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Document 22008A0315(06)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/224(6)/oj

    Related Council decision

    22008A0315(06)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2008 S. 0031 - 0031


    Protokoll

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY

    andererseits,

    (nachstehend: "die Vertragsparteien") —

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Östlich des Uruguay, unterzeichnet am 31. Mai 1996 in Bukarest,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet wurde (nachstehend: "das horizontale Abkommen"),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - "— Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 31. Mai 1996 in Bukarest, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Uruguay-Rumänien" bezeichnet".

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag zum "Abkommen Uruguay-Portugal" folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a) unter Buchstabe a "Benennung":

    - "— Artikel 3 des Abkommens Uruguay-Rumänien";

    b) unter Buchstabe b "Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen":

    - "— Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Uruguay-Rumänien";

    c) unter Buchstabe d "Besteuerung von Flugkraftstoff":

    - "— Artikel 9 des Abkommens Uruguay-Rumänien";

    d) unter Buchstabe e "Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft":

    - "— Artikel 8 des Abkommens Uruguay-Rumänien".

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der spanische Wortlaut verbindlich.

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