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Document 32012L0048
Commission Directive 2012/48/EU of 10 December 2012 amending the Annexes to Directive 2006/87/EC of the European Parliament and of the Council laying down technical requirements for inland waterway vessels
Richtlinie 2012/48/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Richtlinie 2012/48/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
ABl. L 6 vom 10.1.2013, p. 1–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016L1629
10.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/1 |
RICHTLINIE 2012/48/EU DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2012
zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(2) |
Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. |
(3) |
Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich in Kraft treten. |
(4) |
Nach Erlass der Durchführungsbeschlüsse der Kommission 2012/64/EU (2), 2012/65/EU (3) und 2012/66/EU (4) über die Anerkennung von drei Klassifikationsgesellschaften entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG sollten die erforderlichen Änderungen in Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG vorgenommen werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr eingesetzten Ausschusses (5) — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert. |
2. |
Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert. |
3. |
Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang III dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Brüssel, den 10. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 33 vom 4.2.2012, S. 6.
(3) ABl. L 33 vom 4.2.2012, S. 7.
(4) ABl. L 33 vom 4.2.2012, S. 8.
(5) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
ANHANG I
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2.01 Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b erhält der erste Absatz folgende Fassung:
|
4. |
Die Überschrift des Artikels 6.09 erhält folgende Fassung: „Artikel 6.09 Prüfung“ |
5. |
Artikel 7.05 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 7.06 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 8.01 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Artikel 10.02 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
9. |
Artikel 10.03 wird wie folgt geändert:
|
10. |
In Artikel 10.03a erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung:
|
11. |
In Artikel 10.03b Nummer 9 erhalten die Buchstaben b, c und e folgende Fassung:
|
12. |
Artikel 11.02 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Artikel 11.04 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Artikel 11.12 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 14.13 erhält folgende Fassung: „Artikel 14.13 Prüfung Flüssiggasanlagen sind von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht:
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Untersuchungskommission ist hiervon eine Kopie vorzulegen.“ |
16. |
Die Überschrift des Artikels 14.14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14.14 Prüfbedingungen“ |
17. |
Artikel 14.15 Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.“ |
18. |
Artikel 15.02 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
|
19. |
Artikel 15.03 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 15.06 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 15.11 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Artikel 22a.04 erhält folgende Fassung: „Artikel 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität
|
23. |
Artikel 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen,“ |
24. |
In Artikel 24.02 Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
|
25. |
Die Tabelle in Artikel 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
|
26. |
Die Tabelle zu Artikel 24a.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
|
27. |
In Anlage I wird folgender Eintrag angefügt:
|
28. |
Anlage II wird wie folgt geändert:
|
(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.“
(2) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
(3) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
(4) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen.
(5) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.
(6) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen.
(7) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.
(8) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
(9) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
(10) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen.
(11) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.
(12) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen.
(13) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.“
ANHANG II
Anhang VII wird wie folgt geändert:
— |
In Teil I Nummer 1 erhalten die beiden ersten Sätze folgende Fassung: „Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), auf die in Artikel 22a.04 und Artikel 22a.05 des Anhangs II verwiesen wird; dieses Vorschriftenwerk wird mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert.“ |
— |
In Teil I Nummer 11 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang.“ |
— |
Teil II Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
— |
Teil III erhält folgende Fassung: „Teil III Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II sind zurzeit die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie anerkannt:
Bis zu ihrer Anerkennung nach den Teilen I und II sind Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1) anerkannt und genehmigt sind, zurzeit gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie nur für Fahrzeuge anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren. |
ANHANG III
Anhang IX wird wie folgt geändert:
„ANHANG IX
NAVIGATIONSRADARANLAGEN UND WENDEANZEIGER IN DER BINNENSCHIFFFAHRT
INHALT
Begriffsbestimmungen
TEIL I |
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt |
TEIL II |
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt |
TEIL III |
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt |
TEIL IV |
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt |
TEIL V |
Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfstellen, zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen |
TEIL VI |
Gleichwertige Anlagen |
Begriffsbestimmungen:
1. |
‚Typprüfung‘ ist das Testverfahren nach Teil I Artikel 4 oder Teil II Artikel 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltungen der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung. |
2. |
‚Typgenehmigung‘ ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen umfasst dieses Verfahren die Bestimmungen nach Teil I Artikel 5 bis 7 und Artikel 9. Für Wendeanzeiger umfasst das Verfahren die Bestimmungen nach Teil II Artikel 1.04 bis 1.06 und Artikel 1.08. |
3. |
‚Prüfbescheinigung‘ ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden. |
4. |
‚Antragsteller‘ oder ‚Hersteller‘ ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist. |
5. |
‚Prüfstelle‘ ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt. |
6. |
‚Erklärung des Herstellers‘ ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist. |
7. |
‚Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität‘ (1) ist die Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. |
8. |
‚Zuständige Behörde‘ ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt. |
TEIL I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 — |
Anwendungsbereich |
Artikel 2 — |
Aufgabe der Navigationsradaranlage |
Artikel 3 — |
Mindestanforderungen |
Artikel 4 — |
Typprüfung |
Artikel 5 — |
Antrag auf Typprüfung |
Artikel 6 — |
Typgenehmigung |
Artikel 7 — |
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer |
Artikel 8 — |
Erklärung des Herstellers |
Artikel 9 — |
Änderungen an typgenehmigten Anlagen |
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.
Artikel 2
Aufgabe der Navigationsradaranlage
Die Navigationsradaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.
Artikel 3
Mindestanforderungen
1. |
Unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Artikel 3.1.b der Richtlinie 1999/5/EG) und auf die effektive Nutzung des Spektrums, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten (Artikel 3.2 der Richtlinie 1999/5/EG), müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm EN 302194-1: 2006 erfüllen. |
2. |
Nummer 1 gilt für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen. |
Artikel 4
Typprüfung
1. |
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Artikels 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen. |
2. |
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. |
Artikel 5
Antrag auf Typprüfung
1. |
Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekanntzugeben. |
2. |
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
|
3. |
Sofern seitens des Antragsstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach Richtlinie 1999/5/EG im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen. |
Artikel 6
Typgenehmigung
1. |
Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung. |
2. |
Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat. |
Artikel 7
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. |
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
|
2. |
Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
|
3. |
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. |
Artikel 8
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
Artikel 9
Änderungen an zugelassenen Anlagen
1. |
Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. |
2. |
Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt. |
TEIL II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
KAPITEL 1
Allgemeines
Artikel 1.01 — |
Anwendungsbereich |
Artikel 1.02 — |
Aufgabe des Wendeanzeigers |
Artikel 1.03 — |
Typprüfung |
Artikel 1.04 — |
Antrag auf Typprüfung |
Artikel 1.05 — |
Typgenehmigung |
Artikel 1.06 — |
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer |
Artikel 1.07 — |
Erklärung des Herstellers |
Artikel 1.08 — |
Änderungen an typgenehmigten Anlagen |
KAPITEL 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 2.01 — |
Konstruktion, Ausführung |
Artikel 2.02 — |
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit |
Artikel 2.03 — |
Bedienung |
Artikel 2.04 — |
Bedienungsanleitungen |
Artikel 2.05 — |
Einbau des Sensors |
KAPITEL 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 3.01 — |
Zugriff auf den Wendeanzeiger |
Artikel 3.02 — |
Anzeige der Wendegeschwindigkeit |
Artikel 3.03 — |
Messbereiche |
Artikel 3.04 — |
Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit |
Artikel 3.05 — |
Empfindlichkeit |
Artikel 3.06 — |
Funktionsüberwachung |
Artikel 3.07 — |
Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen |
Artikel 3.08 — |
Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder |
Artikel 3.09 — |
Tochtergeräte |
KAPITEL 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 4.01 — |
Bedienung |
Artikel 4.02 — |
Dämpfungseinrichtungen |
Artikel 4.03 — |
Anschluss von Zusatzgeräten |
KAPITEL 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
Artikel 5.01 — |
Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit |
Artikel 5.02 — |
Abgestrahlte Funkstörungen |
Artikel 5.03 — |
Prüfverfahren |
Anhang: |
Fehlergrenzen für Wendeanzeiger |
KAPITEL 1
Allgemeines
Artikel 1.01
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.
Artikel 1.02
Aufgabe des Wendeanzeigers
Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.
Artikel 1.03
Typprüfung
1. |
Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen. |
2. |
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. |
Artikel 1.04
Antrag auf Typprüfung
1. |
Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekanntzugeben. |
2. |
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
|
3. |
Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt. |
Artikel 1.05
Typgenehmigung
1. |
Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung. |
2. |
Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat. |
Artikel 1.06
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. |
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
|
2. |
Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
|
3. |
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. |
Artikel 1.07
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
Artikel 1.08
Änderungen an zugelassenen Anlagen
1. |
Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. |
2. |
Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt. |
KAPITEL 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 2.01
Konstruktion, Ausführung
1. |
Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein. |
2. |
Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen. |
3. |
Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm EN 60945: 2002 festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden. |
Artikel 2.02
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
1. |
Allgemeine Anforderungen: Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen. |
2. |
Abgestrahlte Funkstörungen: In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät. |
Artikel 2.03
Bedienung
1. |
Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. |
2. |
Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417: 1998 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt. |
3. |
Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. |
4. |
Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt. |
Artikel 2.04
Bedienungsanleitungen
Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:
a) |
Inbetriebnahme und Bedienung; |
b) |
Wartung und Pflege; |
c) |
allgemeine Sicherheitsvorschriften. |
Artikel 2.05
Einbau des Sensors
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.
KAPITEL 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 3.01
Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. |
Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten. |
2. |
Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein. |
3. |
Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. |
Artikel 3.02
Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. |
Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind nicht erlaubt. |
2. |
Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein. |
3. |
Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt. |
Artikel 3.03
Messbereiche
Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:
30 |
°/min |
60 |
°/min |
90 |
°/min |
180 |
°/min |
300 |
°/min. |
Artikel 3.04
Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anhang zu diesem Teil II).
Artikel 3.05
Empfindlichkeit
Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.
Artikel 3.06
Funktionsüberwachung
1. |
Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden. |
2. |
Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt. |
Artikel 3.07
Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
1. |
Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen. |
2. |
Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen. |
Artikel 3.08
Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.
Artikel 3.09
Tochtergeräte
Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.
KAPITEL 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 4.01
Bedienung
1. |
Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. |
2. |
Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann. |
3. |
Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben. |
4. |
Wenn Drucktasten benutzt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist. |
Artikel 4.02
Dämpfungseinrichtungen
1. |
Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten. |
2. |
Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten. |
Artikel 4.03
Anschluss von Zusatzgeräten
1. |
Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein. |
2. |
Eine digitale Schnittstelle muss nach Europäischen Normen EN 61162-1: 2008, EN 61162-2: 1998 und EN 61162-3: 2008 ausgeführt sein. |
3. |
Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
|
KAPITEL 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
Artikel 5.01
Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Europäischen Norm EN 60945: 2002.
Artikel 5.02
Abgestrahlte Funkstörungen
Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm EN 60945: 2002 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz durchgeführt.
Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.
Artikel 5.03
Prüfverfahren
1. |
Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben. |
2. |
Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen. |
3. |
Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein. |
Anhang
Bild 1
Fehlergrenzen für Wendeanzeiger
TEIL III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 — |
Allgemeines |
Artikel 2 — |
Anerkannte Fachfirmen |
Artikel 3 — |
Anforderungen an die Bordstromversorgung |
Artikel 4 — |
Einbau der Radarantenne |
Artikel 5 — |
Einbau des Radarsichtgeräts und des Bedienteils |
Artikel 6 — |
Einbau des Wendeanzeigers |
Artikel 7 — |
Einbau des Positionssensors |
Artikel 8 — |
Einbau- und Funktionsprüfung |
Artikel 9 — |
Bescheinigung über Einbau und Funktion |
Artikel 1
Allgemeines
1. |
Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen. |
2. |
Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die
|
Artikel 2
Anerkannte Fachfirmen
1. |
Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, durchgeführt werden. Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben. |
2. |
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden. |
3. |
Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit. |
Artikel 3
Anforderungen an die Bordstromversorgung
Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.
Artikel 4
Einbau der Radarantenne
1. |
Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann. |
2. |
Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein. |
Artikel 5
Einbau des Radarsichtgeräts und des Bedienteils
1. |
Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können. |
2. |
Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen. |
3. |
Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. |
4. |
Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten. |
Artikel 6
Einbau des Wendeanzeigers
1. |
Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. |
2. |
Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und nur geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen. |
3. |
Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten. |
Artikel 7
Einbau des Positionssensors
Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor (z. B. DGPS-Antenne) so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Artikel 8
Einbau- und Funktionsprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach Artikel 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach Artikel 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) |
Die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; |
b) |
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz; |
c) |
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und gegebenenfalls des ADN; |
d) |
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min; |
e) |
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; |
f) |
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit; |
g) |
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet; |
h) |
die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab; |
i) |
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen); |
j) |
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; |
k) |
die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m; |
l) |
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm; |
m) |
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; |
n) |
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; |
o) |
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; |
p) |
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; |
q) |
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung; |
r) |
eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; |
s) |
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. |
Zusätzlich für Inland-ECDIS-Geräte:
t) |
Der statistische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; |
u) |
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten. |
Artikel 9
Bescheinigung über Einbau und Funktion
Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster in Teil IV aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.
TEIL IV
(MUSTER)
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Art/Name des Schiffes: …
Einheitliche Europäische Schiffsnummer: …
Schiffseigner: …
Name: …
Anschrift: …
Navigationsradaranlagen Anzahl: …
lfd. Nr. |
Typ |
Hersteller |
Typgenehmigungsnummer |
Seriennummer |
|
|
|
|
|
Wendeanzeiger Anzahl: …
lfd. Nr. |
Typ |
Hersteller |
Typgenehmigungsnummer |
Seriennummer |
|
|
|
|
|
Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG Anhang IX Teil III für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde (3)
Name: …
Anschrift: …
Stempel/Siegel Ort … Datum …
Unterschrift
TEIL V
(MUSTER)
1. |
Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen behörden
|
2. |
Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
|
3. |
Verzeichnis der aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
|
4. |
Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
|
5. |
Verzeichnis der für die Typprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen
|
TEIL VI
Gleichwertige Anlagen
1. |
Navigationsradaranlagen: Typgenehmigungen nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 (4) |
2. |
Wendegeschwindigkeitsanzeiger: Typgenehmigungen nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 (4) |
3. |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, deren Einbau und Funktion dem Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 (4), entsprechen (4) |
(1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(2) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
(3) Nicht Zutreffendes streichen
(4) Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt.