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Document 02013R1308-20201229
Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Council Regulations (EEC) No 922/72, (EEC) No 234/79, (EC) No 1037/2001 and (EC) No 1234/2007
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
02013R1308 — DE — 29.12.2020 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 |
L 347 |
865 |
20.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 |
L 135 |
1 |
24.5.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1166 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2016 |
L 193 |
17 |
19.7.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1226 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2016 |
L 202 |
5 |
28.7.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017 |
L 350 |
15 |
29.12.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020 |
L 437 |
1 |
28.12.2020 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
TEIL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:
Getreide, Teil I;
Reis, Teil II;
Zucker, Teil III;
Trockenfutter, Teil IV;
Saatgut, Teil V;
Hopfen, Teil VI;
Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;
Flachs und Hanf, Teil VIII;
Obst und Gemüse, Teil IX;
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;
Bananen, Teil XI;
Wein, Teil XII;
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;
Rohtabak, Teil XIV;
Rindfleisch, Teil XV;
Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;
Schweinefleisch, Teil XVII;
Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;
Eier, Teil XIX;
Geflügelfleisch, Teil XX;
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;
Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;
Seidenraupen, Teil XXIII;
sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
"weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates ( 3 ) aufgeführt sind.
"einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.
Artikel 4
Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.
Artikel 5
Umrechnungssätze für Reis
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse,
alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Wirtschaftsjahre
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
den Getreidesektor,
den Saatgutsektor,
den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
den Flachs- und Hanfsektor,
den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.
Artikel 7
Referenzschwellenwerte
Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,
für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A;
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
246,39 EUR/100 kg für Butter,
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,
für den Olivenölsektor
1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.
TEIL II
BINNENMARKT
TITEL I
MARKTINTERVENTION
KAPITEL I
Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung
Artikel 8
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend
die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und
die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.
Artikel 9
Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse
Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.
Artikel 10
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.
Artikel 11
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
Rohreis;
frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50 ;
Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;
Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.
Artikel 12
Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.
Artikel 13
Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention
Während der Zeiträume gemäß Artikel 12
wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;
kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.
Artikel 14
Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.
Artikel 15
Preis der öffentlichen Intervention
Der Preis der öffentlichen Intervention ist
der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.
Artikel 16
Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass
jede Marktstörung vermieden wird,
allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
Artikel 17
Förderfähige Erzeugnisse
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
Weißzucker;
Olivenöl;
Faserflachs;
frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
Käse;
Magermilchpulver aus Kuhmilch;
Schweinefleisch;
Schaf- und Ziegenfleisch.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.
Artikel 18
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe
Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie
den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder
rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;
Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Delegierte Befugnisse
Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften und eingelagerten Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden:
ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Erzeugnismerkmale und Alter;
ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.
Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge;
Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet;
die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfevorauszahlung.
die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen.
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen
vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;
festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung durch Marktteilnehmer festgelegt wird, die gewährleistet, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.
Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV;
Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten;
Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelungen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer;
Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.
Artikel 20
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;
die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;
die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte und Marktpreise;
die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;
die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;
die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen;
die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;
die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;
den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;
hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;
hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;
die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;
die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;
das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend
die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots;
die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und
die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.
die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;
zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe A Abschnitt IV;
die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird;
die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;
die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IV festgelegten Standardaufmachung ab;
technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme;
Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;
die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 21
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:
Schlachtkörpergewicht,
Fleischfarbe,
Fettgewebe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
KAPITEL II
Beihilferegelungen
Artikel 22
Zielgruppe
Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.
Artikel 23
Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten
Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:
für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels,
für begleitende pädagogische Maßnahmen und
zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und — sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind — Logistik und Verteilung.
Der Rat legt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Grenzwerte für den Anteil der Unionsbeihilfe fest, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen und Kosten abdeckt.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Schulobst und -gemüse“ die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
„Schulmilch“ die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.
Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;
Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.
In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt. Dieser Milchbestandteil muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen.
Die Höhe der Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil wird durch den Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:
Zusätze von Zucker,
Zusätze von Salz,
Zusätze von Fett,
Zusätze von Süßungsmitteln
Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 4 und 5 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung hierfür erteilt haben.
Die Strategie kann spezifische Elemente enthalten, die die Durchführung des Schulprogramms betreffen, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.
Artikel 23a
Finanzierungsbestimmungen
Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:
für Schulobst und -gemüse: 150 000 000 EUR je Schuljahr;
für Schulmilch: 100 000 000 EUR je Schuljahr.
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:
Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat,
Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie
bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder.
Bei den Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, dass die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe erhalten, damit der besonderen Situation dieser Regionen im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von Regionen in äußerster Randlage, die geografisch nah beieinander liegen, gefördert werden kann.
Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Altersgruppe haben. Dieser Betrag darf die durchschnittliche Nutzung der Unionsbeihilfe je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum 1. August 2017 geltenden Schulmilchprogramms nicht unterschreiten.
Maßnahmen zur Festlegung der vorläufigen und endgültigen Mittelzuweisung und zur Mittelumschichtung von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und Schulmilch werden gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV vom Rat getroffen.
Dieser Anteil kann für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen einer der Produktgruppen besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.
Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden
vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder
nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden.
Übertragungen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe a dürfen nicht von der vorläufigen Mittelzuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen gemacht werden, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge.
Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.
Artikel 24
Delegierte Befugnisse
Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe;
der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.
Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
der Feststellung der Kosten und Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.
Um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett festgelegt sind, die durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 erlaubt werden können.
Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:
gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente;
die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten.
Artikel 25
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt;
die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen;
die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 29
Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:
Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;
Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.
Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022.
Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020
11 098 000 EUR für Griechenland,
576 000 EUR für Frankreich,
35 991 000 EUR für Italien.
Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022
10 666 000 EUR für Griechenland,
554 000 EUR für Frankreich,
34 590 000 EUR für Italien.
Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:
75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;
75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.
Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.
Artikel 30
Delegierte Befugnisse
Um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen gemäß Artikel 29 sicherzustellen und zum Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus Unionsbeihilfen finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht derart finanziert werden können;
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der Unionsfinanzierung an die spezifischen Bereiche;
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.
Artikel 31
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:
die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;
die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;
das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32
Betriebsfonds
Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
Finanzbeiträge
der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder
der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;
finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.
Artikel 33
Operationelle Programme
Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:
Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,
die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
die Steigerung des Vermarktungswerts,
die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
Krisenprävention und Krisenmanagement, einschließlich Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.
Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.
Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
keine Doppelfinanzierung stattfindet.
Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;
Vermarktungsförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten, zur Vorbeugung von oder während Krisen;
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit im Anschluss an Entschädigungszahlung an die angeschlossenen Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen;
erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;
Marktrücknahmen;
die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
Ernteversicherung;
Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
"Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;
"Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten".
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder
mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.
Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
Artikel 34
Finanzielle Unterstützung der Union
Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.
Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.
Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:
Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ( 5 ) des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammenschluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist;
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.
Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;
Maßnahmen betreffend das Coaching anderer Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vorausgesetzt diese Organisationen oder Gruppierungen stammen aus Regionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung, oder einzelner Erzeuger.
Artikel 35
Nationale finanzielle Unterstützung
Artikel 36
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beiträgt. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
eine Begründung der gewählten Prioritäten,
die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,
eine Bewertung der operationellen Programme,
eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
Artikel 37
Delegierte Befugnisse
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,
die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,
die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,
die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;
die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,
den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
die finanzielle Unterstützung der Union betreffend
die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union und den Wert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 34 Absatz 2,
die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,
Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,
die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i,
die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,
den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,
das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,
die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,
das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,
die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,
die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;
Ernteversicherung,
Fonds auf Gegenseitigkeit und
die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,
die nationale finanzielle Unterstützung betreffend
den Organisationsgrad der Erzeuger,
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union.
Artikel 38
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
die Verwaltung der Betriebsfonds;
die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;
die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;
die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;
die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;
die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;
die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;
die Werbe-, Kommunikations-, Ausbildungs- und Coachingkosten im Falle von Krisenprävention und -management;
die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;
die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;
die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 39
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
Artikel 40
Vereinbarkeit und Kohärenz
Für Folgendes wird keine Stützung gewährt:
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben d und e,
Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind.
Artikel 41
Einreichung von Stützungsprogrammen
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogrammentwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einreichung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.
Artikel 42
Inhalt der Stützungsprogramme
Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:
eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;
die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und
die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.
Artikel 43
Förderfähige Maßnahmen
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
Absatzförderung gemäß Artikel 45,
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,
grüne Weinlese gemäß Artikel 47,
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48,
Ernteversicherung gemäß Artikel 49,
Investitionen gemäß Artikel 50,
Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51;
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52.
Artikel 44
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme
Artikel 45
Absatzförderung
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:
in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder
in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
Artikel 46
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
Umbepflanzung von Rebflächen;
Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;
Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.
Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:
Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;
Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben:
unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;
finanzielle Entschädigung.
Artikel 47
Grüne Weinlese
Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als grüne Weinlese.
Artikel 48
Fonds auf Gegenseitigkeit
Artikel 49
Ernteversicherung
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
gegen Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.
Artikel 50
Investitionen
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz
ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 6 ) begrenzt;
kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gelten.
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 8 ) kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.
Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
50 % in weniger entwickelten Regionen,
40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,
75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV,
65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
Artikel 51
Innovation im Weinsektor
Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Beihilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.
Artikel 52
Destillation von Nebenerzeugnissen
Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von einer Sicherheitsleistung durch den Begünstigten abhängig machen.
Artikel 53
Delegierte Befugnisse
Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden
über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;
über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;
über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen
den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und
dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Absatzförderungsprogrammen;
über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.
Artikel 54
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Überarbeitung der Stützungsprogramme;
Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten;
die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten;
das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;
die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 55
Nationale Programme und Finanzierung
Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.
Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:
technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;
Rationalisierung der Wanderimkerei;
Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
Marktbeobachtung;
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.
Artikel 56
Delegierte Befugnisse
Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.
Artikel 57
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;
das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 58
Beihilfe für Erzeugerorganisationen
Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2 188 000 EUR.
Artikel 59
Delegierte Befugnisse
Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 58 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 152 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente;
die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.
Artikel 60
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL III
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
Artikel 61
Geltungsdauer
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.
Artikel 62
Genehmigungen
Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen.
Artikel 63
Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen
Die Mitgliedstaaten können
auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken.
Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:
die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.
Artikel 64
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:
Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:
Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;
Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.
Artikel 65
Rolle der berufsständischen Organisationen
Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.
Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.
Artikel 66
Wiederbepflanzungen
Artikel 67
De minimis
Artikel 68
Übergangsbestimmungen
Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.
Artikel 69
Delegierte Befugnisse
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.
Artikel 70
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:
die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 71
Nicht genehmigte Anpflanzungen
Artikel 72
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Vermarktungsvorschriften
Artikel 73
Geltungsbereich
Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.
Artikel 74
Allgemeiner Grundsatz
Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
Artikel 75
Festlegung und Inhalt
Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:
Olivenöl und Tafeloliven;
Obst und Gemüse;
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
Bananen;
lebende Pflanzen;
Eier;
Geflügelfleisch;
Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
Hopfen.
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:
die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;
Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.
Artikel 76
Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
Artikel 77
Zertifizierung von Hopfen
Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
das Erntejahr/die Erntejahre und
die Sorte(n).
Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar
mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1
dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und
müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.
Artikel 78
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse
Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
Rindfleisch,
Wein,
Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
Geflügelfleisch,
Eier,
Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
Olivenöl und Tafeloliven.
Artikel 79
Toleranz
Artikel 80
Önologische Verfahren und Analysemethoden
Unterabsatz 1 gilt nicht für
Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und
Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.
Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.
In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie
Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;
Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder
den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.
Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte derartige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren.
Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:
Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;
sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vorschriften.
Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.
Artikel 81
Keltertraubensorten
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:
nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;
nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.
Artikel 82
Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht
Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.
Artikel 83
Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.
Artikel 84
Allgemeine Bestimmung
Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.
Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.
Artikel 85
Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben
Artikel 86
Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.
Artikel 87
Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben
Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;
die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;
das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;
die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.
Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.
Artikel 88
Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben
Artikel 89
Allgemeine Bestimmungen
Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und
die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.
Artikel 90
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein
Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.
Artikel 91
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:
Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Nummer 1 Absatz 6 Buchstabe a ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;
Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;
Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;
Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;
Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;
Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 89 genannten Maßnahmen;
Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 92
Geltungsbereich
Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.
Artikel 93
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
"Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;
die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;
"geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;
mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.
Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie
einen Wein bezeichnen;
sich auf einen geografischen Namen beziehen;
die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und
dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.
Artikel 94
Schutzanträge
Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
den zu schützenden Namen;
Name und Anschrift des Antragstellers;
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:
den zu schützenden Namen;
eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
den Höchstertrag je Hektar;
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.
Artikel 95
Antragsteller
Artikel 96
Nationales Vorverfahren
Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
Artikel 97
Prüfung durch die Kommission
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 98
Einspruchsverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Artikel 99
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 98 vorliegenden Informationen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder zur Ablehnung des Antrags, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 100
Homonyme
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.
Artikel 101
Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
das einschlägige Unions- oder nationale Recht.
Artikel 102
Beziehung zu Marken
Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Artikel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird
abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder
gelöscht.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 103
Schutz
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 104
Register
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.
Artikel 105
Änderungen der Produktspezifikationen
Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Artikel 106
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 107
Bestehende geschützte Weinnamen
Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 108
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.
Artikel 109
Delegierte Befugnisse
Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:
weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.
Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:
die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;
die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;
die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;
die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;
den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;
die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträchtigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für Folgendes zu erlassen:
Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;
vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und
Änderungen der Produktspezifikationen.
Artikel 110
Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:
die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;
die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;
die Einreichung grenzübergreifender Anträge.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
Fristen;
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 111
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Einspruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Artikel 112
Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um
anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder
die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.
Artikel 113
Schutz
Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.
Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:
jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.
Artikel 114
Delegierte Befugnisse
Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;
die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;
die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;
den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, gleichlautenden Namen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;
den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;
die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.
Artikel 115
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
Fristen;
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;
die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Artikel 116
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Artikel 117
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
"Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
"Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.
Artikel 118
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinien 89/396/EWG ( 19 ), 2000/13/EG, 2007/45/EG ( 20 ) und 2008/95/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.
Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
Artikel 119
Obligatorische Angaben
Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
den vorhandenen Alkoholgehalt;
die Angabe der Herkunft;
die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:
wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.
Artikel 120
Fakultative Angaben
Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:
das Erntejahr;
die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;
das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.
Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:
Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;
entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.
Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.
Artikel 121
Sprachen
Artikel 122
Delegierte Befugnisse
Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
obligatorische Angaben betreffend
die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und
Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
fakultative Angaben betreffend
die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
die Aufmachung betreffend
die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"-Flaschen und -Verschlüssen;
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.
Artikel 123
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Sonderbestimmungen für einzelne Sektoren
Artikel 124
Geltungsdauer
Mit Ausnahme der Artikel 125 und 126 gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017.
Artikel 125
Vereinbarungen im Zuckersektor
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:
Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;
Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrübenschnitzel.
Artikel 126
Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.
Artikel 127
Lieferverträge
In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um
Quotenzucker oder
Nichtquotenzucker handelt.
Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:
die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;
der entsprechende erwartete Ertrag.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
Artikel 128
Produktionsabgabe
Artikel 129
Produktionserstattung
Artikel 130
Rücknahme von Zucker vom Markt
Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte zur Anpassung oder, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde, zur Festsetzung eines Koeffizienten, erlassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlassen, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als Folgendes angesehen werden:
als Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder
als vorübergehende Quotenerzeugung, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels zu Industriezucker oder wird ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 135 bezüglich des Mindestpreises nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 dieses Artikels vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Artikel 131
Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus
Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.
Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.
Artikel 132
Delegierte Befugnisse
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,
Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Artikel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.
Artikel 133
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 134
Quoten im Zuckersektor
Artikel 135
Mindestpreis für Zuckerrüben
Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgesetzt.
Artikel 136
Zuteilung der Quoten
Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilten Quote.
Artikel 137
Zugelassene Unternehmen
Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 140 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen
nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.
Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:
die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;
Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;
die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.
Artikel 138
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung
Artikel 139
Nichtquotenerzeugung
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann
zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,
gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) verwendet werden,
im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder
für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen werden.
Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 142 erhoben.
Artikel 140
Industriezucker
Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn
er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 137 zugelassen worden sind, und
er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.
Das Verzeichnis umfasst insbesondere
Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;
bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.
Artikel 141
Übertragung von Überschusszucker
Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,
unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Mengen von Rübenzucker oder Inulinsirup;
verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.
Artikel 142
Überschussabgabe
Eine Überschussabgabe wird auf folgende Mengen erhoben:
Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 141 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen;
Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer Frist, die die Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegt, nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 130 vom Markt zurückgenommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 130 Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 143
Delegierte Befugnisse
Artikel 144
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:
die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;
die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;
die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;
die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;
die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 145
Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial
Artikel 146
Zuständige nationale Behörden im Weinsektor
Artikel 147
Begleitdokumente und Register
Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen
Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;
die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;
die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;
die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;
die im Register aufzuführenden Vorgänge.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;
Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;
allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;
Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 148
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
den Preis für die gelieferte Milch, der
die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie
die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:
Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
Artikel 149
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:
unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union,
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,
sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
"nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ( 22 ) genannte Behörde;
"kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
Artikel 150
Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
gelten unbeschadet des Artikels 149.
Artikel 151
Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände
Artikel 152
Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
gemeinsame Verarbeitung;
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;
ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.
Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,
sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
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Artikel 153
Satzung der Erzeugerorganisationen
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;
Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
Artikel 154
Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;
die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 155
Auslagerung
Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.
Artikel 156
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.
Artikel 157
Branchenverbände
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:
aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;
Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
Erschließung potenzieller Exportmärkte;
unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;
bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;
Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;
Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;
Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung;
Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die:
ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
Verbesserung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
Erschließung potenzieller Exportmärkte;
Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Stützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind;
Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind und
Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.
Artikel 158
Anerkennung von Branchenverbänden
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie
die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.
Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 159
Anerkennungspflicht
In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:
Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,
Olivenöl und Tafeloliven,
Seidenraupen,
Hopfen;
Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.
Artikel 160
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
Artikel 161
Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn
sie aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen, auf deren Initiative gebildet wurden und ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Vereinigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;
der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 162
Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak
Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:
Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;
gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;
Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.
Artikel 163
Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände
die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.
Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
entziehen sie die Anerkennung, wenn
die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nachkommt;
teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 164
Ausdehnung der Vorschriften
Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:
als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.
Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.
Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.
Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
Vermarktungsvorschriften;
Umweltschutzbestimmungen;
Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;
Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.
Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.
Artikel 165
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
Artikel 166
Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage
Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.
Artikel 167
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.
Artikel 167a
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle
Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.
Artikel 168
Vertragsbeziehungen
Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:
dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder
dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,
so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der
die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:
Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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Artikel 172
Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen;
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen;
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
Artikel 172a
Wertaufteilung
Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen und ihr Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.
Artikel 173
Delegierte Befugnisse
Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.
die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu denen gemäß den Artikeln 152 bis 163;
die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;
die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;
die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Vorschriften;
die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer längerübergreifenden Zusammenarbeit;
die Sektoren, auf die Artikel 155 Anwendung findet, ◄ die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;
die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;
die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 164 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbelangt;
weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 164 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.
Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 149 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge;
die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 164 und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165.
Artikel 174
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:
Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;
Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für
die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;
die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 175
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend
die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vorschriften;
den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;
die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden;
die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.
TEIL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
Artikel 176
Allgemeine Vorschriften
Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:
Getreide,
Reis,
Zucker,
Saatgut,
Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509 , 1510 00 , 0709 92 90 , 0711 20 90 , 2306 90 19 , 1522 00 31 und 1522 00 39 ;
Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;
Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
Bananen,
Wein,
lebende Pflanzen,
Rindfleisch,
Milch und Milcherzeugnisse,
Schweinefleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch,
Eier,
Geflügelfleisch;
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
Artikel 177
Delegierte Befugnisse
Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte und die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 176 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;
die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist.
Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist;
die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;
die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit;
zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 189 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;
die Fälle und Situationen, in denen eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden erforderlich ist bzw. nicht erforderlich ist.
Artikel 178
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über
das Format und den Inhalt der Lizenz;
die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;
die Gültigkeitsdauer der Lizenz,
die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;
die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;
die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 179
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,
die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
die beantragten Mengen ablehnen;
die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
KAPITEL II
Einfuhrzölle
Artikel 180
Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]
Artikel 181
Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein
Artikel 182
Zusätzliche Einfuhrzölle
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie der Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse erlassen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn
die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 183
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die
die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;
die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
KAPITEL III
Verwaltung der Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren
Artikel 184
Zollkontingente
Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").
Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,
bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und
bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.
Artikel 185
Besondere Zollkontingente
Für Zwecke der Anwendung des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 erlassen, um die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingenteinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen.
Artikel 186
Delegierte Befugnisse
Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen
die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen;
Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents festgelegt werden;
festgelegt wird, dass die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist;
erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Merkmale, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 184 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.
Artikel 187
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 188
Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten
KAPITEL IV
Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse
Artikel 189
Hanfeinfuhren
Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen;
bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Wert liegt;
nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.
Artikel 190
Hopfeneinfuhren
Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
Artikel 191
Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor
Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.
Im Falle von Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass
den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder
wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 192
Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker
Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.
Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;
die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;
Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.
Artikel 193
Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:
Zucker des KN-Codes 1701 ;
Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10 , 1702 40 10 , 1702 60 10 und 1702 90 30 .
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL V
Schutzmaßnahmen und aktiver Veredelungsverkehr
Artikel 194
Schutzmaßnahmen
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 195
Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs
Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
KAPITEL VI
Ausfuhrerstattungen
Artikel 196
Geltungsbereich
Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:
Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
Getreide;
Reis;
Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse;
Rindfleisch;
Milch und Milcherzeugnisse;
Schweinefleisch;
Eier;
Geflügelfleisch;
unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 27 ) und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden sollen.
Artikel 197
Zuteilung der Ausfuhrerstattungen
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.
Artikel 198
Festsetzung der Ausfuhrerstattung
Artikel 199
Gewährung von Ausfuhrerstattungen
Der auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.
Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse
das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;
bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.
Artikel 200
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Unionsrecht und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
Artikel 201
Ausfuhrbegrenzungen
Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 202
Delegierte Befugnisse
Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;
die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;
zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;
die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.
Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;
die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können;
den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen;
die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;
die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.
Artikel 203
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 204
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um,
geeignete Maßnahmen festzulegen, um einen Missbrauch der in Artikel 199 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;
die Maßnahmen festzulegen, die für die Einhaltung der in Artikel 201 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen;
Koeffizienten festzusetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 202 Absatz 7 erlassenen Vorschriften gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
KAPITEL VII
Passive Veredelung
Artikel 205
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs
Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte zur ganzen oder teilweisen Aussetzung der Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
TEIL IV
WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
KAPITEL I
Vorschriften für Unternehmen
Artikel 206
Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.
Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.
Artikel 207
Relevanter Markt
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:
dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Artikel 208
Beherrschende Stellung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
Artikel 209
Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.
Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können jedoch die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV ersuchen.
Die Kommission kommt dem Ersuchen um Stellungnahme unverzüglich nach und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme inhaltlich ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.
In allen nationalen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 AEUV obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.
Artikel 210
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände
Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass
die darin erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.
Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.
Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
KAPITEL II
Staatliche Beihilfen
Artikel 211
Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV
Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:
den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;
den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 212
Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein
Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.
Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – insgesamt.
Artikel 213
Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden
Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 02 08 und ex 02 10 ) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.
Artikel 214
Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr nationale Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.
Artikel 214a
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern
die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und
vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.
Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren.
Artikel 215
Nationale Zahlungen für die Bienenzucht
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.
Artikel 216
Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen
Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VI für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
Artikel 217
Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Artikel 218
Nationale Zahlungen für Schalenfrüchte
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:
Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12 ;
Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22 ;
Walnüsse der KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00 ;
Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00 ;
Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00 .
Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:
Mitgliedstaat |
Höchstfläche (ha) |
Belgien |
100 |
Bulgarien |
11 984 |
Deutschland |
1 500 |
Griechenland |
41 100 |
Spanien |
568 200 |
Frankreich |
17 300 |
Italien |
130 100 : |
Zypern |
5 100 |
Luxemburg |
100 |
Ungarn |
2 900 |
Niederlande |
100 |
Polen |
4 200 |
Portugal |
41 300 |
Rumänien |
1 645 |
Slowenien |
300 |
Slowakei |
3 100 |
Vereinigtes Königreich |
100 |
TEIL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Außergewöhnliche Maßnahmen
Artikel 219
Maßnahmen gegen Marktstörungen
Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.
Artikel 220
Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,
um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und
um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
Rindfleisch;
Milch und Milcherzeugnisse;
Schweinefleisch;
Schaf- und Ziegenfleisch;
Eier;
Geflügelfleisch.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
Artikel 221
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
Artikel 222
Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV
Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
Umwandlung und Verarbeitung;
Lagerung durch private Marktteilnehmer;
gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
▼M5 —————
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL II
Mitteilungen und Berichte
Artikel 223
Mitteilungsanforderungen
Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.
Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der
Mitteilungsmethoden;
Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Artikel 224
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Artikel 225
Berichterstattungspflicht der Kommission
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren;
bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.
KAPITEL III
Reserve für Krisen im Agrarsektor
Artikel 226
Verwendung der Reserve
Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.
Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen
der Artikel 8 bis 21,
der Artikel 196 bis 204 und
der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.
TEIL VI
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 227
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 228
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 229
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 230
Aufhebungen
Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin:
für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X bis zum 31. März 2015;
für den Weinsektor:
die Artikel 85a bis 85e hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 85b Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete, sowie der Artikel 188a Absätze 1 und 2;
die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015;
Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am 1. Juli 2013 vorhanden sind;
Artikel 118s Absatz 5 bis zum 30. Juni 2017;
Artikel 111 bis zum 31. März 2015;
Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel ◄ bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 86, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 89 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind;
Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 Buchstaben b und i festgelegt werden;
Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014;
Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 180 und des Artikels 183 Buchstabe a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt;
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;
Artikel 182 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2017;
Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;
Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015;
Anhang XX bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzgebungsakts zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates ( 28 ).
Artikel 231
Übergangsbestimmungen
Artikel 232
Inkrafttreten und Anwendung
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Es gilt jedoch Folgendes:
Artikel 181 gilt ab 1. Oktober 2014;
Anhang VII Teil VII Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.
▼M5 —————
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE
TEIL I
Getreide
Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0709 99 60 |
Zuckermais, frisch oder gekühlt |
0712 90 19 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat |
|
1001 91 20 |
Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat |
|
ex 1001 99 00 |
Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat |
|
1002 |
Roggen |
|
1003 |
Gerste |
|
1004 |
Hafer |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
|
1005 90 00 |
Mais, nicht zur Aussaat |
|
1007 10 90 , 1007 90 00 |
Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat |
|
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
|
b) |
1001 11 00 , 1001 19 00 |
Hartweizen |
c) |
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
1102 90 70 |
Mehl von Roggen |
|
1103 11 |
Grobgrieß und Feingrieß von Weizen |
|
1107 |
Malz, auch geröstet |
|
d) |
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
ex 11 02 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|
1102 20 |
– von Mais |
|
1102 90 |
– andere: |
|
1102 90 10 |
– – Gerstenmehl |
|
1102 90 30 |
– – Hafermehl |
|
1102 90 90 |
– – andere: |
|
ex 11 03 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11 ) und von Reis (Unterposition 1103 19 50 ) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50 ) |
|
ex 11 04 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91 ); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
|
1106 20 |
Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 |
|
ex 11 08 |
Stärke, Inulin: |
|
– Stärke: |
||
1108 11 00 |
– – von Weizen |
|
1108 12 00 |
– – von Mais |
|
1108 13 00 |
– – von Kartoffeln |
|
1108 14 00 |
– – von Maniok |
|
ex 1108 19 |
– – andere Stärke: |
|
1108 19 90 |
– – – andere |
|
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
ex 1702 30 |
– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: |
|
– – andere: |
||
ex 1702 30 50 |
– – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
|
ex 1702 30 90 |
– – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
|
ex 1702 40 |
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|
1702 40 90 |
– – andere: |
|
ex 1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
1702 90 50 |
– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
|
– – Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
– – – andere |
||
1702 90 75 |
– – – – als Pulver, auch agglomeriert |
|
1702 90 79 |
– – – – andere |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
ex 2106 90 |
– andere: |
|
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: |
||
– – – andere |
||
2106 90 55 |
– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup |
|
ex 23 02 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide |
|
ex 23 03 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |
|
2303 10 |
– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände |
|
2303 30 00 |
– Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
|
ex 23 06 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 : |
|
– andere: |
||
2306 90 05 |
– – aus Maiskeimen |
|
ex 2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2308 00 40 |
– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
ex 2309 10 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
2309 10 11 2309 10 13 2309 10 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 |
– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
|
ex 2309 90 |
– andere: |
|
2309 90 20 |
– – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur |
|
– – andere, einschließlich Vormischungen |
||
2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 |
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
|
(1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00 , 1702 19 00 und 2106 90 51 . |
TEIL II
Reis
Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
1006 10 21 bis 1006 10 98 |
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat |
1006 20 |
geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") |
|
1006 30 |
halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
|
b) |
1006 40 00 |
Bruchreis |
c) |
1102 90 50 |
Reismehl |
1103 19 50 |
Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
|
1103 20 50 |
Pellets von Reis |
|
1104 19 91 |
Reisflocken |
|
ex 1104 19 99 |
Reiskörner, gequetscht |
|
1108 19 10 |
Stärke von Reis |
TEIL III
Zucker
Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
1212 91 |
Zuckerrüben |
1212 93 00 |
Zuckerrohr |
|
b) |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
c) |
1702 20 |
Ahornzucker und Ahornsirup |
1702 60 95 und 1702 90 95 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose |
|
1702 90 71 |
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr |
|
2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup |
|
d) |
1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 |
Isoglucose |
e) |
1702 60 80 1702 90 80 |
Inulinsirup |
f) |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
g) |
2106 90 30 |
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
h) |
2303 20 |
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
TEIL IV
Trockenfutter
Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
ex 1214 10 00 |
– Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne |
– Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
||
ex 1214 90 90 |
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse |
|
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
||
b) |
ex 2309 90 96 |
– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
TEIL V
Saatgut
Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0712 90 11 |
Hybriden von Zuckermais: |
– zur Aussaat |
|
0713 10 10 |
Erbsen (Pisum sativum): |
– zur Aussaat |
|
ex 0713 20 00 |
Kichererbsen: |
– zur Aussaat |
|
ex 0713 31 00 |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
– zur Aussaat |
|
ex 0713 32 00 |
Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
– zur Aussaat |
|
0713 33 10 |
Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
– zur Aussaat |
|
ex 0713 34 00 |
Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea): |
ex 0713 35 00 |
– zur Aussaat |
ex 0713 39 00 |
Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
– zur Aussaat |
|
andere: |
|
– zur Aussaat |
|
ex 0713 40 00 |
Linsen: |
– zur Aussaat |
|
ex 0713 50 00 |
Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
ex 0713 60 00 |
– zur Aussaat |
Straucherbsen (Cajanus cajan): |
|
– zur Aussaat |
|
ex 0713 90 00 |
Andere getrocknete Hülsenfrüchte: |
– zur Aussaat |
|
1001 91 10 |
Spelz: |
– Saatgut |
|
1001 91 90 |
Andere: |
– Saatgut |
|
ex 1005 10 |
Hybridmais, Saatgut |
1006 10 10 |
Rohreis (Paddy-Reis): |
– zur Aussaat |
|
1007 10 10 |
Hybrid-Körner-Sorghum: |
– Saatgut |
|
1201 10 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet: |
– Saatgut |
|
1202 30 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
– Saatgut |
|
1204 00 10 |
Leinsamen, auch geschrotet: |
– zur Aussaat |
|
1205 10 10 und |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet: |
ex 1205 90 00 |
– zur Aussaat |
1206 00 10 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: |
– zur Aussaat |
|
ex 12 07 |
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: |
– zur Aussaat |
|
1209 |
Samen, Früchte und Sporen |
– zur Aussaat |
TEIL VI
Hopfen
Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
1302 13 00 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen |
TEIL VII
Olivenöl und Tafeloliven
Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
|
b) |
0709 92 10 |
Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
0710 80 10 |
Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
|
0711 20 |
Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
|
ex 0712 90 90 |
Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
|
2001 90 65 |
Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
ex 2004 90 30 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
|
2005 70 00 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
|
c) |
1522 00 31 1522 00 39 |
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
2306 90 11 2306 90 19 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl |
TEIL VIII
Flachs und Hanf
Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
5301 |
Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
TEIL IX
Obst und Gemüse
Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
ex 07 09 |
Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91 , 0709 60 95 , 0709 60 99 , 0709 92 10 , 0709 92 90 und 0709 99 60 |
ex 08 02 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 70 00 , 0802 80 00 |
0803 10 10 |
Mehlbananen, frisch |
0803 10 90 |
Mehlbananen, getrocknet |
0804 20 10 |
Feigen, frisch |
0804 30 00 |
Ananas |
0804 40 00 |
Avocadofrüchte |
0804 50 00 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
0810 |
Andere Früchte, frisch |
0813 50 31 0813 50 39 |
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 : |
0910 20 |
Safran |
ex 0910 99 |
Thymian, frisch oder gekühlt |
ex 1211 90 86 |
Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt |
1212 92 00 |
Johannisbrot (Carob) |
TEIL X
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
ex 07 10 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59 |
ex 07 11 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20 , Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 |
|
ex 07 12 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05 , Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90 |
|
0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
|
0806 20 |
Weintrauben, getrocknete |
|
ex 08 11 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 |
|
ex 08 12 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
|
ex 08 13 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39 |
|
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt |
|
0904 21 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
|
b) |
ex 08 11 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex 1302 20 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
|
ex 20 01 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen — Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 — Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 — Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 — Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92 — Oliven der Unterposition 2001 90 65 — Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97 |
|
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
ex 20 04 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91 |
|
ex 20 05 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10 |
|
ex 2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 |
|
ex 20 07 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen — homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10 — Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39 , ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97 |
|
ex 20 08 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen — Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10 — Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 — Mais der Unterposition 2008 99 85 — Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91 — Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99 — Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 97 59 , ex 2008 97 78 , ex 2008 97 93 und ex 2008 97 98 — anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99 |
|
ex 20 09 |
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition ex 2009 89 35 , 2009 89 38 , 2009 89 79 , 2009 89 86 , 2009 89 89 und 2009 89 99 |
TEIL XI
Bananen
Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0803 90 10 |
Bananen, frisch, ohne Mehlbananen |
0803 90 90 |
Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen |
ex 0812 90 98 |
Bananen, vorläufig haltbar gemacht |
ex 0813 50 99 |
Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen |
1106 30 10 |
Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |
ex 2006 00 99 |
Bananen, mit Zucker haltbar gemacht |
ex 2007 10 99 |
Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen |
ex 2007 99 39 ex 2007 99 50 ex 2007 99 97 |
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen |
ex 2008 97 59 ex 2008 97 78 ex 2008 97 93 ex 2008 97 96 ex 2008 97 98 |
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol |
ex 2008 99 49 ex 2008 99 67 ex 2008 99 99 |
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
ex 2009 89 35 ex 2009 89 38 ex 2009 89 79 ex 2009 89 86 ex 2009 89 89 ex 2009 89 99 |
Bananensaft |
TEIL XII
Wein
Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
2009 61 2009 69 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |
2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 |
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most |
|
b) |
ex 22 04 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 , ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92 , 2204 30 94 , 2204 30 96 und 2204 30 98 |
c) |
0806 10 90 |
Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |
2209 00 11 2209 00 19 |
Weinessig |
|
d) |
2206 00 10 |
Tresterwein |
2307 00 11 2307 00 19 |
Weintrub |
|
2308 00 11 2308 00 19 |
Traubentrester |
TEIL XIII
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.
TEIL XIV
Tabak
Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401 .
TEIL XV
Rindfleisch
Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0102 29 05 bis 0102 29 99 , 0102 39 10 und 0102 90 91 |
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
|
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
|
0206 10 95 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt |
|
0206 29 91 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren |
|
0210 20 |
Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 51 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 90 |
Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 50 10 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 90 61 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen |
|
b) |
0102 21 , 0102 31 00 und 0102 90 20 |
Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0206 10 98 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0206 21 00 0206 22 00 0206 29 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0210 99 59 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
|
ex 1502 10 90 |
Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
1602 50 31 und 1602 50 95 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 90 69 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
TEIL XVI
Milch und Milcherzeugnisse
Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
b) |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
c) |
0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 9011 bis 0403 90 69 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
d) |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
e) |
ex 04 05 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
f) |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
g) |
1702 19 00 |
Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
h) |
2106 90 51 |
Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
i) |
ex 23 09 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex 2309 10 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
2309 10 15 2309 10 19 2309 10 39 2309 10 59 2309 10 70 |
– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
|
ex 2309 90 |
– andere: |
|
2309 90 35 |
– – andere, einschließlich Vormischungen |
|
2309 90 39 2309 90 49 2309 90 59 2309 90 70 |
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
TEIL XVII
Schweinefleisch
Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
ex 01 03 |
Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
b) |
ex 02 03 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 02 06 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0209 10 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
ex 02 10 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
1501 10 1501 20 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) |
|
c) |
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
1602 10 00 |
Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
|
1602 20 90 |
Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten |
|
1602 41 10 bis 1602 42 10 1602 49 bis 1602 49 50 |
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
|
1602 90 10 |
Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |
|
1602 90 51 |
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
|
1902 20 30 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
TEIL XVIII
Schaf- und Ziegenfleisch
Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0104 10 30 |
Lämmer (bis zu einem Jahr alt) |
0104 10 80 |
Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer |
|
0104 20 90 |
Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
|
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0210 99 21 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 29 |
Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
b) |
0104 10 10 |
Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0104 20 10 |
Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere |
|
0206 80 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt |
|
0206 90 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren |
|
0210 99 85 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
ex 1502 90 90 |
Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
c) |
1602 90 91 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht; |
1602 90 95 |
|
TEIL XIX
Eier
Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0407 11 00 0407 19 11 0407 19 19 0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
b) |
0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
TEIL XX
Geflügelfleisch
Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
a) |
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
b) |
ex 02 07 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c |
c) |
0207 13 91 0207 14 91 0207 26 91 0207 27 91 0207 43 00 0207 44 91 0207 45 93 0207 45 95 |
Geflügelleber, frisch, gekühlt oder gefroren |
0210 99 71 0210 99 79 |
Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
d) |
0209 90 00 |
Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
e) |
1501 90 00 |
Geflügelfett |
f) |
1602 20 10 |
Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
1602 31 1602 32 1602 39 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105 , anders zubereitet oder haltbar gemacht |
TEIL XXI
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
1. Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
ex 2207 20 00 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
2. Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208 , die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.
TEIL XXII
Bienenzuchterzeugnisse
Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
ex 0410 00 00 |
Gelée Royale und Kittharz, genießbar |
ex 0511 99 85 |
Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar |
ex 1212 99 95 |
Blütenpollen |
ex 1521 90 |
Bienenwachs |
TEIL XXIII
Seidenraupen
Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85 .
TEIL XXIV
Sonstige Erzeugnisse
"Sonstige Erzeugnisse" sind alle nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.
Abschnitt 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 01 01 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
– Pferde |
|
0101 21 00 |
– – reinrassige Zuchttiere (): |
0101 29 |
– – andere: |
0101 29 90 |
– – – andere als zum Schlachten |
0101 30 00 |
– – Esel |
0101 90 00 |
andere |
ex 01 02 |
Rinder, lebend: |
– – andere als reinrassige Zuchttiere: |
|
– – – andere als Hausrinder |
|
0102 39 90 0102 90 99 |
|
ex 01 03 |
Schweine, lebend: |
0103 10 00 |
– reinrassige Zuchttiere () |
– andere: |
|
ex 0103 91 |
– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: |
0103 91 90 |
– – – andere als Hausschweine |
ex 0103 92 |
– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr |
0103 92 90 |
– – andere als Hausschweine |
0106 |
Andere Tiere, lebend |
ex 02 03 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
– frisch oder gekühlt: |
|
ex 0203 11 |
– – ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 11 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0203 12 |
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 12 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0203 19 |
– – andere: |
0203 19 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
– gefroren: |
|
ex 0203 21 |
– – ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 21 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0203 22 |
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 22 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0203 29 |
– – andere: |
0203 29 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0205 00 |
Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 02 06 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0206 10 |
– von Rindern, frisch oder gekühlt: |
0206 10 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
– von Rindern, gefroren: |
|
ex 0206 22 00 |
– – Lebern: |
– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
|
ex 0206 29 |
– – andere: |
0206 29 10 |
– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
ex 0206 30 00 |
– von Schweinen, frisch oder gekühlt: |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
|
– – andere: |
|
– – – andere als von Hausschweinen |
|
– von Schweinen, gefroren: |
|
ex 0206 41 00 |
– – Lebern: |
– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
|
– – – andere |
|
– – – – andere als von Hausschweinen |
|
ex 0206 49 00 |
– – andere: |
– – – von Hausschweinen: |
|
– – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
|
– – – andere |
|
ex 0206 80 |
– andere, frisch oder gekühlt: |
0206 80 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
– – andere: |
|
0206 80 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
ex 0206 90 |
– andere, gefroren: |
0206 90 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen () |
– – andere: |
|
0206 90 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 02 10 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
– Fleisch von Schweinen: |
|
ex 0210 11 |
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0210 11 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0210 12 |
– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: |
0210 12 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 0210 19 |
– – andere: |
0210 19 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
– andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
0210 91 00 |
– – von Primaten |
0210 92 |
– – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) |
0210 93 00 |
– – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
ex 0210 99 |
– – andere: |
– – – Fleisch: |
|
0210 99 31 |
– – – – von Rentieren |
0210 99 39 |
– – – – andere |
– – – Schlachtnebenerzeugnisse: |
|
– – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen |
|
0210 99 85 |
– – – – – andere als Geflügellebern |
ex 04 07 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90 |
– andere als von Hausgeflügel |
ex 04 08 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
– Eigelb: |
|
ex 0408 11 |
– – getrocknet: |
0408 11 20 |
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht () |
ex 0408 19 |
– – andere: |
0408 19 20 |
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht () |
– andere: |
|
ex 0408 91 |
– – getrocknet: |
0408 91 20 |
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht () |
ex 0408 99 |
– – andere: |
0408 99 20 |
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht () |
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0504 00 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
ex 05 11 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
0511 10 00 |
– Rindersperma |
– andere: |
|
ex 0511 99 |
– – andere: |
0511 99 85 |
– – – andere |
ex 07 09 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
ex 0709 60 |
– Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": |
– – andere: |
|
0709 60 91 |
– – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen () |
0709 60 95 |
– – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden () |
0709 60 99 |
– – – andere |
ex 07 10 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
ex 0710 80 |
– anderes Gemüse: |
– – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": |
|
0710 80 59 |
– – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 07 11 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
ex 0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen |
– – Gemüse: |
|
0711 90 10 |
– – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 07 13 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
ex 0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 90 |
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 20 00 |
– Kichererbsen: |
– – andere als zur Aussaat |
|
– Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten): |
|
ex 0713 31 00 |
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
– – – andere als zur Aussaat |
|
ex 0713 32 00 |
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
– – – andere als zur Aussaat |
|
ex 0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 90 |
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 34 00 |
– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea) |
ex 0713 35 00 |
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 39 00 |
– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
– – – andere als zur Aussaat |
|
– – andere: |
|
– – – andere als zur Aussaat |
|
ex 0713 40 00 |
– Linsen: |
– – andere als zur Aussaat |
|
ex 0713 50 00 |
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor): |
– – andere als zur Aussaat |
|
ex 0713 60 00 |
– Straucherbsen (Cajanus cajan): |
|
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 90 00 |
– andere: |
– – andere als zur Aussaat |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
ex 08 02 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
0802 70 00 |
– Kolanüsse (Cola spp.) |
0802 80 00 |
– Areka-Nüsse |
ex 08 04 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0804 10 00 |
– Datteln |
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
ex 09 04 |
Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 21 10 |
0905 |
Vanille |
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
0907 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren |
ex 09 10 |
Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran |
ex 11 06 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 10 00 |
– von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
ex 1106 30 |
– von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 30 90 |
– – von anderen als Bananen |
ex 11 08 |
Stärke, Inulin: |
1108 20 00 |
– Inulin |
1201 90 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1202 41 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat |
1202 42 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1203 00 00 |
Kopra |
1204 00 90 |
Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1205 10 90 und ex 1205 90 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 91 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 99 |
|
1207 29 00 |
Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 40 90 |
Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 50 90 |
Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 91 90 |
Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 99 91 |
Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
ex 1207 99 96 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
ex 12 11 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse |
ex 12 12 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex 1212 99 |
– – andere als Zuckerrohr: |
1212 99 41 und 1212 99 49 |
– – – Johannisbrotkerne |
ex 1212 99 95 |
– – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln |
1213 00 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
ex 12 14 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |
ex 1214 10 00 |
– Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
ex 1214 90 |
– andere: |
1214 90 10 |
– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken |
ex 1214 90 90 |
– – andere, ausgenommen: |
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten |
|
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
|
ex 15 02 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 : |
ex 1502 10 10 ex 1502 90 10 |
– zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett () |
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
ex 15 04 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Position 1504 10 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 1504 20 |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 15 15 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11 ) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 15 16 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10 ) |
ex 15 17 |
genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10 , 1517 90 10 und 1517 90 93 |
1518 00 31 1518 00 39 |
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln () |
1522 00 91 |
Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
1522 00 99 |
andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
ex 16 02 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
– von Schweinen: |
|
ex 1602 41 |
– – Schinken und Teile davon: |
1602 41 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 1602 42 |
– – Schultern und Teile davon: |
1602 42 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 1602 49 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
1602 49 90 |
– – – andere als von Hausschweinen |
ex 1602 90 |
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
– – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
|
1602 90 31 |
– – – von Wild oder Kaninchen |
– – – andere |
|
– – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: |
|
– – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: |
|
1602 90 99 |
– – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen |
ex 1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch |
1801 00 00 |
Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
1802 00 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
ex 20 01 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
ex 2001 90 |
– andere: |
2001 90 20 |
– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack |
ex 20 05 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
ex 2005 99 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2005 99 10 |
– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack |
ex 22 06 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2206 31 91 bis 2206 00 89 |
– andere als Tresterwein |
ex 23 01 |
– Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
2301 10 00 |
– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
ex 23 02 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
2302 50 00 |
– von Hülsenfrüchten |
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
ex 23 06 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305 , mit Ausnahme der Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) |
ex 2307 00 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
2307 00 90 |
– Weinstein, roh |
ex 2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2308 00 90 |
– andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester |
ex 23 09 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex 2309 10 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
2309 10 90 |
– – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
ex 2309 90 |
– andere: |
ex 2309 90 10 |
– – andere, einschließlich Vormischungen |
– – Solubles von Meeressäugetieren |
|
ex 2309 90 91 bis 2309 90 96 |
– – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen |
– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
|
– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
|
(1)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (2) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (3)).
(2)
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
(3)
Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).
(4)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (5), Richtlinie 94/28/EG und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (6)).
(5)
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).
(6)
Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).
(7)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).
(8)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen. |
Abschnitt 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0101 29 10 |
Pferde, lebend, zum Schlachten () |
ex 0205 00 |
Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren |
0210 99 10 |
Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |
0511 99 10 |
Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
1212 94 00 |
Zichorienwurzeln |
2209 00 91 und 2209 00 99 |
Speiseessig |
4501 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
(1)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93). |
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
TEIL I
Begriffsbestimmungen für den Reissektor
I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:
a) |
"Rohreis (Paddy-Reis)" : Reis in der Strohhülse, gedroschen; |
b) |
"geschälter Reis" : Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist; |
c) |
"halbgeschliffener Reis" : Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden; |
d) |
"vollständig geschliffener Reis" : Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können; |
a) |
"rundkörniger Reis" : Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; |
b) |
"mittelkörniger Reis" : Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; |
c) |
"langkörniger Reis" :
|
d) |
"Messung der Körner" : Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:
i)
Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
ii)
die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
iii)
zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
iv)
das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt; |
"Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
"ganze Körner" : Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde; |
2. |
"gestutzte Körner" : Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde; |
3. |
"gebrochene Körner oder Bruchreis" : Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
i)
groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
ii)
mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
iii)
feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
iv)
Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke; |
4. |
"grüne Körner" : nicht vollständig ausgereifte Körner; |
5. |
"Körner mit natürlichen Missbildungen" : Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind; |
6. |
"kreidige Körner" : Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat; |
7. |
"Körner mit roten Rillen" : Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen; |
8. |
"gefleckte Körner" : Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen; |
9. |
"fleckige Körner" : Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; |
10. |
"gelbe Körner" : Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat; |
11. |
"bernsteinfarbene Körner" : Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht. |
TEIL II
Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor
Abschnitt A
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. "Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2. "Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
3. "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
4. "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;
5. "Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
6. "Branchenvereinbarung"
eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.
Abschnitt B
Begriffsbestimmungen für den in Artikel 124 genannten Zeitraum
1. |
"Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup" : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; |
2. |
"Industriezucker" : alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind; |
3. |
"Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup" : alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind; |
4. |
"Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup" : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten; |
5. |
"Quotenzuckerrüben" : alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden; |
6. |
"Vollzeitraffinerie" : eine Produktionseinheit,
—
deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder
—
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.
|
TEIL III
Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor
1. |
"Hopfen" : die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm. |
2. |
"Hopfenpulver" : das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält. |
3. |
"Lupulin-angereichertes Hopfenpulver" : das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis. |
4. |
"Hopfenextrakt" : die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse. |
5. |
"Hopfen-Mischerzeugnisse" : die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse. |
TEIL IV
Begriffsbestimmungen für den Weinsektor
Im Zusammenhang mit Reben
1. |
"Roden" : die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden. |
2. |
"Anpflanzung" : das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern. |
3. |
"Umveredelung" : die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde. |
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen
4. |
"Frische Weintrauben" : die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann. |
5. |
"Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben" : das Erzeugnis, das
a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
b)
gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
i)
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
ii)
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol. |
6. |
"Traubensaft" : das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
a)
so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b)
aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. |
7. |
"Konzentrierter Traubensaft" : der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. |
8. |
"Weintrub" :
a)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
b)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
c)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
d)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand. |
9. |
"Traubentrester" : der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben. |
10. |
"Tresterwein" : ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:
a)
durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
b)
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser. |
11. |
"Brennwein" : das Erzeugnis, das
a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
b)
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder
c)
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist. |
12. |
"Cuvée" :
a)
der Traubenmost,
b)
der Wein oder
c)
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind. |
Alkoholgehalt
13. |
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)" : die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. |
14. |
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)" : die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können. |
15. |
"Gesamtalkoholgehalt (in % vol)" : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. |
16. |
"Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)" : der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung. |
17. |
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)" : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. |
18. |
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)" : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können. |
19. |
"Gesamtalkoholgehalt (in % mas)" : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. |
TEIL V
Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor
"Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21 , ex 0102 31 00 , 0102 90 20 , ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99 , 0102 39 10 , 0102 90 91 .
TEIL VI
Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.
TEIL VII
Begriffsbestimmungen für den Eiersektor
1. |
"Eier in der Schale" : Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2. |
2. |
"Bruteier" : Bruteier von Hausgeflügel. |
3. |
"Ganze Erzeugnisse" : Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar. |
4. |
"Getrennte Erzeugnisse" : Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar. |
TEIL VIII
Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor
1. |
"Lebendes Geflügel" : lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm. |
2. |
"Küken" : lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm. |
3. |
"Geschlachtetes Geflügel" : nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse. |
4. |
"Abgeleitete Erzeugnisse" : die folgenden Erzeugnisse:
a)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;
b)
als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;
c)
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;
d)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;
e)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;
f)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10 . |
TEIL IX
Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
1. "Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG ( 29 ) des Rates.
2. "Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
ANHANG III
STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 135
A. Standardqualität von Rohreis
Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:
Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 |
1,5 %; |
kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 : |
2,0 %; |
Körner mit roten Rillen |
1,0 %; |
gefleckte Körner |
0,50 %; |
fleckige Körner |
0,25 %; |
gelbe Körner |
0,02 %; |
bernsteinfarbene Körner |
0,05 % |
B. Standardqualitäten von Zucker
I. Standardqualität von Zuckerrüben
Zuckerrüben der Standardqualität
sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.
II. Standardqualität von Weißzucker
1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
Polarisation: mindestens 99,7;
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
2. Ein Punkt entspricht:
0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix),
0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.
III. Standardqualität von Rohzucker
1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
die Zahl 1.
3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
ANHANG IV
HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 10 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER
A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder
I. Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
"Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.
II. Kategorien
Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
Z : Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;
A : Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;
B : Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;
C : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;
D : Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
E : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.
III. Einstufung
Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)
Fleischigkeitsklasse |
Beschreibung |
S erstklassig |
Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) |
E vorzüglich |
Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle |
U sehr gut |
Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle |
R gut |
Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle |
O mittel |
Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle |
P gering |
Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle |
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:
Fettgewebeklasse |
Warenbezeichnung |
1 sehr gering |
Keine bis sehr geringe Fettabdeckung |
2 gering |
Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar |
3 mittel |
Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle |
4 stark |
Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle |
5 sehr stark |
Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle |
Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenk abgetrennt;
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.
V. Einstufung und Kennzeichnung
Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 ) tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.
B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper
I. Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.
II. Einstufung
Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
Klasse |
v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts |
S |
60 und mehr |
E |
55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
U |
50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
R |
45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
O |
40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
P |
weniger als 40 |
III. Aufmachung
Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhe, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren, Zwerchfell und Zwerchfellpfeiler aufgemacht.
IV. Muskelfleischanteil
1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper
I. Begriffsbestimmung
Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.
II. Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A : Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
B : Schlachtkörper anderer Schafe.
III. Einstufung
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.
Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
ANHANG V
ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 5
Kategorie I
Kategorie II
Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert
ANHANG VI
HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄß ARTIKEL 44 ABSATZ 1
Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr |
|||||
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017-2020 |
ab 2021 |
Bulgarien |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
25 721 |
Tschechien |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
4 954 |
Deutschland |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
37 381 |
Griechenland |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 030 |
Spanien |
353 081 |
210 332 |
210 332 |
210 332 |
202 147 |
Frankreich |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
269 628 |
Kroatien |
11 885 |
11 885 |
11 885 |
10 832 |
10 410 |
Italien |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
323 883 |
Zypern |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 465 |
Litauen |
45 |
45 |
45 |
45 |
43 |
Luxemburg |
588 |
— |
— |
— |
— |
Ungarn |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
27 970 |
Malta |
402 |
— |
— |
— |
— |
Österreich |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 155 |
Portugal |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
62 670 |
Rumänien |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
45 844 |
Slowenien |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
4 849 |
Slowakei |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
4 887 |
Vereinigtes Königreich |
120 |
— |
— |
— |
— |
ANHANG VII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 78
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
TEIL I
Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern
I. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.
II. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: V;
Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: Z.
Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ).
III. Verkehrsbezeichnungen
1. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):
Land der Vermarktung |
Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |
Belgien |
veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch |
Bulgarien |
месо от малки телета |
Tschechische Republik |
Telecí |
Dänemark |
Lyst kalvekød |
Deutschland |
Kalbfleisch |
Estland |
Vasikaliha |
Irland |
Veal |
Griechenland |
μοσχάρι γάλακτος |
Spanien |
ternera blanca, carne de ternera blanca |
Frankreich |
veau, viande de veau |
Kroatien |
teletina |
Italien |
vitello, carne di vitello |
Zypern |
μοσχάρι γάλακτος |
Lettland |
Teļa gaļa |
Litauen |
Veršiena |
Luxemburg |
veau, viande de veau / Kalbfleisch |
Ungarn |
Borjúhús |
Malta |
Vitella |
Niederlande |
Kalfsvlees |
Österreich |
Kalbfleisch |
Polen |
Cielęcina |
Portugal |
Vitela |
Rumänien |
carne de vițel |
Slowenien |
Teletina |
Slowakei |
Teľacie mäso |
Finnland |
vaalea vasikanliha / ljust kalvkött |
Schweden |
ljust kalvkött |
Vereinigtes Königreich |
Veal |
Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):
Land der Vermarktung |
Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |
Belgien |
jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch |
Bulgarien |
Телешко месо |
Tschechische Republik |
hovězí maso z mladého skotu |
Dänemark |
Kalvekød |
Deutschland |
Jungrindfleisch |
Estland |
noorloomaliha |
Irland |
rosé veal |
Griechenland |
νεαρό μοσχάρι |
Spanien |
ternera, carne de ternera |
Frankreich |
jeune bovin, viande de jeune bovin |
Kroatien |
mlada junetina |
Italien |
vitellone, carne di vitellone |
Zypern |
νεαρό μοσχάρι |
Lettland |
jaunlopa gaļa |
Litauen |
Jautiena |
Luxemburg |
jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch |
Ungarn |
Növendék marha húsa |
Malta |
Vitellun |
Niederlande |
rosé kalfsvlees |
Österreich |
Jungrindfleisch |
Polen |
młoda wołowina |
Portugal |
Vitelão |
Rumänien |
carne de tineret bovin |
Slowenien |
meso težjih telet |
Slowakei |
mäso z mladého dobytka |
Finnland |
vasikanliha/kalvkött |
Schweden |
Kalvkött |
Vereinigtes Königreich |
Beef |
2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
3. Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
4. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.
IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett
1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:
Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;
Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.
2. Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.
V. Registrierung
Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:
die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.
VI. Amtliche Kontrollen
1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.
2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 33 ) durchgeführt.
3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen.
4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.
TEIL II
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1) Wein
Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Wein weist
nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol – wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde – und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
Der Ausdruck "Retsina"-Wein bezeichnet Wein, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.
Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein.
Jedoch können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er
in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.
Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.
2) Jungwein
Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
3) Likörwein
Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
das gewonnen wird aus
das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
dem Folgendes zugesetzt wurde:
jeweils für sich oder als Mischung:
sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
4) Schaumwein
Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.
5) Qualitätsschaumwein
Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.
6) Aromatischer Qualitätsschaumwein
Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,
der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 bestimmt;
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das
aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
8) Perlwein
Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das
aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das
aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
10) Traubenmost
Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
11) Teilweise gegorener Traubenmost
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
13) Konzentrierter Traubenmost
Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet
das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
folgende Merkmale aufweist:
das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.
15) Wein aus eingetrockneten Trauben
Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das
ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.
16) Wein aus überreifen Trauben
Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das
ohne Anreicherung hergestellt wird;
einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
17) Weinessig
Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
TEIL III
Milch und Milcherzeugnisse
1. Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.
Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"
für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;
zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.
2. "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.
Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:
auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
Molke,
Rahm,
Butter,
Buttermilch,
Butteroil,
Kaseine,
wasserfreies Milchfett,
Käse,
Joghurt,
Kefir,
Kumys,
viili/fil,
smetana,
fil,
rjaženka,
rūgušpiens;
die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.
5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.
6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe ►C3 und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden. ◄
TEIL IV
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401
I. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils sind
a) |
"Milch" : das Gemelk einer oder mehrerer Kühe; |
b) |
"Konsummilch" : die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden; |
c) |
"Fettgehalt" : das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch; |
d) |
"Eiweißgehalt" : das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38). |
II. Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher
1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.
2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.
III. Konsummilch
1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:
Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:
standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;
teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.
Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.
2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:
zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments ( 35 );
die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.
Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.
3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich
einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
eine Masse von mindestens 1 028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.
TEIL V
Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors
I. |
Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:
—
Hühner,
—
Enten,
—
Gänse,
—
Truthühner,
—
Perlhühner.
Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39 . |
II. |
Begriffsbestimmungen
|
III. |
Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:
—
frisch,
—
gefroren,
—
tiefgefroren.
|
TEIL VI
Hühnereier der Art Gallus gallus
I. Geltungsbereich
1. Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.
2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar
an der Produktionsstätte oder
auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.
II. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen
1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
Klasse A oder "frisch",
Klasse B.
2. Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
III. Kennzeichnung der Eier
1. Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.
3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.
TEIL VII
Streichfette
I. Verkehrsbezeichnung
Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen.
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.
Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:
Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 21 06 ,
Fette des KN-Codes ex 15 17 ,
gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 15 17 und ex 21 06 .
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.
Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.
Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für
Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;
Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.
II. Terminologie
1. Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.
Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.
2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.
3. Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.
Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.
4. Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.
5. Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.
TEIL VIII
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl
Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.
Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.
1) NATIVE OLIVENÖLE
Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.
Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:
Natives Olivenöl extra
Der Ausdruck "Natives Olivenöl extra" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
Natives Olivenöl
Der Ausdruck "Natives Olivenöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
Lampantöl
Der Ausdruck "Lampantöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
2) RAFFINIERTES OLIVENÖL
Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
3) OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN
Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
4) ROHES OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
6) OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
Anlage I
Weinbauzonen
Die Weinbauzonen sind folgende:
Die Weinbauzone A umfasst
in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;
in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;
in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;
in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy.
Die Weinbauzone B umfasst
in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;
in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:
in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;
in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;
in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast', Južnoslovenská vinohradnícka oblast', Nitrianska vinohradnícka oblast', Stredoslovenská vinohradnícka oblast', Východoslovenská vinohradnícka oblast' sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;
in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:
in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina, Prigorje-Bilogora, Plešivica, Pokuplje und Zagorje-Međimurje.
Die Weinbauzone C I umfasst
in Frankreich die Rebflächen
in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;
in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;
in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören;
in Ungarn alle Rebflächen;
in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast';
in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen;
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.
Die Weinbauzone C II umfasst
in Frankreich die Rebflächen
in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;
in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:
in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;
in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);
in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:
Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.
Die Weinbauzone C III a umfasst
in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);
in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;
in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.
Die Weinbauzone C III b umfasst
in Frankreich die Rebflächen
in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;
in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;
in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;
in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;
in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;
in Malta die Rebflächen.
Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 – bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 – geltenden nationalen Vorschriften.
Anlage II
Streichfette
Fettart |
Verkehrsbezeichnung |
Erzeugniskategorie |
Begriffsbestimmungen |
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) |
|
A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. |
1. Butter |
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % |
2. Dreiviertelfettbutter (*1) |
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % |
|
3. Halbfettbutter (*2) |
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % |
|
4. Milchstreichfett X % |
Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten: — weniger als 39 % — mehr als 41 % und weniger als 60 % — mehr als 62 % und weniger als 80 % |
|
B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. |
1. Margarine |
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % |
2. Dreiviertelfettmargarine (*3) |
►C2 Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und nicht mehr als 62 % ◄ |
|
3. Halbfettmargarine (*4) |
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % |
|
4. Streichfett X % |
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: — weniger als 39 % — mehr als 41 % und weniger als 60 % — mehr als 62 % und weniger als 80 % |
|
C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. |
1. Mischfett |
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % |
2. Dreiviertelmischfett (*5) |
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 %und höchstens 62 % |
|
3. Halbmischfett (*6) |
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % |
|
4. Mischstreichfett X % |
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: — weniger als 39 % — mehr als 41 % und weniger als 60 % — mehr als 62 % und weniger als 80 % |
|
(*1)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".
(*2)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".
(*3)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60".
(*4)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".
(*5)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".
(*6)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40". |
Der Milchfettanteil der in dieser Anlage genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.
ANHANG VIII
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 80
TEIL I
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen
A. Anreicherungsgrenzen
1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins – soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 81 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind – zulassen.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
3 % Vol. in der Weinbauzone A;
2 % Vol. in der Weinbauzone B;
1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.
3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Grenzwerte gemäß Nummer 2 von den Mitgliedstaaten für die betroffenen Regionen ausnahmsweise um 0,5 % angehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Anhebungen.
B. Anreicherungsverfahren
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:
bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.
3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:
Weinbauzone A,
Weinbauzone B,
Weinbauzone C,
ausgenommen die in Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:
Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.
4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.
5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins
darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;
darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.
6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins
auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,
auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,
auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,
auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und
auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.
7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten
bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben;
den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.
C. Säuerung und Entsäuerung
1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen
in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,
in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.
2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.
7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Abweichungen beschließen.
D. Behandlungen
1. Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
6. Die Behandlungen gemäß der Abschnitte B und C dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,
in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und
in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.
7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.
TEIL II
Einschränkungen
A. Allgemeines
1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.
2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.
3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.
B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft
1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10 , 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10 , 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.
2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Unionsgebiet untersagt.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland, in Polen und im Vereinigten Königreich Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.
4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.
5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im Unionsgebiet weder zu in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.
C. Weinmischungen
1. Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Wein aus der Union sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.
D. Nebenerzeugnisse
1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.
Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.
2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und "Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird.
3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.
4. Tresterwein darf – sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird – nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers verwendet werden.
5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen absetzen.
ANHANG IX
FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN
Produktkategorie (Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) |
Fakultative vorbehaltene Angabe |
Geflügelfleisch (KN-Code 0207 , KN-Code 0210 ) |
gefüttert mit … % von … Hafermastgans extensive Bodenhaltung Freilandhaltung bäuerliche Freilandhaltung Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf Schlachtalter Mastdauer |
Eier (KN-Code 0407 ) |
frisch extra oder extra frisch Angabe der Art der Legehennenfütterung |
Olivenöl (KN-Code 1509 ) |
erste Kaltpressung Kaltextraktion Säuregehalt scharf Fruchtigkeit: reif oder grün bitter kräftig medium leicht ausgewogen mild |
ANHANG X
KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBENWÄHREND DES IN ARTIKEL 125 ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS
ABSCHNITT I
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.
2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.
3. Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT II
1. Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.
2. Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.
Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.
3. Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.
4. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
ABSCHNITT III
Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
ABSCHNITT IV
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.
2. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.
ABSCHNITT V
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT VI
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
ABSCHNITT VII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:
gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.
ABSCHNITT VIII
1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.
3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT IX
In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
ABSCHNITT X
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
ABSCHNITT XI
1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
2. Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.
3. Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
4. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:
die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;
Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;
die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;
die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.
5. Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.
ANHANG XI
KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 124 GENANNTEN ZEITRAUMS
ABSCHNITT I
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.
2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT II
1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 135 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.
2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
3. Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a.
4. Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT III
1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.
ABSCHNITT IV
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen.
4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.
ABSCHNITT V
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT VI
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
ABSCHNITT VII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt.
ABSCHNITT VIII
1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;
2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.
3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT IX
1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT X
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
ABSCHNITT XI
1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
2. Wenn eine unionsweite, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;
Regeln über die in Abschnitt II Nummer 4 genannte Aufteilung;
die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt II Nummer 2;
Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
Angaben betreffend:
den in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,
die in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,
den in Abschnitt VIII Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag,
die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
unbeschadet des Artikels 135 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.
ABSCHNITT XII
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.
Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.
ANHANG XII
NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER, ISOGLUCOSE UND INULINSIRUP GEMÄSS ARTIKEL 136
(in Tonnen) |
|||
Mitgliedstaat oder Region (1) |
Zucker (2) |
Isoglucose (3) |
Inulinsirup (4) |
Belgien |
676 235,0 |
114 580,2 |
0 |
Bulgarien |
0 |
89 198,0 |
|
Tschechische Republik |
372 459,3 |
|
|
Dänemark |
372 383,0 |
|
|
Deutschland |
2 898 255,7 |
56 638,2 |
|
Irland |
0 |
|
|
Griechenland |
158 702,0 |
0 |
|
Spanien |
498 480,2 |
53 810,2 |
|
Frankreich (Mutterland) |
3 004 811,15 |
|
0 |
Französische überseeische Departements |
432 220,05 |
|
|
Kroatien |
192 877,0 |
|
|
Italien |
508 379,0 |
32 492,5 |
|
Lettland |
0 |
|
|
Litauen |
90 252,0 |
|
|
Ungarn |
105 420,0 |
250 265,8 |
|
Niederlande |
804 888,0 |
0 |
0 |
Österreich |
351 027,4 |
|
|
Polen |
1 405 608,1 |
42 861,4 |
|
Portugal (Festland) |
0 |
12 500,0 |
|
Autonome Region Azoren |
9 953,0 |
|
|
Rumänien |
104 688,8 |
0 |
|
Slowenien |
0 |
|
|
Slowakei |
112 319,5 |
68 094,5 |
|
Finnland |
80 999,0 |
0 |
|
Schweden |
293 186,0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
1 056 474,0 |
0 |
|
INSGESAMT |
13 529 618,2 |
720 440,8 |
0 |
ANHANG XIII
MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 138
ABSCHNITT I
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
"Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
"Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
"Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.
ABSCHNITT II
1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:
Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilen die Mitgliedstaaten dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.
2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.
3. Im Falle der Betriebseinstellung, unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen:
eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
einer oder mehrerer Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.
Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.
4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 127 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.
5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.
Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.
6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.
7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.
ABSCHNITT III
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.
ABSCHNITT IV
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang XII festgesetzt sind, betreffen.
ABSCHNITT V
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.
ABSCHNITT VI
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.
ANHANG XIV
ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 230
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 |
Diese Verordnung |
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Abätze 1 und 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 3 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 4 |
— |
— |
Artikel 5 erster Absatz |
— |
— |
Artikel 5 zweiter Absatz erster Teil |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 5 zweiter Absatz zweiter Teil |
— |
— |
Artikel 5 dritter Absatz |
Artikel 5 Buchstabe a |
— |
Artikel 6 |
— |
— |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 126 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 14 (1) |
— |
Artikel 14 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 15 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 16 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 17 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 15 Absatz 2 (1) |
— |
Artikel 18 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 19 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 20 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 21 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 22 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 23 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 24 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 25 |
Artikel 16 Absatz 1 |
— |
Artikel 26 |
— |
— |
Artikel 27 |
— |
— |
Artikel 28 |
— |
— |
Artikel 29 |
— |
— |
Artikel 30 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 31 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 32 |
— |
— |
Artikel 33 |
[Artikel 18] |
— |
Artikel 34 |
[Artikel 18] |
— |
Artikel 35 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 36 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 37 |
[Artikel 18] |
— |
Artikel 38 |
[Artikel 18] |
— |
Artikel 39 |
[Artikel 19 Absatz 3] |
— |
Artikel 40 |
[Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 20 Buchstabe o Ziffer iii] |
— |
Artikel 41 |
— |
— |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 20 Buchstabe u |
— |
Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l |
Artikel 19 und 20 |
— |
Artikel 43 Buchstaben g, h und k |
— |
— |
Artikel 44 |
Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 45 |
Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 220 Absatz 5 |
— |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 220 Absatz 6 |
— |
Artikel 47 |
Artikel 219 |
— |
Artikel 48 |
Artikel 219 |
— |
Artikel 49 |
Artikel 135 (1) |
— |
Artikel 50 |
Artikel 125 und 127 |
— |
Artikel 51 |
Artikel 128 (2) |
— |
Artikel 52 |
Artikel 130 |
— |
Artikel 52a |
— |
— |
Artikel 53 Buchstabe a |
Artikel 132 Buchstabe c |
— |
Artikel 53 Buchstabe b |
Artikel 130 Absatz 2 |
— |
Artikel 53 Buchstabe c |
Artikel 130 Absatz 6 |
— |
Artikel 54 |
Artikel 166 |
— |
Artikel 55 |
— |
— |
Artikel 56 |
Artikel 136 |
— |
Artikel 57 |
Artikel 137 |
— |
Artikel 58 |
— |
— |
Artikel 59 |
— |
— |
Artikel 60 |
Artikel 138 |
— |
Artikel 61 |
Artikel 139 |
— |
Artikel 62 |
Artikel 140 |
— |
Artikel 63 |
Artikel 141 |
— |
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 142 Absatz 1 |
— |
Artikel 64 Absätze 2 und 3 |
Artikel 142 Absatz 2 (1) |
— |
Artikel 65 |
— (2) |
— |
Artikel 66 |
— (2) |
— |
Artikel 67 |
— (2) |
— |
Artikel 68 |
— (2) |
— |
Artikel 69 |
— (2) |
— |
Artikel 70 |
— (2) |
— |
Artikel 71 |
— (2) |
— |
Artikel 72 |
— (2) |
— |
Artikel 73 |
— (2) |
— |
Artikel 74 |
— (2) |
— |
Artikel 75 |
— (2) |
— |
Artikel 76 |
— (2) |
— |
Artikel 77 |
— (2) |
— |
Artikel 78 |
— (2) |
— |
Artikel 79 |
— (2) |
— |
Artikel 80 |
— (2) |
— |
Artikel 81 |
— (2) |
— |
Artikel 82 |
— (2) |
— |
Artikel 83 |
— (2) |
— |
Artikel 84 |
— (2) |
— |
Artikel 85 |
Betreffend Milch — (2) Betreffend andere Sektoren |
— |
– Artikel 85 Buchstabe a |
Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 144 Buchstabe a |
— |
– Artikel 85 Buchstabe b |
Artikel 144 Buchstabe j |
— |
– Artikel 85 Buchstabe c |
Artikel 144 Buchstabe i |
— |
– Artikel 85 Buchstabe d |
— |
— |
Artikel 85a |
— (1) |
— |
Artikel 85b |
— (1) |
— |
Artikel 85c |
— (1) |
— |
Artikel 85d |
— (1) |
— |
Artikel 85e |
— (1) |
— |
Artikel 85f |
— (1) |
— |
Artikel 85g |
— (1) |
— |
Artikel 85h |
— (1) |
— |
Artikel 85i |
— (1) |
— |
Artikel 85j |
— (1) |
— |
Artikel 85k |
— (1) |
— |
Artikel 85l |
— (1) |
— |
Artikel 85m |
— (1) |
— |
Artikel 85n |
— (1) |
— |
Artikel 85o |
— |
— |
Artikel 85p |
— |
— |
Artikel 85q |
— |
— |
Artikel 85r |
— |
— |
Artikel 85s |
— |
— |
Artikel 85t |
— |
— |
Artikel 85u |
— |
— |
Artikel 85v |
— |
— |
Artikel 85w |
— |
— |
Artikel 85x |
— |
— |
Artikel 86 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 87 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 88 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 89 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 90 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 91 |
— |
— |
Artikel 92 |
— |
— |
Artikel 93 |
— |
— |
Artikel 94 |
— |
— |
Artikel 94a |
— |
— |
Artikel 95 |
— |
— |
Artikel 95a |
— |
— |
Artikel 96 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 97 |
Artikel 129 (1) |
— |
Artikel 98 |
— (1) |
— |
Artikel 99 |
— |
— |
Artikel 100 |
— |
— |
Artikel 101 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 102 |
Artikel 26 (1) |
— |
Artikel 102 Absatz 2 |
Artikel 217 |
— |
Artikel 102a |
Artikel 58 |
— |
Artikel 103 |
Artikel 29, 30 und 31 |
— |
Artikel 103a |
— |
— |
Artikel 103b |
Artikel 32 |
— |
Artikel 103c |
Artikel 33 |
— |
Artikel 103d |
Artikel 34 |
— |
Artikel 103e |
Artikel 35 |
— |
Artikel 103f |
Artikel 36 |
— |
Artikel 103g |
Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b |
— |
Artikel 103ga |
Artikel 23 |
— |
Artikel 103ga Absatz 7 |
Artikel 217 |
— |
Artikel 103h Buchstaben a bis e |
Artikel 37 und 38 |
— |
Artikel 103h Buchstabe f |
Artikel 24 und 25 |
— |
Artikel 103i |
Artikel 39 |
— |
Artikel 103j |
Artikel 40 |
— |
Artikel 103k |
Artikel 41 |
— |
Artikel 103l |
Artikel 42 |
— |
Artikel 103m |
Artikel 43 |
— |
Artikel 103n |
Artikel 44 |
— |
Artikel 103n Absatz 4 |
Artikel 212 |
— |
Artikel 103o |
— |
— |
Artikel 103p |
Artikel 45 |
— |
Artikel 103q |
Artikel 46 |
— |
Artikel 103r |
Artikel 47 |
— |
Artikel 103s |
Artikel 48 |
— |
Artikel 103t |
Artikel 49 |
— |
Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 50 |
— |
Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 51 |
— |
Artikel 103u Absätze 2 bis 5 |
Artikel 52 |
— |
Artikel 103v |
Artikel 50 |
— |
Artikel 103w |
— |
— |
Artikel 103x |
— |
— |
Artikel 103y |
— |
— |
Artikel 103z |
— |
— |
Artikel 103za |
Artikel 53 und 54 |
— |
Artikel 104 |
— |
— |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 1 |
— |
Artikel 105 Absatz 2 |
Artikel 215 |
— |
Artikel 106 |
Artikel 55 Absatz 4 |
— |
Artikel 107 |
Artikel 55 Absatz 3 |
— |
Artikel 108 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 |
— |
Artikel 108 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 109 Satz 1 |
Artikel 55 Absatz 1 letzter Satz |
— |
Artikel 110 |
Artikel 56 und 57 |
— |
Artikel 111 |
— |
— |
Artikel 112 |
— |
— |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 75 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 113 Absatz 2 |
Artikel 75 Absatz 5 |
— |
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 74 |
— |
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 89 |
Artikel 113a Absätze 1 bis 3 |
Artikel 76 |
— |
Artikel 113a Absatz 4 |
— (2) |
— |
Artikel 113b |
Artikel 78 |
— |
Artikel 113c |
Artikel 167 |
— |
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 78 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Anhang VII, Teil II Absatz 1 |
— |
Artikel 113d Absatz 2 |
Artikel 78 Absatz 3 |
— |
Artikel 113d Absatz 3 |
Artikel 82 |
— |
Artikel 114 |
Artikel 78 Absatz 1 (2) |
— |
Artikel 115 |
Artikel 78 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe h (2) |
— |
Artikel 116 |
Artikel 78 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben f und g (2) |
— |
Artikel 117 |
Artikel 77 |
— |
Artikel 118 |
Artikel 78 Absatz 1 |
— |
Artikel 118a |
Artikel 92 |
— |
Artikel 118b |
Artikel 93 |
— |
Artikel 118c |
Artikel 94 |
— |
Artikel 118d Absatz 1 |
Artikel 94 Absatz 3 |
— |
Artikel 118d Absätze 2 und 3 |
[Artikel 109 Absatz 3] |
— |
Artikel 118e |
Artikel 95 |
— |
Artikel 118f |
Artikel 96 |
— |
Artikel 118g |
Artikel 97 |
— |
Artikel 118h |
Artikel 98 |
— |
Artikel 118i |
Artikel 99 |
— |
Artikel 118j |
Artikel 100 |
— |
Artikel 118k |
Artikel 101 |
— |
Artikel 118l |
Artikel 102 |
— |
Artikel 118m |
Artikel 103 |
— |
Artikel 118n |
Artikel 104 |
— |
Artikel 118o |
— |
Artikel 90 Absatz 2 |
Artikel 118p |
— |
Artikel 90 Absatz 3 |
Artikel 118q |
Artikel 105 |
— |
Artikel 118r |
Artikel 106 |
— |
Artikel 118s |
Artikel 107 |
— |
Artikel 118t |
Artikel 108 |
— |
Artikel 118u |
Artikel 112 |
— |
Artikel 118v |
Artikel 113 |
— |
Artikel 118w |
Artikel 117 |
— |
Artikel 118x |
Artikel 118 |
— |
Artikel 118y |
Artikel 119 |
— |
Artikel 118z |
Artikel 120 |
— |
Artikel 118za |
Artikel 121 |
— |
Artikel 118zb |
— |
— |
Artikel 119 |
— |
— |
Artikel 120 |
— |
— |
Artikel 120a |
Artikel 81 |
— |
Artikel 120b |
— |
— |
Artikel 120c |
Artikel 80 |
— |
Artikel 120d Unterabsatz 1 |
Artikel 83 Absatz 2 |
— |
Artikel 120d Unterabsatz 2 |
[Artikel 223] |
— |
Artikel 120e Absatz 1 |
Artikel 75 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 120e Absatz 2 |
Artikel 83 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 120f |
Artikel 80 Absatz 3 |
— |
Artikel 120g |
Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe c |
— |
Artikel 121a Ziffer i |
Artikel 75 Absatz 2 |
— |
Artikel 121a Ziffer ii |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121a Ziffer iii |
Artikel 89 |
— |
Artikel 121a Ziffer iv |
Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 91 Buchstabe b |
— |
Artikel 121 Buchstabe b |
Artikel 91 Buchstabe a |
— |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 91 Buchstabe a |
— |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffern ii und iii |
Artikel 91 Buchstabe d |
— |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv |
[Artikel 223] |
— |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i |
Artikel 78 Absatz 1 |
— |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffern ii bis v und vii |
Artikel 75 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi |
Artikel 89 |
— |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i |
Artikel 78 Absatz 1 |
— |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffern ii bis v und vii |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi |
Artikel 75 Absatz 2 |
— |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i |
Artikel 78 Absatz 1 |
— |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffern ii, iii und v |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffern iv und vii |
Artikel 91 Buchstabe g |
— |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi |
[Artikel 223] |
— |
Artikel 121 Buchstabe g |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 Buchstabe h |
Artikel 91 Buchstabe d |
— |
Artikel 121 Buchstabe i |
— |
— |
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii |
— |
Artikel 89 |
Artikel 121 Buchstabe k |
Artikel 122 |
— |
Artikel 121 Buchstabe l |
Artikel 114, 115 und 116 |
— |
Artikel 121 Buchstabe m |
Artikel 122 |
— |
Artikel 121 zweiter Absatz |
Artikel 78 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 dritter Absatz |
Artikel 75 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 121 vierter Absatz Buchstaben a bis f |
Artikel 75 Absatz 3 |
— |
Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe g |
Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe m |
— |
Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe h |
Artikel 80 Absatz 4 |
— |
Artikel 122 |
Artikel 152 und 160 |
— |
Artikel 123 |
Artikel 157 |
— |
Artikel 124 |
— |
— |
Artikel 125 |
— |
— |
Artikel 125a |
Artikel 153und 160 |
— |
Artikel 125b |
Artikel 154 |
— |
Artikel 125c |
Artikel 156 |
— |
Artikel 125d |
Artikel 155 |
— |
Artikel 125e |
— |
— |
Artikel 125f |
Artikel 164 |
— |
Artikel 125g |
Artikel 164 Absatz 6 |
— |
Artikel 125h |
Artikel 175 Buchstabe d |
— |
Artikel 125i |
Artikel 165 |
— |
Artikel 125j |
Artikel 164 |
— |
Artikel 125k |
Artikel 158 |
— |
Artikel 125l |
Artikel 164 |
— |
Artikel 125m |
Artikel 164 Absatz 6 [und Artikel 175 Buchstabe d] |
— |
Artikel 125n |
Artikel 165 |
— |
Artikel 125o |
Artikel 154 und 158 |
— |
Artikel 126 |
Artikel 165 |
— |
Artikel 126a |
Artikel 154 Absatz 3 |
— |
Artikel 126b |
Artikel 163 |
— |
Artikel 126c |
Artikel 149 |
— |
Artikel 126d |
Artikel 150 |
— |
Artikel 126e |
Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 |
— |
Artikel 127 |
Artikel 173 |
— |
Artikel 128 |
— |
— |
Artikel 129 |
— |
— |
Artikel 130 |
Artikel 176 Absatz 1 |
— |
Artikel 131 |
Artikel 176 Absatz 2 |
— |
Artikel 132 |
Artikel 176 Absatz 3 |
— |
Artikel 133 |
[Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe e] |
— |
Artikel 133a Absatz 1 |
Artikel 181 |
— |
Artikel 133a Absatz 2 |
Artikel 191 |
— |
Artikel 134 |
Artikel 177 und 178 |
— |
Artikel 135 |
— |
— |
Artikel 136 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 137 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 138 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 139 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 140 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 140a |
Artikel 181 |
— |
Artikel 141 |
Artikel 182 |
— |
Artikel 142 |
Artikel 193 |
— |
Artikel 143 |
Artikel 180 |
— |
Artikel 144 |
Artikel 184 |
— |
Artikel 145 |
Artikel 187 Buchstabe a |
— |
Artikel 146 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 146 Absatz 2 |
Artikel 185 |
— |
Artikel 147 |
— |
— |
Artikel 148 |
Artikel 187 |
— |
Artikel 149 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 150 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 151 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 152 |
[Artikel 180] |
— |
Artikel 153 |
Artikel 192 |
— |
Artikel 154 |
— |
— |
Artikel 155 |
— |
— |
Artikel 156 |
Artikel 192 Absatz 5 |
— |
Artikel 157 |
Artikel 189 |
— |
Artikel 158 |
Artikel 190 |
— |
Artikel 158a |
Artikel 90 |
— |
Artikel 159 |
Artikel 194 |
— |
Artikel 160 |
Artikel 195 |
— |
Artikel 161 |
Artikel 176, 177, 178 und 179 |
— |
Artikel 162 |
Artikel 196 |
— |
Artikel 163 |
Artikel 197 |
— |
Artikel 164 Absatz 1 |
Artikel 198 Absatz 1 |
— |
Artikel 164 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 198 Absatz 2 (1) |
— |
Artikel 165 |
— (1) |
— |
Artikel 166 |
— (1) |
— |
Artikel 167 |
Artikel 199 |
— |
Artikel 168 |
Artikel 200 |
— |
Artikel 169 |
Artikel 201 |
— |
Artikel 170 |
Artikel 202 und 203 |
— |
Artikel 171 |
Artikel 184 |
— |
Artikel 172 |
[Artikel 186 Absatz 2] |
— |
Artikel 173 |
— |
— |
Artikel 174 |
Artikel 205 |
— |
Artikel 175 |
Artikel 206 |
— |
Artikel 176 |
Artikel 209 |
— |
Artikel 176a |
Artikel 210 |
— |
Artikel 177 |
Artikel 210 |
— |
Artikel 177a |
Artikel 210 |
— |
Artikel 178 |
Artikel 164 |
— |
Artikel 179 |
Artikel 210 Absatz 7 |
— |
Artikel 180 |
Artikel 211 |
— |
Artikel 181 |
Artikel 211 |
— |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 213 |
— |
Artikel 182 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 214 |
— |
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 |
— |
— |
Artikel 182 Absätze 4 bis 7 |
— |
— |
Artikel 182a |
Artikel 216 |
— |
Artikel 183 |
— |
— |
Artikel 184 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 184 Absatz 2 |
Artikel 225 Buchstabe a |
— |
Artikel 184 Absätze 3 bis 8 |
— |
— |
Artikel 184 Absatz 9 |
Artikel 225 Buchstabe b |
— |
Artikel 185 |
— |
— |
Artikel 185a |
Artikel 145 |
— |
Artikel 185b |
Artikel 223 |
— |
Artikel 185c |
Artikel 147 |
— |
Artikel 185d |
Artikel 146 |
— |
Artikel 185e |
Artikel 151 |
— |
Artikel 185f |
Artikel 148 |
— |
Artikel 186 |
Artikel 219 |
— |
Artikel 187 |
Artikel 219 |
— |
Artikel 188 |
Artikel 219 |
— |
Artikel 188a Absätze 1 und 2 |
— (1) |
— |
Artikel 188a Absätze 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 188a Absätze 5 bis 7 |
[Artikel 223] |
— |
Artikel 189 |
[Artikel 223] |
— |
Artikel 190 |
— |
— |
Artikel 190a |
— |
— |
Artikel 191 |
Artikel 221 |
— |
Artikel 192 |
Artikel 223 |
— |
Artikel 193 |
— |
— |
Artikel 194 |
— |
Artikel 62 und 64 |
Artikel 194a |
— |
Artikel 61 |
Artikel 195 |
Artikel 229 |
— |
Artikel 196 |
— |
— |
Artikel 196a |
Artikel 227 |
— |
Artikel 196b |
Artikel 229 |
— |
Artikel 197 |
— |
— |
Artikel 198 |
— |
— |
Artikel 199 |
— |
— |
Artikel 200 |
— |
— |
Artikel 201 |
Artikel 230 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 202 |
Artikel 230 Absatz 2 |
— |
Artikel 203 |
— |
— |
Artikel 203a |
Artikel 231 |
— |
Artikel 203b |
Artikel 231 |
— |
Artikel 204 |
Artikel 232 |
— |
Anhang I |
Anhang I (Teile I bis XX, XXIV/1) |
— |
Anhang II |
Anhang I (Teile XXI bis XXIII) |
— |
Anhang III |
Anhang II |
— |
Anhang IV |
Anhang III |
— |
Anhang V |
Anhang IV |
— |
Anhang VI |
Anhang XII |
— |
Anhang VII |
— |
— |
Anhang VIIa |
— |
— |
Anhang VIIb |
— |
— |
Anhang VIIc |
— |
— |
Anhang VIII |
Anhang XIII |
— |
Anhang IX |
— (1) |
— |
Anhang X |
— (1) |
— |
Anhang Xa |
— |
— |
Anhang Xb |
Anhang VI |
— |
Anhang Xc |
— |
— |
Anhang Xd |
— |
— |
Anhang Xe |
— |
— |
Anhang XI |
— |
— |
Anhang XIa |
Anhang VII, Teil I |
— |
Anhang XIb |
Anhang VII, Teil II |
— |
Anhang XII |
Anhang VII, Teil III |
— |
Anhang XIII |
Anhang VII, Teil IV |
— |
Anhang XIV.A, Teile I, II und III |
Anhang VII, Teil VI |
— |
Anhang XIV.A, Teil IV |
Artikel 89 |
— |
Anhang XIV.B |
Anhang VII, Teil V |
— |
Anhang XIV.C |
Artikel 75 Absätze 2 und 3 (1) |
— |
Anhang XV |
Anhang VII, Teil VII |
— |
Anhang XVa |
Anhang VIII, Teil I |
— |
Anhang XVb |
Anhang VIII, Teil II |
— |
Anhang XVI |
Anhang VII, Teil VIII |
— |
Anhang XVIa |
[Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i] |
— |
Anhang XVII |
[Artikel 180] |
— |
Anhang XVIII |
[Artikel 180] |
— |
Anhang XIX |
— |
— |
Anhang XX |
— |
— |
Anhang XXI |
— |
— |
Anhang XXII |
Anhang XIV |
— |
(1)
►C2 Siehe auch Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12). ◄
(2)
Vgl. jedoch Artikel 230. |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 6 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
( 8 ) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
( 11 ) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
( 12 ) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
( 14 ) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).
( 18 ) ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.
( 19 ) Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).
( 20 ) Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
( 21 ) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
( 23 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
( 24 ) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
( 25 ) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).
( 26 ) Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).
( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).
( 28 ) Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).
( 29 ) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
( 30 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 31 ) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
( 32 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
( 33 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
( 34 ) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
( 36 ) Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34).