Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01994L0033-20190726

    Consolidated text: Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/33/2019-07-26

    01994L0033 — DE — 26.07.2019 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 94/33/EG DES RATES

    vom 22. Juni 1994

    über den Jugendarbeitsschutz

    (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juni 2007

      L 165

    21

    27.6.2007

    ►M2

    RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

      L 65

    1

    5.3.2014

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 198

    241

    25.7.2019




    ▼B

    RICHTLINIE 94/33/EG DES RATES

    vom 22. Juni 1994

    über den Jugendarbeitsschutz



    ABSCHNITT I

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kinderarbeit zu verbieten.

    Sie tragen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen dafür Sorge, daß das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter, mit dem gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Vollzeitschulpflicht endet und in keinem Fall unter 15 Jahren liegt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Arbeit Jugendlicher unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen streng geregelt und geschützt wird.

    (3)  Die Mitgliedstaaten tragen allgemein dafür Sorge, daß der Arbeitgeber gewährleistet, daß die Arbeitsbedingungen dem Alter der jungen Menschen angepaßt sind.

    Sie tragen dafür Sorge, daß junge Menschen vor wirtschaftlicher Ausbeutung sowie vor Arbeiten geschützt werden, die ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihrer physischen, psychischen, moralischen oder sozialen Entwicklung schaden oder ihre Gesamtbildung beeinträchtigen könnten.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Diese Richtlinie gilt für Personen unter 18 Jahren, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, der bzw. das durch das in einem Mitgliedstaat geltende Recht definiert ist und/oder dem in einem Mitgliedstaat geltenden Recht unterliegt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß diese Richtlinie im Rahmen von ihnen durch Rechtsvorschrift festgesetzter Grenzen und Bedingungen keine Anwendung findet auf gelegentliche oder kurzfristige

    a) Hausarbeiten in einem Privathaushalt oder

    b) Arbeiten in Familienbetrieben, sofern diese Arbeiten als für junge Menschen weder schädlich noch nachteilig noch gefährlich anzusehen sind.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) „junger Mensch“ jede Person unter 18 Jahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1;

    b) „Kind“ jeden jungen Menschen, der noch nicht 15 Jahre alt ist oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt;

    c) „Jugendlicher“ jeden jungen Menschen, der mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt;

    d) „leichte Arbeit“ jede Arbeit, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich

    i) weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder

    ii) noch auf ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Programmen zur Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

    nachteilig auswirkt;

    e) „Arbeitszeit“ jegliche Zeitspanne, während der der junge Mensch gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

    f) „Ruhezeit“ jegliche Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

    Artikel 4

    Verbot der Kinderarbeit

    (1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Kinderarbeit.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 1 durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß das Verbot der Kinderarbeit nicht gilt für

    a) Kinder, die unter Artikel 5 fallende Tätigkeiten ausüben;

    b) Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind und im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten, sofern diese Arbeit unter den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen ausgeübt wird;

    c) Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind und leichte Arbeiten mit Ausnahme der unter Artikel 5 fallenden leichten Arbeiten verrichten; leichte Arbeiten mit Ausnahme der unter Artikel 5 fallenden leichten Arbeiten dürfen jedoch nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Kategorien von Arbeiten für eine begrenzte Zahl von Stunden auch von Kindern ab 13 Jahren verrichtet werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Möglichkeit Gebrauch machen, legen die Arbeitsbedingungen für leichte Arbeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie fest.

    Artikel 5

    Kulturelle und ähnliche Aktivitäten

    (1)  Die Einstellung von Kindern im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Werbetätigkeiten bedarf der vorherigen Genehmigung im Einzelfall durch die zuständige Stelle.

    (2)  Die Mitgliedstaaten regeln durch Rechtsvorschrift die Arbeitsbedingungen der Kinder in den in Absatz 1 genannten Fällen sowie die Modalitäten des Verfahrens der vorherigen Genehmigung mit der Maßgabe, daß sich diese Tätigkeiten

    i) weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder

    ii) noch auf ihren Schulbesuch, auf ihre Beteiligung an Programmen zur Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

    nachteilig auswirken dürfen.

    (3)  Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind, im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Werbetätigkeiten unter von den Mitgliedstaaten festgesetzten Bedingungen beschäftigt werden dürfen.

    (4)  Mitgliedstaaten können Regelungen beibehalten, nach denen Modell-Agenturen einer besonderen Genehmigung für die Beschäftigung von Kindern bedürfen.



    ABSCHNITT II

    Artikel 6

    Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

    (1)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 trifft der Arbeitgeber unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten spezifischen Gefahren die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen.

    (2)  Der Arbeitgeber trifft die Maßnahmen gemäß Absatz 1 aufgrund einer Beurteilung der für die jungen Menschen mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdungen.

    Die Beurteilung erfolgt vor Beginn der Beschäftigung des jungen Menschen und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen; sie bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:

    a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

    b) Art, Grad und Dauer der physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen;

    c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit;

    d) Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken (Arbeitsorganisation);

    e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der jungen Menschen.

    Wenn diese Beurteilung ergibt, daß eine Gefahr für die Sicherheit, die körperliche oder geistige Gesundheit oder die Entwicklung der jungen Menschen besteht, so ist sicherzustellen, daß unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG in regelmäßigen Zeitabständen kostenlos eine angemessene Bewertung und Überwachung des Gesundheitszustands der jungen Menschen erfolgt.

    Die kostenlose Gesundheitsbewertung und -überwachung kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitssystems sein.

    (3)  Der Arbeitgeber unterrichtet die jungen Menschen über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

    Der Arbeitgeber unterrichtet ferner die gesetzlichen Vertreter der Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

    (4)  Der Arbeitgeber beteiligt die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragten Dienste im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 89/391/EWG an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung junger Menschen geltenden Vorschriften.

    Artikel 7

    Gefährdungen für junge Menschen — Beschäftigungsverbote

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß junge Menschen vor den spezifischen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit und die Entwicklung geschützt werden, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewußtsein für tatsächliche oder potentielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des jungen Menschen herrühren.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 verbieten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine Beschäftigung junger Menschen mit

    a) Arbeiten, die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

    b) Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen;

    c) Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

    d) Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; oder

    e) Arbeiten, bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze oder durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird.

    Zu den Arbeiten, die spezifische Gefahren für jungen Menschen im Sinne des Absatzes 1 mit sich bringen, gehören insbesondere

     Arbeiten unter schädlicher Einwirkung der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten physikalischen, chemischen und biologischen Agenzien und

     Verfahren und Arbeiten, die in Abschnitt II des Anhangs aufgeführt sind.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift für Jugendliche Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit sie für die Berufsausbildung der Jugendlichen unbedingt erforderlich sind und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Jugendlichen dadurch sichergestellt sind, daß die Arbeiten unter der Aufsicht einer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG hierfür zuständigen Person ausgeführt werden und daß der in derselben Richtlinie vorgesehene Schutz gewährleistet ist.



    ABSCHNITT III

    Artikel 8

    Arbeitszeit

    (1)  Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitszeit von Kindern wie folgt zu begrenzen:

    a) auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche für Kinder, die im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten;

    b) auf 2 Stunden pro Schultag und auf 12 Stunden pro Woche bei Arbeiten, die während der Schulzeit außerhalb der Unterrichtsstunden verrichtet werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken dies nicht verbieten;

    die Tagesarbeitszeit darf in keinem Fall 7 Stunden überschreiten; diese Höchstdauer kann für Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind, auf 8 Stunden heraufgesetzt werden;

    c) auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei Arbeiten während der unterrichtsfreien Zeit, wenn diese mindestens eine Woche beträgt; diese Begrenzungen können für Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind, auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche heraufgesetzt werden.

    d) auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitszeit von Jugendlichen auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche zu begrenzen.

    (3)  Die Zeit, die ein junger Mensch, der im Rahmen eines dualen Systems der theoretischen und/oder praktischen Berufsausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeitet, für die Ausbildung aufwendet, gilt als Teil der Arbeitszeit.

    (4)  Ist ein junger Mensch bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so sind die geleisteten Arbeitstage und Arbeitsstunden zusammenzurechnen.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, von Absatz 1 Buchstabe a) bzw. Absatz 2 abgewichen werden kann.

    Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen, Einschränkungen und sonstigen Einzelheiten für die Durchführung der Abweichungen durch Rechtsvorschrift fest.

    Artikel 9

    Nachtarbeit

    (1)  

    a) Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Kinderarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr zu verbieten.

    b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit von Jugendlichen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr zu verbieten.

    (2)  

    a) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift in besonderen Tätigkeitsberichen die Arbeit von Jugendlichen während des Nachtarbeitsverbots nach Absatz 1 Buchstabe b) zulassen. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für die Beaufsichtigung des Jugendlichen durch einen Erwachsenen in den Fällen, in denen eine solche Beaufsichtigung zum Schutz des Jugendlichen erforderlich ist.

    b) Für den Fall, daß Buchstabe a) angewendet wird, bleibt eine Arbeit zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr verboten.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch durch Rechtsvorschrift in den nachstehend aufgeführten Fällen die Arbeit von Jugendlichen während des Nachtarbeitsverbots zulassen, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, den Jugendlichen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und die Ziele des Artikels 1 nicht in Frage gestellt werden:

     Beschäftigung in der Schiffahrt oder in der Fischerei;

     Beschäftigung in den Streitkräften oder in der Polizei;

     Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen;

     kulturelle, künstlerische, sportliche oder Werbetätigkeiten.

    (3)  Vor einer Einteilung zur Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen muß den Jugendlichen eine kostenlose Bewertung ihres Gesundheitszustands und ihrer Fähigkeiten gewährt werden, es sei denn, die Arbeit während des Nachtarbeitsverbots wird nur ausnahmsweise verrichtet.

    Artikel 10

    Ruhezeiten

    (1)  

    a) Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kinder während jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 14 aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.

    b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Jugendliche während jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

     Kinder, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) angewendet wird, und

     Jugendliche

    während jedes Zeitraums von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen, erhalten.

    Die Mindestruhezeit kann verkürzt werden, sofern technische oder organisatorische Gründe dies rechtfertigen; sie darf in keinem Fall weniger als 36 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

    Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestruhezeit umfaßt im Prinzip den Sonntag.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestruhezeiten bei Tätigkeiten mit über den Tag verteilten oder kurzen Arbeitszeiten unterbrochen werden können.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift in den nachstehend aufgeführten Fällen für Jugendliche Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 zulassen, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, den Jugendlichen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und die Ziele des Artikels 1 nicht in Frage gestellt werden:

    a) Beschäftigung in der Schiffahrt oder in der Fischerei;

    b) Beschäftigung in den Streitkräften oder in der Polizei;

    c) Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen;

    d) Beschäftigung in der Landwirtschaft;

    e) Beschäftigung im Fremdenverkehr oder im Hotel- und Gaststättengewerbe;

    f) Beschäftigung, bei der die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind.

    Artikel 11

    Jahresruhezeit

    Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, daß bei Kindern, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Schulferien im Rahmen des Möglichen einen arbeitsfreien Zeitraum umfassen.

    Artikel 12

    Pausen

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit junge Menschen eine nach Möglichkeit zusammenhängende Ruhepause von mindestens 30 Minuten erhalten, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt.

    Artikel 13

    Jugendarbeit in Fällen höherer Gewalt

    Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift für Arbeiten, die unter den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Bedingungen ausgeführt werden, Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) sowie, im Fall von Jugendlichen, von Artikel 12 zulassen, sofern diese Arbeiten vorübergehend sind und keinen Aufschub dulden, keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und den betroffenen Jugendlichen binnen drei Wochen entsprechende Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.



    ABSCHNITT IV

    Artikel 14

    Maßnahmen

    Jeder Mitgliedstaat legt die erforderlichen Maßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu ergreifen sind; diese Maßnahmen müssen wirksam und angemessen sein.

    ▼M3

    Artikel 15

    Änderungen des Anhangs

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und die Fortschritte beim Kenntnisstand auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutzes zu berücksichtigen.

    ▼M3

    Artikel 15a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    ▼B

    Artikel 16

    Nichtrückschrittsklausel

    Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, aufgrund der Entwicklung der Lage unterschiedliche Vorschriften im Bereich des Jugendschutzes zu erlassen, sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen eingehalten werden, darf die Umsetzung dieser Richtlinie keinen Rückschritt gegenüber dem in jedem Mitgliedstaat bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau bedeuten.

    Artikel 17

    Schlußbestimmungen

    (1)  

    a) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 22. Juni 1996 nachzukommen, bzw. vergewissern sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um die dieser Richtlinie entsprechenden Ergebnisse jederzeit gewährleisten zu können.

    b) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt kann das Vereinigte Königreich die Durchführung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 1 hinsichtlich der Höchstdauer der Wochenarbeitszeit sowie von Artikel 8 Absatz 2 und von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 hinausschieben.

    Die Kommission legt einen Bericht über die Auswirkungen dieser Bestimmung vor.

    Der Rat entscheidet nach den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen, ob der obengenannten Zeitraum verlängert wird.

    c) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen bzw. bereits erlassen haben.

    ▼M1 —————

    ▼M1

    Artikel 17a

    Durchführungsbericht

    Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.

    ▼B

    Artikel 18

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG

    Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und Arbeiten

    (Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2)

    I.   Agenzien

    1.   Physikalische Agenzien

    a) Ionisierende Strahlungen;

    b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, bei Taucheinsätzen.

    2.   Biologische Agenzien

    ▼M2

    a) Biologische Agenzien der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

    ▼B

    3.   Chemische Agenzien

    ▼M2

    a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfüllen:

     akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331);

     Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H314);

     entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221);

     entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222);

     entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225);

     explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“, oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205);

     selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B, C oder D (H240, H241, H242);

     organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241);

     spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371);

     spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H372, H373);

     Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334);

     Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317);

     Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

     Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

     Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360F, H360FD, H360Fd, H360D, H360Df).

    ▼M2 —————

    ▼M2

    d) in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) aufgeführte Stoffe und Gemische;

    ▼B

    e) Blei und Bleiverbindungen, soweit diese Agenzien vom menschlichen Organismus aufgenommen werden können;

    f) Asbest.

    II.   Verfahren und Arbeiten

    ▼M2

    1. Arbeitsverfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG.

    ▼B

    2. Herstellung und Handhabung von Anlagen, Zündmitteln oder sonstigen, Explosionsstoffe enthaltenden Gegenständen.

    3. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren.

    4. Industrielle Schlachtung von Tieren.

    5. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, Lagerung oder Inbetriebnahme von Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind.

    6. Arbeiten mit Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die unter Abschnitt I Nummer 3 aufgeführte chemische Agenzien enthalten.

    7. Arbeiten unter Einsturzgefahr.

    8. Arbeiten, die mit Gefahren aufgrund von hohen elektrischen Spannungen verbunden sind.

    9. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt wird und die nach Akkord bezahlt werden.



    ( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    ( 2 ) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    ( 4 ) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.)

    Top