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Document 32016R1076
Regulation (EU) 2016/1076 of the European Parliament and of the Council of 8 June 2016 applying the arrangements for products originating in certain states which are part of the African, Caribbean and Pacific (ACP) Group of States provided for in agreements establishing, or leading to the establishment of, economic partnership agreements (recast)
Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)
Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)
ABl. L 185 vom 8.7.2016, p. 1–191
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/08/2020
8.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2016
mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden weiteren Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. |
(2) |
Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5) in der zuletzt geänderten Fassung sollten spätestens zum 1. Januar 2008 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft treten. |
(3) |
Seit 2002 verhandelt die Union über WPA mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend AKP-Staatengruppe genannt), und zwar mit den sieben Regionen Karibik, Zentralafrika, Östliches und Südliches Afrika, Ostafrikanische Gemeinschaft, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Westafrika. Diese WPA müssen mit den Verpflichtungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) in Einklang stehen, die regionale Integration unterstützen und die schrittweise Einbeziehung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten in das regelbasierte Welthandelssystem fördern; sie begünstigen damit deren nachhaltige Entwicklung und leisten einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen zur Beseitigung der Armut und zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den AKP-Staaten. Im ersten Schritt können Verhandlungen über zu WPA führende Abkommen abgeschlossen werden, die mindestens WTO-kompatible Regelungen über den Warenverkehr im Einklang mit den Prozessen der regionalen wirtschaftlichen und politischen Integration enthalten, die so bald wie möglich durch vollständige WPA zu ergänzen sind. |
(4) |
Die WPA oder die zu WPA führenden Abkommen, für die die Verhandlungen bereits abgeschlossen sind, sehen vor, dass die Vertragsparteien, soweit machbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen gegenseitigen Anwendung unternehmen können. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Anwendung der Abkommen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu treffen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu WPA führenden Abkommen zu ändern, sobald diese Abkommen unterzeichnet und gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgeschlossen sind und entweder vorläufig angewandt werden oder in Kraft sind. Die Regelungen sind gänzlich oder teilweise zu beenden, wenn die fraglichen Abkommen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft treten, nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. |
(6) |
In Bezug auf die Einfuhren in die Union sollten die WPA oder die zu WPA führenden Abkommen die Gewährung des zoll- und kontingentfreien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für alle Waren außer Waffen vorsehen. In diesem Zusammenhang gelten Übergangsfristen und -regelungen für bestimmte empfindliche Waren und Sonderregelungen für die französischen überseeischen Departements. Aufgrund der besonderen Situation Südafrikas sollten für Waren mit Ursprung in Südafrika weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (6) in der zuletzt geänderten Fassung (TDCA) gelten, so lange, bis ein WPA oder ein zu einem WPA führendes Abkommen zwischen der Union und Südafrika in Kraft tritt. |
(7) |
Für Einfuhren nach dieser Verordnung sollten für einen Übergangszeitraum die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln gelten. An die Stelle dieser Regeln sollten die Regeln im Anhang der mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen treten, sobald die betreffenden Abkommen vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(8) |
Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser Verordnung festgeschriebenen Regelungen vorübergehend auszusetzen. Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, so sollten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7). |
(9) |
Es ist außerdem angezeigt, allgemeine Schutzmaßnahmen für die unter diese Verordnung fallenden Waren vorzusehen. |
(10) |
Angesichts der besonderen Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es angemessen, zu gestatten, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden können, wenn Einfuhren Störungen der Märkte für die betreffenden Erzeugnisse oder Störungen der diese Märkte regulierenden Mechanismen hervorrufen oder hervorzurufen drohen. |
(11) |
Gemäß Artikel 349 AEUV sollte bei allen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Regionen in äußerster Randlage der Union gebührend berücksichtigt werden. |
(12) |
Es sollte mithin im Interesse einer effektiven Anwendung bei der Festlegung der Bestimmungen über Schutzmaßnahmen sowohl die Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Zucker, als auch die besondere Anfälligkeit und die besonderen Interessen der Regionen in äußerster Randlage der Union berücksichtigt werden. |
(13) |
Artikel 134 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben, ohne dass eine entsprechende Bestimmung in den Vertrag über die Europäische Union oder den AEUV aufgenommen wurde. Es sollte daher keine Bezugnahme auf diesen Artikel in der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 mehr erfolgen. |
(14) |
Es sollte für technische Anpassungen der Regelungen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur AKP-Staatengruppe gehören, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung zwecks Aufnahme oder Streichung von Regionen oder Staaten und um technische Änderungen des Anhangs II dieser Verordnung vorzunehmen, die infolge der Anwendung dieses Anhangs notwendig sind. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um, sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines WPA oder eines zu einem WPA führenden Abkommens abgelöst worden sind, dieser Verordnung einen Anhang anzufügen, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind |
(15) |
Bestimmte Länder, die die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen haben, sind durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichen wurden. |
(16) |
Um sicherzustellen, dass diese Länder schnell wieder in das Verzeichnis in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, und in Erwartung von deren Inkrafttreten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichenen Länder wieder dieses Verzeichnis aufgenommen werden. |
(17) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. |
(18) |
Für die Aussetzung der Beseitigung von Zöllen sollte angesichts der Art dieser Aussetzungen das Beratungsverfahren Anwendung finden. Angesichts der Auswirkungen von Überwachungs- und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte dieses Verfahren auch für den Erlass derartiger Maßnahmen Anwendung finden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND MARKTZUGANG
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Union abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) erfüllt.
(3) Eine Region oder ein Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, es sei denn, die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 22, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen
a) |
die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren, |
b) |
die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, sodass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder |
c) |
das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt. |
Artikel 3
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichen wurden und die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.
Artikel 4
Marktzugang
(1) Die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, ausgenommen Kapitel 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, werden beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 9 bis 20.
(2) Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems, die ihren Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, haben, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die dieser Verordnung ein Anhang angefügt wird, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind, sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines WPA oder eines zu einem WPA führenden Abkommens abgelöst worden sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 00 19, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Regionen in äußerster Randlage der Union übergeführt werden. Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 8 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.
KAPITEL II
URSPRUNGSREGELN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 5
Ursprungsregeln
(1) Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.
(2) Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens, von dem ab die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.
(4) Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 (im Folgenden „vorgesehene Präferenzbehandlung“) vorübergehend aussetzen.
(2) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn
a) |
die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware bzw. der betroffenen Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist; |
c) |
die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor
a) |
den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss unterrichtet hat, |
b) |
die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Union und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren unterrichtet hat und |
c) |
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. |
(4) Die Aussetzung nach diesem Artikel erfolgt nicht länger, als notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens sechs Monate, er kann jedoch verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren zu verlängern.
(5) Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 werden durch die Verfahren ersetzt, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald dieses vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über den Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens, ab dem die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung für die unter diese Verordnung fallenden Waren gelten.
(6) Um die vorübergehende Aussetzung gemäß einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen anzuwenden, geht die Kommission wie folgt vor:
a) |
sie unterrichtet unverzüglich den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss darüber, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden, und |
b) |
sie veröffentlicht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. |
Über die Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren entschieden.
KAPITEL III
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ABSCHNITT 1
Reis
Artikel 7
Zollfreikontingent
Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1006 erhoben.
ABSCHNITT 2
Zucker
Artikel 8
Zollfreikontingent
Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1701 erhoben.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; |
b) |
„erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union; |
c) |
„Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; |
d) |
„Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig; |
e) |
„Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen. |
Artikel 10
Grundsätze
(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:
a) |
eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, |
b) |
Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese Störungen erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union nach sich ziehen könnten, oder |
c) |
Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte. |
(2) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft eines oder mehrerer der Regionen in äußerster Randlage der Union hervorrufen oder hervorzurufen drohen.
Artikel 11
Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen
(1) Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
a) |
das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union; |
b) |
die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Union; |
c) |
die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden; |
d) |
andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann. |
(2) Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:
a) |
der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union und zu Einfuhren aus anderen Quellen und |
b) |
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder |
c) |
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union oder den betroffenen Wirtschaftsbereich unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. |
(3) Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen (GMO), verursachen oder zu verursachen drohen, werden alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:
a) |
das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und -verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der GMO; |
b) |
die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre; |
c) |
auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche Unionsmarktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen Unionsmarktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. |
(4) Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sich die Analyse auf die betroffene Region bzw. die betroffenen Regionen in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.
Artikel 12
Einleitung des Verfahrens
(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der Einfuhren aus einer/einem der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten Schutzmaßnahmen zu erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 11 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Informationen binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang an alle Mitgliedstaaten weiter.
(3) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.
Artikel 13
Untersuchung
(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.
(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.
(3) Im Falle einer Untersuchung, die sich auf eine Region in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden ersuchen, die in Absatz 2 genannten Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln.
(4) Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
Artikel 14
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt. Solche vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(2) Angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Diese vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(3) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4) Vorläufige Schutzmaßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder in Kontingentzöllen bestehen.
(5) Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Regionen in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.
(6) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.
Artikel 15
Einstellung von Verfahren und Untersuchungen ohne Maßnahmen
Werden Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Verfahren und Untersuchungen nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren eingestellt.
Artikel 16
Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.
(3) Endgültige Schutzmaßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:
a) |
Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat; |
b) |
Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls; |
c) |
Zollkontingent. |
(4) Endgültige Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener derartiger Maßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.
Artikel 17
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
(1) Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf einschließlich der Geltungsdauer etwaiger vorläufiger Maßnahmen zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen.
(2) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen.
(3) Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen.
Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre.
(4) Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.
Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den mit den einschlägigen Abkommen eingerichteten geeigneten institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben.
Artikel 18
Überwachungsmaßnahmen
(1) Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass sie einen der in Artikel 10 genannten Umstände herbeiführen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Überwachung durch die Union unterworfen werden.
(2) Der Beschluss zur Einführung der Überwachungsmaßnahmen wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren gefasst.
(3) Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.
(4) Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt werden.
(5) Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird unverzüglich dem geeigneten institutionellen Gremium mitgeteilt, das mit dem einschlägigen Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Für die Zwecke der Artikel 14, 15, 16 und 18 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Für die Zwecke der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung und für die Zwecke der Artikel 6 Absätze 11 und 13 und Artikel 36 Absatz 4 des Anhang II dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Artikel 20
Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit
Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre unionsweite Anwendung. Derartige Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen, soweit möglich, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.
KAPITEL V
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 21
Technische Anpassungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 6 und der Artikel 9 bis 20 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten — und vorläufig angewandten — oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten.
Artikel 22
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juni 2013 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, in Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 21 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.
Artikel 23
Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (14) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. C 32 vom 28.1.2016, S. 23.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2016.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).
(4) Siehe Anhang III.
(5) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(6) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.
(7) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(8) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(9) Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
(12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
ANHANG I
LISTE DER REGIONEN ODER STAATEN, DIE VERHANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 ABGESCHLOSSEN HABEN
|
ANTIGUA UND BARBUDA |
|
DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS |
|
BARBADOS |
|
BELIZE |
|
DIE REPUBLIK BOTSUANA |
|
DIE REPUBLIK KAMERUN |
|
DIE REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE |
|
DAS COMMONWEALTH DOMINICA |
|
DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK |
|
DIE REPUBLIK FIDSCHI |
|
DIE REPUBLIK GHANA |
|
GRENADA |
|
DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA |
|
JAMAIKA |
|
DIE REPUBLIK KENIA |
|
DIE REPUBLIK MADAGASKAR |
|
DIE REPUBLIK MAURITIUS |
|
DIE REPUBLIK NAMIBIA |
|
DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA |
|
FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS |
|
ST. LUCIA |
|
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN |
|
DIE REPUBLIK SEYCHELLEN |
|
DIE REPUBLIK SURINAME |
|
DAS KÖNIGREICH SWASILAND |
|
DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO |
|
DIE REPUBLIK SIMBABWE |
ANHANG II
Ursprungsregeln
BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
TITEL I: |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel
1. |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II: |
Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse |
Artikel
2. |
Allgemeines |
3. |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
4. |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
5. |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
6. |
Ursprungskumulierung |
7. |
Maßgebende Einheit |
8. |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
9. |
Warenzusammenstellungen |
10. |
Neutrale Elemente |
TITEL III: |
Territoriale Auflagen |
Artikel
11. |
Territorialitätsprinzip |
12. |
Unmittelbare Beförderung |
13. |
Ausstellungen |
TITEL IV: |
Nachweis der Ursprungseigenschaft |
Artikel
14. |
Allgemeines |
15. |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
16. |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
17. |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
18. |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise |
19. |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
20. |
Ermächtigter Ausführer |
21. |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
22. |
Transitverfahren |
23. |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
24. |
Einfuhr in Teilsendungen |
25. |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
26. |
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke |
27. |
Belege |
28. |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
29. |
Abweichungen und Formfehler |
30. |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL V: |
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit |
Artikel
31. |
Gegenseitige Amtshilfe |
32. |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
33. |
Prüfung der Lieferantenerklärungen |
34. |
Sanktionen |
35. |
Freizonen |
36. |
Ausnahmeregelungen |
TITEL VI: |
Ceuta und Melilla |
Artikel
37. |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VII: |
Schlussbestimmungen |
Artikel
38. |
Anlagen |
INHALTSVERZEICHNIS
ANLAGEN
ANLAGE 1: |
Einleitende Bemerkungen zu der Liste in Anlage 2 |
ANLAGE 2: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANLAGE 2A: |
Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANLAGE 3: |
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
ANLAGE 4: |
Erklärung auf der Rechnung |
ANLAGE 5A: |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft |
ANLAGE 5B: |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft |
ANLAGE 6: |
Auskunftsblatt |
ANLAGE 7: |
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 8: |
Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet |
ANLAGE 9: |
Benachbarte Entwicklungsländer |
ANLAGE 10: |
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 11: |
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 12: |
Überseeische Länder und Gebiete |
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge; |
b) |
„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
„Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; |
i) |
„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der in die Union oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien; |
j) |
„Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt; |
k) |
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
m) |
„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; |
n) |
„ÜLG“ die in Anlage 12 festgelegten überseeischen Länder und Gebiete. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten, für die Zwecke dieses Anhangs nachstehend „AKP-Staaten“ genannt:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.
Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 dieses Anhangs genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt Absatz 2 erst nach dem 1. Oktober 2015.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern der Fisch dort ausgeschlüpft ist und dort aufgezogen wurde; |
g) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
h) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
i) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
j) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
k) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
l) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Waren. |
(2) Die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die
a) |
in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; |
b) |
die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staates führen; |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Union auf Antrag eines AKP-Staates die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ an, sofern
a) |
der AKP-Staat der Union die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Union dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat; |
b) |
die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird. |
Artikel 4
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 oder der Liste in Anlage 2A erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen von Anlage 2 und Anlage 2A nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, sofern
a) |
ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) |
|
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.
Artikel 5
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); |
b) |
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; |
c) |
Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
d) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
e) |
Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
f) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
g) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; |
h) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen; |
i) |
Schlachten von Tieren; |
j) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
k) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker; |
l) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 6
Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Union oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Die in der Union oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgehenden Maße in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.
(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß.
(4) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt dieser Artikel erst nach dem 1. Oktober 2015.
(5) Nach Maßgabe der Absätze 6, 7, 8 und 11 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(6) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 5 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(7) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.
(8) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des TDCA beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(9) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.
(10) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.
(11) Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden.
(12) Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 und 10 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.
(13) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
— |
die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. |
— |
die AKP-Staaten, die Union und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. |
Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und für Reiserzeugnisse der Tarifposition 1006.
Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs.
Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.
Artikel 7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Das bedeutet,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
(1) Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.
(2) Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 gelten Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Union oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Union, der ÜLG oder für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der Union befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
oder, |
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 13
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land oder Gebiet versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland oder -gebiet versandt und dort ausgestellt hat; |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat; |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 14
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Union die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung, im Folgenden als „Erklärung auf der Rechnung“ bezeichnet, auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anlage 4 aufgeführt. |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieser Verordnung, ohne dass einer der in jenem Absatz genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 15
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder der bevollmächtigte Vertreter des Ausführers füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 16
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in dem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 17
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„DUPLICATE“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 18
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Union der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Union durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 19
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20; oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 20
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder anderweitig von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 21
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 22
Transitverfahren
Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit
— |
dem Vermerk „Transit“, |
— |
dem Namen des Durchfuhrlandes, |
— |
dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und |
— |
dem Datum der Vermerke. |
Artikel 23
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 24
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 25
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 26
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke
(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Union oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5A erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absätze 2 und 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Union oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5B erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
(6) Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand der geprüften Bücher oder der internen Buchführung des Ausführers oder Lieferanten; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in den AKP-Staaten, in der Union oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Union oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. |
Artikel 28
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober jedes Jahres. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden von der Kommission überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL V
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.
Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Union, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Einhaltung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten und ÜLG an.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so sind die erforderlichen Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten.
Artikel 33
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Vormaterialien haben.
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.
(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, sofern die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
Artikel 36
Ausnahmeregelungen
(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende Ausnahmeregelung einräumen, sofern
a) |
es ihm aufgrund von internen oder externen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder |
b) |
es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten. |
(2) Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
(3) Anträge auf Ausnahmeregelung sind schriftlich an die Kommission zu richten. In den Anträgen sind die Gründe für die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anzuführen, und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Union gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Union führen kann.
TITEL VI
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Union“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.
(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Anlagen
Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.
Anlage 1
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage 2
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs angesehen werden können.
Bemerkung 2:
1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
1. |
Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Anhangs für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Union oder in den AKP-Staaten. Beispiel:Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3. |
Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. |
4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel:Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3). Beispiel:Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel:Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
1. |
Der in der Liste verwendete Ausdruck „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
2. |
Der Ausdruck „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
3. |
Die Ausdrücke „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4. |
Der in der Liste verwendete Ausdruck „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel:Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel:Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel:Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die zwischen zwei Lagen Kunststofffolie geklebt ist. |
Bemerkung 6:
1. |
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet. Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen. |
2. |
Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. |
3. |
Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können. Wenn zum Beispiel (1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können. |
4. |
Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
|
3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
(1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.
(2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
Anlage 2
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 01 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 02 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 04 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 05 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 06 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 07 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Kapitel 08 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 09 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 : |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen: |
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. |
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1604 und 1605 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen, bei dem
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen, bei dem
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen, bei dem
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen, bei dem
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002 , 3005 und 3006 ): |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5). |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4107 |
Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4109 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107 , wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4408 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: |
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Schleifen oder Keilverzinken |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen, bei dem
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus Garnen (7). Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
Herstellen aus Garnen (7) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
Herstellen aus Garnen |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus Garnen (7); |
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Herstellen aus Garnen (7): |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus Garnen (7): |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus Geweben |
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Herstellen aus Garnen (7) |
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Herstellen aus Geweben |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) |
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Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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Herstellen aus Garnen (7) |
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) |
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Herstellen aus Garnen (7) |
Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) |
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Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus Garnen (7) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
Herstellen aus Geweben |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7003 ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7102 , ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106 , 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218 , 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224 , 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen, bei dem
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen, bei dem
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen, bei dem
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 8302 |
Baubeschläge und automatische Türschließer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen, bei dem
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen, bei dem
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen, bei dem
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Siehe Bemerkung 6.
(9) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(10) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
Anlage 2A
Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Erzeugnisse können anstelle der in Anlage 2 aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten. |
2. |
Ein gemäß dieser Anlage ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten: „Derogation — Appendix 2A of Annex II to Regulation (EU) 2016/1076 of the European Parliament and of the Council — Materials of HS heading … originating from … used.“ Diese Angaben sind in Feld 7 der in Artikel 17 des Anhangs II dieser Verordnung genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in den Artikeln 14 und 19 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen. |
3. |
Die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen. |
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
ex Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex 1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex 1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 1507 bis ex 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|||||||
ex 1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
|
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
||||||
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
ex 1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
|
||||||
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
|||||||
|
Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
Herstellen
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||||||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
||||||
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Anlage 3
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. |
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. |
2. |
Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. |
3. |
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
Text von Bild
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Anlage 4
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų produktųeksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányábanaz áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos abrangidospelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1)), declara que, salvo declaração expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Anlage 5A
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten … (1)
Waren in … (2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union erfüllen.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
… (5)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
(1) Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind“.
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.
(2) Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und, wenn möglich, die betreffende Zolleintragungsnummer.
(3) Ort und Datum.
(4) Name und Stellung in der Firma.
(5) Unterschrift.
Anlage 5B
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten … (1) Waren in … (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:
…
… (6)
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
… (9)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
(1) Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind“.
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.
(2) Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.
(3) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.
(4) Zollwert, falls erforderlich.
(5) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.
(6) Zusatz „und in [der Union] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] …folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.
(7) Ort und Datum.
(8) Name und Stellung in der Firma.
(9) Unterschrift.
Anlage 6
Auskunftsblatt
1. |
Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
2. |
Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. |
3. |
Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. |
Text von Bild
Text von Bild
Text von Bild
Anlage 7
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet
(1)
KN-Code 96
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
|
8703 10 10 |
|
8703 10 90 |
|
8703 21 10 |
|
8703 21 90 |
|
8703 22 11 |
|
8703 22 19 |
|
8703 22 90 |
|
8703 23 11 |
|
8703 23 19 |
|
8703 23 90 |
|
8703 24 10 |
|
8703 24 90 |
|
8703 31 10 |
|
8703 31 90 |
|
8703 32 11 |
|
8703 32 19 |
|
8703 32 90 |
|
8703 33 11 |
|
8703 33 19 |
|
8703 33 90 |
|
8703 90 10 |
|
8703 90 90 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
|
8706 00 11 |
|
8706 00 19 |
|
8706 00 91 |
|
8706 00 99 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
8707 10 10 |
|
8707 10 90 |
|
8707 90 10 |
|
8707 90 90 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
8708 10 10 |
|
8708 10 90 |
|
8708 21 10 |
|
8708 21 90 |
|
8708 29 10 |
|
8708 29 90 |
|
8708 31 10 |
|
8708 31 91 |
|
8708 31 99 |
|
8708 39 10 |
|
8708 39 90 |
|
8708 40 10 |
|
8708 40 90 |
|
8708 50 10 |
|
8708 50 90 |
|
8708 60 10 |
|
8708 60 91 |
|
8708 60 99 |
|
8708 70 10 |
|
8708 70 50 |
|
8708 70 91 |
|
8708 70 99 |
|
8708 80 10 |
|
8708 80 90 |
|
8708 91 10 |
|
8708 91 90 |
|
8708 92 10 |
|
8708 92 90 |
|
8708 93 10 |
|
8708 93 90 |
|
8708 94 10 |
|
8708 94 90 |
|
8708 99 10 |
|
8708 99 30 |
|
8708 99 50 |
|
8708 99 92 |
|
8708 99 98 |
(2)
Aluminium in Rohform
|
7601 10 00 |
|
7601 20 10 |
|
7601 20 91 |
|
7601 20 99 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium
|
7603 10 00 |
|
7603 20 00 |
(1)
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
0101 20 10
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
|
0401 10 10 |
|
0401 10 90 |
|
0401 20 11 |
|
0401 20 19 |
|
0401 20 91 |
|
0401 20 99 |
|
0401 30 11 |
|
0401 30 19 |
|
0401 30 31 |
|
0401 30 39 |
|
0401 30 91 |
|
0401 30 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
0403 10 11 |
|
0403 10 13 |
|
0403 10 19 |
|
0403 10 31 |
|
0403 10 33 |
|
0403 10 39 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 90 51
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
|
0708 10 20 |
|
0708 10 95 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
0709 51 90 |
|
0709 60 10 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 80 95
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
|
0711 10 00 |
|
0711 30 00 |
|
0711 90 60 |
|
0711 90 70 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
|
0804 20 90 |
|
0804 30 00 |
|
0804 40 20 |
|
0804 40 90 |
|
0804 40 95 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
0806 10 29 (3) (12) |
|
0806 20 11 |
|
0806 20 12 |
|
0806 20 18 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte
|
0807 11 00 |
|
0807 19 00 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
0809 30 11 (5) (12) |
|
0809 30 51 (6) (12) |
Andere Früchte, frisch
|
0810 90 40 |
|
0810 90 85 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
|
0812 10 00 |
|
0812 20 00 |
|
0812 90 50 |
|
0812 90 60 |
|
0812 90 70 |
|
0812 90 95 |
Früchte, getrocknet
|
0813 40 10 |
|
0813 50 15 |
|
0813 50 19 |
|
0813 50 39 |
|
0813 50 91 |
|
0813 50 99 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904 20 10
Sojaöl und seine Fraktionen
|
1507 10 10 |
|
1507 10 90 |
|
1507 90 10 |
|
1507 90 90 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen
|
1512 11 10 |
|
1512 11 91 |
|
1512 11 99 |
|
1512 19 10 |
|
1512 19 91 |
|
1512 19 99 |
|
1512 21 10 |
|
1512 21 90 |
|
1512 29 10 |
|
1512 29 90 |
Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen
|
1514 10 10 |
|
1514 10 90 |
|
1514 90 10 |
|
1514 90 90 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 19 59
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
2009 20 99 |
|
2009 40 99 |
|
2009 80 99 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
|
2401 10 10 |
|
2401 10 20 |
|
2401 10 41 |
|
2401 10 49 |
|
2401 10 60 |
|
2401 20 10 |
|
2401 20 20 |
|
2401 20 41 |
|
2401 20 60 |
|
2401 20 70 |
(2)
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
|
0603 10 55 |
|
0603 10 61 |
|
0603 10 69 (11) |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten
|
0703 10 11 |
|
0703 10 19 |
|
0703 10 90 |
|
0703 90 00 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
|
0704 10 05 |
|
0704 10 10 |
|
0704 10 80 |
|
0704 20 00 |
|
0704 90 10 |
|
0704 90 90 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)
|
0705 11 05 |
|
0705 11 10 |
|
0705 11 80 |
|
0705 19 00 |
|
0705 21 00 |
|
0705 29 00 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln
|
0706 10 00 |
|
0706 90 05 |
|
0706 90 11 |
|
0706 90 17 |
|
0706 90 30 |
|
0706 90 90 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
|
0708 10 90 |
|
0708 20 20 |
|
0708 20 90 |
|
0708 20 95 |
|
0708 90 00 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
0709 10 30 (12) |
|
0709 30 00 |
|
0709 40 00 |
|
0709 51 10 |
|
0709 51 50 |
|
0709 70 00 |
|
0709 90 10 |
|
0709 90 20 |
|
0709 90 40 |
|
0709 90 50 |
|
0709 90 90 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
|
0710 10 00 |
|
0710 21 00 |
|
0710 22 00 |
|
0710 29 00 |
|
0710 30 00 |
|
0710 80 10 |
|
0710 80 51 |
|
0710 80 61 |
|
0710 80 69 |
|
0710 80 70 |
|
0710 80 80 |
|
0710 80 85 |
|
0710 90 00 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
|
0711 20 10 |
|
0711 40 00 |
|
0711 90 40 |
|
0711 90 90 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
|
0712 20 00 |
|
0712 30 00 |
|
0712 90 30 |
|
0712 90 50 |
|
0712 90 90 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
|
0714 90 11 |
|
0714 90 19 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
|
0802 11 90 |
|
0802 21 00 |
|
0802 22 00 |
|
0802 40 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
|
0803 00 11 |
|
0803 00 90 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0804 20 10
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
|
0805 20 21 (1) (12) |
|
0805 20 23 (1) (12) |
|
0805 20 25 (1) (12) |
|
0805 20 27 (1) (12) |
|
0805 20 29 (1) (12) |
|
0805 30 90 |
|
0805 90 00 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
0806 10 95 |
|
0806 10 97 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
|
0808 10 10 (12) |
|
0808 20 10 (12) |
|
0808 20 90 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
0809 10 10 (12) |
|
0809 10 50 (12) |
|
0809 20 19 (12) |
|
0809 20 29 (12) |
|
0809 30 11 (12) |
|
0809 30 19 (12) |
|
0809 30 51 (12) |
|
0809 30 59 (12) |
|
0809 40 40 (12) |
Andere Früchte, frisch
|
0810 10 05 |
|
0810 20 90 |
|
0810 30 10 |
|
0810 30 30 |
|
0810 30 90 |
|
0810 40 90 |
|
0810 50 00 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
|
0811 20 11 |
|
0811 20 31 |
|
0811 20 39 |
|
0811 20 59 |
|
0811 90 11 |
|
0811 90 19 |
|
0811 90 39 |
|
0811 90 75 |
|
0811 90 80 |
|
0811 90 95 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
|
0812 90 10 |
|
0812 90 20 |
Früchte, getrocknet
0813 20 00
Weizen und Mengkorn
1001 90 10
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
|
1008 10 00 |
|
1008 20 00 |
|
1008 90 90 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
|
1105 10 00 |
|
1105 20 00 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
|
1106 10 00 |
|
1106 30 10 |
|
1106 30 90 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren
1504 30 11
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
1602 20 11 |
|
1602 20 19 |
|
1602 31 11 |
|
1602 31 19 |
|
1602 31 30 |
|
1602 31 90 |
|
1602 32 19 |
|
1602 32 30 |
|
1602 32 90 |
|
1602 39 29 |
|
1602 39 40 |
|
1602 39 80 |
|
1602 41 90 |
|
1602 42 90 |
|
1602 90 31 |
|
1602 90 72 |
|
1602 90 76 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
2001 10 00 |
|
2001 20 00 |
|
2001 90 50 |
|
2001 90 65 |
|
2001 90 96 |
Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
2003 10 20 |
|
2003 10 30 |
|
2003 10 80 |
|
2003 20 00 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
2004 10 10 |
|
2004 10 99 |
|
2004 90 50 |
|
2004 90 91 |
|
2004 90 98 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
2005 10 00 |
|
2005 20 20 |
|
2005 20 80 |
|
2005 40 00 |
|
2005 51 00 |
|
2005 59 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile
|
2006 00 31 |
|
2006 00 35 |
|
2006 00 38 |
|
2006 00 99 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
2007 10 91 |
|
2007 99 93 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
2008 11 94 |
|
2008 11 98 |
|
2008 19 19 |
|
2008 19 95 |
|
2008 19 99 |
|
2008 20 51 |
|
2008 20 59 |
|
2008 20 71 |
|
2008 20 79 |
|
2008 20 91 |
|
2008 20 99 |
|
2008 30 11 |
|
2008 30 39 |
|
2008 30 51 |
|
2008 30 59 |
|
2008 40 11 |
|
2008 40 21 |
|
2008 40 29 |
|
2008 40 39 |
|
2008 60 11 |
|
2008 60 31 |
|
2008 60 39 |
|
2008 60 59 |
|
2008 60 69 |
|
2008 60 79 |
|
2008 60 99 |
|
2008 70 11 |
|
2008 70 31 |
|
2008 70 39 |
|
2008 70 59 |
|
2008 80 11 |
|
2008 80 31 |
|
2008 80 39 |
|
2008 80 50 |
|
2008 80 70 |
|
2008 80 91 |
|
2008 80 99 |
|
2008 99 23 |
|
2008 99 25 |
|
2008 99 26 |
|
2008 99 28 |
|
2008 99 36 |
|
2008 99 45 |
|
2008 99 46 |
|
2008 99 49 |
|
2008 99 53 |
|
2008 99 55 |
|
2008 99 61 |
|
2008 99 62 |
|
2008 99 68 |
|
2008 99 72 |
|
2008 99 74 |
|
2008 99 79 |
|
2008 99 99 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
2009 11 19 |
|
2009 11 91 |
|
2009 19 19 |
|
2009 19 91 |
|
2009 19 99 |
|
2009 20 19 |
|
2009 20 91 |
|
2009 30 19 |
|
2009 30 31 |
|
2009 30 39 |
|
2009 30 51 |
|
2009 30 55 |
|
2009 30 91 |
|
2009 30 95 |
|
2009 30 99 |
|
2009 40 19 |
|
2009 40 91 |
|
2009 80 19 |
|
2009 80 50 |
|
2009 80 61 |
|
2009 80 63 |
|
2009 80 73 |
|
2009 80 79 |
|
2009 80 83 |
|
2009 80 84 |
|
2009 80 86 |
|
2009 80 97 |
|
2009 90 19 |
|
2009 90 29 |
|
2009 90 39 |
|
2009 90 41 |
|
2009 90 51 |
|
2009 90 59 |
|
2009 90 73 |
|
2009 90 79 |
|
2009 90 92 |
|
2009 90 94 |
|
2009 90 95 |
|
2009 90 96 |
|
2009 90 97 |
|
2009 90 98 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)
2206 00 10
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2307 00 19
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle
2308 90 19
(3)
Schweine, lebend
|
0103 91 10 |
|
0103 92 11 |
|
0103 92 19 |
Schafe und Ziegen, lebend
|
0104 10 30 |
|
0104 10 80 |
|
0104 20 90 |
Hausgeflügel, lebend
|
0105 11 11 |
|
0105 11 19 |
|
0105 11 91 |
|
0105 11 99 |
|
0105 12 00 |
|
0105 19 20 |
|
0105 19 90 |
|
0105 92 00 |
|
0105 93 00 |
|
0105 99 10 |
|
0105 99 20 |
|
0105 99 30 |
|
0105 99 50 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
|
0203 11 10 |
|
0203 12 11 |
|
0203 12 19 |
|
0203 19 11 |
|
0203 19 13 |
|
0203 19 15 |
|
0203 19 55 |
|
0203 19 59 |
|
0203 21 10 |
|
0203 22 11 |
|
0203 22 19 |
|
0203 29 11 |
|
0203 29 13 |
|
0203 29 15 |
|
0203 29 55 |
|
0203 29 59 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
|
0204 10 00 |
|
0204 21 00 |
|
0204 22 10 |
|
0204 22 30 |
|
0204 22 50 |
|
0204 22 90 |
|
0204 23 00 |
|
0204 30 00 |
|
0204 41 00 |
|
0204 42 10 |
|
0204 42 30 |
|
0204 42 50 |
|
0204 42 90 |
|
0204 43 10 |
|
0204 43 90 |
|
0204 50 11 |
|
0204 50 13 |
|
0204 50 15 |
|
0204 50 19 |
|
0204 50 31 |
|
0204 50 39 |
|
0204 50 51 |
|
0204 50 53 |
|
0204 50 55 |
|
0204 50 59 |
|
0204 50 71 |
|
0204 50 79 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
|
0207 11 10 |
|
0207 11 30 |
|
0207 11 90 |
|
0207 12 10 |
|
0207 12 90 |
|
0207 13 10 |
|
0207 13 20 |
|
0207 13 30 |
|
0207 13 40 |
|
0207 13 50 |
|
0207 13 60 |
|
0207 13 70 |
|
0207 13 99 |
|
0207 14 10 |
|
0207 14 20 |
|
0207 14 30 |
|
0207 14 40 |
|
0207 14 50 |
|
0207 14 60 |
|
0207 14 70 |
|
0207 14 99 |
|
0207 24 10 |
|
0207 24 90 |
|
0207 25 10 |
|
0207 25 90 |
|
0207 26 10 |
|
0207 26 20 |
|
0207 26 30 |
|
0207 26 40 |
|
0207 26 50 |
|
0207 26 60 |
|
0207 26 70 |
|
0207 26 80 |
|
0207 26 99 |
|
0207 27 10 |
|
0207 27 20 |
|
0207 27 30 |
|
0207 27 40 |
|
0207 27 50 |
|
0207 27 60 |
|
0207 27 70 |
|
0207 27 80 |
|
0207 27 99 |
|
0207 32 11 |
|
0207 32 15 |
|
0207 32 19 |
|
0207 32 51 |
|
0207 32 59 |
|
0207 32 90 |
|
0207 33 11 |
|
0207 33 19 |
|
0207 33 51 |
|
0207 33 59 |
|
0207 33 90 |
|
0207 35 11 |
|
0207 35 15 |
|
0207 35 21 |
|
0207 35 23 |
|
0207 35 25 |
|
0207 35 31 |
|
0207 35 41 |
|
0207 35 51 |
|
0207 35 53 |
|
0207 35 61 |
|
0207 35 63 |
|
0207 35 71 |
|
0207 35 79 |
|
0207 35 99 |
|
0207 36 11 |
|
0207 36 15 |
|
0207 36 21 |
|
0207 36 23 |
|
0207 36 25 |
|
0207 36 31 |
|
0207 36 41 |
|
0207 36 51 |
|
0207 36 53 |
|
0207 36 61 |
|
0207 36 63 |
|
0207 36 71 |
|
0207 36 79 |
|
0207 36 90 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett
|
0209 00 11 |
|
0209 00 19 |
|
0209 00 30 |
|
0209 00 90 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
|
0210 11 11 |
|
0210 11 19 |
|
0210 11 31 |
|
0210 11 39 |
|
0210 11 90 |
|
0210 12 11 |
|
0210 12 19 |
|
0210 12 90 |
|
0210 19 10 |
|
0210 19 20 |
|
0210 19 30 |
|
0210 19 40 |
|
0210 19 51 |
|
0210 19 59 |
|
0210 19 60 |
|
0210 19 70 |
|
0210 19 81 |
|
0210 19 89 |
|
0210 19 90 |
|
0210 90 11 |
|
0210 90 19 |
|
0210 90 21 |
|
0210 90 29 |
|
0210 90 31 |
|
0210 90 39 |
Milch und Rahm, eingedickt
|
0402 91 11 |
|
0402 91 19 |
|
0402 91 31 |
|
0402 91 39 |
|
0402 91 51 |
|
0402 91 59 |
|
0402 91 91 |
|
0402 91 99 |
|
0402 99 11 |
|
0402 99 19 |
|
0402 99 31 |
|
0402 99 39 |
|
0402 99 91 |
|
0402 99 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
0403 90 51 |
|
0403 90 53 |
|
0403 90 59 |
|
0403 90 61 |
|
0403 90 63 |
|
0403 90 69 |
Molke, auch eingedickt
|
0404 10 48 |
|
0404 10 52 |
|
0404 10 54 |
|
0404 10 56 |
|
0404 10 58 |
|
0404 10 62 |
|
0404 10 72 |
|
0404 10 74 |
|
0404 10 76 |
|
0404 10 78 |
|
0404 10 82 |
|
0404 10 84 |
Käse und Quark/Topfen
|
0406 10 20 (11) |
|
0406 10 80 (11) |
|
0406 20 90 (11) |
|
0406 30 10 (11) |
|
0406 30 31 (11) |
|
0406 30 39 (11) |
|
0406 30 90 (11) |
|
0406 40 90 (11) |
|
0406 90 01 (11) |
|
0406 90 21 (11) |
|
0406 90 50 (11) |
|
0406 90 69 (11) |
|
0406 90 78 (11) |
|
0406 90 86 (11) |
|
0406 90 87 (11) |
|
0406 90 88 (11) |
|
0406 90 93 (11) |
|
0406 90 99 (11) |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
|
0407 00 11 |
|
0407 00 19 |
|
0407 00 30 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch
|
0408 11 80 |
|
0408 19 81 |
|
0408 19 89 |
|
0408 91 80 |
|
0408 99 80 |
Natürlicher Honig
0409 00 00
Tomaten, frisch oder gekühlt
|
0702 00 15 (12) |
|
0702 00 20 (12) |
|
0702 00 25 (12) |
|
0702 00 30 (12) |
|
0702 00 35 (12) |
|
0702 00 40 (12) |
|
0702 00 45 (12) |
|
0702 00 50 (12) |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
|
0707 00 10 (12) |
|
0707 00 15 (12) |
|
0707 00 20 (12) |
|
0707 00 25 (12) |
|
0707 00 30 (12) |
|
0707 00 35 (12) |
|
0707 00 40 (12) |
|
0707 00 90 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
0709 10 10 (12) |
|
0709 10 20 (12) |
|
0709 20 00 |
|
0709 90 39 |
|
0709 90 75 (12) |
|
0709 90 77 (12) |
|
0709 90 79 (12) |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0711 20 90
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
0712 90 19
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
|
0714 10 10 |
|
0714 10 91 |
|
0714 10 99 |
|
0714 20 90 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
|
0805 10 37 (2) (12) |
|
0805 10 38 (2) (12) |
|
0805 10 39 (2) (12) |
|
0805 10 42 (2) (12) |
|
0805 10 46 (2) (12) |
|
0805 10 82 |
|
0805 10 84 |
|
0805 10 86 |
|
0805 20 11 (12) |
|
0805 20 13 (12) |
|
0805 20 15 (12) |
|
0805 20 17 (12) |
|
0805 20 19 (12) |
|
0805 20 21 (10) (12) |
|
0805 20 23 (10) (12) |
|
0805 20 25 (10) (12) |
|
0805 20 27 (10) (12) |
|
0805 20 29 (10) (12) |
|
0805 20 31 (12) |
|
0805 20 33 (12) |
|
0805 20 35 (12) |
|
0805 20 37 (12) |
|
0805 20 39 (12) |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
0806 10 21 (12) |
|
0806 10 29 (4) (12) |
|
0806 10 30 (12) |
|
0806 10 50 (12) |
|
0806 10 61 (12) |
|
0806 10 69 (12) |
|
0806 10 93 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
0809 10 20 (12) |
|
0809 10 30 (12) |
|
0809 10 40 (12) |
|
0809 20 11 (12) |
|
0809 20 21 (12) |
|
0809 20 31 (12) |
|
0809 20 39 (12) |
|
0809 20 41 (12) |
|
0809 20 49 (12) |
|
0809 20 51 (12) |
|
0809 20 59 (12) |
|
0809 20 61 (12) |
|
0809 20 69 (12) |
|
0809 20 71 (12) |
|
0809 20 79 (12) |
|
0809 30 21 (12) |
|
0809 30 29 (12) |
|
0809 30 31 (12) |
|
0809 30 39 (12) |
|
0809 30 41 (12) |
|
0809 30 49 (12) |
|
0809 40 20 (12) |
|
0809 40 30 (12) |
Andere Früchte, frisch
|
0810 10 10 |
|
0810 10 80 |
|
0810 20 10 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
|
0811 10 11 |
|
0811 10 19 |
Weizen und Mengkorn
|
1001 10 00 |
|
1001 90 91 |
|
1001 90 99 |
Roggen
1002 00 00
Gerste
|
1003 00 10 |
|
1003 00 90 |
Hafer
1004 00 00
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 90 10
Mehl von Weizen oder Mengkorn
|
1101 00 11 |
|
1101 00 15 |
|
1101 00 90 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
|
1102 10 00 |
|
1102 90 10 |
|
1102 90 30 |
|
1102 90 90 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
|
1103 11 10 |
|
1103 11 90 |
|
1103 12 00 |
|
1103 19 10 |
|
1103 19 30 |
|
1103 19 90 |
|
1103 21 00 |
|
1103 29 10 |
|
1103 29 20 |
|
1103 29 30 |
|
1103 29 90 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
|
1104 11 10 |
|
1104 11 90 |
|
1104 12 10 |
|
1104 12 90 |
|
1104 19 10 |
|
1104 19 30 |
|
1104 19 99 |
|
1104 21 10 |
|
1104 21 30 |
|
1104 21 50 |
|
1104 21 90 |
|
1104 21 99 |
|
1104 22 20 |
|
1104 22 30 |
|
1104 22 50 |
|
1104 22 90 |
|
1104 22 92 |
|
1104 22 99 |
|
1104 29 11 |
|
1104 29 15 |
|
1104 29 19 |
|
1104 29 31 |
|
1104 29 35 |
|
1104 29 39 |
|
1104 29 51 |
|
1104 29 55 |
|
1104 29 59 |
|
1104 29 81 |
|
1104 29 85 |
|
1104 29 89 |
|
1104 30 10 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
|
1106 20 10 |
|
1106 20 90 |
Malz, auch geröstet
|
1107 10 11 |
|
1107 10 19 |
|
1107 10 91 |
|
1107 10 99 |
|
1107 20 00 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr
|
1212 91 20 |
|
1212 91 80 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett
1501 00 19
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert
|
1509 10 10 |
|
1509 10 90 |
|
1509 90 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen
|
1510 00 10 |
|
1510 00 90 |
Degras
|
1522 00 31 |
|
1522 00 39 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
|
1601 00 91 |
|
1601 00 99 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
1602 10 00 |
|
1602 20 90 |
|
1602 32 11 |
|
1602 39 21 |
|
1602 41 10 |
|
1602 42 10 |
|
1602 49 11 |
|
1602 49 13 |
|
1602 49 15 |
|
1602 49 19 |
|
1602 49 30 |
|
1602 49 50 |
|
1602 49 90 |
|
1602 50 31 |
|
1602 50 39 |
|
1602 50 80 |
|
1602 90 10 |
|
1602 90 41 |
|
1602 90 51 |
|
1602 90 69 |
|
1602 90 74 |
|
1602 90 78 |
|
1602 90 98 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
1702 11 00 |
|
1702 19 00 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
1902 20 30
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
2007 10 99 |
|
2007 91 90 |
|
2007 99 91 |
|
2007 99 98 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
2008 20 11 |
|
2008 20 31 |
|
2008 30 19 |
|
2008 30 31 |
|
2008 30 79 |
|
2008 30 91 |
|
2008 30 99 |
|
2008 40 19 |
|
2008 40 31 |
|
2008 50 11 |
|
2008 50 19 |
|
2008 50 31 |
|
2008 50 39 |
|
2008 50 51 |
|
2008 50 59 |
|
2008 60 19 |
|
2008 60 51 |
|
2008 60 61 |
|
2008 60 71 |
|
2008 60 91 |
|
2008 70 19 |
|
2008 70 51 |
|
2008 80 19 |
|
2008 92 16 |
|
2008 92 18 |
|
2008 99 21 |
|
2008 99 32 |
|
2008 99 33 |
|
2008 99 34 |
|
2008 99 37 |
|
2008 99 43 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
2009 11 11 |
|
2009 19 11 |
|
2009 20 11 |
|
2009 30 11 |
|
2009 30 59 |
|
2009 40 11 |
|
2009 50 10 |
|
2009 50 90 |
|
2009 80 11 |
|
2009 80 32 |
|
2009 80 33 |
|
2009 80 35 |
|
2009 90 11 |
|
2009 90 21 |
|
2009 90 31 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 90 51
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
2204 10 19 (11) |
|
2204 10 99 (11) |
|
2204 21 10 |
|
2204 21 81 |
|
2204 21 82 |
|
2204 21 98 |
|
2204 21 99 |
|
2204 29 10 |
|
2204 29 58 |
|
2204 29 75 |
|
2204 29 98 |
|
2204 29 99 |
|
2204 30 10 |
|
2204 30 92 (12) |
|
2204 30 94 (12) |
|
2204 30 96 (12) |
|
2204 30 98 (12) |
Ethylalkohol, unvergällt
2208 20 40
Kleie und andere Rückstände
|
2302 30 10 |
|
2302 30 90 |
|
2302 40 10 |
|
2302 40 90 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle
2306 90 19
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
|
2309 10 13 |
|
2309 10 15 |
|
2309 10 19 |
|
2309 10 33 |
|
2309 10 39 |
|
2309 10 51 |
|
2309 10 53 |
|
2309 10 59 |
|
2309 10 70 |
|
2309 90 33 |
|
2309 90 35 |
|
2309 90 39 |
|
2309 90 43 |
|
2309 90 49 |
|
2309 90 51 |
|
2309 90 53 |
|
2309 90 59 |
|
2309 90 70 |
Albumine
|
3502 11 90 |
|
3502 19 90 |
|
3502 20 91 |
|
3502 20 99 |
(4)
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
0403 10 51 |
|
0403 10 53 |
|
0403 10 59 |
|
0403 10 91 |
|
0403 10 93 |
|
0403 10 99 |
|
0403 90 71 |
|
0403 90 73 |
|
0403 90 79 |
|
0403 90 91 |
|
0403 90 93 |
|
0403 90 99 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
|
0405 20 10 |
|
0405 20 30 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
|
1302 20 10 |
|
1302 20 90 |
Margarine
|
1517 10 10 |
|
1517 90 10 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
1702 50 00 |
|
1702 90 10 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
|
1704 10 11 |
|
1704 10 19 |
|
1704 10 91 |
|
1704 10 99 |
|
1704 90 10 |
|
1704 90 30 |
|
1704 90 51 |
|
1704 90 55 |
|
1704 90 61 |
|
1704 90 65 |
|
1704 90 71 |
|
1704 90 75 |
|
1704 90 81 |
|
1704 90 99 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
|
1806 10 15 |
|
1806 10 20 |
|
1806 10 30 |
|
1806 10 90 |
|
1806 20 10 |
|
1806 20 30 |
|
1806 20 50 |
|
1806 20 70 |
|
1806 20 80 |
|
1806 20 95 |
|
1806 31 00 |
|
1806 32 10 |
|
1806 32 90 |
|
1806 90 11 |
|
1806 90 19 |
|
1806 90 31 |
|
1806 90 39 |
|
1806 90 50 |
|
1806 90 60 |
|
1806 90 70 |
|
1806 90 90 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
|
1901 10 00 |
|
1901 20 00 |
|
1901 90 11 |
|
1901 90 19 |
|
1901 90 99 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
|
1902 11 00 |
|
1902 19 10 |
|
1902 19 90 |
|
1902 20 91 |
|
1902 20 99 |
|
1902 30 10 |
|
1902 30 90 |
|
1902 40 10 |
|
1902 40 90 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken
1903 00 00
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
|
1904 10 10 |
|
1904 10 30 |
|
1904 10 90 |
|
1904 20 10 |
|
1904 20 91 |
|
1904 20 95 |
|
1904 20 99 |
|
1904 90 10 |
|
1904 90 90 |
Backwaren
|
1905 10 00 |
|
1905 20 10 |
|
1905 20 30 |
|
1905 20 90 |
|
1905 30 11 |
|
1905 30 19 |
|
1905 30 30 |
|
1905 30 51 |
|
1905 30 59 |
|
1905 30 91 |
|
1905 30 99 |
|
1905 40 10 |
|
1905 40 90 |
|
1905 90 10 |
|
1905 90 20 |
|
1905 90 30 |
|
1905 90 40 |
|
1905 90 45 |
|
1905 90 55 |
|
1905 90 60 |
|
1905 90 90 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile
2001 90 40
Anderes Gemüse
2004 10 91
Anderes Gemüse
2005 20 10
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
2008 99 85 |
|
2008 99 91 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 80 69
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
|
2101 11 11 |
|
2101 11 19 |
|
2101 12 92 |
|
2101 12 98 |
|
2101 20 98 |
|
2101 30 11 |
|
2101 30 19 |
|
2101 30 91 |
|
2101 30 99 |
Hefen (lebend oder nicht lebend)
|
2102 10 10 |
|
2102 10 31 |
|
2102 10 39 |
|
2102 10 90 |
|
2102 20 11 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
2103 20 00
Speiseeis
|
2105 00 10 |
|
2105 00 91 |
|
2105 00 99 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
2106 10 20 |
|
2106 10 80 |
|
2106 90 10 |
|
2106 90 20 |
|
2106 90 98 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser
|
2202 90 91 |
|
2202 90 95 |
|
2202 90 99 |
Speiseessig
|
2209 00 11 |
|
2209 00 19 |
|
2209 00 91 |
|
2209 00 99 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
|
2905 43 00 |
|
2905 44 11 |
|
2905 44 19 |
|
2905 44 91 |
|
2905 44 99 |
|
2905 45 00 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
|
3302 10 10 |
|
3302 10 21 |
|
3302 10 29 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel
|
3809 10 10 |
|
3809 10 30 |
|
3809 10 50 |
|
3809 10 90 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
|
3824 60 11 |
|
3824 60 19 |
|
3824 60 91 |
|
3824 60 99 |
(5)
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
|
0603 10 15 (11) |
|
0603 10 29 (11) |
|
0603 10 51 (11) |
|
0603 10 65 (11) |
|
0603 90 00 (11) |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0811 10 90 (11)
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
2008 40 51 (11) |
|
2008 40 59 (11) |
|
2008 40 71 (11) |
|
2008 40 79 (11) |
|
2008 40 91 (11) |
|
2008 40 99 (11) |
|
2008 50 61 (11) |
|
2008 50 69 (11) |
|
2008 50 71 (11) |
|
2008 50 79 (11) |
|
2008 50 92 (11) |
|
2008 50 94 (11) |
|
2008 50 99 (11) |
|
2008 70 61 (11) |
|
2008 70 69 (11) |
|
2008 70 71 (11) |
|
2008 70 79 (11) |
|
2008 70 92 (11) |
|
2008 70 94 (11) |
|
2008 70 99 (11) |
|
2008 92 59 (11) |
|
2008 92 72 (11) |
|
2008 92 74 (11) |
|
2008 92 78 (11) |
|
2008 92 98 (11) |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
2009 11 99 (11) |
|
2009 40 30 (11) |
|
2009 70 11 (11) |
|
2009 70 19 (11) |
|
2009 70 30 (11) |
|
2009 70 91 (11) |
|
2009 70 93 (11) |
|
2009 70 99 (11) |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
2204 21 79 (11) |
|
2204 21 80 (11) |
|
2204 21 83 (11) |
|
2204 21 84 (11) |
(6)
Rinder, lebend
|
0102 90 05 |
|
0102 90 21 |
|
0102 90 29 |
|
0102 90 41 |
|
0102 90 49 |
|
0102 90 51 |
|
0102 90 59 |
|
0102 90 61 |
|
0102 90 69 |
|
0102 90 71 |
|
0102 90 79 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
|
0201 10 00 |
|
0201 20 20 |
|
0201 20 30 |
|
0201 20 50 |
|
0201 20 90 |
|
0201 30 00 |
Fleisch von Rindern, gefroren
|
0202 10 00 |
|
0202 20 10 |
|
0202 20 30 |
|
0202 20 50 |
|
0202 20 90 |
|
0202 30 10 |
|
0202 30 50 |
|
0202 30 90 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
|
0206 10 95 |
|
0206 29 91 |
|
0206 29 99 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
|
0210 20 10 |
|
0210 20 90 |
|
0210 90 41 |
|
0210 90 49 |
|
0210 90 90 |
Milch und Rahm, eingedickt
|
0402 10 11 |
|
0402 10 19 |
|
0402 10 91 |
|
0402 10 99 |
|
0402 21 11 |
|
0402 21 17 |
|
0402 21 19 |
|
0402 21 91 |
|
0402 21 99 |
|
0402 29 11 |
|
0402 29 15 |
|
0402 29 19 |
|
0402 29 91 |
|
0402 29 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
0403 90 11 |
|
0403 90 13 |
|
0403 90 19 |
|
0403 90 31 |
|
0403 90 33 |
|
0403 90 39 |
Molke, auch eingedickt
|
0404 10 02 |
|
0404 10 04 |
|
0404 10 06 |
|
0404 10 12 |
|
0404 10 14 |
|
0404 10 16 |
|
0404 10 26 |
|
0404 10 28 |
|
0404 10 32 |
|
0404 10 34 |
|
0404 10 36 |
|
0404 10 38 |
|
0404 90 21 |
|
0404 90 23 |
|
0404 90 29 |
|
0404 90 81 |
|
0404 90 83 |
|
0404 90 89 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
|
0405 10 11 |
|
0405 10 30 |
|
0405 10 50 |
|
0405 10 90 |
|
0405 20 90 |
|
0405 90 10 |
|
0405 90 90 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
|
0603 10 11 |
|
0603 10 13 |
|
0603 10 21 |
|
0603 10 25 |
|
0603 10 53 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 90 60
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 40 00
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0711 90 30
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0803 00 19
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
|
0805 10 01 (12) |
|
0805 10 05 (12) |
|
0805 10 09 (12) |
|
0805 10 11 (12) |
|
0805 10 15 (2) |
|
0805 10 19 (2) |
|
0805 10 21 (2) |
|
0805 10 25 (12) |
|
0805 10 29 (12) |
|
0805 10 31 (12) |
|
0805 10 33 (12) |
|
0805 10 35 (12) |
|
0805 10 37 (9) (12) |
|
0805 10 38 (9) (12) |
|
0805 10 39 (9) (12) |
|
0805 10 42 (9) (12) |
|
0805 10 44 (12) |
|
0805 10 46 (9) (12) |
|
0805 10 51 (2) |
|
0805 10 55 (2) |
|
0805 10 59 (2) |
|
0805 10 61 (2) |
|
0805 10 65 (2) |
|
0805 10 69 (2) |
|
0805 30 20 (2) |
|
0805 30 30 (2) |
|
0805 30 40 (12) |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 40 (12)
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
|
0808 10 51 (12) |
|
0808 10 53 (12) |
|
0808 10 59 (12) |
|
0808 10 61 (12) |
|
0808 10 63 (12) |
|
0808 10 69 (12) |
|
0808 10 71 (12) |
|
0808 10 73 (12) |
|
0808 10 79 (12) |
|
0808 10 92 (12) |
|
0808 10 94 (12) |
|
0808 10 98 (12) |
|
0808 20 31 (12) |
|
0808 20 37 (12) |
|
0808 20 41 (12) |
|
0808 20 47 (12) |
|
0808 20 51 (12) |
|
0808 20 57 (12) |
|
0808 20 67 (12) |
Mais
|
1005 10 90 |
|
1005 90 00 |
Reis
|
1006 10 10 |
|
1006 10 21 |
|
1006 10 23 |
|
1006 10 25 |
|
1006 10 27 |
|
1006 10 92 |
|
1006 10 94 |
|
1006 10 96 |
|
1006 10 98 |
|
1006 20 11 |
|
1006 20 13 |
|
1006 20 15 |
|
1006 20 17 |
|
1006 20 92 |
|
1006 20 94 |
|
1006 20 96 |
|
1006 20 98 |
|
1006 30 21 |
|
1006 30 23 |
|
1006 30 25 |
|
1006 30 27 |
|
1006 30 42 |
|
1006 30 44 |
|
1006 30 46 |
|
1006 30 48 |
|
1006 30 61 |
|
1006 30 63 |
|
1006 30 65 |
|
1006 30 67 |
|
1006 30 92 |
|
1006 30 94 |
|
1006 30 96 |
|
1006 30 98 |
|
1006 40 00 |
Körner-Sorghum
|
1007 00 10 |
|
1007 00 90 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
|
1102 20 10 |
|
1102 20 90 |
|
1102 30 00 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
|
1103 13 10 |
|
1103 13 90 |
|
1103 14 00 |
|
1103 29 40 |
|
1103 29 50 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
|
1104 19 50 |
|
1104 19 91 |
|
1104 23 10 |
|
1104 23 30 |
|
1104 23 90 |
|
1104 23 99 |
|
1104 30 90 |
Stärke; Inulin
|
1108 11 00 |
|
1108 12 00 |
|
1108 13 00 |
|
1108 14 00 |
|
1108 19 10 |
|
1108 19 90 |
|
1108 20 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet
1109 00 00
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
1602 50 10 |
|
1602 90 61 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose
|
1701 11 10 |
|
1701 11 90 |
|
1701 12 10 |
|
1701 12 90 |
|
1701 91 00 |
|
1701 99 10 |
|
1701 99 90 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
1702 20 10 |
|
1702 20 90 |
|
1702 30 10 |
|
1702 30 51 |
|
1702 30 59 |
|
1702 30 91 |
|
1702 30 99 |
|
1702 40 10 |
|
1702 40 90 |
|
1702 60 10 |
|
1702 60 90 |
|
1702 90 30 |
|
1702 90 50 |
|
1702 90 60 |
|
1702 90 71 |
|
1702 90 75 |
|
1702 90 79 |
|
1702 90 80 |
|
1702 90 99 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 30
Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht
|
2002 10 10 |
|
2002 10 90 |
|
2002 90 11 |
|
2002 90 19 |
|
2002 90 31 |
|
2002 90 39 |
|
2002 90 91 |
|
2002 90 99 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 90 10
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
2005 60 00 |
|
2005 80 00 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
2007 10 10 |
|
2007 91 10 |
|
2007 91 30 |
|
2007 99 10 |
|
2007 99 20 |
|
2007 99 31 |
|
2007 99 33 |
|
2007 99 35 |
|
2007 99 39 |
|
2007 99 51 |
|
2007 99 55 |
|
2007 99 58 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
2008 30 55 |
|
2008 30 75 |
|
2008 92 51 |
|
2008 92 76 |
|
2008 92 92 |
|
2008 92 93 |
|
2008 92 94 |
|
2008 92 96 |
|
2008 92 97 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
2009 40 93 |
|
2009 60 11 (12) |
|
2009 60 19 (12) |
|
2009 60 51 (12) |
|
2009 60 59 (12) |
|
2009 60 71 (12) |
|
2009 60 79 (12) |
|
2009 60 90 (12) |
|
2009 80 71 |
|
2009 90 49 |
|
2009 90 71 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
2106 90 30 |
|
2106 90 55 |
|
2106 90 59 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
2204 21 94 |
|
2204 29 62 |
|
2204 29 64 |
|
2204 29 65 |
|
2204 29 83 |
|
2204 29 84 |
|
2204 29 94 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben
|
2205 10 10 |
|
2205 10 90 |
|
2205 90 10 |
|
2205 90 90 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
2207 10 00 |
|
2207 20 00 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
2208 40 10 |
|
2208 40 90 |
|
2208 90 91 |
|
2208 90 99 |
Kleie und andere Rückstände
|
2302 10 10 |
|
2302 10 90 |
|
2302 20 10 |
|
2302 20 90 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
2303 10 11
Dextrine und andere modifizierte Stärken
|
3505 10 10 |
|
3505 10 90 |
|
3505 20 10 |
|
3505 20 30 |
|
3505 20 50 |
|
3505 20 90 |
(7)
Käse und Quark/Topfen
|
0406 20 10 |
|
0406 40 10 |
|
0406 40 50 |
|
0406 90 02 |
|
0406 90 03 |
|
0406 90 04 |
|
0406 90 05 |
|
0406 90 06 |
|
0406 90 07 |
|
0406 90 08 |
|
0406 90 09 |
|
0406 90 12 |
|
0406 90 14 |
|
0406 90 16 |
|
0406 90 18 |
|
0406 90 19 |
|
0406 90 23 |
|
0406 90 25 |
|
0406 90 27 |
|
0406 90 29 |
|
0406 90 31 |
|
0406 90 33 |
|
0406 90 35 |
|
0406 90 37 |
|
0406 90 39 |
|
0406 90 61 |
|
0406 90 63 |
|
0406 90 73 |
|
0406 90 75 |
|
0406 90 76 |
|
0406 90 79 |
|
0406 90 81 |
|
0406 90 82 |
|
0406 90 84 |
|
0406 90 85 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
2204 10 11 |
|
2204 10 91 |
|
2204 21 11 |
|
2204 21 12 |
|
2204 21 13 |
|
2204 21 17 |
|
2204 21 18 |
|
2204 21 19 |
|
2204 21 22 |
|
2204 21 24 |
|
2204 21 26 |
|
2204 21 27 |
|
2204 21 28 |
|
2204 21 32 |
|
2204 21 34 |
|
2204 21 36 |
|
2204 21 37 |
|
2204 21 38 |
|
2204 21 42 |
|
2204 21 43 |
|
2204 21 44 |
|
2204 21 46 |
|
2204 21 47 |
|
2204 21 48 |
|
2204 21 62 |
|
2204 21 66 |
|
2204 21 67 |
|
2204 21 68 |
|
2204 21 69 |
|
2204 21 71 |
|
2204 21 74 |
|
2204 21 76 |
|
2204 21 77 |
|
2204 21 78 |
|
2204 21 87 |
|
2204 21 88 |
|
2204 21 89 |
|
2204 21 91 |
|
2204 21 92 |
|
2204 21 93 |
|
2204 21 95 |
|
2204 21 96 |
|
2204 21 97 |
|
2204 29 12 |
|
2204 29 13 |
|
2204 29 17 |
|
2204 29 18 |
|
2204 29 42 |
|
2204 29 43 |
|
2204 29 44 |
|
2204 29 46 |
|
2204 29 47 |
|
2204 29 48 |
|
2204 29 71 |
|
2204 29 72 |
|
2204 29 81 |
|
2204 29 82 |
|
2204 29 87 |
|
2204 29 88 |
|
2204 29 89 |
|
2204 29 91 |
|
2204 29 92 |
|
2204 29 93 |
|
2204 29 95 |
|
2204 29 96 |
|
2204 29 97 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
2208 20 12 |
|
2208 20 14 |
|
2208 20 26 |
|
2208 20 27 |
|
2208 20 62 |
|
2208 20 64 |
|
2208 20 86 |
|
2208 20 87 |
|
2208 30 11 |
|
2208 30 19 |
|
2208 30 32 |
|
2208 30 38 |
|
2208 30 52 |
|
2208 30 58 |
|
2208 30 72 |
|
2208 30 78 |
|
2208 90 41 |
|
2208 90 45 |
|
2208 90 52 |
Fußnoten
(1) |
Vom 16. Mai bis 15. September. |
(2) |
Vom 1. Juni bis 15. Oktober. |
(3) |
Vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen Varietät Emperor. |
(4) |
Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember. |
(5) |
Vom 1. Januar bis 31. März. |
(6) |
Vom 1. Oktober bis 31. Dezember. |
(7) |
Vom 1. April bis 31. Dezember. |
(8) |
1. Januar bis 30. September. |
(9) |
16. Oktober bis 31. Mai. |
(10) |
16. September bis 15. Mai. |
(11) |
Im Rahmen des TDCA wird auf die betreffenden Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt. |
(12) |
Im Rahmen des TDCA ist der spezifische Zoll in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird. |
Anlage 8
Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet
(1)
KN-Code 96
Fische, lebend
|
0301 10 90 |
|
0301 92 00 |
|
0301 99 11 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
0302 12 00 |
|
0302 31 10 |
|
0302 32 10 |
|
0302 33 10 |
|
0302 39 11 |
|
0302 39 19 |
|
0302 66 00 |
|
0302 69 21 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
0303 10 00 |
|
0303 22 00 |
|
0303 41 11 |
|
0303 41 13 |
|
0303 41 19 |
|
0303 42 12 |
|
0303 42 18 |
|
0303 42 32 |
|
0303 42 38 |
|
0303 42 52 |
|
0303 42 58 |
|
0303 43 11 |
|
0303 43 13 |
|
0303 43 19 |
|
0303 49 21 |
|
0303 49 23 |
|
0303 49 29 |
|
0303 49 41 |
|
0303 49 43 |
|
0303 49 49 |
|
0303 76 00 |
|
0303 79 21 |
|
0303 79 23 |
|
0303 79 29 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
0304 10 13 |
|
0304 20 13 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
1902 20 10
(2)
Fische, lebend
|
0301 91 10 |
|
0301 93 00 |
|
0301 99 19 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
0302 11 10 |
|
0302 19 00 |
|
0302 21 10 |
|
0302 21 30 |
|
0302 22 00 |
|
0302 62 00 |
|
0302 63 00 |
|
0302 65 20 |
|
0302 65 50 |
|
0302 65 90 |
|
0302 69 11 |
|
0302 69 19 |
|
0302 69 31 |
|
0302 69 33 |
|
0302 69 41 |
|
0302 69 45 |
|
0302 69 51 |
|
0302 69 85 |
|
0302 69 86 |
|
0302 69 92 |
|
0302 69 99 |
|
0302 70 00 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
0303 21 10 |
|
0303 29 00 |
|
0303 31 10 |
|
0303 31 30 |
|
0303 33 00 |
|
0303 39 10 |
|
0303 72 00 |
|
0303 73 00 |
|
0303 75 20 |
|
0303 75 50 |
|
0303 75 90 |
|
0303 79 11 |
|
0303 79 19 |
|
0303 79 35 |
|
0303 79 37 |
|
0303 79 45 |
|
0303 79 51 |
|
0303 79 60 |
|
0303 79 62 |
|
0303 79 83 |
|
0303 79 85 |
|
0303 79 87 |
|
0303 79 92 |
|
0303 79 93 |
|
0303 79 94 |
|
0303 79 96 |
|
0303 80 00 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
0304 10 19 |
|
0304 10 91 |
|
0304 20 19 |
|
0304 20 21 |
|
0304 20 29 |
|
0304 20 31 |
|
0304 20 33 |
|
0304 20 35 |
|
0304 20 37 |
|
0304 20 41 |
|
0304 20 43 |
|
0304 20 61 |
|
0304 20 69 |
|
0304 20 71 |
|
0304 20 73 |
|
0304 20 87 |
|
0304 20 91 |
|
0304 90 10 |
|
0304 90 31 |
|
0304 90 39 |
|
0304 90 41 |
|
0304 90 45 |
|
0304 90 57 |
|
0304 90 59 |
|
0304 90 97 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
|
0305 42 00 |
|
0305 59 50 |
|
0305 59 70 |
|
0305 63 00 |
|
0305 69 30 |
|
0305 69 50 |
|
0305 69 90 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
|
0306 11 10 |
|
0306 11 90 |
|
0306 12 10 |
|
0306 12 90 |
|
0306 13 10 |
|
0306 13 90 |
|
0306 14 10 |
|
0306 14 30 |
|
0306 14 90 |
|
0306 19 10 |
|
0306 19 90 |
|
0306 21 00 |
|
0306 22 10 |
|
0306 22 91 |
|
0306 22 99 |
|
0306 23 10 |
|
0306 23 90 |
|
0306 24 10 |
|
0306 24 30 |
|
0306 24 90 |
|
0306 29 10 |
|
0306 29 90 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch
|
0307 10 90 |
|
0307 21 00 |
|
0307 29 10 |
|
0307 29 90 |
|
0307 31 10 |
|
0307 31 90 |
|
0307 39 10 |
|
0307 39 90 |
|
0307 41 10 |
|
0307 41 91 |
|
0307 41 99 |
|
0307 49 01 |
|
0307 49 11 |
|
0307 49 18 |
|
0307 49 31 |
|
0307 49 33 |
|
0307 49 35 |
|
0307 49 38 |
|
0307 49 51 |
|
0307 49 59 |
|
0307 49 71 |
|
0307 49 91 |
|
0307 49 99 |
|
0307 51 00 |
|
0307 59 10 |
|
0307 59 90 |
|
0307 91 00 |
|
0307 99 11 |
|
0307 99 13 |
|
0307 99 15 |
|
0307 99 18 |
|
0307 99 90 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 11 00 |
|
1604 13 90 |
|
1604 15 11 |
|
1604 15 19 |
|
1604 15 90 |
|
1604 19 10 |
|
1604 19 50 |
|
1604 19 91 |
|
1604 19 92 |
|
1604 19 93 |
|
1604 19 94 |
|
1604 19 95 |
|
1604 19 98 |
|
1604 20 05 |
|
1604 20 10 |
|
1604 20 30 |
|
1604 30 10 |
|
1604 30 90 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
|
1605 10 00 |
|
1605 20 10 |
|
1605 20 91 |
|
1605 20 99 |
|
1605 30 00 |
|
1605 40 00 |
|
1605 90 11 |
|
1605 90 19 |
|
1605 90 30 |
|
1605 90 90 |
(3)
Fische, lebend
0301 91 90
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0302 11 90
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0303 21 90
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
0304 10 11 |
|
0304 20 11 |
|
0304 20 57 |
|
0304 20 59 |
|
0304 90 47 |
|
0304 90 49 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 13 11
(4)
Fische, lebend
0301 99 90
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
0302 21 90 |
|
0302 23 00 |
|
0302 29 10 |
|
0302 29 90 |
|
0302 31 90 |
|
0302 32 90 |
|
0302 33 90 |
|
0302 39 91 |
|
0302 39 99 |
|
0302 40 05 |
|
0302 40 98 |
|
0302 50 10 |
|
0302 50 90 |
|
0302 61 10 |
|
0302 61 30 |
|
0302 61 90 |
|
0302 61 98 |
|
0302 64 05 |
|
0302 64 98 |
|
0302 69 25 |
|
0302 69 35 |
|
0302 69 55 |
|
0302 69 61 |
|
0302 69 75 |
|
0302 69 87 |
|
0302 69 91 |
|
0302 69 93 |
|
0302 69 94 |
|
0302 69 95 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
0303 31 90 |
|
0303 32 00 |
|
0303 39 20 |
|
0303 39 30 |
|
0303 39 80 |
|
0303 41 90 |
|
0303 42 90 |
|
0303 43 90 |
|
0303 49 90 |
|
0303 50 05 |
|
0303 50 98 |
|
0303 60 11 |
|
0303 60 19 |
|
0303 60 90 |
|
0303 71 10 |
|
0303 71 30 |
|
0303 71 90 |
|
0303 71 98 |
|
0303 74 10 |
|
0303 74 20 |
|
0303 74 90 |
|
0303 77 00 |
|
0303 79 31 |
|
0303 79 41 |
|
0303 79 55 |
|
0303 79 65 |
|
0303 79 71 |
|
0303 79 75 |
|
0303 79 91 |
|
0303 79 95 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
0304 10 31 |
|
0304 10 33 |
|
0304 10 35 |
|
0304 10 38 |
|
0304 10 94 |
|
0304 10 96 |
|
0304 10 98 |
|
0304 20 45 |
|
0304 20 51 |
|
0304 20 53 |
|
0304 20 75 |
|
0304 20 79 |
|
0304 20 81 |
|
0304 20 85 |
|
0304 20 96 |
|
0304 90 05 |
|
0304 90 20 |
|
0304 90 27 |
|
0304 90 35 |
|
0304 90 38 |
|
0304 90 51 |
|
0304 90 55 |
|
0304 90 61 |
|
0304 90 65 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
|
0305 10 00 |
|
0305 20 00 |
|
0305 30 11 |
|
0305 30 19 |
|
0305 30 30 |
|
0305 30 50 |
|
0305 30 90 |
|
0305 41 00 |
|
0305 49 10 |
|
0305 49 20 |
|
0305 49 30 |
|
0305 49 45 |
|
0305 49 50 |
|
0305 49 80 |
|
0305 51 10 |
|
0305 51 90 |
|
0305 59 11 |
|
0305 59 19 |
|
0305 59 30 |
|
0305 59 60 |
|
0305 59 90 |
|
0305 61 00 |
|
0305 62 00 |
|
0305 69 10 |
|
0305 69 20 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
|
0306 13 30 |
|
0306 19 30 |
|
0306 23 31 |
|
0306 23 39 |
|
0306 29 30 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 12 10 |
|
1604 12 91 |
|
1604 12 99 |
|
1604 14 12 |
|
1604 14 14 |
|
1604 14 16 |
|
1604 14 18 |
|
1604 14 90 |
|
1604 19 31 |
|
1604 19 39 |
|
1604 20 70 |
(5)
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
0302 69 65 |
|
0302 69 81 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
0303 78 10 |
|
0303 78 90 |
|
0303 79 81 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 20 83
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 13 19 |
|
1604 16 00 |
|
1604 20 40 |
|
1604 20 50 |
|
1604 20 90 |
Anlage 9
Benachbarte Entwicklungsländer
Für die Durchführung des Artikels 6 Absatz 13 dieses Anhangs bezieht sich der Begriff „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ auf folgende Länderliste:
Afrika: |
Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien; |
Karibik: |
Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Nicaragua, Panama, Venezuela. |
Anlage 10
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||||||||||
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
||||||||||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
||||||||||
1704 90 99 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
|
||||||||||
1806 10 30 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1806 10 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1806 20 95 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
2101 12 98 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
|
||||||||||
2101 20 98 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
|
||||||||||
2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
|
Anlage 11
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 1006 |
Reis, ausgenommen Reis des KN-Codes 1006 10 10 |
Anlage 12
Überseeische Länder und Gebiete
„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Anhangs sind die im Vierten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
1. |
Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält: Grönland. |
2. |
Überseeterritorien der Französischen Republik:
|
3. |
Gebietskörperschaften der Französischen Republik: St. Pierre und Miquelon. |
4. |
Karibischer Teil des Königreichs der Niederlande:
|
5. |
Britische Überseegebiete:
|
ANHANG III
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates |
Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m, zweiter Gedankenstrich und Nummer 15.B.2 des Anhangs |
Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Nummer 14 des Anhangs |
Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Nummer 5 des Anhangs |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission |
|
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1026/2014 der Kommission |
|
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1027/2014 der Kommission |
|
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission |
|
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 2a |
Artikel 3 |
Artikel 2b |
— |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 |
Artikel 6 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 bis 15 |
Artikel 9 bis 13 |
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 14 Absatz 6 |
Artikel 17 |
Artikel 15 |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 5 einleitende Worte |
Artikel 16 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 18 Absatz 5 erster Spiegelstrich |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 18 Absatz 5 dritter Spiegelstrich |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 19 bis 23 |
Artikel 17 bis 21 |
Artikel 24a |
Artikel 22 |
Artikel 24b |
Artikel 23 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 und 27 |
Artikel 24 und 25 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |