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Document 21975D1231(05)

Beschluß Nr. 1/75 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 2. Dezember 1975 zur Änderung von Artikel 23 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 338 vom 31.12.1975, p. 26–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1977

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1975/1(7)/oj

21975D1231(05)

Beschluß Nr. 1/75 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 2. Dezember 1975 zur Änderung von Artikel 23 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 31/12/1975 S. 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0057


BESCHLUSS Nr 1/75 DES GEMINSCHETEN AUSSCHUSSES vom 2. Dezember 1975 zur Änderung von Artikel 23 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr.3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in folgenden Protokoll Nr.3 genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die derzeitige Fassung des durch den Beschluß Nr. 4/74 des Geminschten Ausschusses vom 2. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1975 ausser Kraft gesetzten Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 bestimmt, daß das Verbot ingendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen für Waren ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet werden, von dem Zeitpunkt ab Anwendung findet, in dem der auf die den verarbeiteten Waren gleichartigen Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft oder in Island auf 40% des Ausgangzolls gesenkt worden ist.

Der Bezug auf einen bestimmten Stand des Zollabbaus zur Bestimmung des Anwendungszeitpunkts dieser Vorschriften ist geeignet, praktische Schwierigkeiten herbeizuführen, die sich vor allem aus den unterschiedlichen

Zolltarifbestimmungen für die Fertigwaren einerseits und die den verarbeiteten Waren gleichartigen Ursprungserzeugnisse andererseits ergeben.

Es empfiehlt sich demzufolge, einen einheitlichen Anwendungszeitpunkt für die Gesamtheit der betreffenden Waren vorzusehen; dieser kann mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses übereinstimmen.

Des weiteren bestimmt Artikel 23 in der derzeitigen Fassung in Absatz 2 und 3, daß für die Anwendung der bestehenden Zolltarifbestimmingen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens in Warenverkehr zwischen den früheren EFTA-Staaten nur die in Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 genannten Waren Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein können.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich praktisch, daß die Gewährung irgendeiner Zollrückvergütung oder die Nichterhebung von Zöllen für die Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder in Irland verboten ist, die bei der Herstellung von Waren verwendet werden die in den Genuß der Zolltarifbetimmungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens kommen können.

Dieses Verbot muß bestehenbleiben, solange die sich aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens ergebenden Zolltarifbestimmungen nicht mit denen aus Absatz 2 dieses Artikels übereinstimmen.

Für die Mehrzahl der betreffenden Waren wird dieses Verbot allerdings nur bis zum 30. Juni 1977 dauern; es empfiehlt sich im Sinne einer Vereinfachung, diesen Stichtag für alle betreffende Waren vorzusehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 23 des Protokolls Nr.3 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

(1) Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr.2 können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet, und die zur Herstellung von Waren verwendet werden für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufgestellt oder ein Formblatt EUR.2 ausgefuellt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Islands oder eines der sechs in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr.2 können Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder in Irland, die zur Herstellung von Waren gemäß den Bedingungen des Artikels 25 Absatz 1 verwendet werden, in dem Staat, in dem die genannte Herstellung erfolgt, bis zum 30. Juni 1977 nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.

(3) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck Zölle' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt an 1. Januar 1976 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1975.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R. de KERGORLAY

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