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Document 32006D0543

    2006/543/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 215 vom 5.8.2006, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 192–193 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/543/oj

    Related international agreement

    5.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 215/15


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 8. November 2005

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/543/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Libanesischen Republik ausgehandelt.

    (3)

    Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN


    Top

    5.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 215/17


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

    andererseits

    (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen auf das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik einzuwirken, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Libanesischen Republik zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Libanesischen Republik erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Libanesische Republik nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

    (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Libanesischen Republik verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

    i)

    das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii)

    das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

    Die Libanesische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    (1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Libanesische Republik aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Libanesischen Republik bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Libanesischen Republik nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Anhänge zu dem Abkommen

    Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

    Artikel 7

    Überarbeitung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Beirut am siebten Juli zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

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    Por la República Libanesa

    Za Libanonskou republiku

    For Den Libanesiske Republik

    Für die Libanesische Republik

    Liibanoni Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

    For the Republic of Lebanon

    Pour la République libanaise

    Per la Repubblica del Libano

    Libānas Republikas vārdā

    Libano Respublikos vardu

    A Libanoni Köztársaság részéről

    Għar-repubblika tal-Libanu

    Voor de Republiek Libanon

    W imieniu Republiki Libańskiej

    Pela República do Líbano

    Za Libanonskú republiku

    Za Republiko Libanon

    Libanonin tasavallan puolesta

    För Republiken Libanon

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Libanesischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 2. April 1969 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Österreich“)

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. Dezember 1953 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Belgien“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert am 23. Mai 1996 (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Zypern“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 22. September 2003 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Tschechische Republik“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 21. Oktober 1955 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Dänemark“)

    Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert und der am 24. Juni 1998 in Paris unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen Vertretern der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Frankreich“)

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. März 1961 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Deutschland“)

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehr, paraphiert und der am 16. Januar 2002 in Bonn unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift beigefügt (nachstehend „Überarbeitungsentwurf für das Abkommen Libanon-Deutschland“)

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Libanesischen Republik über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 6. September 1948 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Griechenland“)

    Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Libanesischen Republik über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 15. Januar 1966 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Ungarn“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 24. Januar 1949 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Italien“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Libanesischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, paraphiert und der am 23. Oktober 1998 in Beirut unterzeichneten Vertraulichen Absichtserklärung als Anhang B beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Luxemburg“)

    Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung von Malta und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert und der am 30. April 1999 in Beirut unterzeichneten vereinbarten Niederschrift als Anhang B beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Malta“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 20. September 1949 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Niederlande“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 25. April 1966 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Polen“)

    Luftverkehrsabkommen zwischen Schweden und Libanon, unterzeichnet am 23. März 1953 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Schweden“)

    Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 15. August 1951 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Vereinigtes Königreich“)

    b)

    Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Libanesischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen dem Königreich Spanien und der Libanesischen Republik, paraphiert am 21. August 1997 in Madrid (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Spanien“)


    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    a)

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Österreich

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Belgien

    Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

    Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Deutschland

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Ungarn

    Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

    Artikel 6 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Polen

    Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Österreich

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Belgien

    Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

    Artikel 5 des Abkommens Libanon—Dänemark

    Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Deutschland

    Artikel 6 des Abkommens Libanon—Griechenland

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Ungarn

    Artikel 6 des Abkommens Libanon—Italien

    Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

    Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

    Artikel 6 des Abkommens Libanon—Niederlande

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Polen

    Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

    Artikel 5 des Abkommens Libanon—Schweden

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

    c)

    Gesetzliche Kontrolle

    Artikel 7 bis des Abkommens Libanon—Österreich

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

    Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

    Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

    Artikel 6 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    Artikel 5 des Abkommens Libanon—Österreich

    Artikel 4 des Abkommens Libanon—Belgien

    Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

    Artikel 8 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

    Artikel 9 des Abkommens Libanon—Dänemark

    Artikel 10 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

    Artikel 6 des Abkommens Libanon—Deutschland

    Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Griechenland

    Artikel 14 des Abkommens Libanon—Ungarn

    Artikel 3 des Abkommens Libanon—Italien

    Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

    Artikel 9 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

    Artikel 6 des Abkommens Libanon—Polen

    Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

    Artikel 9 des Abkommens Libanon—Schweden

    Artikel 5 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

    e)

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    Artikel 9 des Abkommens Libanon—Österreich

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Belgien

    Artikel 16 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

    Artikel 12 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Dänemark

    Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

    Artikel 9 des Abkommens Libanon—Deutschland

    Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Ungarn

    Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

    Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

    Artikel 10 des Abkommens Libanon—Polen

    Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Schweden

    Artikel 7 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich


    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)

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