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Document 02008R0340-20210621
Commission Regulation (EC) No 340/2008 of 16 April 2008 on the fees and charges payable to the European Chemicals Agency pursuant to Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council on the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02008R0340 — DE — 21.06.2021 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 254/2013 DER KOMMISSION vom 20. März 2013 |
L 79 |
7 |
21.3.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 211/2014 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2014 |
L 67 |
1 |
7.3.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2015 |
L 139 |
1 |
5.6.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/895 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2018 |
L 160 |
1 |
25.6.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/876 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 |
L 192 |
3 |
1.6.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION
vom 16. April 2008
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhebt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„KMU“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
„mittleres Unternehmen“ ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
„kleines Unternehmen“ ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
„Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
KAPITEL II
GEBÜHREN UND ENTGELTE
Artikel 3
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.
Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.
Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.
Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.
Artikel 4
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für die Registrierung eines isolierten standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.
Gebühren nach diesem Artikel werden nur für die Registrierung isolierter standortinterner oder transportierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen. Für Registrierungen von Zwischenprodukten, für die die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Informationen erforderlich sind, gelten die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebühren.
Für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II.
Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang II dieser Verordnung.
Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.
Artikel 5
Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Für die Aktualisierung folgender Elemente einer Registrierung erhebt die Agentur jedoch keine Gebühr:
Wechsel von einem höheren zu einem niedrigeren Mengenbereich;
Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;
Änderung des Status oder der Identität des Registranten bei Beibehaltung derselben Rechtspersönlichkeit;
Änderung der Zusammensetzung des Stoffes;
Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird;
Informationen über neue Risiken des Stoffes;
Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
Änderung im Stoffsicherheitsbericht;
Änderung der Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;
Mitteilung darüber, dass ein in Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Versuch entwickelt werden muss;
Antrag auf Zugang zu bislang vertraulichen Informationen.
Für sonstige Aktualisierungen erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang III Tabellen 3 und 4.
Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.
Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.
Wird jedoch ein Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vorgelegt, erhebt die Agentur eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang III dieser Verordnung.
Für Aktualisierungen, die eine Änderung der Identität des Registranten beinhalten, gilt die KMU-Ermäßigung jedoch nur, wenn es sich bei der neuen Rechtspersönlichkeit um ein KMU handelt.
Erfolgt bei Aktualisierungen des Mengenbereichs nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Aktualisierung abgelehnt.
Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.
Artikel 6
Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.
Artikel 7
Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.
Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.
Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Mitteilung oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt.
Artikel 8
Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben.
Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Agentur erhebt eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission ( 1 ) beschrieben wird, und für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.
Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.
Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 3.
Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 4.
Artikel 9
Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Sind mehrere Parteien am Überprüfungsbericht beteiligt, wird kein zusätzliches Entgelt erhoben.
Gehören die Unternehmen, die einen gemeinsamen Überprüfungsbericht eingereicht haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diese Einreichung das jeweils höchste Entgelt erhoben.
Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Zulassungsinhaber nach Kräften, das Entgelt auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Agentur erhebt ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang VII Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 beschrieben wird, und für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.
Die Agentur stellt eine Rechnung über das Grundentgelt und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzentgelte aus.
Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 3.
Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 4.
Artikel 10
Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Artikel 11
Sonstige Entgelte
Für die Beratungstätigkeit durch ihren Helpdesk sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden jedoch keine Entgelte erhoben.
Der Direktor der Agentur kann beschließen, dass von internationalen Organisationen oder Ländern, die die Agentur um Unterstützung ersuchen, kein Entgelt erhoben wird.
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur das Ersuchen ab.
Artikel 12
Alleinvertreter
Im Falle eines Alleinvertreters nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, und der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion vertreten wird, ebenso zugrunde gelegt wie relevante Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, des Formulierers einer Zubereitung oder des Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
Artikel 13
Ermäßigungen und Gebührenverzicht
Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.
Wenn eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt entrichtet hat, diesen Anspruch jedoch nicht belegen kann, so stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr oder zum vollen Entgelt sowie ein Verwaltungsentgelt in Rechnung.
Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
KAPITEL III
ZAHLUNG VON VERGÜTUNGEN DURCH DIE AGENTUR
Artikel 14
Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten
In folgenden Fällen wird ein Anteil der nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte an die Mitgliedstaaten abgetreten:
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Agentur den Abschluss eines Stoffbewertungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit.
Die zuständige Behörde hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.
Die zuständigen Behörden nehmen auf Anfrage der Agentur gegebenenfalls sonstige Aufgaben wahr.
Beschließen die in diesem Absatz genannten Ausschüsse die Benennung eines Mitberichterstatters, werden die abgetretenen Mittel zwischen dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter aufgeteilt.
Der Verwaltungsrat der Agentur kann allerdings auch beschließen, eine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu genehmigen.
Artikel 15
Sonstige Vergütungen
Bei der Festlegung der Beträge zur Vergütung der Arbeit, die Experten oder kooptierte Ausschussmitglieder nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Agentur geleistet haben, berücksichtigt der Verwaltungsrat der Agentur den damit verbundenen Arbeitsaufwand und beachtet die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen.
KAPITEL IV
ZAHLUNGEN
Artikel 16
Zahlungsweise
Artikel 17
Identifizierung der Zahlung
Bei Zahlungen nach Artikel 10 ist die Identität des (der) Widerspruchsführer(s) und, falls verfügbar, die Nummer der Entscheidung anzuführen, gegen die Widerspruch erhoben wird.
Artikel 18
Datum der Zahlung
Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.
Artikel 19
Nicht ausreichende Zahlung
Artikel 20
Erstattung zu viel gezahlter Beträge
Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Vorläufige Schätzung
Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten vor.
Artikel 22
Überprüfung
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Standardgebühren
|
Einzeleinreichung |
Gemeinsame Einreichung |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t |
1 739 EUR |
1 304 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t |
4 674 EUR |
3 506 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t |
12 501 EUR |
9 376 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t |
33 699 EUR |
25 274 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für KMU
|
Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t |
1 131 EUR |
848 EUR |
609 EUR |
457 EUR |
87 EUR |
65 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t |
3 038 EUR |
2 279 EUR |
1 636 EUR |
1 227 EUR |
234 EUR |
175 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t |
8 126 EUR |
6 094 EUR |
4 375 EUR |
3 282 EUR |
625 EUR |
469 EUR |
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t |
21 904 EUR |
16 428 EUR |
11 795 EUR |
8 846 EUR |
1 685 EUR |
1 264 EUR |
ANHANG II
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Standardgebühren
|
Einzeleinreichung |
Gemeinsame Einreichung |
Gebühr |
1 739 EUR |
1 304 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für KMU
|
Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Gebühr |
1 131 EUR |
848 EUR |
609 EUR |
457 EUR |
87 EUR |
65 EUR |
ANHANG III
Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs
|
Einzeleinreichung |
Gemeinsame Einreichung |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t |
2 935 EUR |
2 201 EUR |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t |
10 762 EUR |
8 071 EUR |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
31 960 EUR |
23 970 EUR |
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t |
7 827 EUR |
5 870 EUR |
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
29 025 EUR |
21 768 EUR |
Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
21 198 EUR |
15 898 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs
|
Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t |
1 908 EUR |
1 431 EUR |
1 027 EUR |
770 EUR |
147 EUR |
110 EUR |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t |
6 995 EUR |
5 246 EUR |
3 767 EUR |
2 825 EUR |
538 EUR |
404 EUR |
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
20 774 EUR |
15 580 EUR |
11 186 EUR |
8 389 EUR |
1 598 EUR |
1 198 EUR |
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t |
5 087 EUR |
3 816 EUR |
2 739 EUR |
2 055 EUR |
391 EUR |
294 EUR |
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
18 866 EUR |
14 150 EUR |
10 159 EUR |
7 619 EUR |
1 451 EUR |
1 088 EUR |
Vom Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t |
13 779 EUR |
10 334 EUR |
7 419 EUR |
5 564 EUR |
1 060 EUR |
795 EUR |
Tabelle 3
Gebühren für sonstige Aktualisierungen
Art der Aktualisierung |
|||
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit |
1 631 EUR |
||
Art der Aktualisierung |
Einzeleinreichung |
Gemeinsame Einreichung |
|
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: |
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen |
4 892 EUR |
3 669 EUR |
Entsprechender Mengenbereich |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
|
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung |
4 892 EUR |
3 669 EUR |
|
Informationen des Sicherheitsdatenblattes |
3 261 EUR |
2 446 EUR |
|
Handelsbezeichnung des Stoffes |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
|
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
|
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
Tabelle 4
Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen
Art der Aktualisierung |
Mittleres Unternehmen |
Kleines Unternehmen |
Kleinstunternehmen |
||||
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit |
1 060 EUR |
571 EUR |
82 EUR |
||||
Art der Aktualisierung |
Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
|
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: |
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen |
3 180 EUR |
2 385 EUR |
1 712 EUR |
1 284 EUR |
245 EUR |
183 EUR |
Entsprechender Mengenbereich |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
|
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung |
3 180 EUR |
2 385 EUR |
1 712 EUR |
1 284 EUR |
245 EUR |
183 EUR |
|
Informationen des Sicherheitsdatenblattes |
2 120 EUR |
1 590 EUR |
1 141 EUR |
856 EUR |
163 EUR |
122 EUR |
|
Handelsbezeichnung des Stoffes |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
|
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
|
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
ANHANG IV
Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Standardgebühren
Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird |
Einzeleinreichung |
Gemeinsame Einreichung |
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen |
4 892 EUR |
3 669 EUR |
Entsprechender Mengenbereich |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung |
4 892 EUR |
3 669 EUR |
Informationen des Sicherheitsdatenblattes |
3 261 EUR |
2 446 EUR |
Handelsbezeichnung des Stoffes |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden |
1 631 EUR |
1 223 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für KMU
Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird |
Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) |
Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung) |
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen |
3 180 EUR |
2 385 EUR |
1 712 EUR |
1 284 EUR |
245 EUR |
183 EUR |
Entsprechender Mengenbereich |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung |
3 180 EUR |
2 385 EUR |
1 712 EUR |
1 284 EUR |
245 EUR |
183 EUR |
Informationen des Sicherheitsdatenblattes |
2 120 EUR |
1 590 EUR |
1 141 EUR |
856 EUR |
163 EUR |
122 EUR |
Handelsbezeichnung des Stoffes |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden |
1 060 EUR |
795 EUR |
571 EUR |
428 EUR |
82 EUR |
61 EUR |
ANHANG V
Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Gebühren für PPORD-Mitteilungen
Standardgebühr |
544 EUR |
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen |
353 EUR |
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen |
190 EUR |
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen |
27 EUR |
Tabelle 2
Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme
Standardentgelt |
1 087 EUR |
Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen |
707 EUR |
Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen |
380 EUR |
Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen |
54 EUR |
ANHANG VI
Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
1. Gebühren für Zulassungsanträge
Tabelle 1
Standardgebühren
Grundgebühr |
54 100 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
10 820 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
48 690 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen
Grundgebühr |
40 575 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
8 115 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
36 518 EUR |
Tabelle 3
Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen
Grundgebühr |
24 345 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
4 869 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
21 911 EUR |
Tabelle 4
Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen
Grundgebühr |
5 410 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
1 082 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
4 869 EUR |
2. Gebühren für Anträge auf Zulassung für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 5
Tabelle 1
Standardgebühren
Grundgebühr |
27 050 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
5 410 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
24 345 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen
Grundgebühr |
20 287 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
4 057 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
18 259 EUR |
Tabelle 3
Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen
Grundgebühr |
12 172 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
2 434 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
10 955 EUR |
Tabelle 4
Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen
Grundgebühr |
2 705 EUR |
Zusatzgebühr pro Stoff |
541 EUR |
Zusatzgebühr pro Verwendung |
2 434 EUR |
ANHANG VII
Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
1. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung
Tabelle 1
Standardentgelte
Grundentgelt |
54 100 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
10 820 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
48 690 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen
Grundentgelt |
40 575 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
8 115 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
36 518 EUR |
Tabelle 3
Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen
Grundentgelt |
24 345 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
4 869 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
21 911 EUR |
Tabelle 4
Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen
Grundentgelt |
5 410 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
1 082 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
4 869 EUR |
2. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung, die für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 erteilt wurde
Tabelle 1
Standardentgelte
Grundentgelt |
27 050 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
5 410 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
24 345 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen
Grundentgelt |
20 287 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
4 057 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
18 259 EUR |
Tabelle 3
Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen
Grundentgelt |
12 172 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
2 434 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
10 955 EUR |
Tabelle 4
Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen
Grundentgelt |
2 705 EUR |
Zusatzentgelt pro Stoff |
541 EUR |
Zusatzentgelt pro Verwendung |
2 434 EUR |
ANHANG VIII
Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tabelle 1
Standardgebühren
Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: |
Gebühr |
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
2 392 EUR |
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
4 783 EUR |
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
7 175 EUR |
Tabelle 2
Ermäßigte Gebühren für KMU
Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: |
Gebühr |
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
1 794 EUR |
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
3 587 EUR |
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
5 381 EUR |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (ABl. 192)