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Document 21998A0403(01)

    Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

    ABl. L 104 vom 3.4.1998, p. 2–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/05/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1998/249/oj

    Related Council decision

    21998A0403(01)

    Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 03/04/1998 S. 0002 - 0021


    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT DES NORDOSTATLANTIKS

    DIE VERTRAGSPARTEIEN -

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Pflanzen und Tiere für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;

    IN ANBETRACHT des Eigenwertes der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;

    IN DER ERKENNTNIS, daß gemeinsames Vorgehen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene wesentlich ist, um die Meeresverschmutzung zu verhüten und zu beseitigen sowie um das Meeresgebiet nachhaltig zu bewirtschaften, d. h. um die menschlichen Aktivitäten so zu gestalten, daß das Meeresökosystem weiterhin die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der lebenden und der zukünftigen Generationen befriedigt;

    EINGEDENK DESSEN, daß das ökologische Gleichgewicht und die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG auch der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung;

    EINGEDENK der maßgeblichen Bestimmungen des internationalen Gewohnheitsrechts, die sich in Teil XII der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die internationale und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zum Erhalt der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;

    IN DER ERWAEGUNG, daß die gemeinsamen Interessen der mit derselben Meereszone befaßten Staaten sie zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene veranlassen sollten;

    EINGEDENK der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß unverzüglich weitere internationale Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung als Teil zukunftsweisender und zusammenhängender Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt ergriffen werden müssen;

    IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert sein kann, auf regionaler Ebene strengere Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder zum Schutz der Meeresumwelt vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten zu ergreifen, als in den internationalen Übereinkommen oder Übereinkünften mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen ist;

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Probleme der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt werden, die speziell diese Fragen behandeln;

    IN DER ERWAEGUNG, daß die gegenwärtigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht in angemessener Weise regeln und daß es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die schädlichen Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit verstärkt -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet:

    a) "Meeresgebiet" die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, die an das Küstenmeer angrenzenden sowie die dahintergelegenen Meereszonen, die, soweit vom Völkerrecht anerkannt, der Hoheit des Küstenstaates unterliegen, sowie die hohe See, einschließlich des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds dieser Gewässer in folgenden Grenzen:

    i) diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich

    1. der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen sowie

    2. des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36' westlicher Länge;

    ii) denjenigen Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt.

    b) "Innere Gewässer" die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze.

    c) "Süßwassergrenze" die Stelle im Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist.

    d) "Verschmutzung" die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, Beeinträchtigungen der allgemeinen und verträglichen Nutzung des Meeres oder eine Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben könnten.

    e) "Vom Lande aus" die Punktquellen und diffusen Quellen an Land, von denen aus Stoffe oder Energie das Meeresgebiet über den Wasser- oder Luftpfad oder direkt von der Küste aus erreichen. Dieser Begriff umfaßt Quellen im Zusammenhang mit jeglicher vorsätzlichen Beseitigung im Meeresuntergrund, der von Land aus durch einen Tunnel, eine Rohrleitung oder andere Mittel zugänglich ist, oder andere Quellen im Zusammenhang mit Bauwerken, die im Meeresgebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei zu anderen Zwecken als Offshore-Aktivitäten abgesetzt wurden.

    f) "Einbringen" (Dumping)

    i) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen

    1. von Schiffen oder Luftfahrzeugen aus;

    2. von Offshore-Anlagen aus;

    ii) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung

    1. durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;

    2. von Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen.

    g) Der Ausdruck "Einbringen" umfaßt nicht:

    i) die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, unter den vom internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 oder von anderen gültigen internationalen Regelungen vorgesehenen Bedingungen, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die von oder zu Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zum Zwecke ihrer Beseitigung befördert werden oder die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffen auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen herrühren;

    ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem ihrer bloßen Beseitigung, sofern das Absetzen, wenn es einem anderen Zweck dient als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich erdacht oder hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt; und

    iii) im Sinne der Anlage III die vollständige oder teilweise Aufgabe einer außer Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung vor Ort, sofern dies in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens sowie mit sonstigen maßgeblichen internationalen Bestimmungen erfolgt.

    h) "Verbrennen" jedes vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meeresgebiet zum Zwecke ihrer thermischen Vernichtung.

    i) "Verbrennen" umfaßt nicht die in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Völkerrecht erfolgende thermische Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge oder der Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme der thermischen Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und in Offshore-Anlagen, die zum Zwecke dieser thermischen Vernichtung betrieben werden.

    j) "Offshore-Aktivitäten" Aktivitäten, die im Meeresgebiet zum Zwecke der Aufsuchung, der Bewertung oder der Gewinnung fluessiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden.

    k) "Offshore-Quellen" Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, von denen aus Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen.

    l) "Offshore-Anlage" jede künstlich errichtete bauliche Anlage, Betriebseinrichtung oder Behälteranlage als ganzes oder in Teilen, sowohl schwimmend als auch auf dem Meeresgrund feststehend, soweit sie sich im Meeresgebiet zum Zweck von Offshore-Aktivitäten befindet.

    m) "Offshore-Rohrleitungen" Rohrleitungen, die im Meeresgebiet zum Zwecke der Offshore-Aktivitäten verlegt wurden.

    n) "Schiffe oder Luftfahrzeuge" Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art, ihre Teile und anderes Zubehör. Dieser Begriff umfaßt Luftkissenfahrzeuge, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb und andere Bauwerke im Meeresgebiet sowie ihre Ausrüstung, mit Ausnahme jedoch von Offshore-Anlagen und Offshore-Leitungen.

    o) Der Begriff "Abfälle oder sonstige Stoffe" umfaßt nicht:

    i) menschliche Überreste

    ii) Offshore-Anlagen;

    iii) Offshore-Rohrleitungen;

    iv) unverarbeiteten Fisch und Fischabfälle von Fischereischiffen.

    p) "Übereinkommen", soweit der Wortlaut nichts Gegenteiliges enthält, das Übereinkommen zum Schutze der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, seine Anlagen und Anhänge.

    q) "Oslo-Übereinkommen" das am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung.

    r) "Paris-Übereinkommen" das am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung.

    s) "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" jede Organisation souveräner Staaten einer gegebenen Region, die in den vom Übereinkommen abgedeckten Bereichen Zuständigkeiten besitzt und die durch ihre Geschäftsordnung ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

    Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen

    (1) a) Nach Maßgabe des Übereinkommens treffen die Vertragsparteien alle nur möglichen Maßnahmen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen, sowie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Meeresgebietes vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, falls möglich, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen.

    b) Zu diesem Zwecke beschließen die Vertragsparteien einzeln und gemeinsam Programme und Maßnahmen und stimmen ihre diesbezügliche Politik und Strategien aufeinander ab.

    (2) Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze an:

    a) Das Vorsorgeprinzip, nach dem Verhütungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ausreichender Anlaß zur Besorgnis besteht, daß direkt oder indirekt in die Meeresumwelt eingeleitete Stoffe oder Energie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, einer Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, Beeinträchtigungen der allgemeinen und verträglichen Nutzung oder einer Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres führen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Nachweis für eine Kausalbeziehung zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt;

    b) das Verursacherprinzip, nach dem die Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.

    (3) a) In Ausführung des Übereinkommens beschließen die Vertragsparteien Programme und Maßnahmen, die gegebenenfalls Fristen für die Durchführung vorsehen und die die Umsetzung der neuesten technischen Entwicklungen und Methoden zur Verhütung und vollständigen Beseitigung der Verschmutzung in vollem Maße berücksichtigen.

    b) Zu diesem Zwecke:

    i) definieren sie unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Anhangs 1 im Hinblick auf die Programme und Maßnahmen die Anwendung unter anderem

    - des Standes der Technik und

    - der besten Umweltpraxis,

    gegebenenfalls unter Einbeziehung sauberer Technologien;

    ii) sorgen sie bei der Umsetzung solcher Programme und Maßnahmen für die Anwendung des Standes der Technik und der besten Umweltpraxis entsprechend ihrer Definition, gegebenenfalls unter Einbeziehung umweltfreundlicher Technologien.

    (4) Die Vertragsparteien kommen überein, die von ihnen beschlossenen Maßnahmen so anzuwenden, daß sie eine Zunahme der Verschmutzung des Meeres außerhalb des Meeresgebiets sowie in anderen Bereichen der Umwelt verhindern.

    (5) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets oder zum Schutz des Meeresgebiets vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten zu ergreifen.

    Artikel 3 Verschmutzung vom Lande aus

    Die Vertragsparteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung vom Lande aus nach Maßgabe des Übereinkommens, insbesondere unter den in Anlage I genannten Bedingungen, zu verhüten und zu beseitigen.

    Artikel 4 Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennen

    Die Vertragsparteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach Maßgabe des Übereinkommens, insbesondere unter den in Anlage II genannten Bedingungen, zu verhüten und zu beseitigen.

    Artikel 5 Verschmutzung durch Offshore-Quellen

    Die Vertragsparteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen nach Maßgabe des Übereinkommens, insbesondere unter den in Anlage III genannten Bedingungen, zu verhüten und zu beseitigen.

    Artikel 6 Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des Übereinkommens, insbesondere gemäß Anlage IV,

    a) regelmäßig gemeinsame Beurteilungen der Qualität der Meeresumwelt und ihrer Entwicklung für das Meeresgebiet oder Regionen oder Subregionen desselben durchzuführen und zu veröffentlichen und

    b) in diese Beurteilungen eine Bewertung der Wirksamkeit der zum Schutz der Meeresumwelt getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen sowie die Festlegung von Handlungsprioritäten einzubeziehen.

    Artikel 7 Verschmutzung durch andere Quellen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zusätzlich zu den in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 bezeichneten Anlagen weitere Anlagen anzunehmen, in denen Maßnahmen, Verfahren und Normen zum Schutze des Meeresgebiets vor Verschmutzung aus anderen Quellen beschrieben werden, soweit diese Verschmutzung nicht bereits Gegenstand wirksamer Maßnahmen ist, die von anderen internationalen Organisationen vereinbart wurden oder durch andere internationale Übereinkommen vorgeschrieben werden.

    Artikel 8 Wissenschaftliche und technische Forschung

    (1) Um die Ziele des Übereinkommens weiterzuentwickeln, kommen die Vertragsparteien überein, einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche oder technische Forschungsprogramme aufzustellen und der Kommission nach einem Standardverfahren

    a) die Ergebnisse solcher einander ergänzender, gemeinsamer oder in anderer Weise maßgeblicher Forschungsarbeiten,

    b) Einzelheiten anderer maßgeblicher Programme der wissenschaftlichen und technischen Forschung

    zu übermitteln.

    (2) Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die auf diesem Gebiet durch die jeweils zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen durchgeführten Arbeiten.

    Artikel 9 Zugang zu Informationen

    (1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß ihre zuständigen Behörden verpflichtet werden, zu den in Absatz 2 beschriebenen Informationen allen natürlichen oder juristischen Personen auf angemessenen Antrag ohne Nachweis eines Interesses und ohne unzumutbare hohe Kosten sobald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, Zugang zu gewähren.

    (2) Informationen, auf die sich Absatz 1 bezieht, sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand des Meeresgebiets, über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dieser Konvention eingeleitet wurde.

    (3) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Vertragsparteien nicht, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem und den anzuwendenden Regeln vorzusehen, daß ein Antrag auf Zugang zu einer derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:

    a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

    b) die öffentliche Sicherheit,

    c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

    d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums,

    e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten,

    f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

    g) Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betroffenen Bereich noch erhöhen würde.

    (4) Die Gründe für die Ablehnung der Weitergabe von Informationen sind anzugeben.

    Artikel 10 Kommission

    (1) Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach ihrer Geschäftsordnung beschlossen wird.

    (2) Die Kommission hat die Aufgabe,

    a) die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen;

    b) im allgemeinen den Zustand des Meeresgebietes, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Maßnahmen zu überprüfen;

    c) gemäß der vom Übereinkommen vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen Programme und Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung und zur Überwachung von Aktivitäten, die direkt oder indirekt schädliche Auswirkungen auf das Meeresgebiet haben können, zu erarbeiten; diese Programme und Maßnahmen können gegebenenfalls marktwirtschaftliche Instrumente umfassen;

    d) regelmäßig ihr Arbeitsprogramm aufzustellen;

    e) untergeordnete Organe, die sie für notwendig erachtet, einzurichten und deren Aufgabenstellung festzulegen;

    f) Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 15, 16, 17, 18, 19 und 27 zu erwägen und gegebenenfalls anzunehmen;

    g) die Aufgaben, die ihr durch die Artikel 21 und 23 übertragen werden, sowie alle sonstigen nach dem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

    (3) Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 fassen.

    (4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig von den Vertragsparteien anzunehmen ist.

    (5) Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die einstimmig von den Vertragsparteien anzunehmen ist.

    Artikel 11 Beobachter

    (1) Durch einstimmigen Beschluß der Vertragsparteien kann die Kommission

    a) jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist,

    b) jede internationale Regierungs- oder Nicht-Regierungsorganisation, deren Aktivitäten mit dem Übereinkommen in Verbindung stehen,

    als Beobachter zulassen.

    (2) Die Beobachter können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Kommission Informationen oder Berichte zu Zielen des Übereinkommens vorlegen.

    (3) Die Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für Beobachter werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt.

    Artikel 12 Sekretariat

    (1) Hiermit wird ein ständiges Sekretariat eingerichtet.

    (2) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär, definiert die Funktionen dieses Amtes sowie die Bedingungen, unter denen es ausgeübt wird.

    (3) Der Exekutivsekretär führt die für die Durchführung des Übereinkommens und die Arbeiten der Kommission notwendigen Aufgaben sowie andere Aufgaben aus, die ihm von der Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und ihrer Finanzordnung übertragen werden.

    Artikel 13 Beschlüsse und Empfehlungen

    (1) Beschlüsse und Empfehlungen werden einstimmig von den Mitgliedern der Kommission gefaßt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, kann die Kommission jedoch, sofern das Übereinkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, Beschlüsse oder Empfehlungen mit dreiviertel der Stimmen ihrer Mitglieder annehmen.

    (2) Ein Beschluß wird nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für diejenigen Vertragsparteien verpflichtend, die für ihn gestimmt haben und die nicht innerhalb dieser Frist dem Exekutivsekretär schriftlich mitgeteilt haben, daß sie nicht in der Lage sind, ihn anzunehmen, sofern im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist dreiviertel der Vertragsparteien entweder dem Beschluß zugestimmt und ihre Zustimmung nicht zurückgezogen haben oder dem Exekutivsekretär schriftlich mitgeteilt haben, daß sie in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei, die dem Exekutivsekretär schriftlich mitgeteilt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß anzunehmen, entweder zum Zeitpunkt dieser Mitteilung oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme des Beschlusses verpflichtend, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

    (3) Eine Mitteilung an den Exekutivsekretär gemäß Absatz 2 kann die Unannehmbarkeit eines Beschlusses für eine Vertragspartei nur insoweit zum Ausdruck bringen, als dieser Beschluß sich auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete dieser Vertragspartei bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

    (4) Alle von der Kommission gefaßten Beschlüsse sehen gegebenenfalls Umsetzungsfristen vor.

    (5) Empfehlungen haben keinerlei verpflichtenden Charakter.

    (6) Beschlüsse zu einer Anlage oder einem Anhang werden lediglich von den Vertragsparteien getroffen, die durch die entsprechende Anlage oder den entsprechenden Anhang gebunden sind.

    Artikel 14 Status der Anlagen und Anhänge

    (1) Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

    (2) Die Anhänge haben wissenschaftlichen, technischen oder verwaltungstechnischen Charakter.

    Artikel 15 Änderung des Übereinkommens

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 2 sowie der spezifisch auf die Annahme oder Änderung der Anlagen oder Anhänge anzuwendenden Bestimmungen unterliegt jede Änderung des Übereinkommens diesem Artikel.

    (2) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen. Der Text der empfohlenen Änderung wird den Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Kommission mindestens sechs Monate vor dem für die Annahme vorgesehenen Treffen der Kommission übermittelt. Der Exekutivsekretär übermittelt den Änderungsentwurf zu Informationszwecken ebenfalls den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.

    (3) Die Kommission nimmt die Änderung durch einstimmigen Beschluß der Vertragsparteien an.

    (4) Die angenommene Änderung wird durch die Verwahrregierung den Vertragsparteien zum Zwecke ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung wird der Verwahrregierung schriftlich notifiziert.

    (5) Für die Vertragsparteien, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, tritt sie am dreißigsten Tag nach Erhalt der Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien durch die Verwahrregierung in Kraft. Später tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für die Änderung in Kraft.

    Artikel 16 Annahme der Anlagen

    Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten entsprechend für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten einer Anlage zum Übereinkommen, es sei denn, die Kommission nimmt eine Anlage gemäß Artikel 7 durch dreiviertel der Stimmen der Vertragsparteien an.

    Artikel 17 Änderung der Anlagen

    (1) Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten entsprechend für jede Änderung einer Anlage zum Übereinkommen, es sei denn, die Kommission nimmt Änderungen einer Anlage gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 6 oder 7 durch dreiviertel der Stimmen der durch diese Anlage gebundenen Vertragsparteien an.

    (2) Leitet sich die Änderung einer Anlage aus einer Änderung des Übereinkommens her, so unterliegt die Änderung der Anlage den gleichen Bestimmungen wie die Änderung des Übereinkommens.

    Artikel 18 Annahme der Anhänge

    (1) Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, für die eine Annahme gemäß Artikel 15 oder Artikel 17 vorgeschlagen wird, so unterliegen der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs den gleichen Bestimmungen wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Änderung.

    (2) Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer gemäß Artikel 16 zur Annahme vorgeschlagenen Anlage des Übereinkommens her, so unterliegen der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs den gleichen Bestimmungen wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Anlage.

    Artikel 19 Änderung der Anhänge

    (1) Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung dieses Anhangs vorschlagen. Der Text der vorgeschlagenen Änderung wird vom Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß Artikel 15 Absatz 2 zugesandt.

    (2) Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit dreiviertel der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an.

    (3) Eine Änderung eines Anhangs tritt für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich mitgeteilt haben, daß sie nicht in der Lage sind, die Änderung des Anhangs anzunehmen und sofern nach Ablauf dieser Frist dreiviertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder der Änderung zugestimmt und ihre Zustimmung nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich mitgeteilt haben, daß sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen.

    (4) Eine Mitteilung an die Verwahrregierung gemäß Absatz 3 kann die Unannehmbarkeit eines Beschlusses für eine Vertragspartei nur insoweit zum Ausdruck bringen, als dieser Beschluß sich auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

    (5) Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich mitgeteilt hat, daß sie in der Lage ist, die Änderung des Anhangs anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Mitteilung oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung verpflichtend, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

    (6) Die Verwahrregierung unterrichtet unverzüglich alle Vertragsparteien über jede bei ihr eingegangene Notifikation solcher Art.

    (7) Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so unterliegt die Änderung des Anhangs den gleichen Bestimmungen wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.

    Artikel 20 Stimmrecht

    (1) Jede Vertragspartei besitzt eine Stimme in der Kommission.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das gleiche gilt im umgekehrten Fall.

    Artikel 21 Grenzüberschreitende Verschmutzung

    (1) Ist die von einer Vertragspartei ausgehende Verschmutzung geeignet, die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zu schädigen, so verpflichten sich die betroffenen Vertragsparteien, auf Antrag einer von ihnen Konsultationen zwecks Aushandelns einer Übereinkunft über Zusammenarbeit aufzunehmen.

    (2) Auf Anfrage einer betroffenen Vertragspartei wird die Frage von der Kommission geprüft; die Kommission kann Empfehlungen zur Erzielung einer befriedigenden Lösung abgeben.

    (3) Die Übereinkünfte nach Absatz 1 können unter anderem die Gebiete, auf die sie Anwendung finden, die angestrebten Qualitätsziele und die Methoden zur Erreichung dieser Ziele, darunter auch Methoden zur Anwendung angemessener Normen, sowie die zu sammelnden wissenschaftlichen und technischen Informationen festlegen.

    (4) Die Vertragsparteien, welche diese Übereinkünfte unterzeichnen, unterrichten die anderen Vertragsparteien über die Kommission vom Inhalt dieser Übereinkünfte und von den bei ihrer Durchführung erzielten Fortschritten.

    Artikel 22 Der Kommission vorzulegende Berichte

    Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmäßig

    a) über die Rechts- oder sonstigen Vorschriften, die sie zur Umsetzung des Übereinkommens und der nach Maßgabe des Übereinkommens getroffenen Beschlüsse und Empfehlungen erlassen haben, insbesondere einschließlich der zur Verhinderung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen;

    b) über die Wirksamkeit der in Buchstabe a) bezeichneten Maßnahmen;

    c) über die Schwierigkeiten, die die Umsetzung der in Buchstabe a) bezeichneten Bestimmungen mit sich bringt.

    Artikel 23 Einhaltung der Verpflichtungen

    Die Kommission

    a) bewertet auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte gemäß Artikel 22 sowie aller anderen von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte die Einhaltung des Übereinkommens und der nach Maßgabe des Übereinkommens gefaßten Beschlüsse und Empfehlungen durch die Vertragsparteien;

    b) beschließt und verlangt gegebenenfalls Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung des Übereinkommens und der nach Maßgabe des Übereinkommens gefaßten Beschlüsse zu gewährleisten und die Durchführung der Empfehlungen zu unterstützen, darunter Maßnahmen, um einer Vertragspartei bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen zu helfen.

    Artikel 24 Regionalisierung

    Die Kommission kann beschließen, daß ein von ihr gefaßter Beschluß oder eine Empfehlung entweder auf das gesamte oder auf einen bestimmten Teil des Meeresgebiets anzuwenden ist, und kann angesichts der unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der verschiedenen Regionen und Subregionen des Übereinkommens die Anwendung unterschiedlicher Zeitpläne vorsehen.

    Artikel 25 Unterzeichnung

    Das Übereinkommen liegt für

    a) die Vertragsparteien des Oslo-Übereinkommens und des Paris-Übereinkommens,

    b) jeden anderen Anrainerstaat des Meeresgebiets,

    c) jeden anderen Staat, der flußaufwärts der in das Meeresgebiet mündenden Wasserläufe liegt,

    d) jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration mit mindestens einem Mitgliedstaat, auf den einer der Buchstaben a)-c) dieses Artikels zutrifft,

    vom 22. September 1992 bis zum 30. Juni 1993 in Paris zur Unterzeichnung auf.

    Artikel 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

    Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

    Artikel 27 Beitritt

    (1) Nach dem 30. Juni 1993 liegt das Übereinkommen für die in Artikel 25 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt auf.

    (2) Die Vertragsparteien können Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Artikel 25 bezeichnet sind, einstimmig einladen, dem Übereinkommen beizutreten. In diesem Fall kann die Definition des Meeresgebiets nötigenfalls durch einen einstimmig gefaßten Beschluß der Kommission geändert werden. Eine solche Änderung tritt nach einstimmiger Genehmigung durch alle Vertragsparteien am dreißigsten Tag nach Erhalt der letzten derartigen Notifikation bei der Verwahrregierung in Kraft.

    (3) Ein solcher Beitritt bezieht sich auf das Übereinkommen sowie auf jede Anlage und jeden Anhang, die zum Zeitpunkt des Beitritts angenommen sind, es sei denn, die Beitrittsurkunde enthält eine ausdrückliche Erklärung, nach der eine oder mehrere Anlagen mit Ausnahme der Anlagen I, II, III und IV nicht angenommen werden.

    (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

    Artikel 28 Vorbehalte

    Zu dem Übereinkommen können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.

    Artikel 29 Inkrafttreten

    (1) Das Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien des Oslo-Übereinkommens und alle Vertragsparteien des Paris-Übereinkommens ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

    (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Absatz 1 bezeichnet sind, tritt das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Absatz 1 oder am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

    Artikel 30 Kündigung

    (1) Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese das Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

    (2) Sofern nicht in einer Anlage mit Ausnahme der Anlagen I bis IV des Übereinkommens Gegenteiliges bestimmt ist, kann jede Vertragspartei mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem diese Anlage für die Vertragspartei in Kraft getreten ist, diese Anlage jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

    (3) Eine Kündigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird ein Jahr nach dem Tag ihres Eingangs bei der Verwahrregierung wirksam.

    Artikel 31 Ersetzen der Übereinkommen von Oslo und Paris

    (1) Für die Vertragsparteien ersetzt das Übereinkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Übereinkommen von Oslo und Paris.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Beschlüsse, Empfehlungen und anderen Übereinkünfte, die im Sinne des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris angenommen wurden, ohne Änderung ihres juristischen Charakters weiterhin anwendbar, soweit sie mit dem Übereinkommen, den im Sinne des Übereinkommens getroffenen Beschlüssen oder im Falle bestehender Empfehlungen mit den im Sinne des Übereinkommens angenommenen Empfehlungen vereinbar sind oder nicht von ihnen ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

    Artikel 32 Beilegung von Streitigkeiten

    (1) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels unterworfen.

    (2) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach den Absätzen 3 bis 10.

    (3) a) Aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei nach Absatz 1 gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist.

    b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Kommission darüber, daß sie die Einrichtung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

    (4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

    (5) a) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate.

    b) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

    (6) a) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Regeln des Übereinkommens.

    b) Jedes nach diesem Artikel gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

    c) Über die Frage seiner Zuständigkeit für einen Streitfall entscheidet das Schiedsgericht selbst.

    (7) a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

    b) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

    c) Werden zwei oder mehr aufgrund dieses Artikels gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befaßt, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen.

    d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.

    e) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

    (8) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußrechnung vor.

    (9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt sein könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

    (10) a) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

    b) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Durchführung des Spruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befaßt werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

    Artikel 33 Aufgaben der Verwahrregierung

    Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens

    a) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, von jeder Nichtannahmeerklärung sowie von jeder Kündigungsanzeige nach Maßgabe der Artikel 26, 27 und 30;

    b) vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 29;

    c) vom Eingang jeder Annahmenotifikation, von jeder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens und von jeder Annahme und Änderung von Anlagen und Anhängen nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17, 18 und 19.

    Artikel 34 Urschrift

    Die Urschrift des Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens beglaubigte Abschriften und hinterlegt eine beglaubigte Abschrift beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN ZU PARIS am zweiundzwanzigsten September 1992.

    ANLAGE I

    ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESEITIGUNG DER VERSCHMUTZUNG VOM LANDE AUS

    Artikel 1

    (1) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen nach Maßgabe dieser Anlage verlangen die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam die Anwendung

    - des Standes der Technik für Punktquellen,

    - der besten Umweltpraxis für Punktquellen und diffuse Quellen,

    gegebenenfalls unter Einbeziehung sauberer Technologien.

    (2) Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie ihrer Zeitpläne wenden die Vertragsparteien die in Anhang 2 aufgeführten Maßstäbe an.

    (3) Die Vertragsparteien ergreifen Verhütungsmaßnahmen, um die Gefahren unfallbedingter Verschmutzung zu minimieren.

    (4) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen zu radioaktiven Stoffen einschließlich Abfällen berücksichtigen die Vertragsparteien im übrigen

    a) die Empfehlungen anderer zuständiger internationaler Organisationen und Einrichtungen;

    b) die von diesen internationalen Organisationen und Einrichtungen empfohlenen Überwachungsverfahren.

    Artikel 2

    (1) Einleitung in das Meeresgebiet aus Punktquellen sowie Freisetzungen in das Wasser oder die Luft, die das Meeresgebiet erreichen und ihm Schaden zufügen können, unterliegen in jedem Fall einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Genehmigung oder Regelung setzt insbesondere die maßgeblichen Beschlüsse der Kommission um, die für die jeweilige Vertragspartei bindend sind.

    (2) Die Vertragsparteien errichten ein regelmäßiges Überwachungs- und Kontrollsystem, das es den zuständigen Behörden erlaubt, die Einhaltung der Genehmigung und der Regelung für Freisetzungen in das Wasser oder die Luft zu bewerten.

    Artikel 3

    Zum Zwecke der Umsetzung dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

    a) Pläne für die Verringerung und schrittweise Einstellung von Stoffen aus landseitigen Quellen zu erarbeiten, die giftig und beständig sind und zur biologischen Anreicherung neigen könnten;

    b) gegebenenfalls Programme und Maßnahmen zur Verringerung des Eintrags von Nährstoffen aus Städten, Gemeinden, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Quellen zu erarbeiten.

    ANLAGE II

    ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESEITIGUNG DER VERSCHMUTZUNG DURCH EINBRINGEN ODER VERBRENNEN

    Artikel 1

    Diese Anlage findet keine Anwendung auf jedwede vorsätzliche Beseitigung im Meeresgebiet von

    a) Abfällen oder sonstigen Stoffen von Offshore-Anlagen aus;

    b) Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen.

    Artikel 2

    Die Verbrennung ist verboten.

    Artikel 3

    (1) Das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen jeder Art ist mit Ausnahme des Einbringens von Abfällen oder sonstigen Stoffen gemäß Auflistung in Absatz 2 und 3 verboten.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Liste lautet folgendermaßen:

    a) Baggergut;

    b) inerte Stoffe natürlichen Ursprungs, d. h. festes geologisches Material, das keiner chemischen Behandlung unterzogen wurde und es unwahrscheinlich ist, daß seine chemischen Bestandteile in die Meeresumwelt freigesetzt werden;

    c) Klärschlämme bis zum 31. Dezember 1998;

    d) Fischabfälle aus der industriellen Fischverarbeitung;

    e) Schiffe und Luftfahrzeuge längstens bis zum 31. Dezember 2004.

    (3) a) Das Einbringen von schwach- und mittelradioaktiven Stoffen, einschließlich Abfällen, ist verboten.

    b) Als Ausnahmeregelung zu Buchstabe a) werden die Vertragsstaaten, nämlich das Vereinigte Königreich und Frankreich, die die Option einer Ausnahme von Buchstabe a), was jedoch keinesfalls vor Ablauf von 15 Jahren, vom 1. Januar 1993 an, geschehen kann, aufrechterhalten möchten, 1997 der Kommission auf einer Sitzung auf Ministerebene über die Schritte berichten, die sie zur Prüfung von alternativen landseitigen Möglichkeiten unternommen haben.

    c) Sofern die Kommission nicht nach oder bereits vor Ablauf dieser Frist von 15 Jahren einstimmig beschließt, die nach Buchstabe b) vorgesehene Ausnahmeregelung nicht mehr fortzusetzen, faßt sie einen Beschluß gemäß Artikel 13 des Übereinkommens zur Verlängerung des Verbots für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2008; anschließend findet eine weitere Sitzung der Kommission auf Ministerebene statt. Die in Buchstabe b) des vorliegenden Artikels genannten Vertragsstaaten, die die in Buchstabe b) genannte Option weiterhin aufrechterhalten möchten, berichten der Kommission ab 1999 im Abstand von 2 Jahren - jeweils auf Sitzungen auf Ministerebene - über die zur Einrichtung alternativer landseitiger Möglichkeiten erzielten Fortschritte und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die zeigen, daß von potentiellen Einbringungsaktivitäten keine Gefahren für die menschliche Gesundheit, kein Schaden für lebende Ressourcen bzw. Meeresökosysteme und keine Beeinträchtigung der allgemeinen und verträglichen Nutzung und sonstigen rechtmäßigen Nutzungen der See ausgehen.

    Artikel 4

    (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß

    a) kein Abfall oder sonstiger Stoff gemäß Artikel 3 Absatz 2 ohne Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden oder Regelung eingebracht wird;

    b) eine solche Genehmigung oder Regelung den maßgeblichen Maßstäben, Richtlinien und Verfahren, die die Kommission gemäß Artikel 6 diese Anlage angenommen hat, entsprechen;

    c) sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Vermeidung von Situationen, bei denen die gleiche Einbringung von mehreren Vertragsparteien genehmigt oder geregelt wird, gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung oder vor Anwendung von Regelungen beraten.

    (2) Genehmigungen oder Regelungen gemäß Absatz 1 erlauben nicht das Einbringen von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die Stoffe enthalten, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, Beeinträchtigungen der allgemeinen und verträglichen Nutzung oder eine Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben könnten.

    (3) Jede Vertragspartei führt Unterlagen über Art und Menge der Abfälle und anderen Stoffe, die gemäß Absatz 1 eingebracht werden, sowie über den Tag, den Ort und die Methode des Einbringens und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

    Artikel 5

    Liegt keine Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der maßgeblichen Vertragspartei vor, dürfen im Meeresgebiet keine Stoffe zu einem anderen Zweck abgesetzt werden als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich bestimmt oder hergestellt wurden. Diese Genehmigungen oder Regelungen haben den jeweils anwendbaren Maßstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, die die Kommission gemäß Artikel 6 dieser Anlage angenommen hat. Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube sie das Einbringen von Abfällen oder sonstiger Stoffe, die gemäß dieser Anlage Gegenstand eines Verbots sind.

    Artikel 6

    Im Sinne dieser Anlage und zum Zwecke der Verhütung und der Beseitigung der Verschmutzung hat die Kommission unter anderem die Aufgabe, Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren für das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie für das Absetzen von Stoffen gemäß Artikel 5 zu erarbeiten und anzunehmen.

    Artikel 7

    Die Bestimmungen dieser Anlage bezüglich des Einbringens finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund von unbeherrschbaren Wetterverhältnissen oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder eines Schiffes oder Luftfahrzeugs bedroht ist. Ein solches Einbringen hat so zu erfolgen, daß die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder Meereslebewesen minimiert wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe sofort der Kommission zu melden.

    Artikel 8

    Die Vertragsparteien ergreifen einzeln sowie innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung aufgrund der Aufgabe von Schiffen und Luftfahrzeugen im Meeresgebiet nach Unfällen. Fehlt eine entsprechende Leitlinie der genannten internationalen Organisationen, so sollten sich die von einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen auf die von der Kommission angenommenen Richtlinien stützen.

    Artikel 9

    Ist eine Vertragspartei in einer Notlage der Auffassung, daß Abfälle oder sonstige Stoffe, deren Einbringen durch diese Anlage verboten ist, an Land nicht ohne unvertretbare Gefahren oder Schäden beseitigt werden können, so konsultiert die betroffene Vertragspartei umgehend die anderen Vertragsparteien, um die nach den jeweiligen Umständen geeignetsten Lagerungsmethoden oder geeignetsten Vernichtungs- oder Beseitigungsmaßnahmen zu finden. Die Vertragspartei unterrichtet die Kommission über die nach dieser Konsultation beschlossenen Vorkehrungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Notlagen.

    Artikel 10

    (1) Jede der Vertragsparteien hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Anlage eingehalten werden von:

    a) den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffen und Luftfahrzeugen;

    b) den Schiffen und Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung laden;

    c) den Schiffen und Luftfahrzeugen, die ihrer Kenntnis nach für ein Einbringen oder Verbringen innerhalb ihrer inneren Gewässer, des Küstenmeeres oder in dem Teil der See, der über das Küstenmeer hinaus und angrenzend an dieses in völkerrechtlich anerkannter Ausdehnung der Hoheit des Küstenstaats unterliegt, eingesetzt sind.

    (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen anzuweisen, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, daß ein Einbringen unter Verstoß gegen diese Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Die betreffende Vertragspartei gibt diese Meldung, wenn sie es für angemessen hält, an jede andere beteiligte Vertragspartei weiter.

    (3) Diese Anlage läßt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmen Schiffen aufgrund des Völkerrechts zusteht.

    ANLAGE III

    ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESEITIGUNG DER VERSCHMUTZUNG DURCH OFFSHORE-QUELLEN

    Artikel 1

    (1) Diese Anlage findet keine Anwendung auf jedwede vorsätzliche Beseitigung im Meeresgebiet von:

    a) Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen oder Luftfahrzeugen aus;

    b) Schiffen oder Luftfahrzeugen.

    Artikel 2

    (1) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen nach Maßgabe dieser Anlage verlangen die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam die Anwendung

    a) des Standes der Technik,

    b) der besten Umweltpraxis,

    gegebenenfalls unter Einbeziehung sauberer Technologien.

    (2) Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie ihrer Zeitpläne wenden die Vertragsparteien die in Anhang 2 aufgeführten Maßstäbe an.

    Artikel 3

    (1) Das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Offshore-Anlagen aus ist verboten.

    (2) Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Einleitungen oder Emissionen durch Offshore-Quellen.

    Artikel 4

    (1) Die Verwendung oder die Einleitung oder Emission von Stoffen durch Offshore-Quellen, die möglicherweise das Meeresgebiet erreichen und beeinträchtigen, unterliegt in jedem Fall einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Genehmigung oder Regelung setzt insbesondere die maßgeblichen Beschlüsse, Empfehlungen und anderen Übereinkünfte um, die auf der Grundlage des Übereinkommens angenommen wurden.

    (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien errichten ein Überwachungs- und Kontrollsystem, um die Einhaltung der Genehmigungen oder Regelungen gemäß Absatz 1 zu bewerten.

    Artikel 5

    (1) Ohne eine im Einzelfall von der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragspartei erteilte Genehmigung dürfen außer Betrieb genommene Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen nicht eingebracht und außer Betrieb genommene Offshore-Anlagen nicht ganz oder teilweise im Meeresgebiet zurückgelassen werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Behörden bei der Erteilung einer solchen Genehmigung die maßgeblichen Beschlüsse, Empfehlungen und anderen Übereinkünfte umsetzen, die auf der Grundlage des Übereinkommens angenommen wurden.

    (2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die außer Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung Stoffe enthält, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, Beeinträchtigungen der allgemeinen und verträglichen Nutzung des Meeres oder eine Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben könnten.

    (3) Jede Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Einbringungsgenehmigung für eine außer Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu erteilen, die nach dem 1. Januar 1998 im Meeresgebiet installiert wurde, teilt den anderen Vertragsparteien über die Kommission die Gründe für die Genehmigung einer solchen Einbringung mit, so daß eine Konsultation möglich ist.

    (4) Jede Vertragspartei führt Unterlagen über die außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, die eingebracht werden, über die außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen, die nach Maßgabe dieses Artikels am Einsatzort belassen werden, sowie über Zeitpunkt, Ort und Methode des Einbringens und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

    Artikel 6

    Die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund unbeherrschbarer Wetterverhältnisse oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder einer Offshore-Anlage bedroht ist. Auch in einem solchen Fall sollte das Einbringen so erfolgen, daß die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder Meereslebewesen minimiert wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Stoffe sofort der Kommission zu melden.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien ergreifen einzeln sowie innerhalb der jeweils zuständigen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung, die in Folge unfallbedingter Aufgabe von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet entstehen kann. Fehlt eine entsprechende Leitlinie der einschlägigen internationalen Organisationen, so sollten sich die von einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen auf von der Kommission aufzustellende Richtlinien stützen.

    Artikel 8

    Liegt keine Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der maßgeblichen Vertragspartei vor, so darf keine außer Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu einem anderen Zweck in das Meeresgebiet verbracht werden als dem, zu dem sie ursprünglich entworfen oder hergestellt wurde. Diese Genehmigungen oder Regelungen haben den einschlägigen Maßstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, die die Kommission gemäß Artikel 10 Buchstabe d) dieser Anlage angenommen hat. Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube sie das Einbringen von außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen entgegen den Bestimmungen dieser Anlage.

    Artikel 9

    (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen anzuweisen, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, daß ein Einbringen unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Die betreffende Vertragspartei gibt diese Meldung, wenn sie es für zweckdienlich hält, an jede andere beteiligte Vertragspartei weiter.

    (2) Diese Anlage läßt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmten Schiffen aufgrund des Völkerrechts zusteht.

    Artikel 10

    Im Sinne dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

    a) Informationen über die bei Offshore-Aktivitäten benutzten Stoffe zu sammeln und auf der Grundlage dieser Informationen Stofflisten gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage zu vereinbaren;

    b) giftige und beständige Stoffe sowie Stoffe mit Neigung zur biologischen Anreicherung aufzulisten und Pläne zur Verringerung und schrittweisen Einstellung ihrer Verwendung oder ihrer Einleitung durch Offshore-Quellen zu erarbeiten;

    c) Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen sowie durch die Aufgabe vor Ort von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet zu erarbeiten;

    d) Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren hinsichtlich des in Artikel 8 dieser Anlage angesprochenen Verbringens außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen zu erarbeiten, unter dem Gesichtspunkt, Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen.

    ANLAGE IV

    ÜBER DIE BEURTEILUNG DER QUALITÄT DER MEERESUMWELT

    Artikel 1

    (1) Im Sinne dieser Anlage bezeichnet "Überwachung" die wiederholte Messung

    a) der Qualität der Meeresumwelt und jeder ihrer Bestandteile, d. h. des Wassers, der Sedimente und der Lebewesen;

    b) der Aktivitäten oder natürlichen und anthropogenen Einträge, die die Qualität der Meeresumwelt beeinträchtigen können;

    c) der Auswirkungen solcher Aktivitäten und Einträge.

    (2) Die Überwachung kann zur Einhaltung der Verpflichtungen des Übereinkommens, um Wirkungsmechanismen und Tendenzen zu erkennen, oder aber zu Forschungszwecken durchgeführt werden.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Anlage verpflichten sich die Vertragsparteien,

    a) bei der Durchführung von Überwachungsprogrammen zusammenzuarbeiten und der Kommission die erhaltenen Daten vorzulegen;

    b) die Vorschriften zur Qualitätskontrolle zu beachten und an Interkalibrierungen teilzunehmen;

    c) einzeln oder besser gemeinsam weitere ausreichend validierte Instrumente der wissenschaftlichen Beurteilung, wie Modelle, Fernerkundungsmethoden und Strategien zur fortschreitenden Risikobewertung, zu nutzen und zu entwickeln;

    d) einzeln oder besser gemeinsam Forschungsarbeiten durchzuführen, die als notwendig zum Zwecke der Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt, der Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Verständnisses der Meeresumwelt und insbesondere des Verhältnisses zwischen Einträgen, Konzentrationen und Auswirkungen erachtet werden;

    e) den für solche Beurteilungen als nützlich erachteten wissenschaftlichen Fortschritt, der von anderen entweder als Eigeninitiative von Forschern und Forschungsinstituten oder über andere nationale und internationale Forschungsprogramme oder aber unter der Schirmherrschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erzielt wurde, zu berücksichtigen.

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

    a) Programme zur gemeinsamen Überwachung und zur beurteilungsorientierten Forschung festzulegen und anzuwenden, Verfahrensregeln als Orientierungshilfe für die Teilnehmer an der Durchführung dieser Überwachungsprogramme aufzustellen und der Darstellung und Auslegung ihrer Ergebnisse zuzustimmen;

    b) Beurteilungen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse maßgeblicher Überwachungs- und Forschungsarbeiten, von Daten über Stoff- oder Energieeinträge in das Meeresgebiet, die auf der Grundlage anderer Anlagen zum Übereinkommen ermittelt wurden, sowie anderer sachdienlicher Informationen durchzuführen;

    c) gegebenenfalls den Rat oder eine Dienstleistung zuständiger regionaler Organisationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen und Organismen einzuholen, um die neusten Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung berücksichtigen zu können;

    d) mit den zuständigen regionalen Organisationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung von Qualitätsbeurteilungen zusammenzuarbeiten.

    Anhang 1

    Maßstäbe für die Definition der Methoden und Techniken gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens

    Stand der Technik

    1. Bei der Anwendung des Standes der Technik ist, soweit vorhanden, auf die Verwendung von abfallfreien Technologien zu achten.

    2. Der Ausdruck "Stand der Technik" bezeichnet den neuesten Stand in der Entwicklung von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfällen aufzeigt. Für die Feststellung, ob eine Reihe zusammengehöriger Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder im besonderen darstellt, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

    a) vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;

    b) technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;

    c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer solchen Technologie;

    d) Fristen für die Einführung der Technik in neuen und alten Anlagen;

    e) Art und Umfang der betreffenden Einleitungen und Emissionen.

    3. Hieraus ergibt sich, daß sich der Inhalt des Begriffs "Stand der Technik" bei einem bestimmten Verfahren im Laufe der Zeit angesichts technologischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren und angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

    4. Führt die Verringerung von Einleitungen und Emissionen durch die Anwendung des Stands der Technik zu keinen annehmbaren Ergebnissen für den Schutz der Umwelt, so sind zusätzliche Maßnahmen anzuwenden.

    5. Der Begriff "Technik" umfaßt sowohl die angewandte Technologie als auch die Art, in der eine Anlage ausgelegt, errichtet, gewartet, betrieben und abgebaut wird.

    Beste Umweltpraxis

    6. Der Begriff "beste Umweltpraxis" bezeichnet die Anwendung der geeignetsten Kombination von Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt. Bei der jeweils im Einzelfall zu treffenden Auswahl sollte zumindest folgender abgestufter Maßnahmenkatalog geprüft werden:

    a) Unterrichtung und Unterweisung der Öffentlichkeit und der Benutzer über Umweltfolgen, die durch die Wahl bestimmter Tätigkeiten und die Wahl bestimmter Erzeugnisse, deren Verwendung und endgültige Entsorgung entstehen;

    b) Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltensvorschriften für eine gute Umweltpraxis, die alle Aspekte der Aktivität während der Lebensdauer eines Erzeugnisses umfaßt;

    c) verpflichtend vorgeschriebene Etikettierung mit Hinweisen für den Benutzer auf die Risiken eines Erzeugnisses für die Umwelt, seiner Verwendung und endgültigen Entsorgung;

    d) schonender Umgang mit Ressourcen einschließlich Energie;

    e) Bereitstellung von Sammel- und Entsorgungssystemen für die breite Öffentlichkeit;

    f) Vermeidung der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Produkten und Vermeidung der Erzeugung gefährlicher Abfälle;

    g) Wiederverwertung, Rückgewinnung und Wiederverwendung;

    h) Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente auf Tätigkeiten, Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen;

    i) Einführung eines Genehmigungssystems, das Beschränkung oder Verbote mit aufnimmt.

    7. Für die Feststellung, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder im besonderen die beste Umweltpraxis darstellt, ist vor allem folgendes in Betracht zu ziehen:

    a) die Umweltgefährdung durch das Erzeugnis, die Herstellung des Erzeugnisses, seine Verwendung und seine endgültige Entsorgung;

    b) der Ersatz durch weniger umweltverschmutzende Tätigkeiten oder Stoffe;

    c) der Umfang der Verwendung;

    d) die möglichen Vorteile oder Nachteile für die Umwelt durch Ersatzmaterialien oder Ersatztätigkeiten;

    e) Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;

    f) Fristen für die Umsetzung;

    g) soziale und wirtschaftliche Folgen.

    8. Hieraus ergibt sich, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Laufe der Zeit angesichts technologischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren und angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

    9. Führt die Verringerung der Einträge durch Anwendung der besten Umweltpraxis nicht zu annehmbaren Ergebnissen für den Schutz der Umwelt, so sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und die beste Umweltpraxis neu zu definieren.

    Anhang 2

    Maßstäbe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Anlage I und Artikel 2 Absatz 2 der Anlage III

    1. Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie ihrer Zeitpläne wenden die Vertragsparteien folgende Maßstäbe an:

    a) Beständigkeit;

    b) Giftigkeit oder sonstige schädliche Eigenschaften;

    c) Neigung zur biologischen Anreicherung;

    d) Radioaktivität;

    e) Verhältnis zwischen beobachteten oder (falls die Ergebnisse der Beobachtungen noch nicht verfügbar sind) geschätzten Konzentrationen und den Konzentrationen, bei denen keine Wirkung feststellbar ist;

    f) Eutrophierungsgefahr aufgrund menschlicher Aktivitäten;

    g) grenzüberschreitende Bedeutung;

    h) Gefahr unerwünschter Veränderungen des Meeresökosystems sowie Nichtumkehrbarkeit oder Dauerhaftigkeit der Auswirkungen;

    i) Beeinträchtigung der Ernte eßbarer Meerestiere oder anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres;

    j) Auswirkungen auf den Geschmack und/oder den Geruch der für den menschlichen Genuß bestimmten Meereserzeugnisse oder Auswirkungen auf den Geruch, die Farbe, die Durchsichtigkeit oder andere Eigenschaften des Wassers in der Meeresumwelt;

    k) Verteilungsmechanismen (d. h. beteiligte Mengen, Art der Anwendung und des Verbrauchs und Wahrscheinlichkeit des Erreichens der Meeresumwelt);

    l) Nichterreichen der Umweltqualitätsziele.

    2. Diese Maßstäbe sind nicht unbedingt für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe von gleicher Bedeutung.

    3. Aus den genannten Maßstäben geht hervor, daß unter anderem folgende Stoffe Gegenstand von Programmen und Maßnahmen sein müssen:

    a) Schwermetalle und ihre Verbindungen;

    b) organische Halogenverbindungen (und Stoffe, die in der Meeresumwelt solche Verbindungen bilden können);

    c) organische Phosphor- und Siliziumverbindungen;

    d) biozide Stoffe wie zum Beispiel Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Fungizide, Herbizide, Insektizide) und Schleimbekämpfungsmittel sowie chemische Produkte, die unter anderem zum Schutz von Holz, Pulpe, Zellulose, Papier, Fellen und Textilien eingesetzt werden;

    e) aus Erdöl gewonnene Öle und Kohlenwasserstoffe;

    f) Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

    g) radioaktive Stoffe einschließlich Abfälle;

    h) beständige synthetische Stoffe, sei es, daß sie schwimmen, in Schwebe bleiben oder absinken.

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