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Document 51997PC0093

Vorschlag des Rates für eine gemeinsame Maßnahme auf der Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union betreffend den vorübergehenden Schutz für Vertriebene

/* KOM/97/0093 endg. - CNS 97/0081 */

ABl. C 106 vom 4.4.1997, pp. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0093

Vorschlag des Rates für eine gemeinsame Maßnahme auf der Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union betreffend den vorübergehenden Schutz für Vertriebene /* KOM/97/0093 ENDG - CNS 97/0081 */

Amtsblatt Nr. C 106 vom 04/04/1997 S. 0013


Vorschlag des Rates für eine gemeinsame Maßnahme auf der Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union betreffend den vorübergehenden Schutz für Vertriebene (97/C 106/07) KOM(97) 93 endg. - 97/0081(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. März 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel K.1 Nummer 1 ist die Asylpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten zu betrachten.

Im Einklang mit Artikel K.2 des Vertrags sollte der in dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung in allen Situationen beachtet werden.

In den vergangenen Jahren hat sich die Zahl der Vertriebenen in Europa drastisch erhöht.

Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union haben wiederholt ihre Besorgnis angesichts der Lage der Vertriebenen zum Ausdruck gebracht, insbesondere in den Schlußfolgerungen über Vertriebene aus dem ehemaligen Jugoslawien, welche die für Einwanderung zuständigen Minister auf ihrer Tagung vom 30. November und 1. Dezember 1992 in London angenommen haben, in der Entschließung über gemeinsame Leitlinien betreffend die Aufnahme besonders gefährdeter Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die sie auf ihrer Tagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommen haben, in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Zuwanderungs- und Asylpolitik (1) sowie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über Zuwanderung und Asylpolitik (2).

Der Rat hat am 25. September 1995 eine Entschließung zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (3) angenommen und am 4. März 1996 einen Beschluß über ein Warn- und Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (4) gefaßt.

In der obengenannten Entschließung hat der Rat anerkannt, daß in Fällen, in denen ein starker Zustrom von Vertriebenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfindet oder ein solcher Zustrom mit großer Wahrscheinlichkeit bevorsteht, rasches und koordiniertes Handeln erforderlich ist, um eine akute Lebensgefahr für die Betroffenen abzuwenden.

Durch ein solches koordiniertes Handeln sollten die Mitgliedstaaten ihre Solidarität unter Beweis stellen und der humanitären Tradition Europas gerecht werden, indem sie allen ihrer Rechtshoheit unterstehenden Personen, die internationalen Schutz benötigen, eine menschenwürdige Behandlung garantieren.

Es erscheint daher notwendig, einen Beschluß über die Einführung einer Regelung über den vorübergehenden Schutz auf Unionsebene in besonderen Situationen zu fassen.

Es ist ferner notwendig, die Mindestrechte der Vertriebenen, die durch eine solche Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, festzulegen.

Beschlüsse zur Einführung besonderer Regelungen über den vorübergehenden Schutz in Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme sollten mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser gemeinsamen Maßnahme bezeichnet der Ausdruck

a) "Regelung über den vorübergehenden Schutz" eine Regelung aufgrund dieser gemeinsamen Maßnahme, die Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, einen zeitlich begrenzten Schutz gewährt;

b) "Personen, die internationalen Schutzes bedürfen" Staatsangehörige dritter Länder oder Staatenlose, die ihr Aufenthaltsland verlassen haben und deren sichere Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen angesichts der in dem betreffenden Land herrschenden Situation unmöglich ist, insbesondere Personen,

- die aus von einem bewaffneten Konflikt und dauernder Gewalt erfaßten Gebieten geflohen sind;

- die systematischen oder weit verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt waren oder ernsthaft Gefahr laufen, solchen Verletzungen ausgesetzt zu werden, einschließlich Gruppen, die durch Kampagnen ethnischer oder religiöser Verfolgung gezwungen wurden, ihre Wohnsitze zu verlassen;

- von denen aus anderen, durch ihre persönliche Situation bedingten Gründen anzunehmen ist, daß sie internationalen Schutzes bedürfen;

c) "Massenzustrom von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen" einen bedeutenden Zustrom in die Union von Personen, die internationalen Schutz beanspruchen, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß eine solche Situation eintreten wird;

d) "Genfer Flüchtlingskonvention" Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

e) "anerkannte Flüchtlinge" Personen, denen der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese gemeinsame Maßnahme findet nicht auf Personen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieser gemeinsamen Maßnahme im Rahmen von nationalen Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufgenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser gemeinsamen Maßnahme ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder der Staatsangehörigkeit an.

(3) Diese gemeinsame Maßnahme berührt die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht, günstigere Regelungen für Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, zu treffen.

Artikel 3

Einführung von Regelungen über den vorübergehenden Schutz

(1) Im Fall eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, beschließt der Rat unter Berücksichtigung des Umstandes, ob in dem Herkunftsgebiet ein angemessener Schutz möglich ist, gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1, eine Regelung über den vorübergehenden Schutz einzuführen.

(2) In dem Beschluß nach Absatz 1 werden die spezifischen Personengruppen, auf die die Regelung über den vorübergehenden Schutz Anwendung findet, sowie dessen Dauer festgelegt.

Artikel 4

Überprüfung und/oder schrittweise Beendigung der Regelungen über den vorübergehenden Schutz

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Regelung über den vorübergehenden Schutz einen Bericht über die Lage im Herkunftsland sowie über die Anwendung der Regelung über den vorübergehenden Schutz durch die Mitgliedstaaten und seine finanziellen Auswirkungen vor.

Im Lichte dieses Berichts und spätestens drei Monate vor Ablauf der Regelung über den vorübergehenden Schutz beschließt der Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1,

- den Beschluß nach Artikel 3 zu überprüfen

oder

- die Regelung über den vorübergehenden Schutz schrittweise aufzuheben und die Betroffenen zurückzuführen, falls die Situation in ihrem Herkunftsland eine sichere Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen zuläßt.

Bei der Organisation der Rückführung wird, in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen und insbesondere dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der Förderung der freiwilligen Rückkehr Vorrang gegeben.

Artikel 5

Unterstützung für besonders betroffene Mitgliedstaaten

Auf der Grundlage des in Artikel 4 genannten Berichts der Kommission prüft der Rat geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die von dem Massenzustrom von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, besonders betroffen sind.

Artikel 6

Aufenthaltserlaubnis

Die Mitgliedstaaten stellen Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, für die Dauer dieses Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis aus.

Artikel 7

Familienzusammenführung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, das Recht auf Familienzusammenführung mit ihren Ehegatten und ihren minderjährigen und unterhaltsberechtigten Kindern gewährt wird.

(2) Bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung sollte das Fehlen von Urkunden zum Nachweis der Eheschließung oder des Kindschaftsverhältnisses nicht an sich als Hinderungsgrund betrachtet werden. Es sollten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden, die für die Beurteilung der Gültigkeit der Nachweise und der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers relevant sind.

Artikel 8

Beschäftigung und soziale Sicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt wird. Die Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, werden hinsichtlich Entlohnung, sozialer Sicherheit und sonstigen Arbeitsbedingungen den anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt.

Artikel 9

Unterbringung, Sozialleistungen und Bildung

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, Unterkünfte bereitzustellen, die denen der anerkannten Flüchtlinge entsprechen. Als vorläufige Maßnahme kann jedoch während eines Jahres nach Beginn des vorübergehenden Schutzes eine provisorische Unterkunft bereitgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, die nötige Hilfe, insbesondere in bezug auf Unterkunft und medizinische Behandlung, gewährt wird. Sofern die Betroffenen die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben, sind bei der Festlegung des Umfangs und der Art der Unterstützung die Möglichkeiten der betreffenden Personen, für sich selbst aufzukommen, zu berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, den gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen haben wie anerkannte Flüchtlinge.

Artikel 10

Asyl

Die Prüfung eines Asylantrags nach der Genfer Flüchtlingskonvention einer Person, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt wird, kann so lange ausgesetzt werden, wie der Rat keinen Beschluß zur Beendigung der Regelung über den vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich gefaßt hat, höchstens jedoch für eine Dauer von fünf Jahren ab Beginn der Regelung über den vorübergehenden Schutz.

Artikel 11

Ausschlußklauseln

Von der Regelung über den vorübergehenden Schutz ausgeschlossen sind Personen, bezüglich deren aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

- daß sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, welche ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

- daß sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelands begangen haben, bevor sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgenommen wurden;

- daß sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Ein Mitgliedstaat kann einer Person, die aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats anzusehen ist oder die eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil sie wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, die Begünstigung durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz verweigern.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1) Der Rat erläßt auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, die das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen zu Rate ziehen können, die Maßnahmen zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme nach den Artikeln 3 und 4 mit qualifizierter Mehrheit.

(2) Die Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 13

Längerfristige Schutzvorkehrungen

Hat der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Einführung einer Regelung über den vorübergehenden Schutz keinen Beschluß zur schrittweisen Beendigung dieser Regelung gemäß Artikel 4 gefaßt, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob längerfristige Vorkehrungen für Personen, die durch die Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, getroffen werden müssen.

Artikel 14

Schlußbestimmung

Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) KOM(94) 23 endg. vom 23. 2. 1994.

(2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995, S. 156.

(3) ABl. Nr. C 262 vom 7. 10. 1995, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1996, S. 10.

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