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Document 22008A0315(02)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/224(2)/oj

    Related Council decision

    22008A0315(02)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2008 S. 0024 - 0025


    Protokoll

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

    andererseits,

    (nachstehend "die Vertragsparteien") —

    GESTÜTZT auf die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 17. Februar 1967 in Beirut bzw. am 25. Februar 1967 in Beirut,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 7. Juli 2006 in Beirut unterzeichnet wurde (nachstehend: "das horizontale Abkommen"),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Belgien bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

    - "— Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 17. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Libanon-Bulgarien" bezeichnet";

    - "— Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 25. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Libanon-Rumänien" bezeichnet".

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag "Abkommen Libanon-Belgien" bzw. "Abkommen Libanon-Polen" folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a) unter Buchstabe a "Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat":

    - "— Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien";

    - "— Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien";

    b) unter Buchstabe b "Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen":

    - "— Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien";

    - "— Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien";

    c) unter Buchstabe d "Besteuerung von Flugkraftstoff":

    - "— Artikel 6 des Abkommens Libanon-Bulgarien";

    - "— Artikel 8 des Abkommens Libanon-Rumänien";

    d) unter Buchstabe e "Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft":

    - "— Artikel 10 des Abkommens Libanon-Bulgarien";

    - "— Artikel 9 des Abkommens Libanon-Rumänien".

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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