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Sie soll angesichts der zunehmenden terroristischen Bedrohung und unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters des Terrorismus die EU-Gesetzgebung zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung anpassen.
Sie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen sowie entsprechenden Sanktionen in diesem Bereich fest.
Die Richtlinie legt außerdem Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer dar.
Sie ersetzt den Rahmenbeschluss 2002/475/JI als Eckpfeiler des strafrechtlichen Vorgehens der EU-Länder gegen den Terrorismus und ändert in Teilen den Beschluss 2005/671/JI über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Definition terroristischer Straftaten
In der Richtlinie wird eine erschöpfende Auflistung schwerer Straftaten aufgeführt, die die EU-Länder in ihren nationalen Rechtsvorschriften als terroristische Straftaten einstufen müssen, wenn sie mit einem konkreten terroristischen Ziel begangen wurden oder die Gefahr besteht, sie zu begehen.
Terroristische Ziele sind demzufolge:
die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;
öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus
Die Liste terroristischer Straftaten, die EU-Länder außerdem als strafbare Handlungen ahnden müssen, auch wenn keine terroristische Straftat vorliegt, umfasst zudem:
vorsätzliche Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (d. h. Anführen einer solchen Vereinigung oder Beteiligung an ihren Handlungen); und
Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten. Hierzu zählen:
öffentliches Verbreiten einer Äußerung – mit jeglichem Mittel, sei es im Internet oder auf anderen Wegen – mit der Absicht, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen;
Bestimmung oder Anwerbung einer anderen Person zu dem Zweck, eine terroristische Straftat zu begehen;
Durchführung oder Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke, zum Beispiel Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuerwaffen oder gefährlichen Stoffen;
Reisen für terroristische Zwecke innerhalb, außerhalb oder in die EU, zum Beispiel mit dem Ziel, sich an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen oder einen Terroranschlag zu verüben;
Organisation oder sonstige Erleichterung derartiger Reisen, einschließlich logistischer oder materieller Unterstützung wie Kauf von Fahrkarten oder Routenplanung;
Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie dazu verwendet werden, eine terroristische Straftat zu begehen.
Allgemeine Bestimmungen
Hierzu zählen:
verbesserte Vorschriften:
zu Beihilfe, Anstiftung und Versuch sowie
zu Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung, mit dem Ziel größerer Konsistenz und einer wirksamen Anwendung der einschlägigen Vorschriften sowie der Vermeidung von Schlupflöchern;
die Verpflichtung der EU-Länder:
gegen natürliche und juristische Personen, die für eine solche Straftat zur Verantwortung gezogen werden können, Strafen und Sanktionen zu verhängen, die die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln;
terroristische Online-Inhalte von Servern in ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren und die Entfernung solcher Inhalte von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu erreichen; und
In der Richtlinie legen zusätzliche Bestimmungen fest, in welchem Umfang den besonderen Bedürfnissen der Opfer Rechnung getragen werden muss, wie zum Beispiel durch das Recht auf sofortigen Zugang zu professionellen medizinischen und psychologischen Unterstützungsdiensten sowie rechtlicher und praktischer Beratung.
Zudem werden Notdienstmechanismen zur Unterstützung von Opfern des Terrorismus unmittelbar nach einem Terroranschlag verstärkt.
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, Zugang zu Folgendem haben:
Informationen über ihre Rechte,
den verfügbaren Unterstützungsdiensten und Entschädigungsregelungen in dem EU-Land, in dem die terroristische Straftat begangen wurde.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten. Die EU-Länder müssen sie bis zum in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Die Richtlinie wurde einerseits erlassen, um die EU-Gesetzgebung an internationale Entwicklungen anzupassen, zum Beispiel mit der Annahme der Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, und andererseits, um das Phänomen ausländischer terroristischer Kämpfer zu bekämpfen.
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom , S. 6-21)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 19)
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom , S. 39-50)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/42/EU wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom , S. 8-14)
Beschluss 2005/671/JI des Rates vom über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom , S. 22-24)