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Document 02014D0466-20180807

    Consolidated text: Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/466(1)/2018-08-07

    02014D0466 — DE — 07.08.2018 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS Nr. 466/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. April 2014

    über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

    (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2016/1455 DER KOMMISSION vom 15. April 2016

      L 238

    5

    6.9.2016

    ►M2

    BESCHLUSS (EU) 2018/412 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2018

      L 76

    30

    19.3.2018

    ►M3

    DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2018/1102 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2018

      L 199I

    11

    7.8.2018




    ▼B

    BESCHLUSS Nr. 466/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. April 2014

    über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union



    Artikel 1

    EU-Garantie

    (1)  Die Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumenten zugunsten von gemäß Absatz 2 förderfähigen Investitionsvorhaben der EIB gewährt.

    (2)  Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente, die die EIB entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards, zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union für Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern gewährt bzw. auflegt, wenn die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wird, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

    (3)  Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union werden weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken verwaltet.

    (4)  Die EU-Garantie ist auf 65 % der Gesamtsumme der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

    (5)  Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.

    (6)  Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für Verluste aus ihren Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum einmalig automatisch um sechs Monate.

    ▼M2

    Artikel 2

    Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie

    (1)  Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 wird auf 32 300 000 000 EUR festgelegt. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

    Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus

    a) einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration vorgesehen werden;

    b) einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für den privaten Sektor zugunsten der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge werden in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und während des von diesem Beschluss erfassten Zeitraums stellt die EIB eine Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher, die ausgewogen ist und im Einklang mit den außenpolitischen Prioritäten der Union steht, die in den in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien Berücksichtigung finden müssen.

    Artikel 3

    Allgemeine Ziele und Grundsätze

    (1)  Die EU-Garantie wird ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, die einen Zusatznutzen aufgrund der eigenen Prüfung der EIB erbringen und durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden:

    a) Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

    b) Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur sowie Informations- und Kommunikationstechnologie;

    c) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel;

    d) langfristige wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

    (2)  Unter Wahrung des besonderen Charakters der EIB als Investitionsbank leisten die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Förderung der allgemeinen Interessen der Union, insbesondere zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Die Leitungsgremien der EIB werden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der EIB anzupassen, damit zur auswärtigen Politik der Union wirksam beigetragen und den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in angemessener Weise entsprochen wird.

    (3)  Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den Bereichen, die von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfasst sind, ist die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, darunter insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern und Empfängern, Nachbarschafts- sowie Partnerschaftsländern und der Union. Die EIB führt EIB-Finanzierungen in Empfängerländern in den von den allgemeinen Zielen abgedeckten Bereichen durch, indem sie ausländische Direktinvestitionen unterstützt, durch welche die wirtschaftliche Integration in die Union gefördert wird.

    (4)  In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der — von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten — Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV zu den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union bei, insbesondere zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.

    (5)  Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, zur Schaffung günstiger Bedingungen für private Unternehmen und Investitionen beizutragen, und stellt vorrangig sicher, dass der lokale Privatsektor in Empfängerländern, einschließlich Genossenschaften und sozialer Unternehmen, durch die Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestärkt wird. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele ist auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von KMU in dem Empfängerland und von KMU in der Union anzustreben, indem der Zugang zu Finanzierungen für neue Investitionsvorhaben von KMU ermöglicht wird. EIB-Finanzierungen ermöglichen es KMU, u. a. Nutzen aus dem Marktzugang für KMU aus förderfähigen Ländern, und ihrer Integration in die globalen Wertschöpfungsketten zu ziehen, und sie leisten zudem einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Union.

    Zur wirksamen Überwachung und Bewertung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU führt die EIB eine gründliche Sorgfaltsprüfung durch und legt angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Endempfänger fest und behält diese Bestimmungen bei. Die EIB bemüht sich darum, die Finanzierungshürden für KMU auszumachen und zu deren Abbau beizutragen.

    Die EIB arbeitet mit Finanzintermediären zusammen, die den besonderen Bedürfnissen von KMU in den Ländern ihrer Tätigkeiten gerecht werden können und den Anforderungen des Artikels 13, wie sie in die Vereinbarungen nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 übernommen wurden, entsprechen.

    (6)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen, eingesetzt. Das umfasst Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienzmaßnahmen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.

    (7)  Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und durch Reduzierung des CO2-Fußabdrucks in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

    Die Förderfähigkeitskriterien für Klimaschutzprojekte sind im Rahmen der EIB-Klimaschutzstrategie definiert. Auf der Grundlage der von der EIB entwickelten Methoden zur Bewertung der Treibhausgasemissionen und der Emissionsabweichungen von Projekten wird eine Analyse des CO2-Fußabdrucks in das Verfahren zur Abschätzung der Umweltfolgen aufgenommen, um zu ermitteln, ob die Energieeffizienz durch die Projektvorschläge tatsächlich verbessert wird.

    In dem von diesem Beschluss abgedeckten Zeitraum ist die EIB bestrebt, ein hohes Niveau klimarelevanter Vorhaben aufrechtzuerhalten, deren Volumen mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen außerhalb der Union ausmachen muss. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährten EIB-Finanzierungen müssen mit dem Ziel vereinbar sein, dass bis 2020 mindestens 35 % sämtlicher EIB-Finanzierungen in Schwellenländer und Entwicklungsländer außerhalb der Union fließen.

    Die EIB-Finanzierungen umfassen u. a. konkrete Maßnahmen zum allmählichen Abbau der Finanzierung von Vorhaben, die der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union abträglich sind, sowie zur verstärkten Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von Energieeffizienz.

    Die EIB weitet in ihrem Beitrag zu Vorhaben im Zusammenhang mit allen EIB-Finanzierungen im Rahmen des EIB-Außenmandats die auf eine Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Elemente aus.

    (8)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden zur Unterstützung von Investitionsvorhaben eingesetzt, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beitragen sowie eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten.

    EIB-Finanzierungen müssen die uneingeschränkte Achtung der Menschen-, Arbeitnehmer- und Sozialrechte sowie der Grundfreiheiten und die Gleichstellung von Frauen und Männern sicherstellen, und zwar durch die Umsetzung eines sich auf Rechte stützenden Ansatzes, der alle Menschen- und Sozialrechte im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Teilhabe, der Nichtdiskriminierung und der Rechenschaftspflicht umfasst und gleichzeitig

    a) den erhöhten Bedarf an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur direkten oder indirekten Bewältigung des Zustroms von Migranten decken und dabei der lokalen Bevölkerung zugutekommen,

    b) die Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften erhöhen,

    c) die wirtschaftliche Integration fördern und es Flüchtlingen ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen, oder

    d) humanitäre Maßnahmen und die Unterstützung der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze verstärken.

    EIB- Finanzierungen unterstützen Folgendes:

    a) den Privatsektor in den Bereichen KMU und Midcap-Unternehmen, Unternehmensfinanzierung und Mikrofinanzierung;

    b) den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentlicher Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, einschließlich Gesundheitsversorgung und besonderer Kinderbetreuungseinrichtungen, Abwasserentsorgung und Schulbildung, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.

    (9)  Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen Ziele des Absatzes 1 wird anerkannt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowohl ein für eine nachhaltige Entwicklung entscheidendes Querschnittsthema ist und einen wichtigen Aspekt bei der Sorgfaltsprüfung von Vorhaben darstellt. Bei all diesen Finanzierungen wird eine Geschlechterperspektive angewandt. Die EIB stellt sicher, dass alle EIB-Finanzierungen den Verpflichtungen im Rahmen ihrer Gleichstellungsstrategie und ihres Aktionsplans für die Gleichstellung entsprechen.

    (10)  Die EIB ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze der Lohntransparenz und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Grundsatz des gleichen Entgelts im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) befolgen. Bei Entscheidungen der EIB über die Finanzierung von Vorhaben wird berücksichtigt, welche Maßnahmen potenzielle Empfängerunternehmen im Bereich des gleichen Entgelts und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen ergreifen.

    (11)  Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind, die mit der Erklärung der EIB zu ihren Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards sowie mit ihrem Umwelt- und Sozialleitfaden vereinbar sind.

    ▼B

    Artikel 4

    Geografischer Geltungsbereich

    (1)  Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten; sie umfasst keine Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind. Die Förderfähigkeit von Ländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie wird im Einzelfall nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission werden auf der Grundlage einer Gesamtbewertung, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und politischer Aspekte, insbesondere solcher, die Demokratie, Menschenrechte und Grundrechte betreffen, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates gefasst.

    (3)  Vorbehaltlich des Absatzes 4 berühren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden.

    (4)  Auszahlungen im Rahmen von EIB-Finanzierungen, die durch eine Gesamtgarantie gemäß Artikel 8 Absatz 1 gedeckt sind, werden nicht in Ländern vorgenommen, die nicht in Anhang III aufgelistet sind.

    (5)  Von der EU-Garantie nicht gedeckt sind EIB-Finanzierungen in einem Land, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde.

    Artikel 5

    Beitrag der EIB-Finanzierungen zu den Unionspolitiken

    (1)  Die Kommission aktualisiert gemeinsam mit der EIB die bestehenden regionalen technischen operativen Leitlinien für EIB-Finanzierungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

    Die regionalen technischen operativen Leitlinien müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen regionalpolitischen Rahmen der Union stehen. Insbesondere müssen die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen.

    ▼M2

    Bei der Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien berücksichtigen die Kommission und die EIB die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates sowie die international anerkannten Grundsätze und Leitlinien für die soziale Verantwortung von Unternehmen. Die regionalen technischen operativen Leitlinien stehen mit den Prioritäten in Einklang, die gegebenenfalls in den nationalen oder regionalen Programmen enthalten sind, die von den Empfängerländern unter Berücksichtigung eventueller Anhörungen der lokalen Zivilgesellschaft erstellt werden.

    ▼B

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die aktualisierten regionalen technischen operativen Leitlinien, sobald sie erstellt sind.

    Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

    Die EIB-Finanzierungen stehen mit den regionalen technischen operativen Leitlinien und den Strategien des Empfängerlandes in Einklang.

    Die Überprüfung der regionalen technischen operativen Leitlinien findet im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung nach Artikel 19 statt.

    ▼M2

    (1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.

    ▼B

    (2)  Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den EIB-Finanzierungen ab. Gibt die Kommission zu EIB-Finanzierungen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, eine negative Stellungnahme ab, so werden diese Finanzierungen nicht von der EU-Garantie gedeckt.

    Artikel 6

    Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

    (1)  Um ein Höchstmaß an Synergien zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union zu erreichen, wird die Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union gestärkt, insbesondere durch Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5, zu denen der EAD in politischen Fragen gegebenenfalls konsultiert wird, sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

    a) strategische Dokumente der Kommission oder gegebenenfalls des EAD, wie beispielsweise Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

    b) strategische Planungsdokumente der EIB, Planungen von Investitionsvorhaben und die jährliche Berichterstattung der EIB an die Kommission;

    c) sonstige politische und operative Aspekte.

    (2)  Die Zusammenarbeit wird für jede Region einzeln ausgeübt, auch auf Ebene der Delegationen der Union, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

    Artikel 7

    Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen

    (1)  Die EIB-Finanzierungen werden, sofern angebracht, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen multilateralen Finanzinstitutionen und Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten („europäische Finanzinstitutionen“ ) und internationalen Finanzinstitutionen einschließlich regionaler Entwicklungsbanken („internationale Finanzinstitutionen“) durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergien, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen, gemeinsam innovative Finanzinstrumente zu entwickeln und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie Kohärenz bei den Auflagen für Investitionsvorhaben und bestimmte Sektoren zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdoppelung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen.

    (2)  Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird erleichtert durch die Koordinierung zwischen der Kommission, der EIB und den einschlägigen in den verschiedenen Regionen tätigen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder anderen Unionsmechanismen der regionalen Zusammenarbeit.

    Artikel 8

    Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

    (1)  Bei EIB-Finanzierungen — außer denen in Form von Kapitalmarktinstrumenten —, die mit einem Staat unterzeichnet oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, deckt die EU-Garantie, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat (im Folgenden „Gesamtgarantie“).

    ▼M2

    Die Gesamtgarantie gilt auch für EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die im Durchschnitt ein höheres Risikoprofil aufweisen als das von der Garantie nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bei politischen Risiken gedeckte Portfolio in den Heranführungsländern und Empfängern und Ländern im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments.

    ▼B

    (2)  Für die Zwecke von Absatz 1 wird Palästina durch die Palästinensische Behörde und Kosovo ( 2 ) durch die Behörden des Kosovos vertreten.

    (3)  Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat, sofern dies auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen ist (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):

    a) Devisentransferstopps;

    b) Enteignung;

    c) Krieg und innere Unruhen;

    d) Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

    (4)  Bei EIB-Finanzierungen in Form von Kapitalmarktinstrumenten findet nur die „Garantie bei politischen Risiken“ Anwendung.

    ▼M2

    (5)  Finanzierungsvereinbarungen mit einzelnen Trägern, die im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen stehen, enthalten außerdem angemessene Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, den Klimaschutz und ökologische und soziale Belange, die den Vorschriften und Verfahren der EIB entsprechen, unter anderem Vorschriften, nach denen die EU-Garantie und die Beteiligung der EIB für den Endempfänger sichtbar gemacht werden müssen.

    (6)  Die Kommission und die EIB legen in der Garantievereinbarung gemäß Artikel 14 eine klare und transparente Mittelzuweisungspolitik fest, wonach die EIB im Rahmen ihrer auswärtigen Tätigkeiten die nach diesem Beschluss zu finanzierenden Maßnahmen bestimmen kann, um eine optimale Nutzung der EU-Garantie zu gewährleisten. Grundlage der Mittelzuweisungspolitik sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die in Anhang I enthaltene Liste der Höchstbeträge, die Art der Gegenpartei, je nachdem, ob es sich um einen souveränen Staat, eine Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt, die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 14 über die Mittelzuweisungspolitik unterrichtet.

    ▼B

    (7)  Wird die EU-Garantie in Anspruch genommen, so tritt die Union im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung in alle einschlägigen Rechte der EIB ein, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Finanzierungen betreffen.

    Artikel 9

    Bewertung und Überwachung von Investitionsvorhaben durch die EIB

    ▼M2

    (1)  Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und verpflichtet — gegebenenfalls im Einklang mit ihrer Erklärung zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards sowie mit ihrem Umwelt- und Sozialleitfaden — die Projektträger dazu, in der Projektplanungs- und -umsetzungsphase auf lokaler Ebene öffentliche Konsultationen mit den betroffenen nationalen und lokalen Interessenträgern sowie mit der Zivilgesellschaft über die sozialen Aspekte, die Menschenrechtsaspekte, die Gleichstellungsaspekte und die ökologischen, wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Aspekte der von der EU-Garantie gedeckten Investitionsvorhaben gemäß den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union durchzuführen und Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung des Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union von Bedeutung sind.

    Die EIB stellt sicher, dass der Grundsatz der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung umgesetzt worden ist, bevor sie Tätigkeiten finanziert, die sich auf Landressourcen und natürliche Ressourcen auswirken.

    Diese Bewertung enthält auch Angaben dazu, ob die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung während des gesamten Projektzyklus durch technische Hilfe gestärkt werden sollten, und wie das gegebenenfalls erfolgen sollte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB müssen Bestimmungen enthalten, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und Konfliktvermeidung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Investitionsvorhaben ökologisch und sozial nachhaltig sind und dass die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative, insbesondere des Darlehensmandats für den privaten Sektor die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit und Herkunftsgemeinschaften verbessern.

    Im Rahmen ihrer verfügbaren internen Leitlinien für die Durchführung der Sorgfaltsprüfung verbessert die EIB bei Bedarf die praktischen Leitlinien für die Bewertung der mit allen grundlegenden Menschenrechten zusammenhängenden Aspekte mithilfe ihres Umwelt- und Sozialleitfadens; dieser praktische Leitfaden ist bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung auf die einzelnen Vorhaben anzuwenden, auch auf Vorhaben, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind, und zwar auf der Grundlage der geltenden Rahmen, insbesondere des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, und unter Berücksichtigung der von der Union, einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen festgelegten Zielvorgaben im Bereich der Menschenrechte.

    ▼B

    (2)  Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte überwacht die EIB die Durchführung der Finanzierungen. Insbesondere verlangt sie von den Projektträgern, die Durchführung der Projekte bis zu ihrem Abschluss gründlich zu überwachen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Investitionsprojekte auf Wirtschaft, Entwicklung, Soziales, Umwelt und Menschenrechte. Die EIB überprüft regelmäßig die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen und macht diese mit Zustimmung des Projektträgers öffentlich zugänglich. Wenn möglich werden Projektabschlussberichte im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen — mit Ausnahme vertraulicher Informationen — veröffentlicht.

    ▼M2

    (3)  Die Überwachungstätigkeit der EIB erstreckt sich auf die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Leistung von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.

    ▼B

    (4)  Die EIB führt ein umfassendes System zur Ex-ante-Bewertung der relativen und absoluten Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungsprojekten ein, bei denen die Emissionen signifikante Schwellenwerte — wie in der in die EIB-Strategie hinsichtlich des Klimawandels aufgenommene einschlägigen EIB-Methodik festgelegt — erreichen und zu denen Daten vorliegen.

    ▼M2

    (5)  Die Ergebnisse der Überwachung werden — vorbehaltlich Geheimhaltungsvorschriften und der Zustimmung der betroffenen Parteien — offengelegt.

    ▼B

    Artikel 10

    Externe zweckgebundene Einnahmen für den Garantiefonds

    Erstattungen und Einnahmen in Höhe von 110 000 000 EUR, die aus vor 2007 abgeschlossenen Tätigkeiten stammen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und auf Beträge auf Treuhandkonten, die dem für die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer eingerichteten Treuhandkonto erstattet werden und der Unterstützung aus dem Haushalt der Union zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar und werden für den Garantiefonds verwendet.

    Beträge, die über 110 000 000 EUR hinausgehen und die dem für die Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa-Mittelmeer eingerichteten Treuhandkonto erstattet wurden, werden nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

    ▼M2

    Das Risiko für den Unionshaushalt im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehensmandats für den privaten Sektor wird in Preisen ausgedrückt, und die Einnahmen aus der kommerziellen Risikobepreisung werden in den Garantiefonds eingezahlt.

    ▼B

    Artikel 11

    Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

    (1)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

    a) Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene sowie ihrer Übereinstimmung mit diesem Beschluss;

    ▼M2

    b) Bewertung des Mehrwerts, der geschätzten Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Entwicklung in aggregierter Form unter Heranziehung des EIB-Jahresberichts über den Rahmen für die Ergebnismessung. Die EIB verwendet dazu Ergebnisindikatoren für die entwicklungspolitischen, ökologischen und sozialen Aspekte von finanzierten Projekten, zu denen auch Menschenrechts- und Gleichstellungsaspekte gehören, wobei sie den einschlägigen Indikatoren gemäß der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung trägt.

    Die Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter werden im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie der EIB und ihrem Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter entwickelt; sie spiegeln die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern wider und werden nach Möglichkeit einer Ex-post-Bewertung unterzogen, bei der die Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Vorhaben beinhalten Kriterien für saubere Technologie, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind. Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und den strategischen Aufbau der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen, wobei sie den Ansichten der Interessenträger, der Zivilgesellschaft, der betroffenen Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen Rechnung trägt;

    c) Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der Einhaltung der Grundsätze, von denen sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem auswärtigen Handeln leiten lässt, der in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten regionalen technischen operativen Leitlinien und des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie;

    ▼B

    d) Bewertung der an die Empfänger von EIB-Finanzierungen weitergegebenen finanziellen Vorteile in aggregierter Form;

    ▼M2

    e) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat, und Maßnahmen zur Steigerung der Mitwirkung der örtlichen Akteure auf ein Höchstmaß, indem die Einbindung der betroffenen Gemeinschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von nichtstaatlichen Organisationen gefördert wird;

    ▼B

    f) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

    g) Informationen über das Volumen der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den Bereichen Klimawandel und Biodiversität, über die — aggregierten — Auswirkungen auf die absoluten und relativen Treibhausgasemissionen nach Artikel 9 Absatz 4 sowie über die Zahl der Projekte, bei denen eine Bewertung der Klimarisiken vorgenommen wurde;

    h) Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht muss insbesondere eine Aufgliederung der Finanzmittel der Union und der Mittel anderer europäischer und internationaler Finanzinstitutionen, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen eingesetzt werden, enthalten, so dass ein Überblick über das Gesamtvolumen der Investitionen gegeben wird, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden; der Bericht muss ferner Informationen zum Abschluss neuer Vereinbarungen zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen enthalten, die sich auf die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auswirken;

    i) Informationen zur Überwachung der Funktionsweise der Absichtserklärung zwischen der EIB und dem Europäischen Bürgerbeauftragten, soweit diese die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft;

    ▼M2

    j) Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

    ▼B

    (2)  Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen.

    (3)  Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht durch die Kommission oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die im Rahmen der Finanzierungen ausstehenden Beträge. Die EIB legt der Kommission des Weiteren alle sonstigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Unterlagen vor.

    (4)  Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen.

    (5)  Die EIB legt der Kommission mindestens jährlich ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen zu unterzeichnender EIB-Finanzierungen vor, damit die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet werden und die Kommission die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend planen kann. Die Kommission trägt diesen Prognosen bei der Ausarbeitung des Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union Rechnung.

    (6)  Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen dieses Beschlusses und anderer Außenmandate erzielt wurden.

    (7)  Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 6 auf eigene Kosten zur Verfügung. Die EIB macht ferner die in den Absätzen 2, 3 und 6 genannten Informationen — mit Ausnahme vertraulicher Informationen — allgemein öffentlich verfügbar.

    Artikel 12

    Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

    (1)  Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

    ▼M2

    a) über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und wie es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen, klimaschutz- sowie geschlechtsspezifischen Auswirkungen;

    ▼B

    b) sofern sie keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, über etwaige zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen geschlossene Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen haben;

    ▼M2

    c) soweit möglich und angemessen, über zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. Bei der Unterzeichnung neuer oder der Änderung bestehender Vereinbarungen sorgt die EIB dafür, dass sie veröffentlicht werden können;

    ▼B

    d) über die Mittelzuweisungspolitik der EIB.

    (2)  Die Kommission macht auf ihrer Website spezifische Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Vereinbarung, in der die näheren Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen festgelegt werden, öffentlich bekannt, sofern keine Geheimhaltungsvorschriften Anwendung finden.

    ▼M2

    (3)  Die EIB stellt sicher, dass Informationen über geplante und genehmigte Finanzierungen sowie eventuelle wesentliche Änderungen daran veröffentlicht werden und für die lokale Zivilgesellschaft leicht zugänglich sind.

    (4)  Unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und sensibler Geschäftsdaten und vorbehaltlich ihrer internen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament auf Anfrage Unterlagen zur Ergebnismessung für die von der EU-Garantie gedeckten Investitionsvorhaben.

    ▼M2

    Artikel 13

    Verhinderung von Geldwäsche, Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Besteuerung und nicht kooperative Länder und Gebiete

    (1)  Im Rahmen ihrer Finanzierungen, die unter diesen Beschluss fallen, hält die EIB die geltenden Unionsrechtsvorschriften sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützt demnach im Rahmen dieses Beschlusses keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug und der Steuerhinterziehung dienen.

    Darüber hinaus geht die EIB keine neuen Geschäfte ein noch erneuert sie bestehende Geschäfte mit Einrichtungen, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperative Länder oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten,. Die EIB darf nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Vorhaben in einem dieser Länder oder Gebiete physisch umgesetzt wird und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das jeweilige Geschäft zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuerumgehung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beiträgt.

    Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernimmt die EIB die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die jeweiligen Vereinbarungen und fordert die Finanzintermediäre auf, über ihre Einhaltung Bericht zu erstatten.

    Die EIB überprüft ihre Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten spätestens nach Erlass der Unionsliste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Danach legt die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung ihrer Finanzierungspolitik gegenüber kooperationsunwilligen Gebieten vor, der nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeitet.

    (2)  Im Rahmen ihrer Finanzierungen, die unter diesen Beschluss fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieses Beschlusses von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

    Artikel 14

    Garantievereinbarung

    Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden vorbehaltlich ihrer internen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen über die Garantievereinbarung unterrichtet.

    ▼B

    Artikel 15

    Rückforderung von Zahlungen der Kommission

    (1)  Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, so ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

    (2)  Die Kommission und die EIB unterzeichnen spätestens bis zum Datum der Unterzeichnung der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung eine separate Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

    Artikel 16

    Prüfung durch den Rechnungshof

    Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union anzulasten bzw. gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

    Artikel 17

    Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    (1)  Die EIB unterrichtet umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung, sobald sie in einer Phase der Vorbereitung, der Durchführung oder des Abschlusses eines Vorhabens, das der EU-Garantie unterfällt, den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte.

    (2)  Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 6 ) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 7 ) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln.

    Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um eine Rückforderung von Vermögenswerten in Bezug auf ihre Finanzierungstätigkeit und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

    (3)  Finanzierungvereinbarungen, die im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Vorhaben unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die eine Aussetzung der Finanzierungstätigkeit der EIB und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über die Aussetzung oder Streichung der EIB-Finanzierung wird von der EIB nach gebührender Abwägung aller Umstände und Risiken gefasst.

    (4)  Die EIB verfügt weiterhin über eine einzige Anlaufstelle für Korruptions- und Betrugsbekämpfung für das EIB-Personal und alle Interessenvertreter.

    (5)  Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB ihren Mechanismus für den Ausschluss von Gegenparteien, die an Betrug oder Korruption beteiligt sind, an, der Ausschlusskriterien der zentralen Ausschlussdatenbank der Union beinhaltet und zugleich gewährleistet, dass die Rechte aller Parteien gewahrt werden.

    Artikel 18

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis gemäß Artikel 4 wird der Kommission ab dem 11. Mai 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

    ▼M2

    (2a)  Die Befugnis gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.

    ▼M2

    (3)  Die in den Artikeln 4 und 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin bezeichneten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Widerrufsbeschluss nicht berührt.

    ▼B

    (4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    ▼M2

    (5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    ▼B

    Artikel 19

    Halbzeitüberprüfung

    In Zusammenarbeit mit der EIB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezembe 2016 einen Halbzeitbericht, in dem die ersten Jahre der Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden, sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zu seiner Änderung vor. Grundlage des Halbzeitberichts werden eine unabhängige externe Bewertung sowie Beiträge der EIB sein.

    Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

    a) eine Bewertung der Anwendung der Mittelzuweisungspolitik,

    b) eine Bewertung der Berichterstattung der EIB und gegebenenfalls Empfehlungen für eine Verbesserung dieser Berichterstattung,

    c) eine Bewertung des Rahmens für ergebnisorientiertes Management, einschließlich von Leistungsindikatoren und -kriterien, und ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses,

    d) eine detaillierte Aufstellung der Kriterien, die bei der Empfehlung bezüglich der potenziellen vollständigen oder teilweisen Aktivierung des fakultativen zusätzlichen Beitrags berücksichtigt werden.

    ▼M2

    Artikel 20

    Berichterstattung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieses Beschlusses bewertet wird und der in einen möglichen neuen Beschluss zur Deckung der Finanzierungen der EIB im Rahmen des Außenmandats der EIB durch die EU-Garantie einfließt.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

    ▼M2

    Artikel 20a

    Übergangsbestimmung

    Die EIB kann Vorhaben finanzieren, die nach dem 12. Oktober 2016 und vor dem 8. April 2018 und dem Abschluss einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB genehmigt wurden. Diese Vorhaben dürfen vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission, dass sie mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Ziel übereinstimmen und die Bedingungen der Garantievereinbarung erfüllen, von der EU-Garantie abgedeckt werden.

    ▼B

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ▼M2




    ANHANG I

    REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE

    A. Heranführungsländer und Empfänger: 8 075 000 000 EUR, davon 7 635 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 440 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor.

    B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 19 680 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

    i) Mittelmeerländer: 13 030 000 000 EUR, davon 11 170 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 1 860 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor;

    ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 6 650 000 000 EUR.

    C. Asien und Lateinamerika: 4 083 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

    i) Lateinamerika: 2 694 000 000 EUR;

    ii) Asien: 1 165 000 000 EUR;

    iii) Zentralasien: 224 000 000 EUR.

    D. Südafrika: 462 000 000 EUR.

    Unter Wahrung der Gesamtobergrenze können die Leitungsorgane der EIB nach Anhörung der Kommission beschließen, eine Mittelumschichtung in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Teilhöchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen vorzunehmen. Stellen die Leitungsorgane der EIB bis zum 30. Juni 2019 fest, dass die EIB nicht in der Lage ist, den prognostizierten Zielbetrag im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative auszuschöpfen, so können der im Rahmen des allgemeinen Mandats für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehene Betrag von 1 400 000 000 EUR und der im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor vorgesehene Betrag von 2 300 000 000 EUR in Höhe von bis zu 20 % innerhalb der Regionen und/oder zwischen den Regionen, die in den Buchstaben A und B dieses Anhangs genannt sind, umgeschichtet werden.

    Jede Mittelumschichtung im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB.

    Die Leitungsorgane der EIB nutzen die Möglichkeit der Mittelumschichtung insbesondere, um eine dauerhafte Konzentration der EU-Garantie auf Vorhaben mit höherem Risikoprofil in vorrangigen Regionen zu ermöglichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über diese Mittelumschichtungen.




    ANHANG II

    POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

    A.   Heranführungsländer und Empfänger

    Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo ( *1 ), Montenegro, Serbien, Türkei ( 8 )

    B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

    1.   Mittelmeerländer

    Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien

    2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

    Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

    Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

    Russland

    C.   Asien und Lateinamerika

    1.   Lateinamerika

    Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

    2.   Asien

    Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen

    3.   Zentralasien

    Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

    D.   Südafrika

    Südafrika




    ANHANG III

    FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

    A.   Heranführungsländer und Empfänger

    Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo ( *2 ), Montenegro, Serbien, Türkei ( 9 )

    B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

    1.   Mittelmeerländer

    Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien

    2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

    Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

    Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

    Russland

    C.   Asien und Lateinamerika

    1.   Lateinamerika

    Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

    2.   Asien

    ▼M3

    Bangladesch, Bhutan, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen

    ▼M2

    3.   Zentralasien

    Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

    D.   Südafrika

    Südafrika

    ▼B




    ANHANG IV

    REGIONALPOLITISCHER RAHMEN

    ▼M2

    Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und den Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die die Prioritäten für die Heranführungsländer und Empfänger mit dem Ziel einer weiteren Annäherung an die Union festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er beruht auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die gewährte Heranführungshilfe unterstützt Heranführungsländer und Empfänger dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Diese Hilfe unterstützt den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine mögliche Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz.

    ▼B

    Die EIB-Aktivitäten in Nachbarschaftsländern fügen sich in den Rahmen ein, der vorgegeben wird durch die neue europäische Nachbarschaftspolitik, die in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission am 25. Mai 2011 angenommen wurde, dargelegt wurde und die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011, in denen — im Einklang mit dem Grundsatz „more for more“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht — insbesondere eine stärkere Unterstützung für Partner, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für Reformen einsetzen, gefordert und der strategische Rahmen für die Beziehungen der Union zu ihren Nachbarländern festgelegt wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und so einen Beitrag zu sozialer Stabilität leisten — im Einklang mit einem anreizbasierten Konzept, das die außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen, unterstützt.

    Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und zur Integration der Verkehrs- und Energienetze.

    Die Union für den Mittelmeerraum, die Östliche Partnerschaft, die Schwarzmeersynergie, die Unionsstrategie für den Donauraum und die Unionsstrategie für den Ostseeraum sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Zusammenarbeit zwischen der Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität.

    Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Östliche Partnerschaft wird der wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Entwicklung der Partnerländer zusätzliche Impulse verleihen. Sie wird die verantwortungsvolle Regierungsführung, auch im Finanzsektor, fördern, die regionale Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt unterstützen und zur Verringerung der sozioökonomischen Unterschiede in den Partnerländern beitragen.

    Die Strategie der Union für den Ostseeraum fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Ostseeraum. Die Strategie der Union für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Russland und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet (Belarus, Kanada und die Vereinigten Staaten sind Beobachter).

    Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der Union, Lateinamerika und der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom 30. September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für beide Regionen, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, werden der bilaterale Dialog und die bilaterale Zusammenarbeit fortgesetzt.

    In Asien arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien, und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, die Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, die Stärkung der Governance, die Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und die Unterstützung der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele 2015 ab. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen anzugehen.

    Mit der am 21./22. Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik zur Folge.

    Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika finden innerhalb des mit dem Gemeinsamen EU-Länderstrategiepapier für Südafrika vorgegebenen Rahmens statt. Als Hauptschwerpunktbereiche werden in diesem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung des sozialen Zusammenhalts genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Union für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der im Zeitraum 2009-2010 durchgeführten Halbzeitüberprüfung des EU-Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind. Im Zeitraum 2014-2020 dürften die EIB-Tätigkeiten die Politik, Programme und Instrumente der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern in komplementärer Weise unterstützen, indem weiterhin der Fokus auf zentrale Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Südafrika gelegt wird mit dem Ziel, ein gerechtes, nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten und die nachhaltige Bereitstellung von Basisinfrastrukturen und -diensten sowie einen gleichberechtigten Zugang zu diesen zu ermöglichen.



    ( 1 ) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.).

    ( 2 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    ( 3 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    ( 4 ) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

    ( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    ( 6 ) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    ( 7 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    ( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    ( 8 ) Die Türkei nimmt nicht an der Resilienzinitiative der EIB teil, die eine gesonderte Vereinbarung mit der EU geschlossen hat.

    ( *2 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    ( 9 ) Die Türkei nimmt nicht an der Resilienzinitiative der EIB teil, die eine gesonderte Vereinbarung mit der EU geschlossen hat.

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