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Document 52021PC0174

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Anlage A zu vertretenden Standpunkt

    COM/2021/174 final

    Brüssel, den 13.4.2021

    COM(2021) 174 final

    2021/0093(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Anlage A zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“) trat am 17. Mai 2004 in Kraft. Es wurde mit dem Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (2006/507/EG) 1 genehmigt und trat für die Europäische Gemeinschaft am 14. Februar 2005 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (im Folgenden „POP“) zu schützen. Das Übereinkommen bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Rahmen für die Einstellung der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von POP, für ihre sichere Handhabung und Entsorgung sowie für die Beseitigung oder Verringerung der Freisetzung bestimmter ungewollt hergestellter POP.

    Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates 3 genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Protokoll“) in EU-Recht umgesetzt.

    Die gemäß Artikel 19 des Übereinkommens eingerichtete Konferenz der Vertragsparteien ist das leitende Gremium des Stockholmer Übereinkommens. Dieses Gremium kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, um die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen. Es überprüft auch Chemikalien, die ihm vom POP-Überprüfungsausschuss (POPRC) zur Prüfung vorgelegt werden.

    Eine Vertragspartei hat dem Sekretariat gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens einen Vorschlag für die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens unterbreitet, der vom POPRC gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 geprüft wurde. Der POPRC empfahl der Konferenz der Vertragsparteien, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen ohne spezifische Ausnahmen in Anlage A aufzunehmen. Das Verfahren zur Annahme von Änderungen der Anlagen wird durch Artikel 22 des Übereinkommens geregelt.

    Gemäß Artikel 23 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei eine Stimme. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union üben ihr Stimmrecht jedoch mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

    Auf ihrer zehnten ordentlichen Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen in Anlage A (Eliminierung), Anlage B (Beschränkung) und/oder Anlage C (unerwünschte Nebenprodukte) des Übereinkommens prüfen.

    Die Aufnahme in die Anlagen A, B und/oder C hat zur Folge, dass die Chemikalien Maßnahmen unterliegen, die darauf abzielen, ihre Herstellung und Verwendung zu beenden oder zu beschränken, einschließlich der Verringerung oder Verhinderung der Freisetzung ungewollt hergestellter POP.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens verbindlich, der Folgendes vorsieht: „Der Vorschlag von Änderungen der Anlage A, B oder C dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung der Anlage A, B oder C für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung dieser Anlagen nach Artikel 25 Absatz 4 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich auf diese Änderung beziehende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.“

    Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen werden in der Europäischen Union nicht beabsichtigt verwendet, jedoch können die Chemikalien als Verunreinigung in fluorhaltigen Löschschäumen und in Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) vorkommen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von PFHxS in PFOS ist anzumerken, dass PFOS in Anlage B des Stockholmer Übereinkommens und in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt ist, die die Verwendung von PFOS in der Union untersagt, mit Ausnahme der bis 2025 zulässigen Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen. Diese Verwendung von PFOS ist in fast allen Mitgliedstaaten bereits schrittweise eingestellt worden.

    Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlage A durch Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen zu vertreten ist. Sollte die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens beschließen, PFHxS in Anlage A aufzunehmen, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von PFHxS in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu beenden oder zu beschränken. Zur Umsetzung des Beschlusses in der Union wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I der Verordnung über persistente organische Schadstoffe vorschlagen, um Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen darin aufzunehmen. Die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe wird in der Union verboten.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht mit der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der das Stockholmer Übereinkommen in der Union umgesetzt wird, im Einklang und ergänzt ihre Durchführung. Er entspricht voll und ganz dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag steht im Einklang mit der allgemeinen Ausrichtung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf PBT-Stoffe, da beide Kriterien vorsehen, nach denen das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBT-Wirkstoffen grundsätzlich nicht zulässig sind. In einem Papier über das gemeinsame Verständnis 4 wird das Verhältnis zwischen dem Stockholmer Übereinkommen, der Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Beschränkungen und Zulassungsanforderungen untersucht, um die Kohärenz zu gewährleisten.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die geeignete Grundlage für einen Rechtsakt darstellt, mit dem der Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf ein internationales Übereinkommen, in diesem Fall das Stockholmer Übereinkommen, festgelegt wird.

    Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV, da mit den im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens vereinbarten Maßnahmen vor allem ein Umweltziel (Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe) verfolgt wird.

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte folglich Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Persistente organische Schadstoffe sind ein globales Problem, und das Stockholmer Übereinkommen wird in der Union durch die Verordnung (EU) 2019/1021 umgesetzt. Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, sollte sich die Union an der Beschlussfassung auf der Konferenz der Vertragsparteien beteiligen.

    Verhältnismäßigkeit

    Persistente organische Schadstoffe sind ein globales Problem, und das Stockholmer Übereinkommen zielt darauf ab, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien zu beseitigen. Die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen in Anlage A wurde vom im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe empfohlen, da festgestellt wurde, dass die Chemikalie die Kriterien gemäß Anlage D des Übereinkommens erfüllt. Daher ist es verhältnismäßig, die Aufnahme dieser Chemikalie in Anlage A des Übereinkommens zu unterstützen, um sicherzustellen, dass weltweit geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag wurde mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern in der 23. Sitzung der Expertengruppe der für die Verordnung (EU) 2019/1021 zuständigen Behörden erörtert. Darüber hinaus wurden die Interessenträger während der gesamten Bewertung der Chemikalie durch den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe umfassend konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, jedoch wurden eine sozioökonomische Bewertung und eine Analyse von Alternativen im Zusammenhang mit dem REACH-Beschränkungsdossier für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen vorgenommen. 5 In ihrer Stellungnahme kam die ECHA zu dem Schluss, dass die sozioökonomischen Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung begrenzt werden sollten und dass es verhältnismäßig ist, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFHxS stark einzuschränken.

    Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei der Chemikalie um einen persistenten organischen Schadstoff handelt, und empfahl die Aufnahme ohne spezifische Ausnahmen. Diese Empfehlung stützt sich auf eine Bewertung der Auswirkungen potenzieller Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Berücksichtigung sozioökonomischer Informationen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit, da die Chemikalie in der Union nicht gewerblich verwendet wird. Er sieht daher keine Freistellung für Kleinstunternehmen vor und enthält keine besonderen Vorschriften für KMU. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Branchen in der EU oder auf den Handel, da die Chemikalie zwischen der Union und Drittländern nicht gehandelt wird.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Durchführungsplan, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung werden nicht für notwendig erachtet.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit dem Vorschlag erhält die Kommission das Mandat, im Namen der Europäischen Union die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen in Anlage A ohne spezifische Ausnahmen auf der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens zu unterstützen.

    2021/0093 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Anlage A zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 17. Mai 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 6 im Namen der Union geschlossen.

    (2)Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde das Stockholmer Übereinkommen in der Union umgesetzt.

    (3)Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien darüber, ob eine Chemikalie unter Angabe der zugehörigen Kontrollmaßnahmen in die Anlagen A, B und/oder C aufzunehmen ist.

    (4)Die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich einen Beschluss zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A annehmen.

    (5)Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union bindend sein wird.

    (6)Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in das Übereinkommen zu unterstützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe darin, die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHXS-verwandten Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens ohne spezifische Ausnahmen zu unterstützen.

    Dieser Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
    (2)    Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
    (3)    Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).
    (4)     http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/special-cases_en  
    (5)     https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e1827f87da
    (6)    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
    (7)    Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
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