Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0197

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/98 hinsichtlich der Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport von Tieren

/* KOM/2001/0197 endg. */

52001PC0197

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/98 hinsichtlich der Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport von Tieren /* KOM/2001/0197 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/98 hinsichtlich der Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport von Tieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Schutz von Tieren beim Transport ist in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG, geregelt.

Gemäß Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates darf die Fahrtzeit für als Haustiere gehaltene Einhufer sowie Hausrinder, -schafe, -ziegen und -schweine acht Stunden nicht überschreiten. Insbesondere hinsichtlich des Transportmittels kann diese Hoechstfahrtzeit jedoch unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

In Anwendung von Artikel 5 Abschnitt A Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 91/628/EG wurde die Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates erlassen, um für Straßenfahrzeuge, die Tiere während mehr als acht Stunden transportieren, zusätzliche Tierschutzvorschriften zur Auflage zu machen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/98 unterbreitet die Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses einen Bericht über die Durchführung der Verordnung und insbesondere die Anwendung der verschiedenen Belüftungssysteme.

Der Bericht der Kommission [1] über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG gesammelt wurden, hat bestätigt, dass die Frage der Belüftung von Tiertransportmitteln geklärt werden muss.

[1] KOM (2000) 809 endg.

Belüftung ist eines der wichtigsten technischen Kriterien für den Schutz von Tieren beim Langstreckentransport. Tiere können in oder durch Regionen befördert werden, in denen völlig andere Klimaverhältnisse herrschen als am Herkunftsort. Tod durch Überhitzung während der Beförderung, vor allem jedoch infolge des Temperaturanstiegs im stehenden Fahrzeugs in der Warteschlange vor dem Verladen auf Fähren, ist alles andere als eine Seltenheit. Meldungen dieser Art schaden nicht nur dem Image der Tiertransportindustrie, sie führen letztendlich auch dazu, dass die Öffentlichkeit den Langstreckentransport von Tieren prinzipiell ablehnt.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat am 8. Dezember 1999 einen Bericht über die "Standards für das Mikroklima in Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Tieren" erarbeitet und mehrere Empfehlungen abgegeben. Insbesondere wird vorgeschlagen, alle Fahrzeuge mit Überwachungs-, Warn- und Aufzeichnungssystemen zur Messung von Temperatur und Luftfeuchte im Laderaum auszustatten, und es werden Mindest- und Hoechsttemperaturen empfohlen.

Der Bericht enthält keinerlei Empfehlungen für Einhufer, obgleich die Transportbedingungen für diese Tiere ebenfalls in vielen Punkten bedenklich sind. Bis ausreichende wissenschaftliche Daten vorliegen, muss daher umgehend Abhilfe geschaffen werden.

Eine Änderung der Durchführungsvorschrift zur Basisrichtlinie 91/628/EWG ist der einfachste Weg, dieses Ziel zu erreichen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/98 hinsichtlich der Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport von Tieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/ EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG [2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG [3],

[2] ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

[3] ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden [4], insbesondere auf Artikel 2,

[4] ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 8.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 411/98 sind für Straßenfahrzeuge, die nach Maßgabe von Kapitel VII Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG Tiere für mehr als acht Stunden transportieren, zusätzliche Tierschutzvorschriften festgelegt worden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 411/98 regelt ferner, dass die Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses einen Bericht über die Durchführung der Verordnung und insbesondere die Anwendung der verschiedenen Belüftungssysteme unterbreitet.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat am 8. Dezember 1999 eine Stellungnahme über die "Standards für das Mikroklima in Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Tieren" abgegeben und darin insbesondere empfohlen, alle Fahrzeuge mit einem System zur Überwachung von Temperatur und Luftfeuchte sowie einem Warngerät und einem Gerät zur Aufzeichnung der genannten Parameter auszustatten. Das Lüftungssystem sollte in der Lage sein, Temperatur und Luftfeuchte im Laderaum im Rahmen einer bestimmten Temperaturspanne zu halten. Das System sollte außerdem auch unabhängig vom Fahrzeugmotor funktionsfähig sein.

(4) In Anwendung der Richtlinie 91/628/EWG hat die Kommission am 6. Dezember 2000 einen Bericht über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie 95/29/EG gesammelt wurden [5] angenommen, in dem sie zu dem Schluss gelangt ist, dass Tiere insbesondere bei Langstreckentransporten unter extremen Klimabedingungen gesundheitlich zu Schaden kommen könnten. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Problem zu lösen.

[5] KOM (2000) 809.

(5) Beim Transport von als Haustiere gehaltenen Einhufern stellen sich ähnliche Probleme, die nach demselben Verfahren gelöst werden sollten.

(6) Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien - Tierschutz, Tiergesundheit, sozio-ökonomische Gesichtspunkte und Umweltauswirkungen - müssen in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere ist es angezeigt, für Tiertransportmittel. die vor dem 1. Januar 2002 zugelassen wurden, eine Übergangszeit vorzusehen.

(7) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels, Tiere beim Transport zu schützen, notwendig und angemessen, für Transportmittel, die für die Beförderung lebender Tiere über lange Strecken eingesetzt werden, ein Lüftungssystem zur Auflage zu machen. Diese Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags festgeschriebenen Ziele erforderlich sind.

(8) Die wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Transportbedingungen auf das Wohlbefinden der beförderten Tiere und über die Transportmethoden werden ständig vertieft. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das die technischen Vorschriften des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 411/98 von der Kommission nach dem Verfahren des Regelungsausschusses geändert werden, um diesem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 411/98 sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/98 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Der Anhang dieser Verordnung wird nach dem Verfahren von Artikel 17 der Richtlinie 91/628/EWG geändert, um insbesondere dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen."

Artikel 2

Kapitel 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 411/98 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002 für alle Fahrzeuge, die ihre Erstzulassung an oder nach diesem Tag erhalten haben, sowie ab 1. Januar 2004 für alle Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2002 zum ersten Mal zugelassen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Kapitel 4 des Anhangs der Verordnung 411/98 erhält folgende Fassung:

"4. LÜFTUNG

4.1 Zu berücksichtigende Kriterien

Das Fahrzeug muß über ein angemessenes Lüftungssystem verfügen, das so konzipiert ist, daß unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien die Voraussetzungen für das Wohlbefinden der beförderten Tiere jederzeit erfuellt sind:

a) Transportplan und Transportdauer;

b) Ausführung des verwendeten Fahrzeugs (offen oder geschlossen);

c) Innen- und die Aussentemperatur als Ergebnis der Witterungsbedingungen, die während des geplanten Transports auftreten können;

d) spezifische physiologische Bedürfnisse der jeweils beförderten Tierarten;

e) Ladedichten und verfügbarer Überkopfraum im Sinne des Kapitels VI des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG.

4.2 Lüftungssysteme müssen folgende Anforderungen erfuellen:

4.2.1.Sie müssen eine effiziente Frischluftzirkulation gewährleisten.

4.2.2.Belüftungssysteme in Tiertransportmitteln müssen so konzipiert, beschaffen und gewartet sein, dass sie zu jedem Zeitpunkt während des Transports, und zwar unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug in Bewegung befindet oder nicht, in der Lage sind, die je nach Luftfeuchte vertretbare Temperatur im Laderaum im Rahmen der in nachstehender Tabelle gegebenen Temperaturwerte zu halten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.2.3. Die Lüftungssysteme müssen innerhalb des Laderaums eine gleichmäßige Luftzirkulation mit einer Minimalluftrate von 60 m3/h/KN Nutzlast gewährleisten;

4.2.4. sie müssen unabhängig vom Fahrzeugmotor während mindestens 12 Stunden voll leistungsfähig sein.

4.3 Kontrollmethoden

4.3.1. Die Fahrzeuge müssen mit einem System zur Überwachung von Temperatur und Luftfeuchte ausgestattet sein. Sensoren sollten je nach Fahrzeugdesign dort im LKW angebracht sein, wo mit den extremsten Klimaauswirkungen zu rechnen ist.

4.3.2. Die Fahrzeuge müssen mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in den Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Hoechst- bzw. Mindestwert erreicht.

4.3.3. Die Fahrzeuge müssen mit einem Gerät zur Aufzeichnung der Temperatur- und Luftfeuchtewerte ausgestattet sein. Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 91/628/EWG vom Zeitpunkt der Abfahrt bis 30 Tage nach Ankunft am Bestimmungsort zur Verfügung zu halten."

Top