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Document 32018R0895

Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/3874

OJ L 160, 25.6.2018, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/895/oj

25.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/895 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden bei Struktur und Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren die Arbeiten berücksichtigt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) und die zuständigen Behörden durchzuführen haben; die Gebühren werden so angesetzt, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken.

(2)

Die bisherigen Erfahrungen der Agentur und ihrer Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse bei der Prüfung der Zulassungsanträge zeigen, dass der Umfang der Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Prüfungen eher von der Zahl der im Rahmen eines Antrags beantragten Verwendungen abhängt als von der Zahl der Antragsteller, die den Antrag gemeinsam eingereicht haben. Folglich sollte die für eine bestimmte Anwendung zu entrichtende Gebühr unabhängig von der Zahl der Antragsteller gleich sein; es sollte keine zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Antragsteller erhoben werden. Die gleiche Argumentation gilt auch für die Entgelte für die Einreichung eines Überprüfungsberichts. Durch eine entsprechende Änderung der Gebühren und Entgelte könnte die finanzielle Belastung für kleinere Betreiber, beispielsweise kleine und mittlere Unternehmen, verringert werden.

(3)

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, sollten die Gebühren und Entgelte auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise unter den Antragstellern aufgeteilt werden, insbesondere unter Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Bei der Aufteilung der anwendbaren Gesamtgebühren und -entgelte sollten die geltenden Gebühren- und Entgeltermäßigungen für KMU berücksichtigt werden.

(4)

Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, für die unterschiedliche Grundgebühren gelten würden, sollte die jeweils höchste Gebühr erhoben werden.

(5)

Ferner ist es im Anschluss an die im Jahr 2015 vorgenommene Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission (2) und angesichts der Erfahrungen mit der Bearbeitung von Zulassungsanträgen angemessen, dass die Zulassungsgebühren und -entgelte so angepasst werden, dass der Arbeitsbelastung der Agentur Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck sollten die zusätzlichen Gebühren und Entgelte, die je zusätzliche Verwendung zu entrichten sind, nur geringfügig unter der Grundgebühr oder dem Grundentgelt liegen. Diese zusätzlichen Gebühren oder Entgelte je zusätzliche Verwendung sollten daher erhöht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für Anträge gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt wurden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.“

2.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts ein Grundentgelt gemäß Anhang VII. Das Grundentgelt bezieht sich auf die Einreichung eines Überprüfungsberichts für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Sind mehrere Parteien am Überprüfungsbericht beteiligt, wird kein zusätzliches Entgelt erhoben.

Gehören die Unternehmen, die einen gemeinsamen Überprüfungsbericht eingereicht haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diese Einreichung das jeweils höchste Entgelt erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Zulassungsinhaber nach Kräften, das Entgelt auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Agentur stellt eine Rechnung über das Grundentgelt und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzentgelte aus.“

3.

Die Anhänge VI und VII werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 (3), gilt für Anträge, die vor dem 15. Juli 2018 gestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 1.).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 1).


ANHANG

ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

54 100 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

48 690 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 575 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

36 518 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

24 345 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

21 911 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 869 EUR

ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

54 100 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

48 690 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 575 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

36 518 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

24 345 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

21 911 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 869 EUR


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