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Document 32020D0980
Commission Implementing Decision (EU) 2020/980 of 6 July 2020 authorising Germany to derogate from technical requirements of Annexes II and V to Directive (EU) 2016/1629 of the European Parliament and of the Council for passenger vessels Innogy and Alsterwasser (notified under document C(2020) 4435) (Only the German text is authentic)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/980 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, für die Fahrgastschiffe „Innogy“ und „Alsterwasser“ von den technischen Vorschriften der Anhänge II und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4435) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/980 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, für die Fahrgastschiffe „Innogy“ und „Alsterwasser“ von den technischen Vorschriften der Anhänge II und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4435) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
C/2020/4435
ABl. L 220 vom 9.7.2020, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/2022
9.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/980 DER KOMMISSION
vom 6. Juli 2020
zur Ermächtigung Deutschlands, für die Fahrgastschiffe „Innogy“ und „Alsterwasser“ von den technischen Vorschriften der Anhänge II und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4435)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,
nach Konsultation des nach Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, für die Fahrgastschiffe „Innogy“ und „Alsterwasser“ von bestimmten technischen Vorschriften der Anhänge II und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 abzuweichen. |
(2) |
Die vorgeschlagene Abweichung betrifft den Einsatz der Brennstoffzellentechnologie mit Methanol als Brennstoff für die Fahrgastschiffe „Innogy“ und „Alsterwasser“. |
(3) |
Brennstoffzellen sind eine vielversprechende Technologie im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sauberer Energie und alternativen Brennstoffen für Schiffe. |
(4) |
Dank der Forschungs- und Pilotprojekte FCShip, Felicitas, METHAPU und MC-WAP, die derzeit bewertet werden und ein großes Potenzial für eine Einführung in größerem Maßstab aufzeigen, sind heute verschiedene spezifische Entwicklungen im Bereich der Brennstoffzellen für den Seeverkehr verfügbar. |
(5) |
Mit der vorgeschlagenen Abweichung werden die Innovation und der Einsatz neuer Technologien in der Binnenschifffahrt durch das Pilotvorhaben zur Einführung der Brennstoffzellentechnologie für Binnenschiffe gefördert. |
(6) |
Solche Tests sind Teil der Einführung von Technologien — die einzige Möglichkeit, die mögliche Produktionsphase einzuleiten. |
(7) |
Technische Spezifikationen für Binnenschiffe sind in dem vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) erstellten Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) (3) enthalten. Der derzeit geltende ES-TRIN 2017/1 enthält keine Vorschriften für die Verwendung von Methanol als Brennstoff für Binnenschiffe. |
(8) |
Da es keine Rechtsvorschriften für die Verwendung von Methanol als Brennstoff für Binnenschiffe gibt, muss ein angemessenes Sicherheitsniveau für die vorgeschlagene Verwendung von Methanol als Brennstoff gewährleistet werden. |
(9) |
Die deutschen Behörden haben erklärt, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau mit den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mitteln erreicht werden kann. |
(10) |
Diese Mittel wurden unter Berücksichtigung der derzeitigen Bestimmungen von Kapitel 30 des ES-TRIN (Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden) und Anlage 8 zum ES-TRIN (Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden) entwickelt. |
(11) |
Die Kommission hat den Einsatz der Brennstoffzellentechnologie mit Methanol als Brennstoff für Fahrgastschiffe und das angemessene Sicherheitsniveau der vorgeschlagenen Abweichung auf der Grundlage der von der Arbeitsgruppe für technische Vorschriften des CESNI durchgeführten technischen Prüfung bewertet. Die Ergebnisse dieser technischen Prüfung sind in den Empfehlungsentwürfen Nr. 3/2017 und Nr. 4/2017 des CESNI vom 28. September 2019 enthalten. |
(12) |
In der den Empfehlungsentwürfen beigefügten Risikobewertung werden mögliche Gefahren durch die Verwendung von Methanol als Brennstoff und den Betrieb eines Brennstoffzellensystems an Bord des Fahrgastschiffes unter Berücksichtigung der bestehenden Schutzmaßnahmen ermittelt und bewertet. Die Risikobewertung kommt zu dem Schluss, dass der Betrieb, das Bunkern und die Wartung des Systems unter Berücksichtigung der in den Empfehlungsentwürfen festgelegten Maßnahmen und Verfahren sicher durchgeführt werden können. |
(13) |
Auf der Grundlage der technischen Prüfung durch die Arbeitsgruppe für technische Vorschriften des CESNI ist die Kommission überzeugt, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sofern die in den Empfehlungsentwürfen der Arbeitsgruppe für technische Vorschriften des CESNI dargelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten diese Bedingungen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden. |
(14) |
Die Ausnahme betrifft die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken mit technischen Neuerungen, die von den Anforderungen der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1 abweichen, und wird befristet bis zum 1. Oktober 2022 gewährt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland kann im Einklang mit den im Anhang (4) dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen von den technischen Anforderungen in Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1 für folgende Fahrgastschiffe abweichen:
— |
„Innogy“ mit der einheitlichen europäischen Schiffsnummer 04804940, |
— |
„Alsterwasser“ mit der einheitlichen europäischen Schiffsnummer 04807190. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Oktober 2022.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 6. Juli 2020
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
Adina VĂLEAN
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118.
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
(3) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe http://cesni.eu/de/documents/es-trin-2017/.
(4) Die verbindliche Sprachfassung des Beschlusses einschließlich seiner Anhänge ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transport/modes/inland/vessels_en