Ycoden-Daute-Isora | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Cream | DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    Criadera | DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Criaderas y Soleras | DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Crianza | Alle | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Dorado | DO Rueda DO Malaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Fino | DO Montilla Moriles DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Fondillon | DO Alicante | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Gran Reserva | Alle Qualitätsweine b.A. Cava | Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A. | Spanisch |

    Lágrima | DO Málaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Noble | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Spanisch |

    Noble | DO Malaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Oloroso | DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Pajarete | DO Málaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Pálido | DO Condado de Huelva DO Rueda DO Málaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Palo Cortado | DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Primero de cosecha | DO Valencia | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Rancio | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Raya | DO Montilla-Moriles | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Reserva | Alle | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Sobremadre | DO vinos de Madrid | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Solera | DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Superior | Alle | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Trasañejo | DO Málaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vino Maestro | DO Málaga | Qualitätslikörwein b.A. | Spanisch |

    Vendimia inicial | DO Utiel-Requena | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    Viejo | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Spanisch |

    Vino de tea | DO La Palma | Qualitätswein b.A. | Spanisch |

    FRANKREICH

    Appellation d’origine contrôlée | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Appellation contrôlée | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | |

    Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Vin doux naturel | AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Vin de pays | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Französisch |

    Ambré | Alle | Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Französisch |

    Château | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Clairet | AOC Bourgogne AOC Bordeaux | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Claret | AOC Bordeaux | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Clos | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Cru Artisan | AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Cru Bourgeois | AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Cru Classé, gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième. | AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Edelzwicker | AOC Alsace | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Grand Cru | AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin,, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Grand Cru | Champagne | Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Hors d’âge | AOC Rivesaltes | Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Passe-tout-grains | AOC Bourgogne | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Premier Cru | AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne,, Côtes de Brouilly,, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet,, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune,St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Primeur | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Französisch |

    Rancio | AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau | Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Sélection de grains nobles | AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Sur Lie | AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Französisch |

    Tuilé | AOC Rivesaltes | Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Vendanges tardives | AOC Alsace, Jurançon | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Villages | AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Vin de paille | AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Vin jaune | AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon) | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    ITALIEN

    Denominazione di Origine Controllata/D.O.C. | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G. | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Vino Dolce Naturale | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Inticazione geografica tipica (IGT) | Alle | Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Landwein | Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen | Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Vin de pays | Wein mit geografischer Angabe — Aosta | Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Französisch |

    Alberata oder Vigneti ad alberata | DOC Aversa | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Italienisch |

    Amarone | DOC Valpolicella | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Ambra | DOC Marsala | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Ambrato | DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Annoso | DOC Controguerra | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Apianum | DOC Fiano di Avellino | Qualitätswein b.A. | Lateinisch |

    Auslese | DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Barco Reale | DOC Barco Reale di Carmignano | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Brunello | DOC Brunello di Montalcino | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Buttafuoco | DOC Oltrepò Pavese | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. | Italienisch |

    Cacc’e mitte | DOC Cacc’e Mitte di Lucera | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Cagnina | DOC Cagnina di Romagna | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Cannellino | DOC Frascati | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Cerasuolo | DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Chiaretto | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Ciaret | DOC Monferrato | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Château | DOC de la région Valle d’Aosta | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Französisch |

    Classico | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Dunkel | DOC Alto Adige DOC Trentino | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Est!Est!!Est!!! | DOC Est!Est!!Est!!! di Montefiascone | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Lateinisch |

    Falerno | DOC Falerno del Massico | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Fine | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Fior d’Arancio | DOC Colli Euganei | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Falerio | DOC Falerio dei colli Ascolani | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Flétri | DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Garibaldi Dolce (oder GD) | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Governo all’uso toscano | DOCG Chianti/Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Gutturnio | DOC Colli Piacentini | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. | Italienisch |

    Italia Particolare (oder IP) | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet | DOC Caldaro DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano) | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Kretzer | DOC Alto Adige DOC Trentino DOC Teroldego Rotaliano | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Lacrima | DOC Lacrima di Morro d’Alba | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Lacryma Christi | DOC Vesuvio | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Lambiccato | DOC Castel San Lorenzo | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    London Particolar (oder LP oder Inghilterra) | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Morellino | DOC Morellino di Scansano | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Occhio di Pernice | DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Oro | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Pagadebit | DOC pagadebit di Romagna | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Passito | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Ramie | DOC Pinerolese | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Rebola | DOC Colli di Rimini | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Recioto | DOC Valpolicella DOC Gambellara DOCG Recioto di Soave | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Italienisch |

    Riserva | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Rubino | DOC Garda Colli Mantovani DOC Rubino di Cantavenna DOC Teroldego Rotaliano DOC Trentino | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Rubino | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Sangue di Giuda | DOC Oltrepò Pavese | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. | Italienisch |

    Scelto | Alle | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Sciacchetrà | DOC Cinque Terre | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Sciac-trà | DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Sforzato, Sfursàt | DO Valtellina | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Spätlese | DOC/IGT de Bolzano | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Soleras | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Stravecchio | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Strohwein | DOC/IGT de Bolzano | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Superiore | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Superiore Old Marsala (oder SOM) | DOC Marsala | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Torchiato | DOC Colli di Conegliano | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Torcolato | DOC Breganze | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Vecchio | DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Vendemmia Tardiva | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Verdolino | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Vergine | DOC Marsala DOC Val di Chiana | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Vermiglio | DOC Colli dell Etruria Centrale | Qualitätslikörwein b.A. | Italienisch |

    Vino Fiore | Alle | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Vino Nobile | Vino Nobile di Montepulciano | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Vino Novello oder Novello | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    Vin santo/Vino Santo/Vinsanto | DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino | Qualitätswein b.A. | Italienisch |

    Vivace | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Italienisch |

    ZYPERN

    Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης (ΟΕΟΠ) | Alle | Qualitätswein b.A. | Griechisch |

    Τοπικός Οίνος (Regional Wine) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Μοναστήρι (Monastiri) | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Κτήμα (Ktima) | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es)) | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    Μονή (Moni) | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Griechisch |

    LUXEMBURG

    Marque nationale | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Appellation contrôlée | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Appellation d’origine controlée | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    Vin de pays | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Französisch |

    Grand premier cru | Alle | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Premier cru | Alle | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Vin classé | Alle | Qualitätswein b.A. | Französisch |

    Château | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. | Französisch |

    UNGARN

    minőségi bor | Alle | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    különleges minőségű bor | Alle | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    fordítás | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    máslás | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    szamorodni | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6 | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    aszúeszencia | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    eszencia | Tokaj/-i | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    tájbor | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Ungarisch |

    bikavér | Eger, Szekszárd | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    késői szüretelésű bor | Alle | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    válogatott szüretelésű bor | Alle | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    muzeális bor | Alle | Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    siller | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. | Ungarisch |

    ÖSTERREICH

    Qualitätswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Ausbruch/Ausbruchwein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Auslese/Auslesewein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Beerenauslese(wein) | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Eiswein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Kabinett/Kabinettwein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Schilfwein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Spätlese/Spätlesewein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Strohwein | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Trockenbeerenauslese | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Landwein | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | |

    Ausstich | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Auswahl | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Bergwein | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Klassik/Classic | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Erste Wahl | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Hausmarke | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Heuriger | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Jubiläumswein | Alle | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Reserve | Alle | Qualitätswein b.A. | Deutsch |

    Schilcher | Steiermark | Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe | Deutsch |

    Sturm | Alle | Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe | Deutsch |

    PORTUGAL

    Denominação de origem (DO) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Denominação de origem controlada (DOC) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Indicação de proveniencia regulamentada (IPR) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Vinho doce natural | Alle | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Vinho generoso | DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Vinho regional | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Portugiesisch |

    Canteiro | DO Madeira | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Colheita Seleccionada | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Portugiesisch |

    Crusted/Crusting | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    Escolha | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Portugiesisch |

    Escuro | DO Madeira | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Fino | DO Porto DO Madeira | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Frasqueira | DO Madeira | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Garrafeira | Alle | Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Lágrima | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Leve | Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano DO Madeira, DO Porto | Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Nobre | DO Dão | Qualitätswein b.A. | Portugiesisch |

    Reserva | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Portugiesisch |

    Reserva velha (oder grande reserva) | DO Madeira | Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Ruby | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    Solera | DO Madeira | Qualitätslikörwein b.A. | Portugiesisch |

    Super reserva | Alle | Qualitätsschaumwein b.A. | Portugiesisch |

    Superior | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe | Portugiesisch |

    Tawny | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    Vintage | DO Porto | Qualitätslikörwein b.A. | Englisch |

    SLOWENIEN

    Penina | Alle | Qualitätsschaumwein b.A. | Slowenisch |

    pozna trgatev | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    Izbor | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    jagodni izbor | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    suhi jagodni izbor | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    ledeno vino | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    arhivsko vino | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    mlado vino | Alle | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    Cviček | Dolenjska | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    Teran | Kras | Qualitätswein b.A. | Slowenisch |

    SLOWAKEI

    Forditáš | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    Mášláš | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    Samorodné | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6 | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    výberová esencia | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    Esencia | Tokaj/-ská/-ský/-ské | Qualitätswein b.A. | Slowakisch |

    BULGARIEN

    Гарантирано наименование за произход (ГНП) (guaranteed appellation of origin) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. | Bulgarisch |

    Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (guaranteed and controlled appellation of origin) | Alle | Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. | Bulgarisch |

    Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine) | Alle | Qualitätslikörwein b.A. | Bulgarisch |

    регионално вино (Regional wine) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Bulgarisch |

    Ново (young) | Alle | Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe | Bulgarisch |

    Премиум (premium) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Bulgarisch |

    Резерва (reserve) | Alle | Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe | Bulgarisch |

    Премиум резерва (premium reserve) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Bulgarisch |

    Специална резерва (special reserve) | Alle | Qualitätswein b.A. | Bulgarisch |

    Специална селекция (special selection) | Alle | Qualitätswein b.A. | Bulgarisch |

    Колекционно (collection) | Alle | Quality wine psr | Bulgarisch |

    Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak) | Alle | Quality wine psr | Bulgarisch |

    Беритба на презряло грозде (vintage of overripe grapes) | Alle | Quality wine psr | Bulgarisch |

    Розенталер (Rosenthaler) | Alle | Quality wine psr | Bulgarisch |

    RUMÄNIEN

    Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.) | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    Cules la maturitate deplină (C.M.D.) | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    Cules târziu (C.T.) | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.) | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    Vin cu indicație geografică | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe | Rumänisch |

    Rezervă | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    Vin de vinotecă | Alle | Quality wine psr | Rumänisch |

    TEIL B: IN SERBIEN

    Verzeichnis spezifischer traditioneller Begriffe für Weine |

    Spezifische traditionelle Begriffe | Erfasste Weine | Weinkategorie |

    Контролисано порекло/K.П. (Kontrolisano poreklo/K.P.) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe (Anbaugebiet) |

    Контролисано порекло и квалитет/K.П.K. (Kontrolisano poreklo i kvalitet/K.P.K.) | Alle | Qualitätswein b.A. (bestimmtes Anbaugebiet) |

    Контролисано порекло и гарантован квалитет/K.П.Г. (Kontorlisano poreklo i garantovan kvalitet/K.P.G.) | Alle | Qualitätswein (Wein hoher Qualität) b.A. (Teilgebiet) |

    Verzeichnis ergänzender traditioneller Begriffe für Weine |

    Ergänzende traditionelle Begriffe | Erfasste Weine | Weinkategorie | Sprache |

    Сопствена берба (aus eigenem Weinberg) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. | Serbisch |

    Архивско вино (Reserve) | Alle | Qualitätswein b.A. | Serbisch |

    Касна берба (Spätlese) | Alle | Qualitätswein b.A. | Serbisch |

    Суварак (überreife Weintrauben) | Alle | Qualitätswein b.A. | Serbisch |

    Младо вино (junger Wein) | Alle | Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A. | Serbisch |

    [1] Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

    [2] Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

    --------------------------------------------------

    ANLAGE 3

    LISTE DER KONTAKTSTELLEN

    (Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

    a) Serbien

    Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

    Nemanjina 22-26

    11000 Beograd

    Serbien

    Telefon: +381 11 3611880

    Fax +381 11 3631652

    E-Mail: m.davidovic@minpolj.sr.gov.yu

    b) Gemeinschaft

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Direktion B — Internationale Fragen II

    Leiter des Referats B.2 — Erweiterung

    B-1049 Bruxelles/Brussel

    Belgien

    Telefon: +32 2 299 11 11

    Fax +32 2 296 62 92

    E-Mail: AGRI-EC-Serbia-winetrade@ec.europa.eu

    --------------------------------------------------

    PROTOKOLL NR. 3

    Über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I ALLGEMEINES

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2 Allgemeines

    Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft

    Artikel 4 Kumulierung in Serbien

    Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 8 Maßgebende Einheit

    Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 10 Warenzusammenstellungen

    Artikel 11 Neutrale Elemente

    TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12 Territorialitätsprinzip

    Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

    Artikel 14 Ausstellungen

    TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16 Allgemeines

    Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Artikel 21 Buchmäßige Trennung

    Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    Artikel 23 Ermächtigter Ausführer

    Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 28 Belege

    Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    Artikel 30 Abweichungen und Formfehler

    Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 34 Streitbeilegung

    Artikel 35 Sanktionen

    Artikel 36 Freizonen

    TITEL VII CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37 Anwendung dieses Protokolls

    Artikel 38 Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39 Änderung dieses Protokolls

    LISTE DER ANHÄNGE

    Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

    b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Serbien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Serbien für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist;

    i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Serbien für die Vormaterialien gezahlt wird;

    j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);

    k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    m) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

    (2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Serbiens:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Serbien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Serbien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Kumulierung in der Gemeinschaft

    (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Serbien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union [1] beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 [2] gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

    (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

    b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und

    c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Die Gemeinschaft teilt Serbien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

    Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

    Artikel 4

    Kumulierung in Serbien

    (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Serbiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Serbien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union [1] beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 [2] gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2) Geht die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Serbiens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Serbien verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Serbien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

    (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

    b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und

    c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Serbien teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1) Als in der Gemeinschaft oder in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Serbiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

    (2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Serbien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Serbiens fahren,

    c) die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens besteht

    und

    e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens besteht.

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

    (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

    a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) Teilen und Zusammenstellen von Packstücken;

    c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) Bügeln von Textilien;

    e) einfaches Anstreichen und Polieren;

    f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

    h) Enthülsen, Entsteinen und Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

    p) Schlachten von Tieren.

    (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Serbien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) Energie und Brennstoffe,

    b) Anlagen und Ausrüstung,

    c) Maschinen und Werkzeuge,

    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Serbien erfüllt werden.

    (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Serbien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens an aus der Gemeinschaft oder aus Serbien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

    a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

    und

    b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

    und

    ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

    (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

    (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Serbien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens befördert werden.

    (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

    c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 14

    Ausstellungen

    (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Serbien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Serbien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Serbien verkauft oder überlassen hat,

    c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Serbien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Serbien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Serbien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Serbien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Serbien und Ursprungserzeugnisse Serbiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

    b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Serbiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie stellen auch sicher, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: "ISSUED RETROSPECTIVELY"

    (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2) Das so ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: "DUPLICATE".

    (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Serbien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Serbien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

    (2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

    (3) Die Zollbehörden können diese Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

    (5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

    oder

    b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.

    (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

    (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abkommens erfüllen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2) Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn sich aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse deutlich ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Belege

    Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Serbien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

    e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

    (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

    (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre aufzubewahren.

    (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Serbiens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Serbiens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbiens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Serbien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

    (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegenaußergewöhnliche Umstände vor.

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 36

    Freizonen

    (1) Die Gemeinschaft und Serbien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Serbiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung dieses Protokolls

    (1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

    (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Serbien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas findet dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 entsprechend Anwendung.

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1.1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Serbiens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

    1.2. als Ursprungserzeugnisse Serbiens:

    a) Erzeugnisse, die in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Serbien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

    (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Serbien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung dieses Protokolls

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    [1] Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

    [2] Der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

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    ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 3

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DER LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

    Bemerkung 2:

    2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten, bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3:

    3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …" oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4:

    4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5:

    5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Rosshaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - elektrische Leitfilamente,

    - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    - andere synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    - andere künstliche Spinnfasern,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    - andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

    Bemerkung 6:

    6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7:

    7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex2707, 2713 bis 2715, ex2901, ex2902 und ex3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation,

    b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

    c) das Kracken,

    d) das Reformieren,

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) die Polymerisation,

    h) die Alkylierung,

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation,

    b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

    c) das Kracken,

    d) das Reformieren,

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) die Polymerisation,

    h) die Alkylierung,

    i) die Isomerisation,

    j) nur für Schweröle der Position ex2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    l) nur für Schweröle der Position ex2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    m) nur für Heizöl der Position ex2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

    o) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3. Im Sinne der Positionen ex2707, 2713 bis 2715, ex2901, ex2902 und ex3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

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    ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 3

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in dieser Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

    HS-Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |

    (1) | (2) | (3)oder(4) |

    Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein | |

    Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind undder Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex0502 | Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet | Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten | |

    Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind undder Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    Kapitel 8 | Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind undder Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    0901 | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |

    0902 | Tee, auch aromatisiert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |

    ex0910 | Gewürzmischungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |

    Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex1106 | Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 | Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 | |

    Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: | | |

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert | Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 14 | Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    1501 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: | | |

    Knochenfett und Abfallfett | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 | |

    andere | Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 | |

    1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | | |

    Knochenfett und Abfallfett | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 | |

    andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | |

    feste Fraktionen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 | |

    andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex1505 | Lanolin, raffiniert | Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 | |

    1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | | |

    feste Fraktionen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 | |

    andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    1507 bis 1515 | Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: | | |

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl | Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 | |

    andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind undalle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. | |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind undalle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. | |

    Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 oderbei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex1701 | Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | | |

    chemische reine Maltose und Fructose | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 | |

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind | |

    ex1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | |

    Malzextrakt | Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | | |

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend | Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder Weichtiere enthaltend | Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind undalle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 | |

    1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806,bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sind undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11 | |

    ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex2001 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex2004 und ex2005 | Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex2008 | Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet | |

    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: | | |

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. | |

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |

    ex2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 | |

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind und | |

    2207 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann | |

    2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann | |

    ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex2301 | Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex2303 | Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT | Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist | |

    ex2306 | Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT | Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind undalle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |

    2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind | |

    ex2403 | Rauchtabak | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind | |

    ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex2504 | Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen | Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit | |

    ex2515 | Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise | |

    ex2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise | |

    ex2518 | Dolomit, gebrannt | Brennen von nicht gebranntem Dolomit | |

    ex2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. | |

    ex2520 | Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex2524 | Asbestfasern | Herstellen aus Asbestkonzentrat | |

    ex2525 | Glimmerpulver | Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall | |

    ex2530 | Farberden, gebrannt oder gemahlen | Brennen oder Mahlen von Farberden | |

    Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex2709 | Öl aus bituminösen Mineralien, roh | Schwelung bituminöser Mineralien | |

    2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [2] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [2] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [2] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2805 | "Mischmetall" | Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex2811 | Schwefeltrioxid | Herstellen aus Schwefeldioxid | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2833 | Aluminiumsulfat | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex2840 | Natriumperborat | Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2852 | Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2932 | Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    2934 | Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex2939 | Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    3002 | Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: | | |

    Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    andere: | | |

    menschliches Blut | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    3003 und 3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): | | |

    hergestellt aus Amicacin der Position 2941 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex3006 | pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel | Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. | |

    sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: | | |

    aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    aus Gewebe | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 31 | Düngemittel; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: NatriumnitratCalciumcyanamidKaliumsulfatKaliummagnesiumsulfat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3201 | Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate | Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3205 | Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken [3] | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 33 | Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3301 | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle | Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe [4] dieser Position. Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3403 | Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [1] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: | | |

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 undVormaterialien der Position 3404Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 35 | Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: | | |

    Stärkeether und -ester | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3507 | Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3701 | Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: | | |

    Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3704 | Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3801 | Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3803 | Tallöl, raffiniert | Raffinieren von rohem Tallöl | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3805 | Sulfatterpentinöl, gereinigt | Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3806 | Harzester | Raffinieren von Harzsäuren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3807 | Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt | Destillieren von Holzteer | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet | |

    3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet | |

    3810 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet | |

    3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: | | |

    zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3813 | Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3814 | Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3818 | Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3820 | Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex3821 | Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3822 | Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: | | |

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    technische Fettalkohole | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 | |

    3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: | | |

    folgende Waren dieser Position: – –zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten– –Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester– –Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905– –Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze– –Ionenaustauscher– –Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren– –nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen– –Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen– –Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester– –Fuselöle und Dippelöle– –Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen– –Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3901 bis 3915 | Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: | | |

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [5] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [5] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3907 | Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [5]. | |

    Polyester | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) | |

    3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    3916 bis 3921 | Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex3916, ex3917, ex3920 und ex3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: | | |

    Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere: | | |

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [5] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [5] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3916 und ex3917 | Profile, Rohre und Schläuche | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex3920 | Folien und Filme aus Ionomeren | Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex3921 | Folie aus Kunststoffen, metallisiert | Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron [6] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    3922 bis 3926 | Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex4001 | Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp | Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk | |

    4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet | |

    4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: | | |

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk | Runderneuern von gebrauchten Reifen | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 | |

    ex4017 | Waren aus Hartkautschuk | Herstellen aus Hartkautschuk | |

    ex Kapitel 41 | Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex4102 | Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart | Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen | |

    4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    4107, 4112 und 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104 | |

    ex4114 | Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | | |

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen | Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |

    andere | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |

    4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 | |

    ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex4403 | Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit | |

    ex4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden | |

    ex4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden | |

    ex4409 | Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: | | |

    geschliffen oder an den Enden verbunden | Schleifen oder Verbinden an den Enden | |

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese | Friesen oder Profilieren | |

    ex4410 bis ex4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren | |

    ex4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern | |

    ex4416 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz | Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet | |

    ex4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden | |

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese | Friesen oder Profilieren | |

    ex4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 | |

    ex Kapitel 45 | Kork und Korkwaren; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    4503 | Waren aus Naturkork | Herstellen aus Kork der Position 4501 | |

    Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex4811 | Papier und Pappe, nur liniert oder kariert | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 | |

    4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 | |

    4817 | Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex4818 | Toilettenpapier | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 | |

    ex4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex4820 | Briefpapierblöcke | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 | |

    ex Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    4909 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 | |

    4910 | Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: | | |

    Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 | |

    ex Kapitel 50 | Seide; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide | |

    5004 bis ex5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 52 | Baumwolle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,Jutegarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse | |

    5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | Herstellen aus [7] Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderPapieroder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | | |

    Nadelfilze | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.Jedoch dürfen Monofile aus Polypropylen der Position 5402,Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oderSpinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    andere | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,Spinnfasern aus Kasein oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | | |

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |

    andere | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oderVormaterialien für die Papierherstellung | |

    Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | | |

    aus Nadelfilz | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.Jedoch dürfen Monofile aus Polypropylen der Position 5402,Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oderSpinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. | |

    aus anderem Filz | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. | Kapitel 57 |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen oder Jutegarnen,Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,natürlichen Fasern odersynthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet.Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. | |

    ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: | | |

    in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen [7] | |

    andere | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasseoder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art | Herstellen aus Garnen | |

    5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | | |

    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr | Herstellen aus Garnen | |

    andere | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse | |

    5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten | Herstellen aus Garnen [7] | |

    5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen | | |

    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen | Herstellen aus Garnen | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasseoder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: | | |

    aus Gewirken oder Gestricken | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT | Herstellen aus chemischen Vormaterialien | |

    andere | Herstellen aus Garnen | |

    5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | | |

    Glühstrümpfe, getränkt | Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | | |

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 | Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 | |

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,folgenden Vormaterialien:– –Garne aus Polytetrafluorethylen [8],– –Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,– –Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,– –Monofile aus Polytetrafluorethylen [8],– –Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,– –Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern [8],– –Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,– –natürlichen Fasern,– –synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder– –chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    andere | Herstellen aus [7] Kokosgarnen,natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | | |

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | Herstellen aus Garnen [7], [9] | |

    andere | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: | Herstellen aus Garnen [7], [9] | |

    ex6202, ex6204, ex6206, ex6209 und ex6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | Herstellen aus Garnen [9] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [9] | |

    ex6210 und ex6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Herstellen aus Garnen [9] oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [9] | |

    6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | | |

    bestickt | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [7], [9] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [9] | |

    andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [7], [9] oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: | | |

    bestickt | Herstellen aus Garnen [9] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [9] | |

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Herstellen aus Garnen [9] oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet [9] | |

    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen aus Garnen [9] | |

    ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | | |

    aus Filz oder Vliesstoffen | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    andere: | | |

    bestickt | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [9], [10] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [9], [10] | |

    6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | Herstellen aus [7] natürlichen Fasern,synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | | |

    aus Vliesstoffen | Herstellen aus [7], [9] natürlichen Fasern oderchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse | |

    andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [7], [9] | |

    6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. | |

    ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 | |

    6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern [9] | |

    ex6506 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern [9] | |

    ex Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer | |

    ex6812 | Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |

    ex6814 | Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) | |

    Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex7003, ex7004 und ex7005 | Glas mit absorbierender Schicht | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |

    7006 | Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: | | |

    Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter [11] | Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |

    7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |

    7008 | Mehrschichtige Isolierverglasungen | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |

    7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |

    7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) | Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oderGlaswolle | |

    ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex7102, ex7103 und ex7104 | Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen | |

    7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | | |

    in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen | |

    als Halbzeug oder Pulver | Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |

    ex7107, ex7109 und ex7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform | |

    7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7117 | Fantasieschmuck | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    7207 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 | |

    7208 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 | |

    7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 | |

    ex7218, 7219 bis 7222 | Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 | |

    7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 | |

    ex7224, 7225 bis 7228 | Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 | |

    7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 | |

    ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 | |

    7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 | |

    7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 | |

    ex7307 | Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. | |

    ex7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7401 | Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    7402 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: | | |

    raffiniertes Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend | Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer | |

    7404 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    7405 | Kupfervorlegierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7501 bis 7503 | Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitetoder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium | |

    7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex7616 | Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System | | |

    ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7801 | Blei in Rohform: | | |

    raffiniertes Blei | Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. | |

    7802 | Abfälle und Schrott, aus Blei | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    7901 | Zink in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. | |

    7902 | Abfälle und Schrott, aus Zink | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8001 | Zinn in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. | |

    8002 und 8007 | Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: | | |

    andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. | |

    8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8208 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex8211 | Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. | |

    8214 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. | |

    8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. | |

    ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. | |

    ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8401 | Kernbrennstoffelemente | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware [12] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8403 und ex8404 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8406 | Dampfturbinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex8413 | Rotierende Verdrängerpumpen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8414 | Ventilatoren für industrielle Zwecke | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8419 | Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8420 | Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8423 | Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8425 bis 8428 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: | | |

    Straßenwalzen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8443 | Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8444 bis 8447 | Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: | | |

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet undder Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8456 bis 8466 | Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8469 bis 8472 | Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex8486 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder PlasmastrahlWerkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von MetallenWerkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von GlasTeile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmtAnreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Formen zum Spritzgießen oder Formpressen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8504 | Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex8517 | andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8519 | Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8522 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Proximity-Karten und "intelligente Karten (smart cards)" mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitetoder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    "intelligente Karten (smart cards)" mit einer elektronischen integrierten Schaltung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |

    8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: | | |

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8535 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1000 V | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel | | |

    aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    aus Keramik, aus Eisen und Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    aus Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8542 | Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): | | |

    monolithische integrierte Schaltungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitetoder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8608 | Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8710 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: | | |

    mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: | | |

    50 cm3 oder weniger | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    mehr als 50 cm3 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8712 | Fahrräder, ohne Kugellager | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8715 | Kinderwagen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 88 | Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex8804 | Rotierende Fallschirme | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    8805 | Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9004 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex9005 | Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex9006 | Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9007 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9011 | Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undbei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex9014 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9016 | Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9017 | Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9018 | Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: | | |

    zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9019 | Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9020 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: | | |

    Teile und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9033 | Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 91 | Uhrmacherwaren; ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9105 | Andere Uhren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9109 | Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undder Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9110 | Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undinnerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9111 | Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9112 | Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9113 | Uhrarmbänder und Teile davon: | | |

    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    ex9401 und ex9403 | Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet undalle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |

    9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9406 | Vorgefertigte Gebäude | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex9503 | Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex9506 | Golfschläger und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. | |

    ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    ex9601 und ex9602 | Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen | Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware | |

    ex9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9605 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. | |

    9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. | |

    9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex9613 | Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |

    ex9614 | Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe | Herstellen aus Pfeifenrohformen | |

    Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |

    [1] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    [2] Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    [3] Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    [4] Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    [5] Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    [6] Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    [7] Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    [8] Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    [9] Siehe Bemerkung 6.

    [10] Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    [11] SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    [12] Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.

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    ANHANG III ZU PROTOKOLL Nr. 3

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen

    1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Parteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1 Nr. A 000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    (Ausfüllung freigestellt)

    4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7. Bemerkungen

    8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung

    9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3, usw.)

    10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

    11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

    Ausfuhrpapier (2):

    Art/Muster …

    Nr. …

    vom …

    Zollbehörde …

    Ausstellender Staat…

    Ort und Datum …

    (Unterschrift)

    Stempel

    12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    Ort und Datum …

    (Unterschrift)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.

    (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

    +++++ TIFF +++++

    13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

    14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Prüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

    von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

    nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    Stempel

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    Stempel

    (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

    HINWEISE

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von den Zollbehörden des ausstellenden Staates mit einem Sichtvermerk versehen werden.

    2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    +++++ TIFF +++++

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1 Nr. A 000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    (Ausfüllung freigestellt)

    4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7. Bemerkungen

    8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung

    9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3, usw.)

    10. Rechnungen

    (Ausfüllung freigestellt)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.

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    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT,

    dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT

    den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

    LEGT

    folgende Nachweise VOR (1):

    VERPFLICHTET SICH,

    auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;

    BEANTRAGT

    die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    (1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.

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    ANHANG IV ZU PROTOKOLL Nr. 3

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … [1]) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … [2] преференциален произход

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … [1]) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … [2].

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … [1]) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … [2].

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … [1]), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … [2].

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … [1]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … [2] Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … [1]) deklareerib, et need tooted on … [2] sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … [1]) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … [2].

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … [1]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … [2] preferential origin.

    Französische Fassung

    L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … [1]) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … [2].

    Italienische Fassung

    L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … [1]) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … [2].

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … [1]), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … [2].

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … [1]) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … [2] preferencinès kilmés prekés.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … [1]) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … [2] származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … [1]) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta‘ oriġini preferenzjali … [2].

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … [1]), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn [2].

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … [1]) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … [2] preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … [1]), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … [2].

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … [1]) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … [2].

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … [1]) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … [2].

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … [1]) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … [2] poreklo.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … [1]) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita [2].

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … [1]) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung [2].

    Serbische Fassungen

    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр … [1]) изјављује да су, осим ако је то другачије изричито наведено, ови производи … [2] преференцијалног порекла.

    oder

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … [1]) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … [2] preferencijalnog porekla.

    … [3]

    (Ort und Datum)

    … [4]

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    [1] Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

    [2] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    [3] Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    [4] In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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    ANHANG V ZU PROTOKOLL Nr. 3

    ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    17049099 | Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |

    18061030 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |

    18061090 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder Süßmitteln: |

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |

    18062095 | andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |

    andere |

    andere |

    19019099 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere: |

    andere (als Malzextrakt): |

    andere |

    21011298 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |

    21012098 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |

    21069059 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere: |

    andere |

    21069098 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): |

    andere: |

    andere |

    33021029 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |

    von der in der Lebensmitteloder Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |

    andere: |

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |

    andere |

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Serbien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Serbien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

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    PROTOKOLL Nr. 4

    über den Landverkehr

    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.

    (2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:

    - die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist,

    - der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

    - die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik,

    - die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,

    - ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Transitverkehr der Gemeinschaft" ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Serbiens in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

    b) "Transitverkehr Serbiens" ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Serbien oder von für Serbien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Serbien niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

    c) "kombinierter Verkehr" ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

    - Entweder — für die Zulaufstrecke — zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. — für die Ablaufstrecke — zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,

    - oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.

    INFRASTRUKTUR

    Artikel 4

    Allgemeine Bestimmung

    Die Parteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Serbien beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die gesamteuropäischen Korridore VII und X und die Bahnverbindung von Belgrad nach Vrbnica (Grenze zu Montenegro), die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes sind.

    Artikel 5

    Planung

    Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Serbiens, das dem Bedarf Serbiens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Serbien von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.

    Artikel 6

    Finanzielle Aspekte

    (1) Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.

    (2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

    SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

    Artikel 7

    Allgemeine Bestimmung

    Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Serbien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.

    Artikel 8

    Besondere Infrastrukturaspekte

    Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Serbiens werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

    Artikel 9

    Begleitmaßnahmen

    Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.

    Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,

    - die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern;

    - den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Serbien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;

    - die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern;

    - die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:

    - die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;

    - die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen;

    - in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern;

    - gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;

    - allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 10

    Aufgabe der Eisenbahnen

    Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,

    - die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen;

    - sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;

    - die Beteiligung Serbiens an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.

    STRASSENVERKEHR

    Artikel 11

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.

    Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Serbien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Serbien und zum Transitverkehr Serbiens durch die Gemeinschaft zu gewähren.

    (3) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Serbiens Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.

    (4) Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Serbien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.

    (5) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Serbien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

    Artikel 12

    Marktzugang

    Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um

    - Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Parteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Serbiens vereinbar ist,

    - eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Parteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

    Artikel 13

    Steuern, Mauten und sonstige Abgaben

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.

    (2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

    (3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Serbiens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Serbien verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen.

    (4) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Serbien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

    Artikel 14

    Gewichte und Abmessungen

    (1) Serbien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Serbiens nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.

    (2) Serbien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

    Artikel 15

    Umwelt

    (1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

    (2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.

    (3) Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

    (4) Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.

    Artikel 16

    Soziale Aspekte

    (1) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.

    (2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Serbien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.

    (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.

    (4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.

    Artikel 17

    Verkehrsbestimmungen

    (1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.

    (2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.

    (3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.

    (4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.

    Artikel 18

    Straßenverkehrssicherheit

    (1) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.

    (2) Serbien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.

    (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.

    VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

    Artikel 19

    Vereinfachung der Förmlichkeiten

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Erweiterung des Geltungsbereichs

    Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

    Artikel 21

    Durchführung

    (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird.

    (2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

    a) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten;

    b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen;

    c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen;

    d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    1. Die Gemeinschaft und Serbien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 [1] folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten [2]:

    Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):

    | | Kohlenmonoxid | Kohlenwasserstoffe | Stickstoffoxide | Partikel | Rauchtrübung |

    | | (CO) g/kWh | (HC) g/kWh | (NOx) g/kWh | (PT) g/kWh | m-1 |

    Zeile B1 | Euro IV | 1,5 | 0,46 | 3,5 | 00,02 | 0,5 |

    Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):

    | | Kohlenmonoxid | Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe | Methan | Stickstoffoxide | Partikel |

    | | (CO) g/kWh | (NMHC) g/kWh | (CH4) [3] g/kWh | (NOx) g/kWh | (PT) [4] g/kWh |

    Zeile B1 | Euro IV | 4,0 | 0,55 | 1,1 | 3,5 | 0,03(a) |

    2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Serbien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.

    [1] Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1). Geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

    [2] Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert.

    [3] Nur für Erdgasmotoren.

    [4] Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

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    PROTOKOLL Nr. 5

    über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

    1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Serbien strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten.

    2. Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

    3. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Serbien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

    a) dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, und

    b) die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und

    c) Serbien Umstrukturierungsprogramme vorlegt, die mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden sind, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt. Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen.

    4. Serbien legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Serbiens für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

    Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist.

    5. Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Serbiens, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen.

    Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Serbiens dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

    6. Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Serbien technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne.

    7. Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Serbien und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt.

    8. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten.

    9. Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

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    PROTOKOLL Nr. 6

    über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Parteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

    c) "ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;

    d) "personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

    e) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1) Die Parteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Parteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

    (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

    (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a) ob die aus dem Gebiet der einen Partei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b) ob die in das Gebiet der einen Partei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Parteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    a) Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Partei von Interesse sein könnten;

    b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

    c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung, Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    a) die Zustellung von Schriftstücken, oder

    b) die Bekanntgabe von Entscheidungen,

    die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

    (2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) ersuchende Behörde,

    b) Maßnahme, um die ersucht wird,

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d) betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

    (4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 7

    Erledigung der Amtshilfeersuchen

    (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Partei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

    (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können mit Zustimmung der anderen Partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

    (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

    (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

    a) die Souveränität Serbiens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

    c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

    (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Geheimhaltung

    (1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Parteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Partei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Partei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Partei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Parteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

    (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Parteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

    (4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Partei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Parteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Durchführung

    (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Serbiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

    (2) Die Parteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

    b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und

    c) lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind.

    (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Parteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

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    PROTOKOLL Nr. 7

    Streitbeilegung

    KAPITEL I

    Ziel und Geltungsbereich

    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

    a) Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47,

    b) Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr):

    - Kapitel II (Niederlassung): Artikel 52 bis 56 und Artikel 58,

    - Kapitel III (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 59 und 60 und Artikel 61 Absätze 2 und 3,

    - Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 62 und Artikel 63, mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2,

    - Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 65 bis 71,

    c) Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):

    - Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen).

    KAPITEL II

    Streitbeilegungsverfahren

    Abschnitt I

    Schiedsverfahren

    Artikel 3

    Einleitung des Schiedsverfahrens

    (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

    (2) Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.

    Artikel 4

    Zusammensetzung des Schiedspanels

    (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

    (2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

    (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

    Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

    (4) Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.

    (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.

    (6) Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

    Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (7) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

    Artikel 5

    Entscheidung des Schiedspanels

    (1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.

    (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

    (3) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.

    (4) Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

    (5) Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.

    Abschnitt II

    Durchführung der Entscheidung

    Artikel 6

    Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

    Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

    Artikel 7

    Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

    (1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend "angemessene Frist" genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.

    (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

    (3) Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

    Artikel 8

    Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

    (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

    (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.

    (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

    Artikel 9

    Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

    (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

    (2) Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

    (3) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.

    (4) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

    Artikel 10

    Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

    (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

    (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.

    (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

    Abschnitt III

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 11

    Öffentlichkeit der Sitzungen

    Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

    Artikel 12

    Informationen und fachliche Beratung

    Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

    Artikel 13

    Auslegungsgrundsätze

    Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

    Artikel 14

    Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

    (1) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

    (2) Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

    KAPITEL III

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 15

    Liste der Schiedsrichter

    (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

    (2) Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

    Artikel 16

    Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

    Im Falle des Beitritts Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:

    a) Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

    b) Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

    c) Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

    Artikel 17

    Fristen

    (1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

    (2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

    (3) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.

    Artikel 18

    Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

    (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.

    (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.

    (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern, mit Ausnahme des Artikels 2.

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    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DER REPUBLIK BULGARIEN,

    DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER REPUBLIK ESTLAND,

    IRLANDS,

    DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK ZYPERN,

    DER REPUBLIK LETTLAND,

    DER REPUBLIK LITAUEN,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DER REPUBLIK UNGARN,

    MALTAS,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER REPUBLIK POLEN,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    RUMÄNIENS,

    DER REPUBLIK SLOWENIEN,

    DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten der REPUBLIK SERBIEN,

    nachstehend "Serbien" genannt,

    andererseits,

    die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

    dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:

    Anhang I (Artikel 21) — Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    Anhang II (Artikel 26) — Bestimmung des Begriffs "Baby-beef"

    Anhang III (Artikel 27) — Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    Anhang IV (Artikel 29) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse

    Anhang V (Artikel 30) — Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft

    Anhang VI (Artikel 52) — Niederlassung: "Finanzdienstleistungen"

    Anhang VII (Artikel 75) — Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

    und die folgenden Protokolle:

    Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) — Wein und Spirituosen

    Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) — Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) — Landverkehr

    Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

    Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) — Streitbeilegung

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

    Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

    Съставено в Люксембург на двадесет и девети април две хиляди и осма година.

    Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho.

    V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm.

    Udfærdiget i Lussemburgu den niogtyvende April to tusind og otte.

    Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht.

    Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Luxembourgis.

    'Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

    Done at Lussemburgu on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and eight.

    Fait à Lussemburgu, le vingt-neuf avril deux mille huit.

    Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto.

    Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján.

    Magħmul fil-Lussemburgu, fid- disgħa u għoxrin jum ta’ April tas-sena elfejn u tmienja.

    Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste April tweeduizend acht.

    Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące ósmego.

    Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito.

    Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt.

    V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem.

    V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem.

    Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

    Som skedde i Luxemburg den tjugonionde April tjugohundraåtta.

    Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме.

    Voor het Koninkrijk België

    Pour le Royaume de Belgique

    Für das Königreich Belgien

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    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    За Релублика България

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    Za Českou republiku

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    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Eesti Vabariigi nimel

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Per la Repubblica italiana

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    Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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    Latvijas Republikas vārdā

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    Lietuvos Respublikos vardu

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    A Magyar Köztársaság részéről

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    Gћal Malta

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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    Pela República Portuguesa

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    Pentru România

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    Za Republiko Slovenijo

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    Za Slovenskú republiku

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    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    За Европейската общност

    Por las Comunidades Europeas

    Za Evropská společenství

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Euroopa ühenduste nimel

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Eiropas Kopienu vārdā

    Europos Bendrijų vardu

    Az Európai Közösségek részéről

    Għall-Komunitajiet Ewropej

    Voor de Europese Gemeenschappen

    W imieniu Wspólnot Europejskich

    Pelas Comunitatea Europeias

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvá

    Za Evropske skupnosti

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På europeiska gemenskapernas vägnar

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    За Републику Србиjу

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3

    Die Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien von gemeinsamem Interesse.

    Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Europäische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003 beschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut einer Standardklausel geeinigt (siehe Rates-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen Union mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden.

    Als verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Serbien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind.

    In diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkommen aufzunehmen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32

    Zweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeugnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.

    Jener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie möglich behindert wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

    Der Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen).

    Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe [1] umfasst.

    Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

    In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

    - dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete [2] Anwendung findet;

    - dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.

    [1] ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

    [2] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

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