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Document 02021R1378-20221118

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1378/2022-11-18

    02021R1378 — DE — 18.11.2022 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1378 DER KOMMISSION

    vom 19. August 2021

    mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2119 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2021

      L 430

    24

    2.12.2021

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2240 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2022

      L 294

    8

    15.11.2022




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1378 DER KOMMISSION

    vom 19. August 2021

    mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

    Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die „Bescheinigung“).

    Die Bescheinigung

    ▼M1

    a) 

    wird wie folgt ausgestellt:

    i) 

    gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

    ii) 

    in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ( 1 );

    ▼M2

    iii) 

    sie trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

    ▼B

    b) 

    gibt Aufschluss über

    i) 

    die Identität des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers, der/die durch die Bescheinigung erfasst wird, einschließlich der Liste der Mitglieder einer Unternehmergruppe,

    ii) 

    die Kategorie der Erzeugnisse, die durch die Bescheinigung erfasst werden, gemäß der Einteilung in Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und

    iii) 

    die Geltungsdauer der Bescheinigung,

    c) 

    bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang stehen und

    d) 

    wird aktualisiert, sobald sich Änderungen bezüglich der enthaltenen Daten ergeben.

    Artikel 2

    Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    (1)  

    Das Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten. Das Verzeichnis enthält für jede anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen:

    a) 

    den Namen und die Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle,

    b) 

    die Kategorien der Erzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 für jedes Drittland,

    c) 

    die Drittländer, in denen die Erzeugniskategorien ihren Ursprung haben, sofern für diese Drittländer nicht bereits für die betreffende Erzeugniskategorie oder das betreffende Erzeugnis eine Vereinbarung über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung besteht,

    d) 

    die Dauer der Anerkennung und

    e) 

    gegebenenfalls die Ausnahmen von der Anerkennung.

    (2)  
    Nähere Angaben zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 vornimmt, müssen über die Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft öffentlich zugänglich sein.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    ▼M1

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt ab dem 1. Januar 2023.

    ▼M2

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii gilt ab dem 1. Juli 2023.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG I

    MUSTER DER BESCHEINIGUNG

    BESCHEINIGUNG FÜR UNTERNEHMER, UNTERNEHMERGRUPPEN UND AUSFÜHRER IN DRITTLÄNDERN FÜR ERZEUGNISSE, DIE ALS ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE ODER UMSTELLUNGSERZEUGNISSE IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN SOLLEN

    Teil I: Verbindliche Angaben



    1.  Nummer der Bescheinigung

    2.  (Zutreffendes auswählen)

    □  Unternehmer

    □  Unternehmergruppe — siehe Feld 10

    □  Ausführer

    3.  Name und Anschrift des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers

    4.  Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers

    5.  Tätigkeit(en) des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers (Zutreffendes auswählen)

    □  Produktion

    □  Aufbereitung

    □  Vertrieb

    □  Lagerung

    □  Einfuhr

    □  Ausfuhr

    6.  Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Produktionsverfahren (Zutreffendes auswählen)

    a)  unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

    Produktionsverfahren:

    □  ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

    □  Produktion während des Umstellungszeitraums

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    b)  Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

    Produktionsverfahren:

    □  ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

    □  Produktion während des Umstellungszeitraums

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    c)  Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

    Produktionsverfahren:

    □  ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

    □  Produktion während des Umstellungszeitraums

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    d)  verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

    Produktionsverfahren:

    □  Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

    □  Produktion von Umstellungserzeugnissen

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    e)  Futtermittel

    Produktionsverfahren:

    □  Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

    □  Produktion von Umstellungserzeugnissen

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    f)  Wein

    Produktionsverfahren:

    □  Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

    □  Produktion von Umstellungserzeugnissen

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    g)  andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

    Produktionsverfahren:

    □  Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

    □  Produktion von Umstellungserzeugnissen

    □  ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

    7.  Verzeichnis der Erzeugnisse

    Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

    □  ökologisch/biologisch

    □  in Umstellung

     

     

     

     

     

     

    Dieses Dokument wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (3) ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer, die Unternehmergruppe oder der Ausführer (Nichtzutreffendes streichen) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhält.

    8.  Datum, Ort

    Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder qualifiziertes elektronisches Siegel

    9.  Bescheinigung gültig vom … [Datum einfügen] bis zum … [Datum einfügen]

    (1)   

    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

    (2)   

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (3)   

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).

    10. Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848



    Name des Mitglieds

    Anschrift oder andere Form der Identifizierung des Mitglieds

     

     

     

     

     

     

    Teil II: Spezifische optionale Angaben

    Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die die Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 für den Unternehmer, die Unternehmergruppe oder den Ausführer ausstellt.

    1.   Erzeugnismenge



    Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

    □  ökologisch/biologisch

    □  in Umstellung

    Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.   Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche



    Name des Erzeugnisses

    □  ökologisch/biologisch

    □  in Umstellung

    □  nichtökologisch/nichtbiologisch

    Fläche in Hektar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.   Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt



    Anschrift oder Lage

    Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

     

     

     

     

     

     

    4.   Informationen über die Tätigkeit(en), die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausübt, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt



    Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

    □  Ausübung der Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag

    □  Ausübung der Tätigkeit(en) als Subunternehmer für einen anderen Unternehmer, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

     

     

     

     

     

     

    5.   Informationen über die Tätigkeit(en), die vom Subunternehmer ausgeübt werden



    Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

    □  Verantwortung verbleibt bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe

    □  Subunternehmer trägt Verantwortung

     

     

     

     

     

     

    6.   Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat



    Name und Anschrift

    Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

     

     

     

     

     

     

    7.   Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848

    a) 

    Name der Akkreditierungsstelle,

    b) 

    Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde.

    8.   Weitere Angaben



     

    ▼B




    ANHANG II

    Verzeichnis von gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Erzeugniskategorien mit folgenden Codes bezeichnet:

    A

    :

    unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

    B

    :

    Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

    C

    :

    Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

    D

    :

    verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

    E

    :

    Futtermittel

    F

    :

    Wein

    G

    :

    andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

    Informationen zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung vornimmt, sind auf der Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft zu finden.

    Name der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:

    1. 

    Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:



    Codenummer

    Drittland

    Erzeugniskategorie

    XX-BIO-XXX

     

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    2. 

    Dauer der Anerkennung:

    3. 

    Ausnahmen:



    ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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