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Document 32023R2441

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind

    C/2023/7298

    ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2441

    3.11.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2441 DER KOMMISSION

    vom 31. Oktober 2023

    mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG müssen bestimmte Betreiber Pläne zur Klimaneutralität erstellen. Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80. Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, müssen Pläne zur Klimaneutralität aufsetzen, um die an Auflagen geknüpfte kostenlose Zuteilung zu erhalten. Auch Fernwärmebetreiber, die in bestimmten Mitgliedstaaten eine optionale zusätzliche kostenlose Zuteilung für Fernwärmeanlagen beantragen, müssen Pläne zur Klimaneutralität anfertigen.

    (2)

    Gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sind Pläne zur Klimaneutralität auf Anlagenebene zu erstellen und sie müssen die in Artikel 10b Absatz 4 derselben Richtlinie genannten Elemente enthalten. Optional sollte es möglich sein, weitere Einzelheiten und spezifische Maßnahmen auf Ebene von Anlagenteilen festzulegen, um die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität zu leisten. Für Fernwärmeanlagen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Pläne zur Klimaneutralität im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie auf Unternehmensebene oder auf Anlagenebene zu erstellen.

    (3)

    Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Mindestinhalt und das Format der Pläne zur Klimaneutralität festzulegen; dabei bemüht sie sich um Synergien mit ähnlichen Plänen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind. Um Synergien zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollten bei der Ausarbeitung der Pläne zur Klimaneutralität Elemente berücksichtigt werden, die in Plänen im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), enthalten sind.

    (4)

    Im Kontext der Pläne ist die Klimaneutralität im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu verstehen.

    (5)

    Im Sinne der Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union sollten die Etappenziele und Zielwerte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/241 (4) und (EU) 2023/955 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden. Um alle relevanten Aspekte der Maßnahmen der Betreiber für die Klimaneutralität anzugehen sowie Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, muss in den Plänen zur Klimaneutralität zwischen der Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung qualitativer Ergebnisse („Etappenziele“) und der Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung quantitativer Emissionsreduktionen („Zielwerte“) unterschieden werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem bestehenden Emissionshandelssystem sollten Etappenziele und Zielwerte gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (7) angegeben und gemeldet werden.

    (6)

    Um mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Einklang zu stehen, sollten spezifische Zielwerte für die Aktivitätsraten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile als Tonnen CO2-Äquivalente pro relevanter Produktionseinheit ausgedrückt werden. Zielwerte in Bezug auf die Benchmarkwerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (8) sollten als prozentuale Verringerung ausgedrückt werden. Um mehr Flexibilität zu ermöglichen und die Überprüfbarkeit der Erreichung der Ziele zu erhöhen, sollte es möglich sein, die Zielwerte auch in absoluten Zahlen auszudrücken.

    (7)

    Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Betreiber bei der Erhebung von Daten für die Pläne zur Klimaneutralität sollten die Pläne in die bestehenden Verfahren für die kostenlose Zuteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 integriert werden. Daher sollte der Bezugszeitraum für historische Emissionen mit dem relevanten Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 Nummer 14 der genannten Verordnung im Einklang stehen, und der Umfang der Emissionen sollte mit den Systemgrenzen der betreffenden Anlagenteile gemäß der genannten Verordnung vereinbar sein. Der Umfang der zu meldenden Emissionen sollte mit dem Umfang der Emissionen in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der betreffenden Anlage und den Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung über Emissionen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Einklang stehen.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Fernwärmeunternehmen“ ein Unternehmen, das Anlagen betreibt, deren hauptsächliche Wirtschaftstätigkeiten den in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten NACE-Codes entweder als Wärme- und Kälteversorgung oder als Elektrizitätserzeugung in Verbindung mit der Ausfuhr von Fernwärme zugeordnet sind;

    2.

    „Etappenziele“ qualitative Indikatoren für die Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 auf Anlagenebene oder optional auf Unternehmensebene für Fernwärmebetreiber gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen die Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten;

    3.

    „Zielwerte“ quantitative Indikatoren für die Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 auf Anlagenebene oder optional auf Unternehmensebene für Fernwärmebetreiber gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen die Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten;

    4.

    „Zwischenziele und Etappenziele“ die für den 31. Dezember 2025 und für den 31. Dezember jedes darauffolgenden fünften Jahres festgelegten Zielwerte und Etappenziele.

    Artikel 3

    Inhalt der Pläne zur Klimaneutralität

    (1)   Die Pläne zur Klimaneutralität müssen die im Anhang aufgeführten Elemente enthalten. Sie sind hinreichend zu begründen und zu belegen.

    (2)   Die Maßnahmen, Etappenziele und Zielwerte, einschließlich der jeweiligen Zwischenziele, müssen spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und fristgebunden sein.

    Artikel 4

    Elektronisches Format der Pläne zur Klimaneutralität

    (1)   Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der im Anhang genannten Informationen zur Verfügung.

    (2)   Die Betreiber verwenden die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 1 für die Erstellung und das Einreichen des Plans zur Klimaneutralität.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den Betreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Plänen zur Klimaneutralität im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (2)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (5)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 32).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


    ANHANG

    Inhalt der Pläne zur Klimaneutralität

    1.   

    Allgemeine Angaben zur Anlage:

    a)

    Name und Anschrift der Anlage;

    b)

    im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;

    c)

    Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;

    d)

    Genehmigungskennung und Datum der letzten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;

    e)

    Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;

    f)

    wird der Plan zur Klimaneutralität vom Fernwärmeunternehmen auf Unternehmensebene vorgelegt, sind die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e für jede Anlage erforderlich, die mit diesem Unternehmen verbunden ist und von ihm betrieben wird sowie unter den Plan zur Klimaneutralität fällt, einschließlich einer Beschreibung der Verbindungen zum Fernwärmeunternehmen.

    2.   

    Historische Emissionen, darunter

    a)

    historische spezifische Emissionen für jedes Jahr des relevanten Bezugszeitraums gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, einschließlich der folgenden Daten:

    i)

    historische Emissionen, die für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Vergleich zu anderen Produktionsmengen spezifisch sind, ausgedrückt als t CO2-Äq. pro relevanter Produktionseinheit jedes Anlagenteils oder, sofern angemessener, einer anderen Produktionseinheit;

    ii)

    gegebenenfalls historische Emissionen, die für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 festgelegten Benchmarkwerte spezifisch sind, für jeden relevanten Anlagenteil, der in den betreffenden Bezugszeitraum fällt;

    b)

    optional historische absolute Emissionen, ausgedrückt als t CO2-Äquivalent, für jedes Jahr des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

    3.   

    Die historischen Emissionen gemäß Nummer 2 und die Emissionswerte im Zusammenhang mit den Zielvorgaben gemäß Nummer 4 Buchstabe b müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Die Systemgrenzen und Arten von Treibhausgasen, die unter diese historischen Emissionen und Emissionswerte fallen, müssen mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der betreffenden Anlage und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Einklang stehen;

    b)

    der Umfang der Emissionen umfasst keine CO2-Entnahmen oder Emissionsreduktionen außerhalb der Systemgrenzen der betreffenden Anlage, die über CO2-Ausgleichszertifikate erworben werden;

    c)

    die Emissionen werden im Verhältnis zu den Aktivitätsraten aller Anlagenteile aus jedem Jahr oder, falls dies nicht möglich ist, im Verhältnis zu den anderen Produktionsmengen der betreffenden Anlage ausgedrückt.

    4.   

    Etappenziele und Zielwerte, einschließlich der Zwischenetappen und -ziele:

    a)

    ausführliche Beschreibung der Etappenziele für 2025 und für jeden darauffolgenden Fünfjahreszeitraum, die den Zielvorgaben gemäß den Buchstaben b und c entsprechen;

    b)

    Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für 2025 und für jeden darauffolgenden Fünfjahreszeitraum, einschließlich der folgenden Daten:

    i)

    spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Verhältnis zu den anderen Produktionsmengen des Anlagenteils, ausgedrückt als t CO2-Äq. pro relevanter Produktionseinheit jedes Anlagenteils oder einer anderen Produktionseinheit, sofern dies angemessener ist, und die prozentuale Verringerung;

    ii)

    gegebenenfalls Zielvorgaben in Bezug auf die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 festgelegten Benchmarkwerte für jeden relevanten Anlagenteil, die für den jeweiligen Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gelten, ausgedrückt als prozentuale Verringerung;

    c)

    optional absolute Emissionsziele für 2025 und für jeden darauffolgenden Fünfjahreszeitraum, wobei die Kohärenz mit den historischen Emissionen gemäß Nummer 2 und den Etappenzielen gemäß Buchstabe a dieser Nummer zu gewährleisten ist.

    5.   

    Etappenziele und Zielwerte, einschließlich der Zwischenetappen und -ziele, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie stehen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119;

    b)

    sie werden gemäß den Vorschriften und Systemgrenzen ausgedrückt und definiert, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt sind.

    6.   

    Maßnahmen und Investitionen:

    a)

    eine ausführliche Beschreibung aller Maßnahmen, die in jedem Fünfjahreszeitraum geplant sind, um die in Nummer 4 beschriebenen Etappenziele und Zielwerte sowie bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

    b)

    eine detaillierte Beschreibung und Quantifizierung der Investitionen im Zusammenhang mit den Maßnahmen, ausgedrückt als ein Wert in Euro, der in einem bestimmten Jahr investiert wird, sowie in einem auf das Jahr umgerechneten Wert in Euro für jeden Fünfjahreszeitraum;

    c)

    eine ausführliche Beschreibung der grundlegenden Voraussetzungen und des Infrastrukturbedarfs für die unter den Buchstaben a und b beschriebenen Maßnahmen und Investitionen;

    d)

    optional eine Liste der Maßnahmen und Investitionen, die bereits vor der Vorlage des Plans zur Klimaneutralität durchgeführt wurden.

    7.   

    Geschätzte Auswirkungen der Maßnahmen und Investitionen:

    a)

    eine quantitative und qualitative Bewertung der geschätzten Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen und Investitionen gemäß Nummer 6 auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen für jeden der Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich — soweit möglich — einer Aufteilung der Gesamtauswirkungen in die folgenden Kategorien:

    i)

    Umstellung auf emissionsarme oder emissionsfreie Technologien;

    ii)

    Energieeffizienz und Energieeinsparungen;

    iii)

    Umstellung von fossilen Brennstoffen auf

    1.

    Wasserstoff;

    2.

    Strom;

    3.

    Biomasse, die die Nachhaltigkeitskriterien sowie die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt;

    4.

    alternative Kraftstoffe aus Abfallströmen;

    5.

    andere Quellen erneuerbarer Energie;

    iv)

    Ressourceneffizienz, einschließlich der Verringerung des Materialverbrauchs und des Recyclings;

    v)

    Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2;

    b)

    eine Beschreibung der Gründe für die Wahl der unter Nummer 6 beschriebenen Maßnahmen anstelle anderer potenzieller Maßnahmen zur Dekarbonisierung im Hinblick auf ihre geschätzten Auswirkungen auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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